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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nichtberücksichtigung ausgezahlter Raten eines Studienkredits einer Bank - Privatdarlehen - Rückzahlungspflicht - keine zweckbestimmte Einnahme
Ausgezahlte Raten aus einem Privatdarlehen (hier: Studienkredit) stellen kein zu berücksichtigendes Einkommen dar, auch wenn sie zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werden können und den Lebensstandard erhöhen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen aus einem Studienkredit als Einkommen einem Anspruch auf [X.] für Juni und Juli 2013 entgegenstehen.
Die 1984 geborene, erwerbsfähige Klägerin beantragte im Juni 2013 Leistungen nach dem [X.] Sie war vom 1.11.2010 bis 4.5.2012 als Rechtsreferendarin und danach bis [X.] als wissenschaftliche Hilfskraft tätig. Zum [X.] trat sie erneut in den juristischen Vorbereitungsdienst ein. Von Januar 2012 bis 31.12.2013 absolvierte die Klägerin ein berufsbegleitend konzipiertes postgraduales Fernstudium (Masterstudiengang "Kriminologie und Polizeiwissenschaft"). Zulassungsvoraussetzung waren der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine mindestens einjährige Berufstätigkeit. Dieses Studium mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern war geprägt durch E-Learning. Präsenzphasen beschränkten sich in der Regel auf die Tage Freitag bis Samstag.
Im März 2012 hatte die Klägerin bei der [X.] (im Folgenden: Bank) einen sog "[X.]" aufgenommen, dessen Verwendungszweck im schriftlichen Darlehensvertrag mit "Finanzierung von Studiengebühren und Lebensunterhalt für ein Studium im o.g. Studiengang …" bezeichnet war (Darlehensvertrag vom [X.]). Von April 2012 bis Dezember 2013 zahlte die Bank monatlich 800 [X.] aus. Das Darlehen war am 30.12.2014 in Höhe von 18 753,73 [X.] zur Rückzahlung fällig. Über weitere Einnahmen oder Vermögen verfügte die Klägerin nicht. Für die von ihr zusammen mit einer Mitbewohnerin gemieteten Wohnung wandte sie monatlich 312,50 [X.] auf, was der Hälfte der anfallenden Warmmiete von 625 [X.] entsprach.
Den Leistungsantrag lehnte der Beklagte ab ( Bescheid vom 10.7.2013; Widerspruchsbescheid vom 26.9.2013 ). Die Klägerin habe einen Bedarf von 694,50 [X.] monatlich, der durch die in Höhe von 770 [X.] als Einkommen zu berücksichtigenden monatlichen Zahlungen aus dem Studienkredit vollständig gedeckt sei. Die Klägerin sei frei, wie sie die Zahlung verwende. Im Übrigen werde der Kredit allein deswegen gezahlt, weil die Klägerin aus ihrem persönlichen Befinden heraus ohne Notwendigkeit einen weiteren Bildungsweg eingeschlagen habe.
Die Klage gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (Urteil des [X.]). Der Studienkredit sei mit der Konzeption des im [X.] enthaltenen Darlehensanteils in wesentlichen Punkten vergleichbar und dieser sei nach der Rechtsprechung des [X.] aufgrund der Zweckgestaltung der Förderung als Einkommen zu berücksichtigen. Das [X.] hat das Urteil des [X.] sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt, für den Zeitraum vom [X.] bis zum [X.] monatlich 694,50 [X.] [X.] zu zahlen (Urteil vom [X.]). Die Zahlungen von 800 [X.] monatlich aus dem Darlehensvertrag seien als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Mittel nicht als Einkommen anzurechnen. § 11 Abs 1 Satz 2 [X.]B II aF sehe allein die Berücksichtigung darlehensweise gewährter Sozialleistungen vor. Für eine Differenzierung nach dem Zweck des Darlehens finde sich keine rechtliche Grundlage. Bei dem Kredit der Klägerin handele es sich nach den Darlehensbedingungen auch nicht um einen [X.], sondern um einen solchen einer Privatbank. Im Übrigen wäre auch ein [X.] keine Sozialleistung. Entgegen der Auffassung des [X.] sei der Privatkredit der Klägerin auch nicht mit dem sog "[X.]" nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung ([X.]) vergleichbar, nur weil damit eine Ausbildung finanziert werde.
Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II. Er macht geltend, dass "die förderrechtlichen Grundlagen des Kredits, bedingt durch die Vergabe mittels der KfW-Richtlinien, im öffentlichen Recht fußen". Es habe sich auch nicht um einen Kredit zur Überbrückung einer Notsituation gehandelt. Eine entscheidungserhebliche Relevanz habe zudem die Zweckbestimmung des Kredits, wie sie in § 11a Abs 3 Satz 1 [X.]B II explizit für öffentlich-rechtliche Leistungen normiert sei und hier zur Berücksichtigung als Einkommen führe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des [X.] für zutreffend.
Die zulässige Revision des beklagten Jobcenter der [X.], ein zugelassener kommunaler Träger (§ 6a [X.] iVm der Zweite Verordnung zur Änderung der [X.] vom 14.4.2011 - [X.] 645), ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat ohne Verletzung von Bundesrecht (vgl § 162 [X.]G) auf die Berufung der [X.]lägerin das klageabweisende Urteil des [X.] aufgehoben und den [X.]n antragsgemäß verurteilt. Es besteht ein Anspruch der [X.]lägerin auf [X.] für den [X.]raum vom [X.] bis [X.] in Höhe von monatlich 694,50 Euro.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des [X.]n vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], durch den diese Leistungen abgelehnt hat. Streitbefangen ist ein Leistungsanspruch allein für den [X.]raum Juni und Juli 2013. Der [X.] hat - entsprechend des insofern begrenzten Leistungsantrages der [X.]lägerin - nur für diese beiden Monate eine Entscheidung getroffen. Zwar enthält der Bescheid vom [X.] im [X.] selbst keine zeitliche Beschränkung. Allerdings ergibt sich aus dem Berechnungsbogen, der Teil des Bescheides ist, dass eine Anspruchsprüfung nur für Juni und Juli 2013 durchgeführt worden ist (vgl Aubel in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 5. Aufl 2020, § 37 RdNr 34 [X.]). Ihr [X.]lageziel verfolgt die [X.]lägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 4 [X.]G).
Rechtsgrundlage für den Anspruch der [X.]lägerin auf [X.] sind §§ 19 ff und §§ 7 ff [X.] in der Fassung, die das [X.] für den streitbefangenen [X.]raum durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] ([X.] 1167) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl nur B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] RdNr 14 f).
Die 1984 geborene [X.]lägerin gehörte zum leistungsberechtigten Personenkreis iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.], denn sie war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.]. Ein [X.] lag nicht vor. Insbesondere war die [X.]lägerin nicht als Studentin eines im Rahmen des [X.] dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums iS von § 7 Abs 5 [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Das von ihr absolvierte ([X.] war nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) berufsbegleitend konzipiert und nahm ihre Arbeitskraft nicht voll in Anspruch. Eine Förderung nach dem [X.] war deshalb nach § 2 Abs 5 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. Insoweit handelt es sich wegen der generellen [X.]onzeption dieses Studiums um einen Ausschluss schon der abstrakten Förderfähigkeit; individuelle "Versagensgründe" waren für den Ausschluss nicht von Bedeutung (vgl zur Abgrenzung B[X.] vom 27.9.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.] ff).
Entgegen der Auffassung des [X.]n war die [X.]lägerin im Juni und Juli 2013 auch hilfebedürftig. Ihr monatlicher Bedarf betrug 694,50 Euro, der sich zusammensetzte aus dem Regelbedarf in Höhe von 382 Euro (Regelbedarfsstufe 2 nach § 20 Abs 4 und Abs 5 [X.] iVm der "Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des [X.] für die [X.] ab 1. Januar 2013" vom 18.10.2012 - [X.] 2175) und einem Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]) in Höhe der tatsächlichen monatlichen [X.]osten von 312,50 Euro. Dieser Bedarf war weder durch Vermögen noch durch Einkommen gemindert.
Die im Juni und Juli 2013 ausgezahlten Raten aus dem Studienkredit in Höhe von jeweils 800 Euro stellen kein zu berücksichtigendes Einkommen dar. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b [X.] abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a [X.] genannten Einnahmen. Einkommen ist nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (stRspr; vgl B[X.] vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] RdNr 23; B[X.] vom 30.9.2008 - [X.] AS 29/07 R - B[X.]E 101, 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], RdNr 18; zuletzt etwa B[X.] vom 24.6.2020 - [X.] [X.]/20 R, zur Veröffentlichung in [X.] 4-4200 § 11 [X.] vorgesehen, RdNr 24). Ein "wertmäßiger Zuwachs" liegt dann vor, wenn die Einnahme eine Änderung des [X.] bewirkt. Nach Sinn und Zweck der Regelungen zur Einkommensberücksichtigung muss der Zuwachs an Mitteln dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - B[X.]E 106, 185 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], RdNr 16; B[X.] vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] RdNr 16; B[X.] vom 16.2.2012 - [X.] [X.]4/11 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] RdNr 18).
Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt als lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - B[X.]E 106, 185 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], RdNr 16, zum Darlehen von Verwandten). Dies gilt zum einen unabhängig davon, ob es zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden kann. Zum andern ist, anders als vom [X.] für die Sozialhilfe angenommen, nach der Rechtsprechung des B[X.] im Regelungszusammenhang des [X.] auch ohne Bedeutung, ob es sich bei dem Darlehen um eine sog "Nothilfeleistung" im Falle nicht rechtzeitiger Leistung durch den Grundsicherungsträger handelt (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - B[X.]E 106, 185 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.] mwN).
Dieses Ergebnis wird gesetzessystematisch gestützt durch § 11 Abs 1 Satz 2 [X.] aF (seit [X.] § 11 Abs 1 Satz 3 [X.]), wonach "auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen", als Einkommen zu berücksichtigen sind. Mit dieser zum 1.4.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung anderer Vorschriften des [X.] und [X.] vom [X.] ([X.] 453) eingefügten Regelung sollte nach den Gesetzesmaterialien klargestellt werden, dass zufließende [X.] aus Sozialleistungen Einnahmen darstellen (BT-Drucks 17/3404 [X.]). Eine entsprechende Regelung für Privatdarlehen ist seinerzeit - obwohl das Urteil des B[X.] zum Verwandtendarlehen vom [X.] ([X.] [X.]/09 R - B[X.]E 106, 185 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]) bekannt war - im Rahmen dieser Reform und im Übrigen auch bei der späteren Änderung des § 11 Abs 1 [X.] zum [X.] durch das sog Rechtsvereinfachungsgesetz vom 26.7.2016 ([X.] 1824) unterblieben, was im Rückschluss für die Nichtanrechenbarkeit solcher Darlehen spricht (vgl [X.] in LP[X.]-[X.], 7. Aufl 2020, § 11 RdNr 59; Söhngen in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 5. Aufl 2020, § 11 RdNr 57, Stand 26.6.2020; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 11 RdNr 217, Stand XII 2019). Denn die besondere Erwähnung nur darlehensweise erbrachter Sozialleistungen wäre, worauf das [X.] zur Recht hinweist, überflüssig, wenn ohnehin alle darlehensweisen Zuflüsse Einkommen darstellen würden.
Daran gemessen sind die Zahlungen der Bank an die [X.]lägerin kein Einkommen. Rechtsgrundlage dafür war der [X.] über einen Studienkredit. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] zu dessen Inhalt handelt es sich um einen Darlehensvertrag, wonach die monatlich bis Dezember 2013 ausgezahlten Darlehensleistungen von der [X.]lägerin zuzüglich Zinsen und Bearbeitungskosten zum 30.12.2014 zur Rückzahlung fällig waren. Die Auszahlungen an die [X.]lägerin waren daher nicht geeignet, ihr Vermögen dauerhaft zu vermehren, also nach den aufgezeigten Maßstäben kein Einkommen. Der Darlehensvertrag war zudem zwischen [X.] abgeschlossen worden, der [X.]lägerin und der als AG errichteten Bank, die nicht mit öffentlichen Aufgaben betraut ist. Dem weiteren Inhalt lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie der [X.] vorbringt, für den [X.] wären. Ob andere [X.]redite auf einer abweichenden rechtlichen Grundlage - etwa ein Förderkredit der als Anstalt des öffentlichen Rechts begründeten [X.]reditanstalt für Wiederaufbau ([X.]fW-Bank) - öffentlich-rechtlichen Charakter haben können, war vor diesem Hintergrund nicht zu entscheiden. Die hier zu beurteilenden Zahlungen sind jedenfalls keine öffentlich-rechtlichen Leistungen und damit auch keine darlehensweise gewährte Sozialleistungen iS von § 11 Abs 1 Satz 2 [X.] aF.
Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Senats zur Berücksichtigung des Darlehensanteils des [X.] nach dem [X.], dem sog "Meister-[X.]" ( B[X.] vom 16.2.2012 - [X.] [X.]4/11 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] ). Denn bei dieser Leistung handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Leistung, deren Berücksichtigung als Einkommen das B[X.] aus der besonderen Zielrichtung der Förderung abgeleitet hat. Mit einem privatrechtlichen Darlehen der vorliegenden Art ist der Unterhaltsbeitrag nach dem [X.] nicht vergleichbar.
Anders als der [X.] meint, kommt der Zweckbestimmung des Bankdarlehens auch unter Berücksichtigung von § 11a Abs 3 Satz 1 [X.] keine entscheidungserhebliche Relevanz zu. Die Vorschrift bestimmt allein für öffentlich-rechtliche Leistungen bei einer dem Zweck der Leistungen nach dem [X.] abweichenden Zweckbestimmung, dass solche nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon, dass die Zahlungen hier schon keine öffentlich-rechtlichen Leistungen sind, setzt die Anwendung von § 11a Abs 3 [X.] systematisch voraus, dass es sich bei der Leistung überhaupt um Einkommen iS von § 11 Abs 1 [X.] handelt, was nicht der Fall ist.
Die Auffassung des [X.]n zur Berücksichtigungspflicht von zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgesehener Darlehen als Einkommen widerspricht im Übrigen Aufgabe und Ziel der Grundsicherung. Nach § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] soll ua die Eigenverantwortung von Leistungsberechtigten gestärkt werden. Davon ist nach § 20 Abs 1 Satz 4 [X.] ausdrücklich umfasst, eigenverantwortlich zu entscheiden, wie Grundsicherungsleistungen konkret verwendet werden, was wiederum mit dem Regelungskonzept des [X.] korrespondiert, nach dem einzelne Bedarfe - anders als noch als nach dem Bundessozialhilfegesetz - pauschal befriedigt werden (vgl nur [X.] in LP[X.]-[X.], 7. Aufl 2020, § 20 RdNr 23 ff; Behrend in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 5. Aufl 2020, § 20 RdNr 27 ff, Stand 2.7.2020). Voraussetzung für eigenverantwortliches Handeln in diesem Sinne ist indessen die Freiheit, Grundsicherungsleistungen auch für Bedarfe einzusetzen, die nicht oder nicht vollständig durch die gewährten Leistungen abgedeckt sind. In einem gewissen Umfang geschieht dies etwa bezogen auf höhere (iS von § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] "unangemessene") Bedarfe für [X.]osten der Unterkunft. So betrug im Jahr 2018 nach Auskunft der Bundesregierung auf eine Anfrage im [X.] die Differenz von tatsächlichen und anerkannten [X.]osten der Unterkunft und Heizung bundesweit etwa 538 Millionen Euro und betraf ca 546 000 Bedarfsgemeinschaften (vgl BT-Drucks 19/13029 S 3).
Gelingt es dem Leistungsempfänger Darlehen zur Finanzierung weitergehender Bedarfe zu erhalten, was insbesondere bei einer günstigen Eingliederungsprognose nicht fernliegend ist, darf dies nicht den Grundsicherungsträger entlasten. Wäre das der Fall, würde sich die Aufnahme eines Darlehens in der Regel für Leistungsempfänger als wirtschaftlich sinnlos erweisen. Diese setzen sich persönlich einer Rückzahlungspflicht aus, ohne letztlich mehr Mittel zur Verfügung zu haben. Dementsprechend vermögen auch Einsparungen, die der Leistungsempfänger bei einzelnen Bedarfen des Lebensunterhalts vornimmt, um Leistungen anderweitig zu verwenden, nicht den Leistungsträger zu entlasten, weil es dem [X.]onzept pauschaler Befriedigung von Bedarfen widersprechen würde.
Schließlich reicht auch der in § 2 Abs 2 [X.] verankerte sog [X.] (dazu letztens B[X.] vom 24.6.2020 - [X.] [X.]/20 R, zur Veröffentlichung in [X.] 4-4200 § 11 [X.] vorgesehen, RdNr 33) nicht so weit, dass es den Leistungsberechtigten faktisch untersagt ist, ungedeckte Bedarfe durch Verbraucherdarlehen zu finanzieren. Vielmehr ist es ihnen trotz des Bezugs von Grundsicherungsleistungen gestattet, ihren Lebensstandard - wie es die [X.]lägerin hier getan hat - für die Übergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, die alleine sie selbst irgendwann zurückzuzahlen haben, auf einem Niveau zu erhalten, das unabhängig von der Höhe der Grundsicherungsleistungen nach dem [X.]B ist. Eine unausgesprochene "Deckelung" des Lebensstandards auf diese Höhe ist dem [X.] insofern nicht zu entnehmen.
Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.
Meta
08.12.2020
Urteil
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Altenburg, 14. Oktober 2016, Az: S 36 AS 3751/13, Urteil
§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11a Abs 3 S 1 SGB 2, § 1 Abs 2 S 1 SGB 2, § 2 Abs 2 SGB 2, § 20 Abs 1 S 4 SGB 2
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2020, Az. B 4 AS 30/20 R (REWIS RS 2020, 2608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2608
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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