Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. 5 StR 600/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2576

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5 [X.]/07 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 24. Juni und 9. Juli 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] Prof. Dr. König als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - am 9. Juli 2009 für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2007 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen die Verurteilung mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. [X.] Sachverhalt 2 Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat der Ange-klagte als Bezirksdirektor der [X.]N. L.

AG (i.F.: [X.] ) den gesondert verfolgten [X.]als Mitglied des [X.] im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier [X.] zwischen dem Versorgungswerk und der [X.]mit Schmiergeldzahlungen in Höhe von fast zwei Millionen Euro bestochen. Hierdurch hat er zugleich dessen Untreue, begangen durch das Hinwirken 3 - 4 - auf den Abschluss für das Versorgungswerk ungünstiger [X.], unterstützt. I[X.] Verfahrensrügen 4 1. Die Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO ist unbegründet. Die Abtrennung des Verfahrens gegen den früheren Mitangeklagten [X.]ist außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt (vgl. [X.]St 4, 279, 283; [X.]R StPO § 338 Nr. 6 Öffentlichkeit 3; vgl. auch [X.], Beschluss vom 6. April 1995 [X.] 5 StR 82/95). 5 2. Die Rüge wegen Verletzung des § 261 StPO ist mangels Mitteilung der Erklärung des Angeklagten nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (vgl. zudem [X.]R StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; § 344 Abs. 2 Satz 2 Ein-lassung 1; [X.]St 52, 175, 180). 6 7 II[X.] Sachrüge 1. Soweit sich die Revision gegen die Annahme des [X.]s wendet, der frühere Mitangeklagte [X.]sei Amtsträger gewesen, bleibt sie aus den Gründen des heute ergangenen Urteils gegen diesen [X.] (5 [X.]) erfolglos. 8 2. Auch die gegen die Beweiswürdigung gerichteten [X.] versagen aus den Gründen des vorstehend genannten Urteils. 9 Die Kenntnis des Angeklagten von der Stellung des früheren Mitange-klagten [X.]als Amtsträger und von der Pflichtwidrigkeit seiner Amtshandlung durfte die [X.] den getroffenen Feststellungen ent-nehmen. Hiernach war —klar, dass [X.]dazu berufen war, das ge-setzliche Ziel der Altersvorsorge zu verfolgen und hierbei auf eine möglichst hohe Rendite des angelegten Geldes zu achtenfi hatte ([X.] f.). 10 - 5 - — [X.]... schlug vor: ... Im Interesse der [X.] werde er unter Außerachtlassung seiner Pflichten als Mitglied des Verwaltungsausschusses nach Möglichkeit für günstige Konditionen der Versicherung sorgen ... Der Angeklagte war hiermit einverstandenfi ([X.]. 3. Die [X.] halten rechtlicher Nachprüfung stand, obwohl sie teilweise widersprüchlich sind. Die [X.] geht im Rahmen der Erörterungen zur Dienstpflichtverletzung des früheren [X.]davon aus, dass gegenüber der [X.] ein —erhebli-cher Verhandlungsspielraumfi ([X.]) bestand, während sie den durch die Untreue hervorgerufenen Vermögensnachteil zur Vermeidung der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem Euro angibt. Wenngleich da-nach zu besorgen ist, das Tatgericht habe den [X.] einen dem Versorgungswerk durch die pflichtwidrige Diensthandlung ent-standenen erheblichen Vermögensnachteil zugrunde gelegt, ohne dies zu belegen, schließt der Senat aus, dass die Strafe insgesamt bei zutreffender Wertung noch milder hätte bemessen werden können. 11 [X.] Raum [X.] König

Meta

5 StR 600/07

09.07.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. 5 StR 600/07 (REWIS RS 2009, 2576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2576

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