Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. 5 StR 263/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2573

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Nachschlagewerk: ja [X.]St : ja Veröffentlichung : ja StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversor-gungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 [X.] 5 [X.]/08

LG Hamburg [X.]

5 [X.]/08 [X.] DES VOLKES URTEIL vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Bestechlichkeit u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 24. Juni und 9. Juli 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] Prof. Dr. König als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt W.

als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.] , Rechtsanwältin [X.]. , Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger für die Angeklagte [X.]

[X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - am 9. Juli 2009 für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten K.

[X.]

wird das Urteil des [X.] vom 23. Novem-ber 2007 aufgehoben a) im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklag-ten mit den zugehörigen Feststellungen; b) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz; dieser entfällt. 2. Auf die Revision der Angeklagten [X.]
[X.] wird das genannte Urteil a) im Schuldspruch gegen diese Angeklagte dahin [X.], dass sie der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen schuldig ist; b) im gesamten Strafausspruch gegen diese Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die [X.], auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.] Von Rechts wegen [X.] - 4 - [X.]Das [X.] hat den Angeklagten K.
[X.]

wegen [X.] in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von [X.]n und sechs Monaten verurteilt und den Wertersatzverfall in Höhe von knapp 1,5 Mio. Euro angeordnet. Gegen seine mitangeklagte Ehefrau [X.]

hat es wegen Beihilfe zur Bestech-lichkeit in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, eine Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen die Verurteilungen [X.] mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführten Revisionen der [X.] haben die aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolge. 1 A. 2 Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: Durch am 28. November 2000 in [X.] getretenes Gesetz vom 21. [X.] ([X.] 2000 S. 349 [X.] HmbRAVersG) wurde das [X.] der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der [X.] als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (i. F.: Versorgungswerk). Mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk können angestellte Rechtsanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreit werden. Zum Leitungsorgan der [X.] wurde ein fünfköpfiger ehrenamtlicher Verwaltungsausschuss ge-setzlich bestimmt, dessen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu wählen waren. 3 Die Mitgliederversammlung beschloss im April 2001 die Satzung des Versorgungswerks, die nach Genehmigung durch die für die Rechtsaufsicht 4 - 5 - zuständige Justizbehörde im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht wurde und am 1. Juli 2001 in [X.] trat. Auf derselben Mitgliederversammlung wurde der Angeklagte

[X.], ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Rechtsbeistand und als solcher Mitglied der [X.], zum stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses gewählt. Zu den Hauptaufgaben des Verwaltungsausschusses gehörte die Prüfung von Geldanlagemöglichkeiten für das durch die Mitgliedsbeiträge eingenom-mene Kapital des Versorgungswerks. 5 Die Wahl des Angeklagten entsprach einem bereits vor der Gründung des Versorgungswerks mit dem anderweitig verfolgten [X.]

gefassten [X.]. Der Angeklagte sollte die Stellung im Verwaltungsausschuss unter Missachtung der ihm als Organwalter der Körperschaft obliegenden Pflichten im Interesse der [X.]

N. [X.] AG (i. F.: [X.] ) dazu ausnutzen, das Vermögen des Versorgungswerks bei der [X.] anzulegen. Im Gegenzug sollte er durch [X.]
, den Bezirksdirektor der [X.] , verdeckt einen als —Vermittlungsprovisionfi deklarierten Anteil [X.]. 6 Die weitere Geschäftsabwicklung folgte einer durch den Angeklagten und [X.] bereits seit langem gepflogenen Übung. Der Angeklagte [X.] seit vielen Jahren als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine Vielzahl vermögender Mandanten auch in Bezug auf Kapitalanlagen. Diesen ver-schaffte er jedenfalls in der [X.] ab 1994 unter Ausnutzung seiner beruflichen Vertrauensstellung diverse Versicherungsverträge der [X.]

und erhielt dafür von [X.]

heimlich —[X.] Gemäß dieser Übung sollten auch im Falle des Versorgungswerks die erwarteten —[X.] auf das Konto eines dem Angeklagten nahe stehenden Dritten fließen, hier auf das einer von der in den [X.] eingeweihten Ehefrau des Angeklagten, der Mitangeklagten [X.]

, beherrschten [X.] bürgerlichen 7 - 6 - Rechts, an der neben ihr nur noch ihr Vater, der frühere Mitangeklagte [X.]

, zu einem Prozent beteiligt war. Innerhalb des Verwaltungsausschusses wurden zum Zweck der Ar-beitsteilung Referate gebildet. Dem Angeklagten wurden dabei gemeinsam mit dem Zeugen C. die Bereiche —Vermögensverwaltung/Finanzenfi übertragen. Das Referat war schwerpunktmäßig für Fragen der Kapitalanlage und für Verhandlungen mit deren Anbietern verantwortlich. Das dem Ange-klagten seitens der übrigen Ausschussmitglieder zugeschriebene besondere Fachwissen im Kapitalanlagegeschäft und sein dominantes Auftreten inner-halb des Ausschusses führten schnell zu seiner faktischen Leitungsfunktion ([X.]) innerhalb des Referats. 8 9 Unter Ausnutzung dieser Position gelang es dem Angeklagten, die [X.] als Vertragspartner ins Gespräch zu bringen. Allerdings scheiterte sein Plan, das gesamte zur Verfügung stehende Kapital des Versorgungs-werks unter gleichzeitiger Auslagerung der Kapitalverwaltung bei der [X.]

anzulegen, am Mehrheitsvotum des Verwaltungsausschusses. Dieser beschloss nämlich, die Anlage aufzuteilen und lediglich ein Drittel des [X.] bei einer Versicherung anzulegen. Um seinen erhofften Anteil zu erhöhen, erstrebte der Angeklagte als Mitglied der [X.] Steuerbe-raterkammer indes noch den [X.] der dortigen Steuerberater an das anwaltliche Versorgungswerk, ohne dass dies später umgesetzt wurde. Er erklärte den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses, dass das von der [X.] dem Versorgungswerk angebotene [X.] die gewünschte Mindestverzinsung von 3,5 % biete und keine weiteren Ver-waltungsgebühren oder sonstige Kosten anfallen würden. Tatsächlich war ihm jedoch ebenso wie [X.]

bekannt, dass sich dieser Garantiezins nicht auf die effektive Rendite bezog, sondern auf das Kapital, das nach [X.] der beträchtlichen Kosten angelegt werden würde. Hiernach blieb den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses verborgen, dass ihnen ein 10 - 7 - normales [X.] der Versicherung zu im Hinblick auf den Umfang des Projekts nicht besonders günstigen Konditionen angeboten wurde. Beide verschwiegen, dass die Versicherung angesichts der zu erwartenden erheb-lichen Beiträge grundsätzlich zu Verhandlungen und zum Gewähren [X.] recht-lich zulässiger [X.] günstigerer Bedingungen bereit gewesen wäre. Dies hätte namentlich dann gegolten, wenn die Versicherung nicht die an den Ange-klagten zu zahlende —[X.] hätte einkalkulieren müssen. Nach Anhörung auch anderer Anbieter unterzeichneten der [X.] des [X.]

und der Angeklagte als stellver-tretender Vorsitzender im November 2001 den von der [X.]

[X.]. Im Frühjahr des Jahres 2002 überwies die [X.] auf Veranlassung [X.] s verabredungsgemäß die mit 3,2 % der vorgesehenen Gesamtkapitalanlage bemessene —[X.] für den [X.] in Höhe von knapp 900.000 Euro auf das von der Mitangeklagten [X.]

geführte Konto der genannten [X.], das erst kurz zuvor, nämlich am 5. März 2002, auf den Namen —Unternehmensberatung [X.] fi eröffnet worden war. 11 Da das Beitragsaufkommen des Versorgungswerks schnell die Prog-nosen übertraf, kamen die Mitglieder des Verwaltungsausschusses überein, einen weiteren Versicherungsvertrag abzuschließen. Abermals setzte sich der Angeklagte für die [X.]

ein; er erklärte auf einer Sitzung des [X.] zuwider, dass bei einem Abschluss mit der [X.]

Provisionen nicht anfallen würden. Der [X.], einen weiteren [X.] bei der [X.] zu ähnlichen Konditionen abzuschließen, den der Zeuge [X.]und der Angeklagte im August 2002 unterzeichneten. Wie zuvor mit [X.]

ver-einbart, überwies die [X.]

im September 2002 die —[X.] in Höhe von knapp 1,1 Mio. Euro auf das Konto der von der wiederum eingeweihten Mitangeklagten [X.]

[X.] beherrschten [X.], das zwischenzeitlich auf den Namen —[X.]

[X.] F.

fi [X.] - 8 - schrieben worden war. Ebenso wie die zuvor gezahlte Provision wurde der Betrag vom Angeklagten [X.], der ohne weiteres Zugriff auf die [X.] erhielt, in Windkraftanlagen investiert. Nach Aufdeckung der verheimlichten Zahlungen an den Angeklagten wurden die Versicherungsverträge mit der [X.]

rückabgewickelt. Die bis dahin eingezahlten Beiträge von rund 11,8 Mio. Euro wurden dem [X.] [X.] ohne Zinsen und Überschussbeteiligungen [X.] im Oktober 2004 rückerstattet. 13 B. 14 Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg. Ergänzend gilt Folgendes: 15 [X.] nach § 338 Nr. 3 StPO, die Ablehnungsgesu-che vom 26. Juni 2007 betreffen, ist ein Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben. 1. Diesen [X.] liegt das folgende Prozessgeschehen zugrunde: 16 Am dritten Sitzungstag, dem 26. Juni 2007, wurde nach einer Unter-brechung der Hauptverhandlung noch im Sitzungss[X.]l und in Gegenwart aller Verfahrensbeteiligter das Verfahren gegen den (bisherigen) Mitange-klagten [X.] wegen dessen schlechten Gesundheitszustandes abge-trennt. Im Zusammenhang hiermit äußerte der Vorsitzende: —Herr [X.] , Sie werden sicher von Ihrer Familie erfahren, wie das Verfahren ausgeht. Falls der [X.] unsere Rechtsauffassung teilt, werden wir uns [X.] Wegen dieser Äußerung lehnten die Angeklagten K. und [X.] [X.] die Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die [X.] - 9 - fangenheitsgesuche wurden in anderer Berufsrichterbesetzung als unbe-gründet zurückgewiesen. 2. Die Revisionen verstehen die Äußerung dahin, dass die [X.] die Angeklagten verurteilen und die Verteidigung hiergegen Revision einlegen werde; sollte diese Revision vom [X.] verworfen wer-den, würde auch das nunmehr abgetrennte Verfahren gegen den Mitange-klagten [X.] vor der [X.] fortgeführt werden. Denn nur dann könne es ein —Wiedersehenfi geben. 19 3. Die [X.] greifen im Ergebnis nicht durch. Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Wür-digung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der [X.] nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unpartei-lichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann ([X.]St 21, 334, 341; [X.]R StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 4). Diese Voraussetzungen sind hier noch nicht erfüllt. 20 Die gewählte Formulierung kann nicht losgelöst von dem [X.] Hintergrund gesehen werden. Dieser ist in der Situation der unmittelbar zuvor erfolgten Verfahrensabtrennung dadurch gekennzeichnet, dass im Vordergrund des Strafverfahrens die rechtlich strittigen, im Eröffnungsbe-schluss von der [X.] bejahten Fragen standen, ob der Angeklagte

[X.] als Amtsträger anzusehen und sein Verhalten als pflichtwidrig zu bewerten sei. Vor diesem Hintergrund ist die unnötige, zudem ungeschickt formulierte Äußerung nur als [X.] Hinweis zu verstehen, der noch einmal die Auffassung wiederholte, die bereits Grundlage des [X.] war. Die Mitteilung einer Rechtsauffassung als solche kann aber grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Eine unverrückbare Festlegung auf eine Rechtsauffassung und auf ein [X.] - 10 - stimmtes Beweisergebnis, was durchgreifend bedenklich wäre, kann der Äu-ßerung von einem besonnenen Prozessbeteiligten letztlich nicht entnommen werden. Hinzu kommt, dass der Hinweis auf die Maßgeblichkeit einer künfti-gen Revisionsentscheidung des [X.] für die Notwendigkeit einer Fortführung des Prozesses gegen den Angeklagten [X.] ange-sichts der Position der St[X.]tsanwaltschaft für den Fall der Nichtverurteilung ebenso gelten konnte. [X.] Auch im Zusammenhang mit einer Fristsetzung des Vorsitzenden zur Stellung weiterer Beweisanträge liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht vor. 22 23 1. Den zugehörigen [X.], die [X.] vom 9. Juli 2007 betreffen, liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: 24 Nachdem die Hauptverhandlung vom 18. Juni bis zum 9. Juli 2007 an neun Sitzungstagen durchgeführt worden war, wurde das Verfahren am 9. Juli 2007 gegen den Mitangeklagten [X.]

durch Beschluss der [X.] —aus Gründen der [X.] abgetrennt, da das —Verfahren gegen den geständigen Angeklagten – entscheidungsreiffi sei. Der Vorsitzende ordnete die Fortsetzung in dem abgetrennten Verfahren für denselben Tag um 11.00 Uhr an und traf anschließend die Anordnung: —Die Frist zur Anbringung von Beweisanträgen wird bestimmt bis Dienstag, den 10. Juli 2007, 10.00 [X.] An den vorausgegangenen Sitzungstagen vom 2. und 3. Juli 2007 waren die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen [X.], nach Vernehmung zweier noch zu hörender Zeugen sei —gegebenenfalls damit zu rechnen, dass die Schlussanträge zu halten [X.] würden. Wegen der Fristsetzung und der Abtrennung gegen den Mitangeklag-ten [X.]

lehnten die Angeklagten [X.]und [X.] [X.] sämtli-che Mitglieder des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die [X.] - 11 - fangenheitsgesuche wurden in anderer Berufsrichterbesetzung als unbe-gründet zurückgewiesen. 2. Die Revisionen erblicken in der angeordneten Fristsetzung eine Missachtung des Rechts der Angeklagten auf sachgerechte Verteidigung und auf ein faires Verfahren, die in so —massiver, grober und nicht mehr verständ-licher Weisefi vorliege, dass die Angeklagten nicht davon ausgehen konnten, die [X.] seien in der Entscheidung noch offen. Vielmehr habe für die [X.] der Schluss nahe gelegen, das Gericht wolle unter Preisgabe ele-mentarer Verteidigungsrechte so rasch wie möglich zur Verurteilung [X.]. 26 27 3. Auch diese Verfahrensrügen bleiben erfolglos. 28 a) Ausweislich seiner dienstlichen Äußerung hatte der [X.]-vorsitzende für seine Fristsetzung die Erwägungen des 1. Strafsenats des [X.] ([X.]St 51, 333, 344) herangezogen. Die [X.] in späteren Entscheidungen des [X.] gebilligte (vgl. [X.]R StPO § 246 Abs. 1 Fristsetzung 2) und näher ausgeführte ([X.]St 52, 355) [X.] Verfah-rensweise einer Fristsetzung für die Stellung von Beweisanträgen, die nach Verstreichen der gesetzten Frist unter erleichterten Voraussetzungen wegen Verschleppungsabsicht ablehnbar sind, steht vor allem nicht im Widerspruch zu § 246 Abs. 1 StPO. Sie billigt nämlich nicht die Ablehnung beantragter Beweiserhebungen allein aufgrund später Beweisantragstellung oder gar die Ablehnung der Entgegennahme von Beweisanträgen nach Fristablauf (vgl. selbst für einen Extremfall [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Missbrauch 2). [X.] verfolgt sie das Ziel stringenter, dem [X.]. 6 Abs. 1 [X.] verpflichteter Verfahrenserledigung, sucht den dysfunktionalen Einsatz des Beweisantragsrechts zur Prozessverschleppung zu verhindern und schafft in den Gerichten zustehender Erweiterung und Änderung bisheriger Rechtsprechung zu dem entsprechenden Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 - 12 - Satz 2, § 245 Abs. 3 Satz 3 StPO einen Weg zu sachgerechter Vorbereitung leichterer Ablehnung grundlos spät gestellter Beweisanträge. Im Spannungsfeld zur grundlegenden Bedeutung des Beweisantrags-rechts für eine effektive aktive Verteidigung und zum Fehlen einer gesetzli-chen Präklusionsregelung für die Stellung von Beweisanträgen versteht es sich freilich von selbst, dass die so entwickelte Verfahrensweise vorsichtiger und zurückhaltender Handhabung bedarf. Sie wird regelmäßig erst nach zehn Hauptverhandlungstagen (s. den Sondermaßstab des § 229 Abs. 2 StPO; vgl. [X.]St 52, 355, 362) und nicht vor Erledigung des gerichtlichen Beweisprogramms in Betracht zu ziehen sein. Zudem wird Anlass für die in Frage stehende Fristsetzung überhaupt nur bei bestimmten Anzeichen für Verschleppungsabsicht im bisherigen Verteidigungsverhalten gegeben sein, die vom Vorsitzenden im Zusammenhang mit der entsprechenden Anord-nung ausdrücklich zu bezeichnen sind (§ 273 Abs. 3 StPO; vgl. [X.]St [X.]O S. 363). Das letztgenannte Erfordernis ist Konsequenz der Funktion der be-troffenen Verfahrensweise als Vorbereitung späterer, leichter [X.] ablehnender Entscheidungen über nach Fristablauf gestellte Beweisanträge wegen [X.] (§ 244 Abs. 6, § 34 StPO). 29 b) Es liegt auf der Hand, dass die restriktiv zu handhabenden Voraus-setzungen bei der die [X.]ablehnung [X.] Fristsetzung vorlie-gend nicht vollständig erfüllt waren. Diese erfolgte nach weniger als zehn Verhandlungstagen, wobei mit ihrer Anordnung eine ausdrückliche [X.] für einen berechtigten Verdacht von Prozessverschleppung nicht [X.] war. Besonders ins Gewicht fällt darüber hinaus, dass die Frist ekla-tant kurz gesetzt war. 30 c) Der Verfahrensfehler begründet gleichwohl noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Verfahrensfehler, die mit einer Einschränkung besonders wesentlicher Verteidigungsrechte ein-31 - 13 - hergehen, eher als sonstige Verfahrensfehler eine [X.]ablehnung nach § 24 StPO zu rechtfertigen in der Lage sind. Maßgebend zu berücksichtigen ist das die [X.]ablehnung veran-lassende Verfahrensgeschehen. Ihr waren Äußerungen der Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung vorausgegangen, die angesichts des gesam-ten bisherigen [X.] ([X.] ff.) als Ankündigung einer überschießend offensiven Verteidigung verstanden werden konnten (vgl. ins-besondere [X.]); das vorangegangene Antragsverhalten in der [X.] schon vor der Fristsetzung war jedenfalls nicht geeignet, einen solchen verständlichen Argwohn zu zerstreuen. Aufgrund der bereits zuvor seitens des Gerichts angekündigten Möglichkeit eines alsbaldigen Abschlus-ses der Beweisaufnahme traf die kurze Frist die Verteidigung nicht gänzlich unvorbereitet. Da angesichts der bevorstehenden Ferienzeit beträchtliche Verfahrensunterbrechungen konkret drohten, war ein Streben des [X.]n nach alsbaldigem [X.] erklärlich. Die beanstandete Ver-fahrensweise bezog sich auf eine neue, prinzipiell berechtigte, indes noch nicht näher ausgestaltete Rechtsprechung. 32 Vor dem Hintergrund all dieser Umstände ist in der rechtsfehlerhaften Fristsetzung keine derart gravierende Vernachlässigung berechtigter Vertei-digungsbelange zu sehen, dass deshalb die Besorgnis der Befangenheit ge-rechtfertigt gewesen wäre. Dies gilt letztlich auch unter Berücksichtigung dessen, dass dem mit dem Ablehnungsgesuch beanstandeten Verhalten ei-ne unbedachte, nicht unbedenkliche Äußerung des Vorsitzenden am dritten Hauptverhandlungstag (oben [X.]) vorausgegangen war, und ungeachtet dessen, dass die Fristsetzung just zu dem [X.]punkt erfolgte, als sich mit der prozessual für sich nicht zu beanstandenden Ankündigung einer Erledigung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten [X.]

im Wege der Ver-ständigung für die Angeklagten K. und [X.]

[X.] eine grundlegend neue Prozesssituation ergab, wenngleich dies eine noch kritischere Sicht auf die Kürze der gesetzten Frist veranlasst. 33 - 14 - Es bleibt trotz alledem bei dem Grundsatz, dass ein Verfahrensver-stoß, der auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, allein noch keinen Ablehnungsgrund darstellt (vgl. [X.]St 48, 4, 8), sondern nur dann, wenn eine Entscheidung abwegig ist oder der Anschein der Willkür erweckt wird. So weit geht das die [X.]ablehnung veranlassende Vorge-hen des [X.]vorsitzenden letztlich doch nicht. 34 I[X.] Die Verfahrensrügen wegen [X.] erweisen sich auch deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig, weil die Revisionen den von der [X.] in ihren Ablehnungsbeschlüssen vom 12. und [X.] (Protokollanlagen 114 und 145) in Bezug genommenen Be-schluss vom 12. Oktober 2007 ([X.]) in dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit dem [X.] weder beigefügt noch seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt haben. In der Sache sind die Rü-gen angesichts der mit Hilfe von [X.] getroffenen Fest-stellungen zu ungenutzten vorhandenen Verhandlungsspielräumen bei der Ausgestaltung der in Frage stehenden Geldanlagen für den Schuldspruch nicht durchgreifend. Die [X.] haben ohnehin keinen Bestand. 35 IV. Der frühere Mitangeklagte [X.]

hatte sich wiederholt in der Hauptverhandlung bis zur Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens zur Sache geäußert. Zumal danach sind sämtliche auf Verletzung des § 261 StPO gestützten [X.], mit denen allein anhand der für ihn abgegebenen, von ihm als Einlassung anerkannten und als Anlage zu Protokoll genomme-nen Verteidigererklärung die Urteilsausführungen zum Inhalt seines Ge ständnisses beanstandet werden sollen, wie der [X.] in der [X.] zutreffend hervorgehoben hat, im Ansatz verfehlt (vgl. [X.]R StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vgl. auch [X.]St 52, 175, 180). 36 - 15 - [X.] von beiden Angeklagten erhobenen Sachrügen sind teilweise er-folgreich. 37 I. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

als stellvertre-tenden Vorsitzenden des [X.] zutreffend als Amtsträger gemäß § 332 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] angesehen und rechtsfehlerfrei wegen Bestechlichkeit verurteilt. 38 1. Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren [X.] wahrzunehmen. 39 40 a) Es spricht viel dafür, dass das Versorgungswerk eine Behörde im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Alt. 1 StGB ist. Jedenfalls ist sie eine sons-tige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Alt. 2 StGB. Das Versorgungswerk wurde durch Gesetz als Körperschaft des öf-fentlichen Rechts errichtet. Über das typischerweise öffentlich-rechtlich aus-gestaltete Verhältnis der Körperschaft zu ihren Mitgliedern hinaus besteht in weiten Teilen eine Zwangsmitgliedschaft. Sämtliche Mitglieder der [X.] sind [X.] soweit sie das 45. Lebensjahr nicht voll-endet haben (§ 3 Abs. 1 und 2 HmbRAVersG) [X.] Pflichtmitglieder und können auf Antrag von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] befreit werden. Überdies besitzen die zur Aufgaben-wahrnehmung erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen des Verwal-tungsausschusses des Versorgungswerks als Organ der Körperschaft [X.] und unterliegen nach Durchführung eines Widerspruchs-verfahrens (vgl. §§ 7, 8 der Satzung) verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Schließlich untersteht das Versorgungswerk, wie im [X.] üblich (vgl. nur § 393 Abs. 1 [X.]; §§ 87, 88 Abs. 1 SGB IV; § 141 41 - 16 - [X.]), st[X.]tlicher Rechtsaufsicht (§ 7 Abs. 1 HmbRAVersG) und der Haushaltsordnung der [X.] (vgl. §§ 105 ff. [X.], HmbGV[X.] 1971 [X.]). Diese durch das [X.] fehlerfrei festgestellten Umstände strei-ten dafür, das Versorgungswerk [X.] wie dies auch für andere Träger der Sozi-alversicherung angenommen wird ([X.], 105, 107; 76, 209, 211; [X.] in MünchKomm StGB § 11 Rdn. 97; aM [X.]Z 25, 186, 193 [zu § 29 GBO]) [X.] als Behörde im strafrechtlichen Sinn einzustufen (zu den verschiedenen Beg-riffsbestimmungen [X.] [X.]O). Die Frage muss jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil jedenfalls die Voraussetzungen für eine sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c Alt. 2 StGB erfüllt sind. 42 43 Eine sonstige Stelle ist eine behördenähnliche Institution, die rechtlich befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken, ohne dabei selbst Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein (vgl. nur [X.]St 43, 370, 376; 52, 290, 293). Der Organisati-onsform der Stelle kommt dabei nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig keine entscheidende Aussagekraft zu [X.], StGB 56. Aufl. § 11 Rdn. 19 m.w.N.). Steht im Einzelfall eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in [X.], so ist dieser Organisationsform indes eine erhebliche indizielle Bedeu-tung beizumessen (ähnlich Welp, Festschrift für [X.] 1987 S. 761, 780). Schon nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nämlich vor allem Körper-schaften des öffentlichen Rechts das Merkmal der sonstigen Stelle erfüllen können (Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 11. Mai 1973, BT-Drucks 7/550 S. 209). Andere Schlüsse lässt entgegen der Ansicht der Revision auch die Entscheidung des [X.] einer vom [X.] ([X.]) allein beherrschten privatrechtlich organisierten [X.] ([X.]St 46, 310) nicht zu. Dort hat der Senat ebenfalls maßgeblich auf die rechtliche und tatsächli-che Eingliederung der Stelle in die St[X.]tsverwaltung abgestellt und sie mit dem Hinweis auf die Sonderstellung des [X.] abgelehnt ([X.]St [X.]O - 17 - S. 314). Beim [X.] handelt es sich nämlich um eine sogenannte Formalkör-perschaft, die zwar in die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Körperschaft gekleidet ist, ohne dass jedoch bei ihrer Einrichtung an eine organisatorische Eingliederung in die St[X.]tsverwaltung gedacht war (vgl. [X.]/Bachof/[X.], Verwaltungsrecht [X.], 5. Aufl. § 81 Rdn. 38 und § 87 Rdn. 13; [X.] [X.]O m.w.N.). Die deshalb mangelnde st[X.]tliche Lenkung konnte durch die [X.] bestehende st[X.]tliche Rechtsaufsicht über das [X.] nicht kompensiert werden ([X.]St [X.]O [X.]). Nur in diesem spezifischen Kontext wurde in jener Entscheidung das Fehlen einer Fachaufsicht stützend herangezogen. Das Kriterium ist indessen nicht generell ein maßgebliches Beweiszeichen für eine fehlende Eingliederung der betreffenden Stelle in die [X.]. 44 b) Das Versorgungswerk nimmt auch Aufgaben der öffentlichen Ver-waltung wahr. Die berufsständische Versorgung der —klassischenfi verkam-merten Berufe ist traditionell Teil des gegliederten Systems der [X.] Si-cherung in der [X.] ([X.] 113, 1, 25; BVerwG NJW-RR 2001, 785, 786; NJW 1997, 1634; Groepper NJW 1999, 3008; [X.] [X.] 2002, 441; 2008, 49, 52). Durch sie wird die sozialst[X.]tlich gebotene Grundversorgung ihrer Pflichtmitglieder und deren Familienange-höriger im Bereich der Alters-, Berufsunfähigkeits- sowie Hinterbliebenenver-sorgung gewährleistet und mithin ein Teil der Daseinsvorsorge für diesen Personenkreis wahrgenommen. Trotz bestehender Unterschiede zum Sys-tem der gesetzlichen Rentenversicherung ist die berufsständische Versor-gung mit jenem gleichwertig (vgl. nur den [X.] § 6 [X.] und dazu [X.], [X.] 3. Aufl. § 6 Rdn. 16). Beide haben eine von der Höhe der geleisteten Beiträge abhängige angemessene Versorgung im Alter zum Ziel. c) Die Feststellungen der [X.] tragen auch die nach der Rechtsprechung des [X.] für die Begründung einer [X.] - 18 - gereigenschaft erforderliche Bestellung des Angeklagten [X.] zur Wahrnehmung der beschriebenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. [X.]) Das Merkmal der Bestellung setzt seinem Wortsinn nach keinen förmlichen Akt voraus (st. Rspr., vgl. nur [X.] unter Hinweis auf die Entste-hungsgeschichte [X.] [X.]St 43, 96, 102 f. sowie [X.]St 52, 290, 299). Die Bestellung ergibt sich vielmehr aus der Art der übertragenen Aufgaben. Sie ist in der Heranziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu sehen, wenn diese mit einer auf eine gewisse Dauer angelegten Eingliederung verbunden ist. Das Tatbestandsmerkmal der Bestellung ist deshalb nicht durch beson-dere formelle Voraussetzungen, sondern durch die hierdurch bewirkte Einbe-ziehung in die Organisation der öffentlichen Verwaltung bestimmt. Es be-schreibt die Beauftragung einer Person mit der Erledigung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. [X.]St 43, 96, 101 ff.; [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 4 und 14). 46 47 [X.]) Jedenfalls durch seine Wahl in den Verwaltungsausschuss durch die Mitgliederversammlung wurde der Angeklagte für [X.] (§ 5 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) mit der eigenständigen Wahrnehmung öffentlicher Auf-gaben tatsächlich betraut; er war damit in die [X.] längerfristig fest eingegliedert. Der Verwaltungsausschuss leitet das [X.] und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung verantwortlich sowie verpflichtet, innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Mitgliederversammlung vorzu-legen (§ 6 Abs. 1 der Satzung). [X.]) Soweit die Revisionen [X.] insbesondere in Verfahrensrügen (§ 244 Abs. 3 StPO) gekleidet [X.] eine fehlende Bestellung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen einer angeblich unwirksamen Gründung des [X.]s und einer rechtsfehlerhaften [X.] im Übrigen, soweit ersichtlich, von niemandem angefochtenen [X.] Wahl des Angeklagten zum [X.] - 19 - den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses geltend machen, bleiben sie ohne Erfolg. Eine Rechtswidrigkeit oder Anfechtbarkeit des Bestellungsaktes ist für § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB tatbestandlich ohne Bedeutung. Die Verletzung von Rechtsvorschriften im Innenverhältnis zwischen Stelle und Betroffenem lässt die Frage der Amtsträgereigenschaft unberührt; entscheidend ist viel-mehr die [X.] hier erfolgte [X.] tatsächliche Übernahme der Erfüllung übertragener öffentlicher Aufgaben (Eser in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 11 Rdn. 29; [X.] in [X.]. § 11 Rdn. 36; [X.] in [X.]. § 11 Rdn. 31a; [X.] in MünchKomm StGB § 11 Rdn. 57; [X.], [X.] im Strafrecht 2001 S. 544). Dessen ungeachtet offen-baren weder der Revisionsvortrag noch die angegriffenen Feststellungen einen Rechtsmangel im Rahmen der Gründung des Versorgungswerks (vgl. zudem zu dessen Unerheblichkeit: [X.] 3, 41, 44 [Gemeinderat]; 1, 14, 38 [[X.]]; BVerwGE 108, 169, 176; BVerwG NVwZ 2003, 995, 996; [X.], Bundeswahlrecht 3. Aufl. Art. 41 Rdn. 14 sowie [X.] [X.] 2003, 217, 219 und Feuerich/Weyland, [X.]. § 90 Rdn. 9). 49 Die in der [X.] von der Verteidigung gegen die Annahme einer Amtsträgereigenschaft des Angeklagten [X.] ins Feld geführte Behauptung, die als Zeugen vernommenen seinerzeitigen [X.] des Verwaltungsausschusses

B. und C. hätten [X.] erhalten, obwohl ihnen eine solche, wären sie und der Angeklagte L.

Amtsträger gewesen, hätte erteilt werden müs-sen, ist falsch: Es wurden Aussagegenehmigungen erteilt und zu den Akten genommen (vgl. [X.]. 446 d.A.). d) Entgegen der Ansicht der Revisionen wird die Idee des freien Be-rufs durch die Annahme der Amtsträgereigenschaft eines im Verwaltungs-ausschuss eines Rechtsanwaltsversorgungswerks tätigen Rechtsanwalts nicht in Frage gestellt. Soweit dieses freiwillig übernommene Ehrenamt über-haupt auf seine anwaltliche Selbständigkeit Auswirkungen haben sollte, ent-behren die entsprechenden Regelungen jedenfalls sämtlich einer berufsre-50 - 20 - gelnden Tendenz. Im Zusammenhang mit der anwaltlichen Selbstverwaltung übernommene [X.] typischerweise der st[X.]tlichen Rechtsaufsicht unterstehen-de (Tettinger, [X.] 1997 S. 128; [X.], [X.] 17. Aufl. § 23 Rdn. 45) [X.] Tätigkeiten lassen insbesondere wegen ihrer Rechtspflegefunktion die freie Ausübung der [X.] (vgl. zur Behördeneigenschaft des Vorstands einer Anwaltskammer schon [X.], 394, 395; [X.] 1936, 1604; [X.] NJW 2000, 3004, 3005 m.w.N.). 2. Ohne Rechtsverstoß hat das [X.] auch den Vorsatz bezüg-lich der [X.] angenommen. Zwar reicht es hierfür grundsätz-lich nicht aus, wenn der Betreffende nur um die seine [X.] be-gründenden Tatsachen weiß. Vielmehr muss er auch eine Bedeutungskennt-nis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben ([X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 14). Das hat die [X.] aber auch nicht ver-kannt. Freilich ist die Feststellung sehr knapp, es sei dem Angeklagten klar gewesen, dass er —aufgrund seiner Stellung im Versorgungswerk dazu beru-fen war, das gesetzliche Ziel der Altersvorsorge zu verfolgenfi ([X.]). Jedoch wird diese Feststellung ergänzt durch weitere Ausführungen im Ur-teil, wonach sich der Angeklagte dieser besonderen Pflichtenstellung [X.] war ([X.]) und es [X.] zumindest aufgrund der Ausgestaltung des Versorgungswerks als öffentlich-rechtlicher Körperschaft, des stark formali-sierten —Gründungsverfahrensfi sowie des Handelns der —Organwalterfi in Ausfüllung der ihnen zugewiesenen Positionen [X.] —für den Angeklagten – klar gewesen (war), dass er dazu berufen war, in verantwortlicher Position bei der Erfüllung einer dem Versorgungswerk als Selbstverwaltungskörper-schaft unter Einschluss hoheitlicher Befugnisse zugewiesenen Aufgabe mit-zuwirkenfi ([X.]). Diese Wertungen fußen ersichtlich auf einer [X.] der Urteilsgründe und dem in Rede stehenden förmlichen Bestel-lungsakt des Angeklagten durch seine Wahl in das [X.] der Körperschaft. 51 - 21 - [X.] des [X.] machte für den rechtskundigen Angeklagten seine besondere Pflichtenstellung gegenüber und innerhalb der Selbstverwaltungskörper-schaft greifbar. Dies gilt insbesondere angesichts der ihm übertragenen teil-weise hoheitlichen Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Zwangsmitglie-dern. So wurden Anträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft unter Mitwir-kung des Angeklagten schriftlich in Form eines mit einer Rechtsmittelbeleh-rung versehenen Verwaltungsaktes beschieden ([X.] f.). Die Auswahl der Anlageform gehörte, was dem Angeklagten fraglos bewusst war, sogar zum Kernbereich der Tätigkeit des Versorgungswerks. 52 3. Die Angriffe der Revisionen gegen die von der [X.] ange-nommene [X.] zwischen dem Angeklagten und [X.]

in Bezug auf pflichtwidrige Diensthandlungen des Angeklagten gehen fehl. 53 54 a) Der Einwand, der Vorschlag des Angeklagten habe sich im Rahmen des ihm eröffneten Ermessensspielraums gehalten, greift bereits im Ansatz zu kurz. Bei Ermessensentscheidungen handelt der Amtsträger pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet, aber auch dann, wenn er sich nicht aus-schließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten, sondern sich durch den Vorteil beeinflussen lässt, diesen also mit in die W[X.]gschale legt ([X.]St 15, 88, 92; 15, 239, 242, 247; 48, 44, 46; [X.] NStZ-RR 2008, 13). Ausreichend ist bereits, dass sich der Täter seinem Partner gegenüber bereit zeigt, sich bei der Ausübung seines Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu [X.] (vgl. § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). So liegt der Fall hier. [X.]) Der Angeklagte handelte als [X.] im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Nach den Feststellungen der [X.] war ihm sowie dem Zeugen C.

die [X.] möglicher Kapitalanlagepro-dukte seitens der übrigen Verwaltungsausschussmitglieder übertragen [X.]. Beide sollten die notwendigen Informationen zur Vorbereitung der Anla-geentscheidung des Verwaltungsausschusses einholen. Das [X.] hat 55 - 22 - weiter festgestellt, dass dem Angeklagten hier auf Grund seiner Wirtschafts-prüfererfahrungen und seines dominanten Auftretens —faktische Leitungs-funktionfi zukam. Er kontrollierte und prägte daher die [X.] und nahm durch seine deutliche Positionierung für das Angebot der [X.] auf die Entscheidungsfindung Einfluss. Ihm stand mithin sowohl bei der Erstellung einer Entscheidungsgrundlage für die Auswahl eines Anlageprodukts durch den Verwaltungsausschuss als auch im Rahmen der späteren Abstimmung des Gremiums ein Entscheidungsspielraum zu (vgl. dazu [X.]St 47, 260, 263 mit [X.]. [X.] JR 2003, 161; [X.] NStZ-RR 2008, 13, 14). [X.]) Nach den Feststellungen des [X.] steht außer Frage, dass sich der Angeklagte bereit gezeigt hat, die vereinbarten Vorteile bei den ihm obliegenden Ermessensentscheidungen maßgebend in die W[X.]gschale zu legen (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Bezugspunkte der [X.] sind die dem Verwaltungsausschuss unterbreiteten Vorschläge, bei der [X.]

ein [X.] für das Versorgungswerk zudem eher ungünstiges [X.] [X.] abzuschließen, sowie das Abstimmungsverhalten des Angeklag-ten zugunsten der [X.]

im Verwaltungsausschuss. Der Angeklagte hat die [X.] durch die genannten pflichtwidrigen Diensthand-lungen dann auch tatsächlich umgesetzt und dafür Vorteile großen Ausma-ßes bezogen (§ 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Eine mögliche [X.] hier indes fern lie-gende [X.] sachliche Rechtfertigung der Entscheidung ist ohne Belang [X.] [X.]O § 332 Rdn. 14). 56 b) Nicht durchgreifend ist auch der weitere Einwand der Revisionen, die Vereinbarung wirtschaftlich günstigerer Konditionen hätte gegen § 81 Abs. 2 Satz 4 [X.] (sogenanntes [X.]; Anordnung des [X.] vom 8. März 1934, [X.] 1934, 99, 100; zu deren Fortgeltung als Bundesrechtsverordnung vgl. [X.]Z 93, 177, 178 f.; 159, 334, 338 f.; [X.] NStZ 2001, 545) verstoßen. Dies gilt schon deswegen, weil dem Angeklagten im Rahmen des § 332 StGB vorge-worfen wird, dass er wegen der in Aussicht stehenden Schmiergeldzahlun-57 - 23 - gen und damit sachwidrig dafür eingetreten ist, aus der Vielzahl der zur [X.] stehenden Geldanlagemöglichkeiten gerade den Abschluss von [X.] bei der [X.]

zu wählen. [X.] Die gegen die Verurteilung wegen Untreue gerichteten Einwände der Revisionen, insbesondere zum entstandenen [X.], greifen nicht durch. 58 1. Im Rahmen seiner Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 Abs. 1 StGB, die mit der Pflichtwidrigkeit im Rahmen des § 332 StGB korrespon-diert, durfte der Angeklagte die Möglichkeit eines für das Vermögen des [X.]s vorteilhaften Vertragsabschlusses aus finanziellem [X.] nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen (vgl. [X.]St 31, 232, 235; [X.] NStZ 2003, 540, 541). Diesen Maßstab hat das [X.] beachtet. Ohne dass hierdurch der tatbestandliche Vermögensnachteil zu bestimmen wäre, hat es in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die ausgehandelten Vertragskonditionen aus mehreren Gründen für das Versorgungswerk ungünstig waren: Zum einen wurde die gewollte Verzin-sung des eingezahlten Kapitals mit mindestens 3,5 % nicht erreicht, sondern lediglich eine effektive Verzinsung von weniger als 2 %. Zum anderen barg die Konstruktion eines [X.]es, bei dem allein der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses versichert war, ein erhebliches Risiko, weil bei einem Ableben der versicherten Person vor Vertragsende zwar die eingezahlten Beträge zurückerstattet worden wären, aber die ver-traglich vorgesehene Verzinsung nicht angefallen wäre ([X.] f.). 59 Das Tatgericht hat bei der Bestimmung des Vermögensnachteils [X.] erwogen, ob der [X.] unter Heranziehung der Höhe der —[X.] (Schmiergeldzahlungen) bestimmt werden kann. Eine solche Schadensberechnung ist anerkannt sowohl beim Eingehungsbe-trug in Form des sogenannten Ausschreibungs- oder Submissionsbetrugs, bei dem der Vermögensschaden in der Differenz zwischen der vertraglich 60 - 24 - vereinbarten Auftragssumme und dem Preis liegt, der bei Beachtung der für das Auftragsvergabeverfahren geltenden Vorschriften erzielbar gewesen wä-re, als auch in den Fällen freihändiger Vergabe mit Angebotsanfragen (vgl. [X.]St 47, 83, 88 f.; vgl. auch [X.]St 49, 317, 332 f.). Weil [X.] nahezu zwingende Beweisanzeichen dafür sind, dass der ohne Preis-absprache erzielbare Preis den tatsächlich vereinbarten Preis unterschritten hätte, begegnet in solchen Fällen die Annahme, ein Vermögensschaden sei mindestens in Höhe der [X.] entstanden, keinen rechtlichen Bedenken. Dementsprechend gilt grundsätzlich, dass bei der [X.] durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr der auf den Preis aufge-schlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermö-gensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB bildet. Hiernach hätte für das Tatgericht die Annahme nahe gelegen, auch bei Bestimmung des dem [X.] entstandenen Schadens die gezahlten —Versicherungsprovisi-onenfi ([X.]) zu berücksichtigen, weil solche absprachebe-dingten Zahlungen eine günstigere Preisgestaltung verhindert haben. Dass ohne diese Zahlungen erheblich günstigere Konditionen für das [X.] hätten erreicht werden können, ist von der [X.] [X.] worden. Damit war die vereitelte Ersparnis nicht nur eine vage Hoff-nung, sondern es bestand eine gesicherte Aussicht auf einen wirtschaftlich günstigeren Vertrag, die als eine werthaltige [X.] (vgl. [X.] NStZ 2003, 540, 541) anzusehen ist. 2. Die Einwendungen der Revisionen aus § 81 Abs. 2 Satz 4 [X.] (oben [X.]) greifen nicht durch. Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei den von der [X.] festgestellten Verhandlungsmöglichkeiten um davon erfasste [X.] handelte. Die Verhandlungen mit der [X.]

hätten nämlich nicht zwingend die Besserstellung des Versorgungs-werks zulasten der Versichergemeinschaft zum Ergebnis haben müssen (zum Zweck der Vorschrift [X.], [X.] 12. Aufl. § 81 Rdn. 74 ff.). Selbst wenn aber die Verhandlungen eine Begünstigung des Versorgungswerks im 61 - 25 - Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 4 [X.] zum Gegenstand gehabt haben sollten, wären diese Abweichungen von einem bestehenden [X.] nicht von vornherein als unzulässig anzusehen gewesen. [X.] aner-kannt ist die Erlaubnisfähigkeit von [X.]n, sofern diese sachlich gerechtfertigt sind (vgl. [X.] [X.]O § 81 Rdn. 82; Fahr/Kaul-bach/[X.], [X.] 4. Aufl. § 81 Rdn. 35). Das soll wegen möglicher Kostener-sparnisse namentlich bei [X.] gelten (vgl. Richtli-nie des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen [[X.]] 3/94 [X.] Nr. 2.2, Ver[X.] 1/1995, [X.]). Vergleichbar liegt der Fall hier. Obwohl mit dem Versorgungswerk kein Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern Versicherungsnehmer das Versorgungswerk und versicherte Person allein der seinerzeitige Vorsitzende des Verwaltungsausschusses war ([X.]), hätte die [X.]

aufgrund der —trotz des hohen [X.] geringen Verwaltungskosten – auf der Grundlage der dann für diesen Einzelfall vorzunehmenden – Berechnungen einen rechtlich zulässi-gen individuell begünstigenden Vertragfi ([X.] f.) oder einen so genann-ten Nettotarif anbieten können, der auf der Grundlage der nicht anfallenden —[X.] und anderer eingesparter Kosten zu kalkulieren gewesen wäre. Zumindest soweit die dadurch sachlich gerechtfertigten eingeräumten [X.] sich durch den Vertrag selbst getragen und keine Subventionierung durch die Versichertengemeinschaft zur Folge gehabt hätten (vgl. Anlage zur Richtlinie 3/94 des [X.] Nr. I. Nr. 1.4, [X.]O S. 5), durfte die Kammer auch von einer grundsätzlichen Vereinbarkeit mit § 81 Abs. 2 Satz 4 [X.] und einer damit bestehenden Genehmigungsfähigkeit durch die [X.] ausgehen. Dass die [X.]

grundsätzlich be-reit war, eine solche Vertragsgestaltung bei der Aufsichtsbehörde anzumel-den oder aufsichtsrechtlich genehmigen zu lassen, hat das [X.] mit Hilfe sachverständiger Zeugen aus dem Versicherungsbereich rechtsfehler-frei festgestellt. 3. Die [X.] hat jedoch wegen aus dem Provisionsabgabever-bot hergeleiteter rechtlicher Bedenken, der Besonderheiten versicherungs-62 - 26 - mathematischer Berechnungen und der von ihr sonst als notwendig erachte-ten Hinzuziehung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen von einer exakten Schadensberechnung Abstand genommen und ist von einem Vermögensnachteil von [X.] —was den Schuldspruch trägtfi ([X.]) [X.] mindestens einem Euro ausgegangen; der Nachteil erreiche —jedoch in kei-nem Fall die Höhe der [X.] ([X.]6). Der ersichtlich nicht ernst gemeinte, überzogen formulierte Ausgangspunkt einer Schadens-höhe von einem Euro [X.] der, wenn er eine seriöse Sachverhaltsvariante wäre, schwerlich einen [X.] belegen könnte [X.] steht in offenem Wider-spruch zu der klaren Urteilsfeststellung, dass die Möglichkeit zu beträchtlich günstigerer Vertragsgestaltung pflichtwidrig ausgelassen wurde ([X.], 65, 108, 113). Diese Feststellung sollte mit der Wendung ersichtlich auch nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr wollte das Tatgericht damit bloß ver-mitteln, dass seines Erachtens —angesichts der [X.] begangenen Bestechungsdelikte – der Höhe des Nachteils – auf [X.] der [X.] keine Bedeutungfi ([X.]) zukomme. Bei solchem Verständ-nis der Urteilsbegründung stellt der Umstand, dass es das Tatgericht nicht wenigstens unternommen hat, die ungefähre Schadenshöhe auf der ihm zu Gebote stehenden, wenngleich konkret als unvollkommen erachteten [X.] mit aller gebotenen Vorsicht zu schätzen, die Möglichkeit der [X.] wegen [X.]er Untreue nicht in Frage. I[X.] Soweit die Revision der Angeklagten [X.]
[X.] mit der Sach-rüge die Beweiswürdigung angreift, weil die [X.] aufgrund der vor-handenen Indizien nicht hätte die Überzeugung gewinnen können, dass die Angeklagte Kenntnis von der Stellung ihres Ehemanns im Versorgungswerk hatte und sie bei der unterstützenden Billigung der verdeckten [X.] im Vorfeld der Zahlungen jedenfalls im Groben über den Hintergrund der [X.] informiert worden sei, bleibt die Revision zum Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue ohne Erfolg, dringt jedoch hinsichtlich der [X.] wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit durch. 63 - 27 - 1. Das [X.] stützt seine Überzeugung, die [X.] zum [X.] schweigende [X.] Angeklagte habe zumindest in Grundzügen um die Stel-lung ihres Ehemanns im Versorgungswerk und seine damit verbundenen Pflichten gewusst und die mit [X.]

bestehende [X.] gekannt, auf folgende Indizien und Wertungen: 64 Die Angeklagte hat am 5. März 2002 das Konto eröffnet, auf das kurze [X.] später die erste für den Angeklagten [X.]

bestimmte Zahlung der [X.] fast in Millionenhöhe überwiesen worden ist, welche die [X.] früherer verdeckter Provisionszahlungen deutlich überschritt. Vor Eingang der zweiten Provisionszahlung veranlasste sie noch die Umbenen-nung des Kontoinhabers. Die Angeklagte ist gelernte Bankkauffrau und Steuerfachgehilfin. Das [X.] hält es schlechterdings nicht für vorstell-bar, dass sie keinerlei Kenntnis von der Stellung ihres Ehemanns im [X.] gehabt hat. Angesichts des Umfangs der Provisionszahlungen ist es bei lebensnaher Betrachtung zweifelsfrei davon überzeugt, dass die An-geklagte vor den Zahlungen jedenfalls im Groben über den Hintergrund der [X.] informiert worden ist. 65 2. Der von der [X.] gezogene Schluss auf eine Gehilfenstel-lung der Angeklagten [X.]

[X.] ist hinsichtlich der Untreue möglich (vgl. zum Maßstab [X.] NJW 2007, 384, 387, insoweit in [X.]St 51, 144 nicht abgedruckt), und zwar vor folgendem Hintergrund: Der Angeklagte [X.] hatte sich in den Jahren zuvor unter standeswidriger Ausnut-zung seiner beruflichen Vertrauensstellung als Wirtschaftsprüfer und Steuer-berater an den Kapitalanlagen seiner Mandanten persönlich bereichert. Er hatte als —stiller [X.] diverse Versicherungsverträge für die [X.]

vermittelt und im Gegenzug wie ein Versicherungsvertreter Provisionen [X.]. Diese waren zunächst bar, später dann auf Konten der —[X.]

[X.], bei der die Angeklagte zu 99 % [X.]erin war und bei der sie für die Bankgeschäfte zuständig war, überwiesen worden ([X.] bis 10). Die auch im Vergleich zu früheren entsprechenden Provisionen [X.] - 28 - ßergewöhnliche Höhe des auf verdecktem Zahlungsweg überwiesenen [X.] auch in Verbindung mit der kurz zuvor erfolgten Eröffnung des betref-fenden Kontos durch die Angeklagte rechtfertigt den Schluss auf eine vorhe-rige Absprache mit hinreichender Hintergrundinformation über den [X.] gegenüber der in den Zahlungsfluss erwiesenermaßen einge-bundenen Angeklagten. Dass bei der außergewöhnlichen Höhe des [X.] womöglich nicht nur Steuerhinterziehungsabsichten bestanden, sondern eine Vermögensschädigung des für die —[X.] maßgeblichen Vertrags-partners der Versicherung bewirkt werden konnte, für den [X.] wie sie ersicht-lich wusste [X.] ihr Ehemann tätig war, beruht bei aller Kürze der [X.] zu diesen Umständen auf ausreichend tatsachenfundierten tatge-richtlichen Schlüssen. Die Annahme eines wenigstens bedingten Untreue-vorsatzes der Angeklagten im Rahmen ihrer Beihilfehandlung ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 67 3. Diese Indizien und Wertungen sind jedoch nicht genügend aussa-gekräftig und bilden keine tragfähige Grundlage für die Überführung der [X.] hinsichtlich einer [X.]en Beihilfe zur Bestechlichkeit. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Bestechlichkeit an den Nachweis des Vorsatzes zum Tatbestandsmerkmal Amtsträger über die Tatsachenkenntnis hinausgehende Anforderungen zu stellen sind ([X.]R StGB § 11 Amtsträger 14). Der Täter muss eine Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben. Gleiche Anforderungen sind an die Bejahung des Vorsatzes zu stellen, wenn nicht derjenige des [X.], sondern der eines Gehilfen in Frage steht. Die [X.] ohnehin überaus knappen [X.] Ausführungen des [X.] zum Vorsatz der Angeklagten belegen we-der ausreichend deren erforderliche spezifische Kenntnis von den [X.], wonach es sich bei dem Versorgungswerk um eine —sonstige Stellefi handelt, noch von den Umständen, aus denen sich eine [X.] ihres Ehemannes herleiten ließ. 68 - 29 - 4. Da die Angeklagte bislang von ihrem Schweigerecht Gebrauch ge-macht hat und liquide Beweismittel für ein neues Tatgericht nicht ersichtlich sind, mit denen sich der [X.] bei der Angeklagten tragfä-hig belegen ließe, hat der Senat im Sinne einer Einschränkung des Schuld-spruchs auf bloße Beihilfe zur Untreue durchzuentscheiden. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, weil die [X.] bei der Strafzumessung maßgebliches Gewicht auf das [X.] gelegt hat. 69 IV. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten L.

hat kei-nen Bestand. 70 Ungeachtet des durch den außergewöhnlichen Umfang der inkrimi-nierten Provisionen geprägten Gewichts der jeweils nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB zu ahndenden Taten sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe gegen den unbestraften Angeklagten, der seine gesamte bis-herige berufliche Grundlage infolge der Verurteilung einbüßen wird, für lange zurückliegende Taten, deren negative wirtschaftliche Folgen für das geschä-digte anwaltliche Versorgungswerk wesentlich rückgängig gemacht wurden (vgl. zu alledem [X.] f.), hoch, wenngleich nicht bereits allein ihrer Hö-he wegen [X.]. Jedoch ist zu besorgen, dass sich die wi-dersprüchlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Höhe des Un-treueschadens [X.] Auslassen weitaus besserer Anlagekonditionen einerseits ([X.], 65, 108, 113), bloße Anlastung eines Schadens von einem Euro andererseits ([X.]) [X.] zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil die Strafbemessung dadurch ihrerseits widersprüchlich und unzulänglich begründet ist. 71 Die Höhe des [X.]s bestimmt wesentlich das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung ([X.] wistra 2002, 420, 421; 2007, 259, 261): Ein bloßer Ermessensfehler bei der sachwidrig von einem verborgenen Schmiergeldangebot motivierten Auswahl des Vertragspartners einer Geld-anlage, der keinen Vermögensschaden der [X.] nach 72 - 30 - sich zieht, weist [X.] obwohl er ohne weiteres den Tatbestand der [X.] erfüllt [X.] ein geringeres Maß an Pflichtwidrigkeit auf als ein gleiches, in-des zusätzlich noch beträchtlich schädigendes Fehlverhalten. Zwar hat das [X.] die [X.] als [X.] gar nicht benannt; es hat [X.] nahezu wie bei einer Verfahrensweise nach § 154a StPO [X.] das [X.]e Vergehen nach § 266 StGB bei der Strafzumes-sung unerwähnt gelassen. Dem Urteil ist indes bei rechtem Verständnis ein maßgeblicher Schaden im Sinne von § 266 StGB zu entnehmen und nicht nur ein —Scheinschadenfi von einem Euro. Danach besteht im [X.]ick auf die beträchtliche Strafhöhe Grund für die Besorgnis, dass eben doch eine solche erhöhte Pflichtwidrigkeit der Amtspflichtverletzung der Strafzumessung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass hierfür ein Mindestschaden bestimmt worden wäre. 73 Zudem könnten mehrere von Negativwertungen geprägte Wendungen im Rahmen der Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen (—Gelegenheit, Stel-lung im Verwaltungsausschuss ausschließlich zu seinem persönlichen Vorteil auszunutzen und sich persönlich dadurch so umfassend wie möglich zu be-reichernfi sowie —ungeliebte Kuh so weit wie möglich zu [X.], [X.]; —[X.], [X.]; —wie [X.] über den [X.] wachte der Angeklagte [X.]

eifersüchtigfi, [X.]) darauf hindeuten, das [X.] habe den Angeklagten jenseits des tatsachenfundiert festgestell-ten gravierenden Tatunrechts noch weiter abwerten wollen. Bei dieser Sach-lage vermag auch der Umstand, dass durch den Wegfall des Verfalls ein an-genommener Milderungsgrund ([X.]) nicht fortbesteht, den Mangel eines widersprüchlich und unzulänglich bezeichneten Schadens im Rahmen der Strafzumessung nicht aufzuwiegen. Der Senat weist indes darauf hin, dass das bislang festgestellte von hohem korrupten Gewinnstreben [X.] fraglos die Verhängung einer empfindlichen zu vollstreckenden Freiheitsstrafe erfordert. - 31 - V. Der angeordnete Wertersatzverfall kann [X.] insoweit in Übereinstim-mung mit dem [X.] [X.] in dem nicht nach Maßgabe des § 111i StPO n. F. zu beurteilenden Altfall (vgl. Fischer [X.]O § 73 Rdn. 1) kei-nen Bestand haben. Ihm steht die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. 74 1. Dem Versorgungswerk kann als Dienstherrn ein Ersatzanspruch auf Herausgabe des [X.] nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB zu-stehen. Solche Ansprüche auf die Herausgabe von [X.] sollen letztlich die Interessen des Geschäftsherrn kompensieren und unterfallen daher grundsätzlich der Vorrangbestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. [X.] wistra 2007, 222, 223; 2008, 262 m.w.N.). Ob die fallspezifischen Bedenken des [X.] gegen die Annahme eines entsprechenden An-spruchs aus besonderen versicherungsrechtlichen Erwägungen durchgrei-fen, bedarf keiner Entscheidung. Dies liegt indes eher fern, weil sich aus dem [X.] für den Angeklagten im Verhältnis zum [X.] kein Grund ableiten lässt, die Schmiergelder behalten zu dürfen. Abgesehen davon liegt angesichts der Höhe des bei der [X.]

angeleg-ten Kapitals auf der Hand, dass auch sonst beträchtliche [X.] eben nicht etwa mit einem Euro bemessbare [X.] Forderungen des Versorgungswerks gegen den Angeklagten bestehen. 75 2. Zudem kommt in Betracht, dass ein Teil des [X.]s in Höhe des der [X.] entstandenen Schadens dieser nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB zusteht. Der gesondert verfolgte [X.] hat durch die von vornherein ungerechtfertigten Provisionsaus-zahlungen zugunsten des Angeklagten [X.]

nahe liegend die [X.]

geschädigt. Hieran war der Angeklagte L.

beteiligt, der des-halb der [X.] ebenfalls schadensersatzpflichtig wäre. Die konkrete Ver-tragsentwicklung belegt, dass es hier fern läge anzunehmen, Gewinne der [X.] aus den mit dem Versorgungswerk abgeschlossenen [X.] - rungsverträgen könnten der Annahme eines Schadens infolge der zu Un-recht geleisteten Provisionszahlungen entgegenstehen.
[X.] Raum [X.] König

Meta

5 StR 263/08

09.07.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. 5 StR 263/08 (REWIS RS 2009, 2573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2573

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.