Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2007, Az. 5 StR 103/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2248

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. Au-gust 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] [X.], [X.] Prof. Dr. Jäger als beisitzende [X.], Oberst[X.]tsanwalt beim [X.], [X.]in als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt W.

, als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwalt Wi. als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2006 wird [X.]. Die St[X.]tskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten [X.] insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das vorge-nannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass die [X.]e Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt entfällt. Der Angeklagte [X.] trägt die Kosten seines Rechtsmittels. 3. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vor-genannte Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte [X.]

verurteilt worden ist, einschließlich der [X.] zum Vermögensnachteil der [X.] und zum [X.]. Die Feststellungen zum äußeren [X.] und zum Vorsatz der Bankrottbeihilfe bleiben [X.]. Insoweit wird die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]

verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten [X.] , an eine andere Wirt-schaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.] Von Rechts wegen [X.] - 4 - [X.]Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen, wegen Bankrotts sowie wegen Bankrotts in Tateinheit mit [X.] Versicherung an Eides Statt zu einer [X.] zur Bewährung ausgesetzten [X.] Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott schuldig ge-sprochen und gegen ihn eine [X.] gleichfalls zur Bewährung ausgesetzte [X.] Frei-heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Vom Vorwurf der Vorteilsannahme hat das [X.] den Angeklagten [X.] aus tatsäch-lichen Gründen freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Revision der St[X.]tsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten wird. Die beiden Angeklagten haben ihre Verurteilungen umfassend ange-fochten. Im Ergebnis hat nur die Revision des Angeklagten [X.]einen Teilerfolg. 1 A. Das landgerichtliche Urteil enthält folgende Feststellungen und [X.]: 2 1. Der Angeklagte [X.] war Oberbürgermeister der [X.], der Angeklagte [X.]hat dem Angeklagten [X.] zugearbeitet. Der Angeklagte [X.], der ein enger Vertrauter des Angeklagten [X.] aus Zeiten früherer gemeinsamer kommunalpolitischer Tätigkeit war, geriet [X.] im [X.] 2002 in massive finanzielle Schwierigkeiten. In Kenntnis eines gegen ihn bevorstehenden Insolvenzverfahrens leitete er von seinen Konten bei der [X.], der [X.] und der [X.] insgesamt etwa 45.000 Euro auf andere Konten, um die Gelder so vor dem Zugriff seiner Gläubiger in Sicherheit zu bringen. Inhaber dieser Konten waren seine Mutter, die mit ihm persönlich eng verbundene [X.]sowie er selbst mit einem Konto bei der [X.] 24. 3 - 5 - Der Angeklagte [X.]beantragte im Oktober 2002 beim [X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diesem Antrag fügte er die Aus-fertigung einer vor dem Notar [X.]

in Radebeul abgegebenen eides-stattlichen Versicherung bei, in der er die vorgenannten Transaktionen [X.] und lediglich das Konto bei der [X.] 24 angab. Auch nachdem das Insolvenzverfahren im Februar 2003 eröffnet war, offenbarte er gegenüber dem zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalt Mo.

weder das Konto seiner Mutter noch das Konto von [X.]

, obwohl die Guthaben wirtschaftlich allein ihm zur Verfügung standen. Auf seine Kinder lautende Konten, die ihm ebenfalls allein zuzuordnen [X.], verschwieg er gleichfalls. 4 Zwischen dem Angeklagten [X.]und dem Angeklagten [X.] be-stand ein enges Vertrauensverhältnis. Für den Angeklagten [X.] , den [X.] zwischenzeitlich suspendierten [X.] Oberbürgermeister der [X.], war der Angeklagte [X.]ein wichtiger Mitarbeiter und Berater. Als gesetzli-cher Vertreter der [X.] vereinbarte er zunächst mit dem Angeklag-ten [X.]einen bis 31. Dezember 2001 laufenden, dann um ein Jahr [X.] Dienstvertrag, der eine Dienstverpflichtung für 110 Arbeitstage im Jahr und eine tägliche Vergütung von 460 Euro (900 DM) pro Arbeitstag vor-sah. In der Folge des [X.], das zu erheblichen Flut-schäden in [X.] geführt hatte, setzte der Angeklagte [X.] den Ange-klagten [X.]im Februar 2003 als —Flutkoordinatorfi ein und übertrug ihm die Leitung des —Büros [X.] Der Angeklagte [X.] , der um die finanziellen Probleme des Ange-klagten [X.] wusste, schloss am 17. April 2003 mit dem Angeklagten [X.] , der unter der Geschäftsbezeichnung —[X.], vertreten durch

[X.]fi handelte, einen bis 30. Juni 2005 befristeten Vertrag, der eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.500 Euro brutto vorsah. Nach diesem Vertrag oblag dem Angeklagten [X.] die Koordination der [X.] im Auftrag des Oberbürgermeisters. Anfang 2004 gab 5 - 6 - der Angeklagte [X.] dem Drängen des Angeklagten [X.] nach und änderte den Vertrag ab. Vertragspartner wurde nunmehr die —[X.], vertreten durch [X.] fi, wobei allerdings bestimmt wurde, dass die Leistungen von dem Angeklagten [X.] als —alleinigem Erfüllungs-gehilfenfi erbracht werden sollten. Zugleich wurde die monatliche Vergütung rückwirkend ab Januar 2004 bis zum Ende der Laufzeit des [X.] auf etwa 9.000 Euro brutto erhöht. Nach den Feststellungen des [X.] diente diese Vertragskonstellation dazu, die Gelder zu er-heblichen Teilen dem Insolvenzverwalter zu entziehen und dem Angeklagten [X.]über [X.] zukommen zu lassen. Die Vergütung war nach Annahme des [X.] ([X.], 62) im Hinblick auf die vom An-geklagten [X.]erbrachten Leistungen objektiv angemessen und nicht überhöht. Nachdem dem Angeklagten [X.] im Juli 2004 vom [X.] durchgreifende Bedenken gegen die weitere Möglichkeit, die Vergütung des Angeklagten [X.]zu 90 % zu subventionieren, wegen deren Erhöhung eröffnet worden waren, erneuerte der Angeklagte [X.] gleich-wohl unter dem 28. Juli 2004 den mit der —[X.]

, vertreten durch

[X.]

fi geschlossenen Änderungsvertrag und beendete zugleich in einem —Überleitungsvertragfi vorbehaltlos den vorangegangenen [X.] 2003. Der Angeklagte [X.]hatte sich Anfang Februar 2003, als die Beauf-tragung der [X.] , einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der [X.], als Generalübernehmerin für den Wiederaufbau wichtiger Ver-kehrsanlagen ins Auge gefasst wurde, an Verantwortliche der [X.] gewandt. Unter Hinweis auf seine Nähe zum Oberbürgermeister brachte der Angeklag-te [X.]dabei den Wunsch vor, einen mit mehreren Tausend Euro monatlich dotierten Beratervertrag zu erhalten. Wie er erkannte, war seinen Verhand-lungspartnern von der [X.] dabei klar, dass der Angeklagte [X.] erhebli-chen Einfluss auf die Beauftragung hatte. Zum Abschluss eines [X.] kam es nicht, weil die Beauftragung der [X.] aus anderen Gründen scheiterte. An den später stattfindenden Verhandlungen mit der [X.] , die 6 - 7 - prinzipiell bereits im Februar 2003 den Zuschlag als externer Projektsteuerer erhielt, war der Angeklagte [X.]ebenfalls beteiligt. Als die Verhandlungen über den [X.] ins Stocken gerieten, ging der Angeklagte [X.]mehrmals zwischen März und Ende 2003 auf die [X.] zu, um sie zum Abschluss eines Beratervertrages mit ihm zu veranlas-sen. Auch hier wollte der Angeklagte [X.] seine Stellung innerhalb der [X.]verwaltung und insbesondere zum Angeklagten [X.] dazu nutzen, um für die [X.]möglichst günstig und reibungslos die Projektsteuerung um-zusetzen. Letztlich ging jedoch die [X.] auf das Ansinnen des Angeklagten [X.]nicht ein. 2. Das [X.] hat im Fordern eines Beratervertrages gegenüber Mitarbeitern der [X.] und der [X.]bei dem Angeklagten [X.] jeweils ein Vergehen der Bestechlichkeit im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB gesehen. [X.] aus Sicht der potenziellen Vertragspartner habe er seinen Einfluss auf die Vergabe oder Ausgestaltung der Aufträge von dem geforderten Vor-teil abhängig gemacht. Aufgrund seiner Funktion als —Flutkoordinatorfi sei der Angeklagte [X.]Amtsträger gewesen, auch wenn er nicht unmittelbar [X.] gegenüber städtischen Bediensteten gewesen sei. Als verlän-gerter Arm des Oberbürgermeisters habe er öffentliche Aufgaben [X.]. Dieses sei ihm auch bewusst geworden. Wenn der Angeklagte [X.]sich selbst nicht als Amtsträger gesehen habe, führe dies lediglich zu einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. 7 Die [X.] gegenüber dem Insolvenz-verwalter hat das [X.] als eine einheitliche Bankrotthandlung nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 und 8 StGB angesehen, wozu die strafbare Handlung der falschen Versicherung an Eides Statt in Tateinheit stehe. Da das [X.] hierfür zuständig gewesen sei, kam es nach Auffassung des Land-gerichts nicht darauf an, dass der Angeklagte [X.] eine eidesstattliche Ver-sicherung unaufgefordert von sich aus abgegeben habe. 8 - 8 - Der Abschluss des Vertrages mit der [X.] unter dem Namen [X.]

erfüllt nach Auffassung des [X.] gleichfalls den Tatbestand einer weiteren selbständigen Bankrotthandlung nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 und 8 StG[X.] Hierzu habe der Angeklagte [X.] Beihilfe ge-leistet, da er die desolate finanzielle Situation des Angeklagten [X.] ge-kannt habe und ihm die Einkünfte ungeschmälert habe zukommen lassen wollen. Zugleich liege bei dem Angeklagten [X.] noch eine (tateinheitli-che) Untreue vor, weil er gegenüber der [X.] seine Verfügungsbefugnis missbraucht habe. In der deutlichen Erhöhung der Vergütung liege ein [X.] gegen das [X.]. Der mit [X.] ge-schlossene Vertrag sei sittenwidrig; allein der Abschluss dieses Vertrages begründe deshalb eine Vermögensgefährdung. Die Gefährdung habe sich in den ausgezahlten Monatsraten abzüglich der Raten aus dem [X.] realisiert. Dieser tatsächlich entstandene Schaden in Höhe von etwa 75.000 Euro stelle einen Vermögensverlust großen Ausmaßes dar. 9 10 3. Das [X.] hat den Angeklagten [X.] vom Vorwurf der Vorteilsannahme durch das gegenüber der [X.] bei den Vertragsverhand-lungen vorgebrachte Begehren des Abschlusses eines Beratervertrages mit dem Angeklagten [X.]mangels Nachweises einer bewussten Unrechtsver-einbarung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. [X.] Lediglich die Revision des Angeklagten [X.] ist begründet. Die Revisionen des Angeklagten [X.]und der St[X.]tsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. 11 I. Die Revision des Angeklagten [X.]führt lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs. 12 - 9 - 1. Die Verfahrensrüge, mit der die vom [X.] im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO angeordnete Einführung einer früheren Aussage des [X.]. als Verstoß gegen § 250 StPO bean-standet wird, hat keinen Erfolg. Die [X.] der Aussagen des in der Hauptverhandlung vernommenen [X.]. konnte bereits durch [X.] eigene Angaben zu seiner früheren Aussage, gegebenenfalls nach de-ren Vorhalt, in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 9; BGH StV 1996, 412). Ergänzend zu seiner Aussage [X.] nicht sie im Sinne des § 251 StPO ersetzend [X.] durfte dann, auch zur maß-geblichen Abrundung der Beweiswürdigung zur Aussagekonstanz ([X.]), die Niederschrift über die frühere Aussage verlesen werden ([X.], [X.]. § 250 [X.]. 12). 13 14 2. Die Verurteilungen wegen Bestechlichkeit halten rechtlicher Über-prüfung stand. Das [X.] hat den Angeklagten [X.]zutreffend als Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] angesehen. 15 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die [X.] im Sinne der §§ 331 ff. StGB erforderlich, dass der Betreffende zum Amtsträger bestellt wurde. Die Bestellung ist von der bloßen privatrechtlichen Beauftragung zu unterscheiden. Sie setzt [X.], dass der Betreffende über den Einzelfall hinaus mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut und in die behördliche Organisation eingebun-den wird (vgl. BGHSt 43, 96, 105; 46, 310, 313). Hieran kann beim Angeklag-ten [X.][X.] wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat [X.] kein Zweifel be-stehen. [X.]) Mit Beginn der Flutschadensabwicklung war der Angeklagte seit Ende 2002 befasst, ab Februar 2003 sogar in einer Leitungsfunktion tätig. Nach den Feststellungen des [X.] führte er im Außenverhältnis die Verhandlungen und leitete das —Büro [X.] Ihm standen eine Sekretärin und ein Büroraum zur Verfügung. Selbst wenn er 16 - 10 - formal kein Weisungsrecht gegenüber den kommunalen Bediensteten hatte, übte er jedoch faktisch Leitungsfunktionen gegenüber den Mitarbeitern des Büros aus. Dessen Aufgabenbereich war auch öffentlich-rechtlich geprägt. Gegenstand der Tätigkeiten des Büros war der Wiederaufbau kommunaler Verkehrs- und Infrastrukturanlagen und die Verwaltung von [X.]. Das Büro hat damit unmittelbar öffentliche Aufgaben (vgl. hierzu [X.], 302, 304), teilweise sogar hoheitlicher Art wahrgenommen. [X.]) Entgegen der Auffassung der Verteidigung war der Angeklagte [X.]auch bestellt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.]. Hierzu bedarf es keines förmlichen Bestellungsaktes. Entscheidungserheblichkeit kommt dieser Rechtsfrage ohnehin nur für die Bestechlichkeitshandlung gegenüber der [X.] zu. Bei den Handlungen gegenüber der [X.] bestand die [X.], dass der Angeklagte bei seinen späteren Vorstößen, für sich einen Be-ratervertrag zu erlangen, durch den Angeklagten [X.] förmlich verpflich-tet war. Eine solche förmliche Verpflichtung fand bei Abschluss des [X.] am 17. April 2003 statt. Nach diesem Zeitpunkt erfolgten weitere Anläufe des Angeklagten [X.], für sich den Abschluss eines Beratervertra-ges zu erreichen. Jedenfalls für diese Handlungen wäre er dann zumindest als besonders [X.] im Sinne des § 332 StGB tätig gewesen. 17 Das [X.] hat darüber hinaus ohne Rechtsverstoß für sämtliche Bestechlichkeitshandlungen und insbesondere für die gegenüber der [X.] , die zwischen Januar und März 2003 stattfanden, eine Amtsträgereigenschaft angenommen. In diesem Zeitraum bestand kein vertragsloser Zustand. Zwar war der ursprünglich geschlossene Beratervertrag zum 31. Dezember 2002 ausgelaufen und ein neuer Beratervertrag noch nicht geschlossen worden. Dies bedeutete jedoch nicht, dass der Angeklagte [X.]insoweit ohne Rechtsgrund gearbeitet hätte. Vielmehr ist noch Anfang 2003 der [X.] stillschweigend verlängert worden (§ 625 BGB). Ein ent-sprechender Rechtsbindungswille war sowohl auf Seiten des Angeklagten [X.] als auch des Angeklagten [X.] vorhanden. Beide Angeklagten 18 - 11 - wollten, dass [X.] , der seit Anfang Februar mit der Leitung des Büros [X.] wurde, für die [X.]verwaltung tätig blieb. Dass dies nicht unentgelt-lich erfolgen sollte, war offensichtlich. Soweit nicht stillschweigend das ur-sprüngliche Honorar vereinbart war, wäre im Übrigen die ortsübliche [X.] geschuldet gewesen (§ 612 Abs. 2 BGB). Das [X.] hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass eine Bestel-lung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. [X.] auch formfrei erfolgen kann. Das Merkmal der Bestellung setzt seinem Wortsinn nach keinen förmlichen Akt voraus (BGHSt 43, 96, 102 f. unter Hinweis auf die Entstehungsge-schichte). Dies ergibt sich schon aus dem Vergleich mit der Begriffsbestim-mung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB, welche die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten betrifft. Bei diesem Personenkreis rechtfertigt der formale Akt der Verpflichtung die Gleichstellung mit Amtsträgern in strafrecht-licher Hinsicht. Ein solcher formaler Akt, der im Übrigen regelmäßig die Be-treffenden zu besonders Verpflichteten machen würde, ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit c. StGB nicht erforderlich. Die Bestellung ergibt sich vielmehr aus der Art der übertragenen Aufgaben. Sie ist in der Heranziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu sehen, wenn diese mit einer auf eine gewisse Dauer angelegten Eingliederung verbunden ist (BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 4). Das Tatbestandsmerkmal der Bestellung ist deshalb nicht durch besondere formelle Voraussetzungen, sondern durch die hierdurch bewirkte Einbeziehung in die Organisation der öffentlichen Verwaltung be-stimmt. Sie beschreibt die Beauftragung einer Person mit der Erledigung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. BGHSt 43, 96, 101 ff.; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 4). 19 b) Das [X.] hat bei dem Angeklagten [X.]auch den [X.] Vorsatz eines Amtsträgers rechtsfehlerfrei bejaht. Dies ist [X.], soweit es sich um die Tat gegenüber der [X.] handelte, weil der Angeklagte [X.]spätestens auf Grund der von ihm abverlangten [X.] Bezug seines Tätigkeitsfeldes 20 - 12 - unterrichtet wurde. Fehlt eine solche Verpflichtungserklärung und liegt [X.] wie hier [X.] kein anderer förmlicher Bestellungsakt vor, sind allerdings an den Nachweis in subjektiver Hinsicht besondere Anforderungen zu stellen. Dies hat das [X.] nicht übersehen. Dabei reicht es nicht aus, dass der Betreffende nur um die seine Amtsträgerstellung begründenden Tatsachen weiß. Er muss auch eine Bedeutungskenntnis gerade von seiner Funktion als Amtsträger haben. Hieran kann aber bei der gegebenen Sachlage kein Zweifel bestehen, weil der Angeklagte [X.] ausweislich der Feststellungen seine Einbezie-hung in die Verwaltungstätigkeit der [X.] kannte und um seinen Einfluss wusste. Hiermit warb er sowohl gegenüber der [X.] als auch ge-genüber der [X.] . Insoweit war ihm die gesetzliche Wertung bewusst, die Grundlage der Strafvorschriften über Amtsträger ist. Dagegen brauchte der Angeklagte [X.]seine Tätigkeit nicht juristisch zutreffend einzuordnen. Ein solcher Subsumtionsirrtum lässt [X.] wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat [X.] den Vorsatz unberührt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung be-durfte es hier keiner Ausführungen zu einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Ein die Anwendbarkeit des § 17 StGB begründendes fehlendes [X.] hat der Angeklagte S.

nach den Urteilsfeststellungen nicht einmal behauptet. Die bloße falsche Einordnung seines Verhaltens be-inhaltet dies nicht notwendigerweise. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil das Verhalten des Angeklagten S.

, wäre er nicht als Amtsträger [X.], jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bestechlichkeit im ge-schäftlichen Verkehr nach § 299 StGB strafbar wäre. Namentlich unter Be-rücksichtigung dieses Umstandes brauchte das [X.] die Möglichkeit nicht zu erörtern, der Angeklagte habe sein Verhalten als rechtmäßig ange-sehen und sich deshalb in einem Verbotsirrtum befunden. 21 3. Während die Schuldsprüche wegen Bankrotts [X.] auch zur vertretbar vorgenommenen Bestimmung des Schuldumfangs [X.] keinen Rechtsfehler aufweisen, kann die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt 22 - 13 - keinen Bestand haben. Eine Strafbarkeit nach § 156 StGB setzt voraus, dass die Behörde, vor der diese Versicherung abgegeben wird, hierfür auch zu-ständig ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der Zuständigkeit nicht nur auf die allgemeine Zu-ständigkeit der Behörde. Vielmehr muss die eidesstattliche Versicherung auch über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, abgegeben werden dürfen und darf rechtlich nicht wirkungslos sein ([X.], 505). Wie der [X.] zutreffend ausführt, ist im Insolvenzverfahren die eidesstattliche Versiche-rung vom Schuldner zu Protokoll zu erklären (§ 98 Abs. 1 [X.]). Diese Rege-lung gilt bereits im Eröffnungsverfahren (§ 20 Abs. 1 [X.]). Der Schuldner kann die Erklärung nur in Person und mündlich abgeben. Diese eindeutige Rechtslage wird noch durch den Verweis in § 98 Abs.1 Satz 2 [X.] auf § 478 ZPO unterstrichen, der die Eidesleistung von dem Eidespflichtigen in Person verlangt. Mithin muss also auch die Versicherung an Eides Statt vom Schuldner persönlich erfolgen. Eine schriftliche Erklärung genügt diesem Formerfordernis nicht. Sie ist damit rechtlich wirkungslos. Die vom [X.] aufgeworfene (und bejahte) Frage, ob auch eine unaufgefordert abge-gebene falsche Versicherung an Eides Statt eine Strafbarkeit nach § 156 StGB begründen kann, stellt sich somit nicht, weil im Rahmen des Verfah-rens über die Insolvenzeröffnung eine schriftliche Erklärung als Grundlage für eine Versicherung an Eides Statt nicht genügt. 4. Der Strafausspruch kann dennoch bestehen bleiben. 23 a) Die rechtsfehlerhafte Annahme einer Strafbarkeit nach § 156 StGB hat sich auf die Strafe nicht ausgewirkt. Dieser Straftatbestand stand in [X.] zu einer mehraktigen Bankrotthandlung, die zu einer Verheimlichung von über 45.000 Euro gegenüber dem Insolvenzverwalter geführt hat. Schon wegen des deutlich höheren Gewichts dieses Delikts und angesichts des Umstands, dass die, wenngleich nicht gesondert strafbare, Einreichung einer von einem Notar beurkundeten inhaltlich unrichtigen eidesstattlichen [X.] - 14 - cherung ein allgemein strafschärfend zu wertendes Fehlverhalten war und das [X.] die rechtsfehlerhaft angenommene idealkonkurrierende Tat wegen der unaufgeforderten Abgabe der Erklärung geringer gewichtet hat ([X.]), schließt der Senat sicher aus, dass die für die Tat verhängte maßvolle Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten von dem Fehler beeinflusst war. b) Die Strafzumessung ist auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. Das Land-gericht durfte die Tatwiederholung und die [X.] ebenso straf-schärfend werten wie den Gesamtumfang der Vergütungen, die an [X.]geflossen sind. Diese hätten nämlich [X.] wie oben ausgeführt [X.] dem Angeklagten [X.] zugestanden und sind deshalb der [X.] zunächst umfassend entzogen worden. Die Höhe der Summe kann mithin als verschuldete Auswirkung der Tat einen für die Strafzumes-sung bestimmenden Gesichtspunkt bilden. 25 II. Die Revision des Angeklagten [X.]führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, allerdings unter weitgehender Aufrechterhaltung den [X.] auch belastender Feststellungen. 26 1. Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Ohne [X.] Antragstellung von Seiten des Beschwerdeführers war das [X.] nicht gedrängt, von diesem behaupteten, nicht realisierten Plänen über die im Vergleich zur durchgeführten Vertragsänderung andersartig gelagerte [X.] einer Anwaltskanzlei nachzugehen, die den Angeklagten [X.] anstellen und dann an seiner Stelle von der [X.] mit der [X.] betraut werden sollte. 27 2. Der Schuldspruch wegen Untreue gemäß § 266 StGB hält jedoch sachlich-rechtlich revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. 28 - 15 - a) Das [X.] sieht den Pflichtverstoß des Angeklagten [X.] darin, dass er die Vergütung für den Angeklagten [X.]um das Dreifache erhöht habe, obwohl der Angeklagte [X.]auch für den ursprünglichen Be-trag seine Dienstleistung hätte erbringen müssen und auch erbracht hätte. Damit habe der Angeklagte [X.]gegen das [X.] versto-ßen. Im Übrigen sei der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Diese Ausführungen des [X.] begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 29 [X.]) Das [X.] kommt aufgrund einer rechtsfehlerhaften Ausle-gung zu der Annahme, dass der vom Angeklagten [X.]geschuldete [X.] durch die [X.] unberührt geblieben ist. Dem Tatrichter steht zwar bei der Auslegung von Verträgen ein weitgehender Er-messensspielraum zu. Deshalb beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze und allgemeine Auslegungsregeln vorliegt ([X.], 2248, 2250 m.w.N.). 30 Die Auslegung des [X.] lässt drei Gesichtspunkte außer Be-tracht und begegnet deshalb durchgreifenden Bedenken. 31 Das [X.] stützt seine Wertung, der Leistungsumfang habe sich nicht geändert, darauf, dass der Angeklagte [X.]schon auf der Grundlage des [X.]es einen —Fulltimejobfi ausgeübt habe und fast rund um die Uhr tätig gewesen sei ([X.]). Dieser tatsächlich von dem Angeklagten [X.]erbrachte Einsatz belegt nicht zwingend den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang. Das [X.] hätte sich auch mit der nicht gänzlich fern liegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, inwieweit der Arbeitsein-satz des Angeklagten [X.]unter Umständen überobligatorisch erfolgte. Da nach den Feststellungen des [X.] der Angeklagte weder einen werkvertraglichen Erfolg schuldete noch sein Tätigkeitsfeld über Stunden oder einen fest umrissenen Arbeitsanfall messbar war, hätte das [X.] 32 - 16 - auch bedenken müssen, was [X.] für die Vergütung war. Da die dienstvertragliche Vergütung immer in einer Beziehung zum Umfang der Tä-tigkeit steht, beeinflusst die Vergütungshöhe naturgemäß auch die Bestim-mung des zu erwartenden Aufwands. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Angeklagte [X.]seine Tätigkeit als —Flutkoordinatorfi nach Weisung des Oberbürgermeisters zu erbringen hatte. Deshalb ist bei einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden interessenkonformen Auslegung die Vergütungshöhe als Maßstab für die Auslegung des geschuldeten Tätig-keitsumfangs heranzuziehen. Hilfsweise muss analog § 612 Abs. 2 BGB die Ortsüblichkeit eines entsprechenden synallagmatischen Verhältnisses zwi-schen Dienstverpflichtung und Vergütungshöhe ermittelt werden. 33 Bedenklich ist zudem die Beweiswürdigung, mit der das [X.] zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte [X.] habe nicht mit der Kündigung des [X.] gedroht. Abgesehen davon, dass wegen der ge-ringen Vergütung eine solche Kündigungsdrohung nahe lag und diese von zwei weiteren Zeugen bestätigt wurde, ist die Nichterwähnung dieses Um-standes in einem Gespräch des Angeklagten [X.] mit dem Zeugen [X.] allein keine tragfähige Grundlage, um eine solche Kündigungs-drohung auszuschließen. Dabei hätte zumindest dargelegt werden müssen, welche Auswirkungen eine solche Information für die in diesem Gespräch abgehandelte Thematik gehabt hätte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das besagte Gespräch fünf Monate nach der erfolgten Erhöhung der [X.] stattgefunden hat. Insbesondere hat es das [X.] unterlassen, sich mit der nahe-liegenden Variante ausdrücklich auseinanderzusetzen, dass die niedrige Do-tierung beim ursprünglichen Vertragsabschluss der Erwartung geschuldet war, der Angeklagte [X.] werde für seine Gesamttätigkeit bei der [X.] ergänzend über einen gut dotierten Beratervertrag des General-übernehmers entlohnt werden und dass eine [X.] für den Umfang seines Ein-satzes angemessene [X.] Erhöhung erst dann vereinbart wurde, als sich diese 34 - 17 - Erwartung im Sinne eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zerschlagen [X.]. [X.]) Das [X.] leitet die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB aus einem Verstoß gegen das kommunalrechtliche [X.] ab. Diese Auffassung ist selbst dann nicht frei von rechtlichen Bedenken, wenn man unterstellt, dass der Leistungsumfang der Dienstverpflichtung des Angeklagten [X.]sich durch den Vertrag mit erhöhter Vergütung nicht ver-ändert hat. Der Sparsamkeitsgrundsatz (§ 72 Abs. 2 [X.]), der ein all-gemeines Prinzip der Haushaltsführung für den gesamten öffentlichen Be-reich darstellt (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs. 1 BHO), verpflichtet nicht zur Kostensenkung um jeden Preis. Das [X.] ist als rechtliche Steuerungsnorm dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den gemeinsamen Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahingehend zu [X.], solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünfti-gen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind ([X.], 178, 180). 35 36 Das [X.] steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot (Helm in [X.], [X.]. § 7 [X.]. 1; v. Köckritz, [X.]. § 7 [X.]. 2.2). Beide bedingen einander, weil letzt-lich die wirtschaftlichste Lösung auch insgesamt gesehen die sparsamste ist. Deshalb ist es etwa bei [X.] nach § 97 GWB anerkannt, dass nach § 97 Abs. 5 GWB der Zuschlag dann nicht erfolgen kann, wenn das Angebot unangemessen niedrig ist (vgl. Wagner in [X.]/Bunte, [X.]. § 97 GWB [X.]. 85). Für die Entscheidung, welche Vergütungshöhe zu bezahlen ist (vgl. für Wirtschaftsunternehmen [X.], 331, 336), ist im Bereich der öffentlichen Verwaltung ein verhältnismäßig weiter Beurteilungs- und Ermessensspiel-raum eröffnet. Einen durch den Untreuetatbestand strafbewehrten Grund-satz, wonach [X.]en durch den Sparsamkeitsgrundsatz ge-hindert sind, wenn der Betreffende auch zu den ursprünglichen Bedingungen 37 - 18 - seine Leistung zu erbringen hat, kennt das [X.] Recht nicht. Auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung überschreitet der zur Entscheidung Be-rufene seinen Ermessensspielraum grundsätzlich nicht, soweit ihn keine öf-fentlich-rechtlichen Vorschriften begrenzen, wenn er eine angemessene [X.] [X.] unter Umständen auch in Abänderung eines bestehenden Vertra-ges zugunsten des bislang nicht angemessen entlohnten Beschäftigten [X.] bezahlt. Dies gilt sogar, wenn der Vertragspartner aufgrund seiner persönli-chen wirtschaftlichen Situation selbst zu deutlich ungünstigeren Bedingungen kontrahieren würde. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bilden nur eine äußere Grenze. Der Entscheidungsträger handelt auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht etwa stets pflichtwidrig, wenn nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots gewählt wurde. Vielmehr können im Interesse einer effektiven und qualitativ befriedigenden Aufgaben-erfüllung auch Gesichtspunkte wie Mitarbeiterzufriedenheit, Motivation, [X.], Fortbildungsbereitschaft oder innerbetriebliche Harmonie zulässige Gesichtspunkte für die Bemessung der Vergütung [X.]. Regelmäßig liegt deshalb eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsam-keitsgebots erst vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit un-angemessene Gegenleistung gewährt wird. cc) Die Annahme des [X.], die getroffene [X.], die auf der Grundlage des mit

[X.] geschlossenen Vertrages erfolgt ist, sei sittenwidrig, unterliegt ebenso durchgreifenden Be-denken. Zwar trifft es zu, dass Vertragsgestaltungen, die darauf gerichtet sind, in der Insolvenz der [X.] Vermögenswerte zu ent-ziehen, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder auch sittenwidrig sein können. Nach den Urteilsfeststellungen liegt im gegebenen Fall jedoch nahe, dass die Einschaltung von [X.]
lediglich zum Schein er-folgen sollte. Wie das [X.] nämlich unter Würdigung der vorhandenen Beweismittel zutreffend dargelegt hatte, diente die Einschaltung von [X.] allein dazu, die aus der Dienstleistung vereinnahmten Gelder dem Angeklagten [X.] unter Umgehung des Insolvenzverwalters [X.] - 19 - bar zukommen zu lassen. Die dienstvertraglichen Pflichten sollte allein und ausschließlich der Angeklagte [X.] erfüllen. Diesem sollte letztlich wirt-schaftlich auch das Entgelt zukommen. Eine primäre Verpflichtung von

[X.]

war dagegen nicht ernsthaft gewollt; vielmehr sollte sie lediglich die Adresse für die Vereinnahmung der Gelder liefern. Da eine dienstvertragliche Pflichtenstellung mit H.

nach der [X.] nicht angestrebt war, liegt ein Scheinge-schäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB vor (vgl. [X.] NJW 1993, 2767). Bei einem Scheingeschäft gelten dann nach § 117 Abs. 2 BGB die Regeln des verdeckten Geschäftes. Dieses war ein Dienstvertrag, wenn nicht sogar aufgrund des ausgeprägten Umfangs der Eingliederung des Angeklag-ten [X.]in die [X.]verwaltung [X.] ein Arbeitsvertrag. Dieser Vertrag war weder nach § 134 BGB noch nach § 138 BGB nichtig. Solches ergibt sich schon zwangsläufig aus dem Schutzzweck, der darin besteht, dem In-solvenzverwalter die erarbeitete Vergütung auch zukommen zu lassen. [X.] nämlich eine vertragliche Bindung und mithin eine Vergütungspflicht, liefe dies darauf hinaus, dass die zu schützende [X.] gleichfalls keinen Anspruch hätte. 39 b) In Betracht kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen Untreue, weil der Angeklagte [X.] die Auszahlungen als —sachlich [X.] zeichnete und so die Auszahlungen an [X.] veranlasste. Bestand das eigentliche Leistungsverhältnis zwischen der [X.] und dem Angeklagten [X.]als Person, war der Angeklagte [X.]als wirklicher [X.] auch Gläubiger der Vergütungsansprüche hieraus. Nach Eröff-nung des Insolvenzverfahrens waren die Leistungen dann gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erbringen. Den Auszahlungen an

[X.]

fehlte deshalb der rechtfertigende Grund. Infolge des gegen den An-geklagten [X.] eröffneten Insolvenzverfahrens hatten die Zahlungen an

[X.]

keine befreiende Wirkung, weil der Angeklagte [X.]

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte (§ 82 [X.]). 40 - 20 - Diese unter Missachtung des laufenden Insolvenzverfahrens veran-lassten Zahlungen an [X.] waren pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB. Da sie nicht zu einem Erlöschen der Verbindlichkeiten der [X.] aus dem Dienstvertrag mit dem Angeklagten [X.]führten, war die [X.] um diesen Betrag geschädigt. Dies begründet einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB. 41 Eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB würde jedoch [X.]setzen, dass der Angeklagte [X.] insoweit vorsätzlich gehandelt hat. Zwar kannte er alle zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse. Dies reicht jedoch für die Vorsatzfeststellung nicht aus. Sowohl die Pflichtwidrig-keit als auch der Nachteil sind normative Tatbestandsmerkmale, die der An-geklagte nach seinem persönlichen Wertungshorizont zutreffend hätte [X.] müssen. Dies kann bei einem juristischen Laien nicht ohne weiteres un-terstellt werden (BGHSt 48, 108, 117; BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 4, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; [X.] § 9 unerlaubte [X.]). 42 Die subjektive Tatseite bedarf mithin neuer tatrichterlicher Aufklärung. Dabei reicht es nicht aus, allein auf ein Unrechtsbewusstsein des Angeklag-ten [X.] im Blick auf die Verheimlichung der Vergütungen gegenüber dem Insolvenzverwalter abzustellen. Dies schließt nämlich nicht zwangsläu-fig mit ein, dass er ebenso gegenüber der [X.], zu der er als Ober-bürgermeister in einem Treueverhältnis stand, eine Vermögensschädigung billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHSt 46, 30, 34; 47, 148, 157; 48, 331, 346). Er muss erkannt haben, dass die mit [X.] ge-schlossene Vereinbarung als eine mit dem Angeklagten [X.] getroffene anzusehen ist und dass Zahlungen an sie keine schuldbefreiende Wirkung haben konnten, zumindest aber damit gerechnet haben, dass die [X.] sich durch die entsprechenden Zahlungen einer Haftung gegenüber [X.] s Gläubigern oder dem Konkursverwalter aussetzt. Nur wenn der An-geklagte [X.] diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht gezogen hat, kann 43 - 21 - von einem bedingten Vorsatz ausgegangen werden. Dies ist bislang nicht [X.] auch nicht etwa durch die Annahme seiner Kenntnis von einer Nichtigkeit des Vertrages [X.] inzident vom [X.] mitgeprüft worden und versteht sich als Ergebnis einer entsprechenden tatgerichtlichen Prüfung nicht ohne weiteres von selbst. c) Gleichfalls neuer tatrichterlicher Prüfung bedarf als möglicherweise weiterer eine Untreue begründender Aspekt der Gesichtspunkt der Subventi-onierung durch das [X.], das endgültig im Juli 2004, nach-dem die ersten Auszahlungen der höheren Vergütung an [X.] bereits er-folgt waren, für den Fall der Vertragsänderung mit höherer Entlohnung des Angeklagten [X.]eine Einstellung von deren 90-prozentiger Subventionie-rung sicher angekündigt hatte. Das [X.] würdigt mögliche Auszah-lungen des Subventionsgebers ersichtlich allein unter dem Gesichtspunkt, dass solche Zahlungen bei der für die Nachteilsbestimmung [X.] den anzusetzenden Schaden ganz oder teilweise ent-fallen lassen könnten. Dies ist rechtlich im Ansatz bedenkenfrei (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 14, 55), wobei es jedoch nicht auf das tatsächliche Verhalten des [X.]s als des Subventionsgebers ankommt, sondern darauf, ob ein Anspruch auf Subventionierung bestanden hätte. Hierzu fehlen Feststellungen, zumal die Grundlagen der Subventionierung nicht näher dargelegt sind. Anknüpfungspunkt für die nunmehr zu treffenden Feststellungen muss der damals bestehende Rechtszustand sein, ein-schließlich der die Subventionierung regelnden untergesetzlichen Normen und Verwaltungsvorschriften, soweit diese rechtmäßig sind. 44 Es liegt allerdings nahe, dass das Verhalten des Angeklagten [X.]

gegenüber dem [X.] als dem Subventionsgeber pflichtwidrig war, schon weil der Angeklagte [X.]

das Regierungspräsi-dium nicht vollständig informiert hat. Im Zusammenhang mit der Subventio-nierung könnte ihm ein Untreuevorwurf jedoch nur gemacht werden, wenn er vorsätzlich auf die Möglichkeit verzichtet hätte, Subventionszahlungen für 45 - 22 - den [X.]haushalt zu erlangen. Dies setzt voraus, dass [X.] sofern die [X.] der weiteren Beschäftigung des Angeklagten [X.]überhaupt rechtmäßig bzw. nicht nur auf einen rein formalen oder be-he[X.]aren Mangel zurückzuführen gewesen sein sollte [X.] eine Möglichkeit [X.] hätte, die Funktionen, die der Angeklagte [X.]ausgeübt hat, ande-ren ebenfalls geeigneten Personen zu übertragen und hierfür Subventionen zu erlangen. Der Angeklagte [X.]könnte daher eine Untreue auch be-gangen haben, indem er [X.] unsubventioniert [X.] den Angeklagten [X.] für höheres Entgelt beschäftigte, anstatt eine Lösung gewählt zu haben, die im Rahmen der Hochwasserschadensabwicklung eine Subventionierung ermög-licht hätte. 46 d) Die neue tatrichterliche Prüfung kann dabei auch die vorgelagerte Frage umfassen, ob eine Beschäftigung des Angeklagten [X.]überhaupt erforderlich war oder die Hochwasserschadensabwicklung durch den vor-handenen Personalbestand der [X.]verwaltung hätte abgewickelt werden können. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte [X.] wobei dem Ange-klagten [X.] ein weiter Ermessensspielraum zukam [X.], wäre zu prüfen, ob der Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung etwa unter Verletzung von Beteiligungsvorschriften insbesondere für kommunale Stellen erfolgt ist. [X.] die insoweit vorzunehmende Prüfung eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten [X.] , käme eine Strafbarkeit wegen Untreue dennoch nur dann in Betracht, wenn die [X.] auch tatsächlich geschädigt wäre. Insoweit finden die zur Haushaltsuntreue entwickelten Grundsätze (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48, 54 m.w.N.) Anwendung, weil auch hier eine Fallgestaltung vorliegt, bei der es um die Schädigung des haushaltsrechtlich gebundenen Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Rechtssubjekts geht. Deshalb begründet nicht jeder Verstoß eine Untreue. Vielmehr muss tatsäch-lich ein Vermögensnachteil entstanden sein (vgl. auch [X.], 307, 308). 47 - 23 - e) Die bislang getroffenen Feststellungen zu den äußeren Umständen der Vertragsgestaltungen, -abschlüsse und -änderungen, zu begleitenden Besprechungen sowie zu S.
s Leistungen und zu den erfolgten Zahlungen sind rechtsfehlerfrei und bedürfen keiner Aufhebung. Auf ihrer Grundlage, gegebenenfalls unter Heranziehung diesen Feststellungen nicht widerspre-chender ergänzender Feststellungen, insbesondere zur Auslegung der [X.], wird die Frage der Pflichtwidrigkeit vom neuen Tatge-richt zu prüfen sein und werden neue Feststellungen zu einem möglichen [X.] zu treffen sein. Bei einer erneuten Verurteilung des Ange-klagten [X.] wegen Untreue bedürfte es je nach der konkreten Fallge-staltung einer neuen tatrichterlichen Bestimmung des Schuldumfangs als Grundlage für den Strafausspruch. 48 49 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue lässt auch die hierzu in Tateinheit stehende Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott ent-fallen. 50 a) Allerdings bestehen an sich gegen die Annahme dieses Straftatbe-stands keine Bedenken. Die vertragliche Konstruktion über die Beauftragung der [X.] , die der Angeklagte [X.] als Vertreter der [X.] mitgetragen hat, erfüllt den Tatbestand der Beihilfe zum Bank-rott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 und 8 StGB, weil sie darauf angelegt war, die hieraus erhaltenen Vergütungen dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu ent-ziehen. Das hat das [X.] aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweis-würdigung festgestellt. Die vom Angeklagten [X.] insoweit geltend ge-machten sachlich-rechtlichen Beanstandungen sind unbegründet. Die Ein-lassung des Angeklagten [X.] ist in wesentlichen Grundzügen mitgeteilt worden. Aufgrund der Gesamtumstände hat das [X.] ohne Rechts-verstoß bei ihm den Vorsatz bejaht. Die Ausführungen der Revision hierzu erschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Tatrichters zu setzen. - 24 - b) Gleichwohl kann der Schuldspruch insgesamt keinen Bestand ha-ben (§ 353 Abs. 1 StPO). Da das [X.] von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend die im Vertragsschluss liegende Untreue und die hierin auch zu sehende Beihilfehandlung zum Bankrott als [X.]e Begehung ge-wertet hat, konnte der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Bankrott nicht [X.] aufrecht erhalten bleiben. Bei Tateinheit steht nämlich die Einheit-lichkeit einer Tat der Aufrechterhaltung des vom Rechtsfehler nicht [X.] Teils entgegen ([X.], [X.]. § 353 [X.]. 7a). [X.] bleiben sämtliche diesen Schuldspruch tragende Feststellungen [X.]. Erfolgt keine Verurteilung wegen der [X.] angeklagten Untreue, wäre der Angeklagte [X.] ohne weiteres allein auf der [X.] der bisherigen Feststellungen erneut wegen Beihilfe zum Bankrott zu bestrafen. 51 III. 52 Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch des Angeklagten [X.] vom Vorwurf der Vorteilsannahme richtet, ist un-begründet. 1. Die Anklage legt dem Angeklagten [X.] zur Last, dass er vom Zeugen [X.]den Abschluss eines Beratervertrages zwischen der [X.] und dem Angeklagten [X.] als Gegenleistung für den Generalüber-nehmervertrag mit der [X.] verlangt habe. Hierin sieht die St[X.]ts-anwaltschaft eine Vorteilsannahme des Angeklagten [X.]. 53 2. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte [X.] ge-genüber dem Zeugen [X.] geäußert hat, er wünsche, dass der An-geklagte [X.] als Koordinator gegenüber der [X.] eingesetzt werde, sollte es zum Vertragsschluss zwischen der [X.] und der [X.] kommen. Hieraus hat das [X.] zwar geschlossen, dass der [X.] den Eindruck gewinnen durfte, der Angeklagte [X.] fordere die [X.] - 25 - schäftigung des Angeklagten [X.]als Gegenleistung für den [X.]. Das [X.] hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen ver-mocht, dass der Angeklagte [X.]erkannt hat, sein Wunsch nach einer Beschäftigung S. s könnte in einem Bedingungszusammenhang mit dem Abschluss des Generalübernehmervertrags gestanden haben. 3. Die Beweiswürdigung des [X.] hält rechtlicher Überprüfung stand. 55 a) Sie ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtli-che Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Beweiswürdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesi-cherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.], 304, 305; NStZ 2002, 48 m.w.N.). 56 57 b) Einen derartigen Rechtsfehler zeigt die Revision der St[X.]tsanwalt-schaft nicht auf. [X.]) Entgegen der Auffassung der St[X.]tsanwaltschaft stehen die Zwei-fel des [X.] am Vorsatz des Angeklagten im Einklang mit den getrof-fenen Feststellungen. Dass das [X.] dabei seine Zweifel an einer konkreten Tatsache festmacht oder sie gerade aus ihr herleitet, ist aus Rechtsgründen nicht geboten. Vielmehr ist der Tatrichter gehalten, aus dem Gesamtzusammenhang der von ihm objektiv festgestellten Tatsachen Schlüsse auf die Willensrichtung des Angeklagten zu ziehen. Ein solcher Schluss ist rechtsfehlerfrei, wenn er möglich und jedenfalls vertretbar [X.], also die richterliche Überzeugungsbildung nicht überspannt wird. Dies ist hier der Fall. 58 [X.]) Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob dieser Erklärung schon der vom [X.] beigemessene Erklärungswert zukommt, dass der vom Angeklagten [X.] geäußerte Wunsch, dem Angeklagten [X.] 59 - 26 - einen Beratervertrag einzuräumen, als Bedingung für die Beauftragung der [X.] angesehen werden konnte. Insoweit ist diese Auslegung nicht unmittel-bar durch Tatsachen belegt. Nach dem Inhalt der in den Urteilsgründen mit-geteilten Aussage des Zeugen N. hat der Angeklagte seinen Wunsch so formuliert, dass [X.] den Beratervertrag erhalten sollte, sofern es zum Vertragsschluss komme. Der Angeklagte [X.] hat nach den Ur-teilsfeststellungen weder vorab einen Beratervertrag für [X.]verlangt, noch lässt sich dieser Erklärung ihrem Wortsinn nach ein Bedingungszusammen-hang entnehmen. Der Zeuge [X.]hat dies ausweislich der [X.] auch nicht so verstanden. Wenn schon der Erklärungswert der Aussage nicht zwingend war, dann gibt dies auf [X.] einen umso größeren Spielraum für die Auslegung. Je weniger eindeutig sich die Gesprächssituation konkretisieren lässt, desto größere Zweifel können auch entstehen, wie der Angeklagte [X.] seine eigene Erklärung verstanden wissen wollte. 60 Entgegen der Auffassung des [X.]s stellt die Ausle-gung des [X.] auch nicht etwa ein mit den Sprach- und Denkgeset-zen unvereinbares Ergebnis dar, das einen revisiblen Rechtsverstoß [X.] könnte. Der [X.] will dabei entscheidend darauf abhe-ben, dass der Angeklagte [X.]

von —sichfi gesprochen habe und damit nicht die —[X.]fi gemeint haben könnte. Es entspricht aber der Le-benswirklichkeit, dass der Vertreter, bei Erklärungen für den Interessenkreis des Vertretenen auf die für jedermann offensichtliche Hervorhebung seiner Vertreterstellung verzichtet. cc) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die [X.] bei der Aus-legung wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hätte. Das [X.] hat sowohl die Interessenlage des Angeklagten, der [X.]auch als per-sönlichen Berater nicht verlieren wollte, als auch die besonderen Schwierig-keiten, die sich aus der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten [X.] er-geben, gesehen und ersichtlich in die Würdigung der subjektiven Tatseite 61 - 27 - beim Angeklagten [X.] einbezogen. Namentlich angesichts der eigenen Verstrickung des Angeklagten [X.]in gleichem Zusammenhang und des engen Vertrauensverhältnisses zwischen den beiden Angeklagten erscheint eine abweichende Beurteilung der Frage, ob hinreichende Tatsachen auch für eine strafbare korruptive Verstrickung des Angeklagten [X.] vorla-gen, nicht fernliegend. Dies reicht indes nicht aus, einen Rechtsfehler für die noch vertretbare Auffassung des [X.] zu begründen. 4. Das [X.] ist entgegen der Auffassung der Revision der St[X.]tsanwaltschaft nicht von einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangs-punkt im Hinblick auf die [X.] nach § 331 StGB ausgegan-gen. Es trifft allerdings zu, dass nach der durch das [X.] vom 13. August 1997 ([X.]) erfolgten Neufassung des § 331 StGB eine Ausdehnung der Strafbarkeit insoweit eingetreten ist, als kein Zusammenhang mehr zwischen dem Vorteil und einer bestimmten Dienstausübung vorhanden sein muss. Es reicht aus, wenn der Amtsträger den Vorteil für irgendeine dienstliche Tätigkeit verlangt. Damit soll einem be-wussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden, mit dem ein böser Schein möglicher Käuflichkeit erweckt wird (BGHR StGB § 331 Unrechtsver-einbarung 2). 62 Diese Gesetzeslage hat das [X.] ersichtlich nicht verkannt. Abgesehen davon, dass als mögliche Diensthandlung hier allein der Ver-tragsschluss mit der [X.] in Betracht kam, hat das [X.] angenom-men, der Angeklagte [X.] habe subjektiv eine solche Verknüpfung im Sinne einer [X.] weder erkannt noch gewollt. Wenn dem Angeklagten nicht bewusst geworden ist, dass diese Erklärung so verstan-den werden könnte, dann fehlte ihm zwangsläufig auch das Bewusstsein, den bösen Schein möglicher Käuflichkeit hervorzurufen. Solches ist aber er-forderlich, weil auch im Rahmen des Tatbestands des § 331 StGB der Ange-klagte diesen Zusammenhang erkennen oder mindestens billigend in Kauf 63 - 28 - nehmen muss (BGHSt 49, 275, 296). Dies hat das [X.] aber gerade rechtsfehlerfrei verneint. [X.]Raum [X.] Jäger

Meta

5 StR 103/07

29.08.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2007, Az. 5 StR 103/07 (REWIS RS 2007, 2248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2248

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