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PDF anzeigen Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 266; AO § 393 [X.]organisierte Unternehmen im Bereich der [X.]sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]StGB, wenn ein Privater daran in einem Umfang be- teiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unter- nehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann. 2. Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der ledig- lich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögens-
nachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.
3. Durch Bestechung erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe der ge- samte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses, nicht der vereinbarte Werklohn.
4. Wer Bestechungsgelder erhält, muss diese versteuern. Dem steht der Grundsatz der [X.]auch in Fällen des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht entgegen, soweit sich die Erklärungs- pflicht auf die betragsmäßige Angabe der Einnahmen beschränkt
und nicht deren deliktische Herkunft umfasst. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005
[X.]5 StR 119/05
LG [X.][X.]
5 StR 119/05 [X.]DES VOLKES URTEIL vom 2. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. - Verfallsbeteiligte: wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.]hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 1. und 2. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, [X.]Häger, [X.]Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, [X.]Dr. Raum als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt S[X.] als Verteidiger für den Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt W , Rechtsanwältin We
als Verteidiger für den Angeklagten
[X.] , Rechtsanwalt L , Rechtsanwältin H als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt M als Vertreter der Verfallsbeteiligten, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 2. Dezember 2005 für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklag-ten [X.] und [X.] gegen das Urteil des [X.]vom 13. Mai 2004 werden verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten; die Angeklagten [X.]
und [X.] tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. [X.]Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.]hat den Angeklagten [X.] wegen Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Gegen den Angeklagten
[X.]hat es wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr eine Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und daneben eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 165 Eu-ro festgesetzt. Aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat das [X.]den Angeklagten [X.] insgesamt sowie den Angeklagten M
, soweit diesem eine Steuerhinterziehung vorgeworfen wurde; zudem hat es die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Angeklagten und die [X.]abgelehnt. - 4 - Die zuungunsten der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten eingeleg-ten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich mit der Sachrüge zum einen gegen die Freisprüche, die Strafzumessung und die Strafaussetzung zur Bewährung beim Angeklagten [X.] sowie die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte; nur insoweit werden sie vom [X.]vertreten. Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Angeklagten nicht wegen Bestechung bzw. [X.]verurteilt worden sind, ferner auch die Strafzumessung bei dem Angeklagten [X.] . Die Angeklagten [X.] und M
wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen umfassend gegen ihre Verurteilung. Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos. [X.] Das [X.]hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: [X.]beschloss der Rat der [X.]die Gründung einer [X.]in Form einer städtisch beherrschten [X.]unter maßgeblicher Beteiligung der Privatwirtschaft. Die Einbezie-hung eines privaten Unternehmers sollte dessen Fachwissen und wirtschaft-liche Erfahrung nutzbar machen sowie zur Kostenersparnis beitragen. Als Mitgesellschafter wurde der gesondert Verfolgte [X.] gewonnen, der über verschiedene Gesellschaften eine beherrschende Stellung [X.]vom Zeu-gen A anschaulich als —[X.]bezeichnet [X.]auf dem [X.]im [X.]besaß. Die [X.](Anteil am Stammkapital 50,1 %), die S
K G (Anteil 24,8 %) und die [X.] [X.]
G V (Anteil 25,1 %) gründeten 1992 die —[X.]
fi (nachfolgend: AVG). Ge-genstand der Gesellschaft waren insbesondere die Errichtung und der [X.]5 - trieb von Anlagen für die thermische Behandlung und die Kompostierung von Abfällen sowie das Baustellen- und Gewerbeabfallrecycling unter Beachtung der Leitlinien des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Köln. Der [X.]sah bei wichtigen Entscheidungen die Notwendigkeit einer Dreiviertel-Mehrheit vor. Die [X.]schloss mit der [X.]einen langfristi-gen Entsorgungsvertrag, wonach sie die [X.]als sog. —Drittefi mit der [X.]der Abfallentsorgungsaufgaben in zentralen Bereichen des Recyc-lings, der Kompostierung und der thermischen Behandlung beauftragte. [X.]Geschäftsführer der [X.]wurde der Angeklagte [X.] . Die [X.]regelte die Müllentsorgung weiterhin durch Abfallsatzungen, nach denen die Abfallwirtschaft als öffentliche Einrichtung im Sinne einer rechtli-chen, wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit betrieben wurde. Eine der zentralen Aufgaben der [X.]war in den folgenden Jahren der Bau einer Restmüllverbrennungsanlage (nachfolgend: RMVA) in [X.]zum Zweck der thermischen Müllentsorgung. Nach der Ausschreibung der Aufträge zur Planung und zum Bau der [X.]gaben mehrere Firmen [X.]ab; sie stellten teilweise auch die Zahlung von Schmiergeldern zwischen 2 % und 3 % des Auftragsvolumens bei Auftragsvergabe in Aussicht. Einer der Mitwettbewerber war die [X.]L & C (nachfolgend: LCS), deren Geschäftsführer der Angeklagte [X.]war. Unter maßgeblicher Einflussnahme des gesondert Verfolgten Wi , der seit mehreren Jahren als Unternehmensberater für die [X.]tätig war und durch seine politische Laufbahn zahlreiche Kontakte zu den Entscheidungs-trägern der [X.]hatte, wurde schließlich im [X.]1993 [X.]einige [X.]vor dem Submissionstermin [X.]zwischen [X.]
, [X.] und M
vereinbart, dass im Falle der Auftragsvergabe an die [X.]von die-ser ein Schmiergeld in Höhe von insgesamt 3 % des [X.]in glei-chen Teilen an [X.] , [X.]
und [X.] gezahlt werde, und zwar ein Drittel nach Vertragsschluss, ein Drittel nach Baubeginn und das letzte Drittel nach Abschluss der Bauarbeiten. [X.] und [X.]
manipulierten die Ausschreibung, so dass die [X.]nach Kenntnis der - 6 - anderen Angebote als günstigster Bieter schließlich den Zuschlag erhielt. In dem durch Verhandlungsgeschick des Angeklagten [X.]
schließlich erzielten, für die [X.]insgesamt günstigen Festpreis von 792 Mio. DM war durch verschiedene Aufschläge auf einzelne Bau-Lose eine schmiergeldbe-dingte Erhöhung des [X.]um rund 24 Mio. DM enthalten. Da sich die-ser Betrag aus Sicht der [X.]lediglich als Durchlaufposten darstellte, wäre der Angeklagte M
auch bereit gewesen, für die [X.]zu einem um den [X.]verminderten Preis abzuschließen. Die [X.]zahlte den vereinbarten Werklohn einschließlich des darin enthaltenen Schmiergeldanteils bis August 2000 fast vollständig an die LC[X.]Die Abwicklung der Schmiergeldzahlungen, die in Höhe von insgesamt 21,6 Mio. DM flossen, erfolgte über verschiedene [X.]Firmen, die der gesondert Verfolgte [X.]
absprachegemäß zur Verschleierung der [X.]vermittelte. An diese Firmen zahlte [X.]im Jahr 1994 insge-samt 9 Mio. DM, 1995 2,7 Mio. DM, 1996 insgesamt 5,5 Mio. DM, 1998 ins-gesamt 3,4 Mio. DM und 1999 einen Restbetrag von 1 Mio. DM. Hiervon er-hielt der Angeklagte [X.] insgesamt 14,29 Mio. DM, und zwar 1994 3,2 Mio. DM, 1995 2 Mio. DM, 1996 5,2 Mio. DM, 1998 2 Mio. DM und 1999 schließlich 1,89 Mio. DM. Einen weiteren Betrag von mindestens 1 Mio. DM gab [X.] 1995 oder 1996 an den Angeklagten [X.] weiter; [X.]und [X.] erhielten zumindest 1994 jeweils 2 Mio. DM, wobei [X.] seinen Anteil an [X.]
weiterreichte. Dass [X.]
von seinem Anteil weitere Millionensummen an die Angeklagten R und
[X.] sowie den gesondert Verfolgten [X.]auskehrte, konnte das [X.]nicht sicher feststellen; es hat indes zugunsten des Ange-klagten [X.]angenommen, dass diesem lediglich Schmiergeldbeträge von insgesamt 7,49 Mio. DM verblieben sind. Die [X.][X.]rechnete das Projekt [X.][X.]nach einem zwischenzeitlichen vorläufigen Gewinn in Höhe von ca. 8 bis 9 Mio. Euro [X.]im Jahr 2001 wegen verschiedener [X.]endgültig mit - 7 - einem Verlust in Höhe von 688.000 Euro ab. Über das Vermögen der Ver-fallsbeteiligten ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. I[X.] Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. 1. Dass die Angeklagten [X.]
und [X.] nicht wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung, sondern nur wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß §§ 299, 300 StGB verurteilt worden sind, ist nicht rechtsfehlerhaft. Das [X.]hat eine Amtsträger-stellung des Angeklagten [X.] als Geschäftsführer der [X.]nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]StGB zutreffend verneint, weil es sich bei der [X.]nicht um eine —sonstige Stellefi im Sinne dieser Vorschrift handelt. a) Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. —Sonstige Stellenfi sind [X.]ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform [X.]behördenähnli-che Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne sind, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der [X.]öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (vgl. BGHSt 43, 370, 375 ff.; 49, 214, 219). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Ein-richtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als —sonstige Stellenfi den Behörden gleichzustellen sind, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatli-cher [X.]gegebenenfalls auch kommunaler [X.]Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als —verlän-gerter Armfi des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 49, 214, 219 m.w.N.). - 8 - b) Diese Voraussetzungen liegen bei der [X.]nicht vor. aa) Die [X.]ist zwar nach dem Gesellschaftsvertrag auf dem Gebiet der Müllentsorgung und damit in einem Bereich der Daseinsvorsorge tätig (vgl. BGHZ 40, 355, 360; [X.][X.]1983, 824; [X.]2005, 145); sol-che Tätigkeit wird von der Rechtsprechung seit jeher als öffentliche Aufgabe angesehen (vgl. BGHSt 12, 89, 90; 31, 264, 268; 45, 16, 19; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7; vgl. auch den Gesetzentwurf zum Korrupti-onsbekämpfungsgesetz BT-Drucks. 13/5584, [X.]12). Als —verlängerter Armfi des Staates und damit als —sonstige Stellenfi im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]StGB können aber privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge jedenfalls dann nicht mehr verstanden werden, wenn ein Privater an dem Unternehmen in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann. bb) In der Rechtsprechung des [X.]ist anerkannt, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge für sich genommen nicht ausreicht, um eine der Behörde gleichgestellte —sonstige Stellefi im [X.]von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19). Die Tatsache, dass vielfältige der Daseinsvorsorge zuge-rechnete Aufgaben wie etwa die Energie- und Wasserversorgung oder die Müllentsorgung nach einer Liberalisierung der entsprechenden Märkte auch von privaten Unternehmen erbracht werden und dass die öffentliche Hand daneben in unterschiedlicher Organisations- und Beteiligungsform weiterhin auf diesen Gebieten tätig ist, erfordert jedenfalls im Bereich der [X.]ein aussagekräftiges zusätzliches Unterscheidungskriterium, um priva-tes Handeln von staatlichem Handeln hinreichend abgrenzen zu können. cc) Mit der Ergänzung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]StGB durch die Worte —unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisations-formfi durch das [X.]vom 13. August 1997 - 9 - (BGBl I [X.]2038) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Wahl der Organi-sationsform [X.]privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich [X.]für sich gesehen kein solches Abgrenzungskriterium sein kann. Der [X.]hat anstelle eines solchen formalen ein inhaltliches Abgrenzungskriterium entwickelt: Die —sonstige Stellefi muss bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatli-cher Steuerung unterliegen, dass sie als —verlängerter Armfi des Staates er-scheint; erforderlich ist dabei eine Gesamtbewertung aller relevanten Um-stände des Einzelfalls (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6; [X.]NJW 2004, 693, 694 m. Anm. [X.]StV 2005, 325 und [X.]2005, 30, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7 nicht abgedruckt). dd) Soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat der [X.]dabei die Frage, ob auch ein solches Unternehmen im Bereich der [X.]eine —sonstige Stellefi im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]StGB sein kann, an dem ein Privater beteiligt ist. (1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]sind weder die alleinige Inhaberschaft einer Gesellschaft noch die damit verbun-denen Aufsichtsbefugnisse für sich genommen geeignet, eine für die An-nahme von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]StGB ausreichende staatliche oder kommunale Steuerung zu bejahen (vgl. BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; [X.]NJW 2001, 3062, 3064, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6 nicht abgedruckt; [X.]NJW 2004, 693, 694). Auch bei solchen Konstellationen ist vielmehr entscheidend, ob zusätzlich zu der alleinigen Inhaberschaft die Umstände des Einzelfalls bei einer Gesamtbewertung aller relevanten Umstände die Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen kön-nen (vgl. [X.]aaO). Daraus folgt, dass [X.]anders als die Staatsanwaltschaft meint [X.]auf eine Ähnlichkeit mit dem Begriff des —herrschenden Unterneh-mensfi i. [X.]von § 17 AktG allein nicht maßgeblich abzustellen ist. - 10 - (2) Ist schon die Alleininhaberschaft der öffentlichen Hand bei Unter-nehmen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge kein hinreichendes Kriterium zur Annahme behördenähnlicher staatlicher Steuerung, gilt dies erst recht, wenn Private an einem Unternehmen beteiligt sind, das sich lediglich im [X.]der öffentlichen Hand befindet. Unabhängig von der Frage, ob jede Beteiligung von Privaten an öffentlich beherrschten Unternehmen schon die Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]StGB hindert, liegt die Gleichstellung eines Unternehmens mit einer Behörde jedenfalls dann fern, wenn der Private durch seine Beteiligung über derart weitgehende Einfluss-möglichkeiten verfügt, dass er wesentliche unternehmerische Entscheidun-gen mitbestimmen kann (vgl. auch [X.]NVwZ 2005, 187, 190 zum Vergaberecht). Räumt der Gesellschaftsvertrag dem Privaten aufgrund der Höhe seiner Beteiligung eine Sperrminorität für wesentliche unternehmerische Entscheidungen ein, kann das Unternehmen nicht mehr als —verlängerter Armfi des Staates und sein Handeln damit nicht mehr als unmittelbar staatliches Handeln verstanden werden. ee) Nach diesen Kriterien ist die [X.]nicht als —sonstige Stellefi im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]StGB anzusehen: Die Gesellschafterin [X.] besaß aufgrund ihrer Beteili-gung in Höhe von 25,1 % eine Sperrminorität für wesentliche unternehmeri-sche Entscheidungen der AVG: Der Gesellschaftsvertrag der [X.]sah vor, dass wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft nur mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden können. Dazu zählten neben der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, der Änderung des Gesellschaftsvertrages und der Abberufung des Geschäftsführers insbesondere die Investitions- und Darle-hensaufnahme, der Abschluss und die Kündigung von Unternehmensverträ-gen, die Bestellung eines Abschlussprüfers und die Feststellung des Wirt-schaftsplans. Der Gesellschafterin [X.] wurde zudem das Recht zur Stellung eines Prokuristen für den technischen Bereich eingeräumt und [X.] selbst erhielt den stellvertretenden Vorsitz des [X.]freilich von - 11 - den kommunalen Mitgesellschaftern dominierten [X.]siebzehnköpfigen Auf-sichtsrats, der die Geschäftsführung der [X.]beraten, überwachen und überprüfen sollte. Schon allein aufgrund dieser vom Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehenen wesentlichen Einflussmöglichkeiten des privaten Gesellschaf-ters auf Kernbereiche unternehmerischen Handelns wie etwa die Möglichkeit einer Darlehensaufnahme stellte die [X.]nicht mehr den —verlängerten Armfi des Staates dar. Die weiteren, von der Staatsanwaltschaft in ihrer [X.]zutreffend aufgeführten Möglichkeiten der [X.] [X.]insbesondere durch ihre Mehrheitsbeteiligung, den Aufsichtsrat, den [X.]des langfristigen Entsorgungsvertrages und die im [X.]verankerte Bindung der [X.]an die von der [X.]beschlossenen Leitlinien des Abfallwirtschaftskonzepts Œ, Einfluss auf das Unternehmen [X.]zu nehmen, hat das [X.]bei seiner ausführlichen Gesamtbe-trachtung hinreichend gesehen und im Ergebnis zutreffend gewürdigt. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es angesichts der dargestellten Sperrminorität der privaten Gesellschafterin auch in der Gesamtschau nicht, die [X.]als behördenähnlich zu verstehen und wie eine Behörde zu behandeln. ff) Ob die [X.]bereits keine —sonstige Stellefi im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]StGB sein kann, weil sie für einen Bereich (Abfallentsorgung) gegründet wurde, auf dem auch Private [X.]wie etwa der Unternehmer [X.]
[X.]als Marktteilnehmer unternehmerisch tätig sind, bedarf hier deshalb keiner weiteren Vertiefung. Angesichts der zunehmenden Schaffung wettbe-werblicher Strukturen und der Öffnung auch zentraler Bereiche der [X.]wie etwa beim Bahnverkehr (hierzu BGHSt 49, 214), bei der Wärmeversorgung (hierzu BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7) oder bei der Energie- und Wasserversorgung spricht [X.]einiges dafür, dass privatrechtlich organisierte Gesellschaften der öffentlichen Hand, die auf solchen Märkten tätig werden, [X.]wie andere (rein private) Marktteilnehmer auch [X.]allein erwerbswirtschaftlich tätig sind (vgl. - 12 - [X.]wistra 2001, 267, 270, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amts-träger 5 nicht abgedruckt). Wie der [X.]bereits entschieden hat, kann insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge von einer öffentli-chen Aufgabe dann nicht (mehr) gesprochen werden, wenn der Hoheitsträ-ger diesen Bereich aus der Hand gibt und ihre Erledigung einem privaten, marktwirtschaftlichen Unternehmen überlässt (Aufgabenprivatisierung im Gegensatz zur Organisationsprivatisierung), selbst wenn das private Unter-nehmen einer staatlichen Aufsicht unterstellt wird (BGHSt 49, 214, 221). In diesen Fällen fehlt der spezifisch öffentlich-rechtliche Bezug, der eine Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigt. Auch eine Gesellschaft in alleiniger staatlicher Inhaberschaft würde letztlich nur einen weiteren Wett-bewerber auf einem Markt darstellen, der vom Staat eröffnet wurde und sich um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildet hat. 2. Das mithin verbleibende Vergehen der Bestechung bzw. Bestech-lichkeit im geschäftlichen Verkehr ist nicht etwa verjährt. a) Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat be-endet ist. Die Beendigung tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Tatun-recht seinen tatsächlichen Abschluss findet. Die Verjährung setzt nur ein, wenn der Täter [X.]insgesamt abgeschlossen hat. Vorher besteht kein Anlass, durch den Beginn der Verjährungsfrist einen [X.]in Aussicht zu stellen (BGHR StGB § 78a Satz 1 [X.]1). Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist in diesem Sinne erst mit der letzten Annahme des von der [X.]umfassten [X.]beendet (BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; Trönd-le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 299 Rdn. 21; [X.]in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 299 Rdn. 31; vgl. auch BGHSt 10, 237, 243; 11, 345, 347; BGHR StGB § 334 Verjährung 1; jeweils zu §§ 331 ff. StGB). b) Das [X.]hat für die Frage der Beendigung zutreffend auf die letzte Zahlung von Schmiergeld an den Angeklagten [X.] im [X.]13 - jahr 1999 abgestellt. Demgegenüber meinen die Angeklagten, die [X.]sei mit derjenigen Zahlung im Jahr 1996 an den Angeklagten [X.] beendet worden, durch die [X.]zumindest nicht ausschließbar [X.]die Summe der ursprünglich allein für diesen Angeklagten vorgesehenen [X.]erreicht worden sei; sämtliche späteren Zahlungen an die Angeklag-ten [X.] und [X.] beruhten auf einer neuen, nicht von § 12 UWG a.F. oder § 299 StGB erfassten Vereinbarung. c) Mit dieser Bewertung lösen sich die Revisionen von den Feststel-lungen des Landgerichts: aa) Der von den Revisionen in Zweifel gezogene Ausgangspunkt des [X.][X.]sämtliche gemeinschaftlich vereinbarten und schließlich ge-leisteten Schmiergeldzahlungen seien vom Tatbestand der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr umfasst und daher für die [X.]erheblich [X.]trifft zu. Nicht nur die vereinbarten Zahlungen an [X.]
selbst, sondern auch diejenigen an [X.]
und [X.] stellen sich als —Vorteilefi für [X.] im Sinne von § 12 UWG a.F. und § 299 StGB dar. (1) Zahlungen an Dritte wurden [X.]wie in §§ 331 ff. [X.][X.]schon vor den Änderungen des Tatbestands der Angestelltenbestechlichkeit durch das [X.]vom 13. August 1997 (BGBl I [X.]2038) von § 12 UWG a.F. erfasst, wenn sie dem [X.]Angestellten oder Beauftragten mittelbar zugute kamen (von Gamm, Wettbewerbsrecht 5. Aufl. Kap. 47 Rdn. 12; vgl. auch BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 133; jeweils zu §§ 331 ff. StGB a.F.). Für die Frage, ob bei einer Drittzuwendung ein solcher Vorteil vorliegt, kommt es auf die konkreten Umstände des [X.]an, wobei dem persönlichen Interesse des Bestochenen entschei-dende Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 33, 336, 339 f.). Mit Einfügung der Worte —für sich oder einen Drittenfi in § 299 Abs. 1 StGB bzw. —für diesen [X.]einen Drittenfi in § 299 Abs. 2 StGB (sowie entsprechend in §§ 331 ff. - 14 - StGB) wurde nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen lediglich eine Klarstellung erstrebt, aber keine Änderung des bisherigen [X.](vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/5584 [X.]15 f.; [X.]in LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 25). (2) Nach diesen Kriterien waren auch sämtliche gemeinsam vereinbar-ten Zahlungen an [X.] (und auch an [X.] ) mittelbar für [X.]
von Vorteil: Nur durch die Einbeziehung des an maßgeblichen Stellen in entscheidender Position tätigen [X.] (stellvertretender Vorsitzender des [X.]und Geschäftsführer der Mitgesellschafterin) konnte sichergestellt werden, dass es zu dem von [X.] gewünschten und für den Empfang seines Schmiergeldanteils notwendigen Vertragsschluss zwi-schen der [X.]und der [X.]kommt; nur seine Beteiligung ermöglichte zu-dem die notwendige verdeckte Zahlungsabwicklung über die Schweiz. Die verabredeten Zahlungen an [X.]gereichten [X.]
also selbst zum Vorteil, weil sie notwendige Voraussetzung des Geldflusses an ihn selbst waren. Für die Beteiligung Wi
s als in der [X.]einflussreicher —Strip-penzieherfi sowie Mitinitiator und -organisator der Schmiergeldabrede, des-sen Einbindung aus Sicht [X.]s Grundvoraussetzung für deren [X.]war, gilt [X.]zumal ein mittelbarer Vorteil ausreichte [X.]nichts anderes. Im Übrigen käme es auf Wi s Beteiligung für die Frage der Verjährung angesichts der festgestellten höchstmöglichen Zuflüsse von Schmiergeldern bei [X.] nicht einmal an. Zudem hatte [X.] [X.]mit Ausnahme von 4 Mio. DM, die zu [X.]direkt an [X.] und [X.] überreicht wurden [X.]zunächst jeweils persönlich die Verfügungsmöglichkeit über sämtliche aus der [X.]wei-tergegebene Schmiergelder erhalten (vgl. hierzu BGHSt 35, 128, 134 f.). Da bei § 12 UWG a.F. und bei § 299 StGB jeweils auf die gesamte vereinbarte [X.]abzustellen ist, konnte die Verjährung erst mit der letz-ten in diesem Rahmen geflossenen Zahlung beginnen; dies war die Zahlung an [X.] im Frühjahr 1999. - 15 - bb) Die ursprüngliche Schmiergeldvereinbarung [X.]Zahlung von insge-samt 3 % der Auftragssumme in drei Zeitabschnitten [X.]ist auch nicht durch eine spätere Zahlungsvereinbarung ersetzt worden. Ursprung des [X.]blieb bis zum Frühjahr 1999 die Abrede vom [X.]1993. Das zwi-schenzeitliche Ausscheiden von Wi und [X.]
aus dem Kreis der Zahlungsempfänger hatte lediglich eine Veränderung der Zahlungsströme zur Folge. Die bloße Änderung der Richtung des [X.]ist jedoch nicht derart wesentlich, dass hierin eine gänzlich neue, die [X.]ersetzende Vereinbarung gesehen werden muss, weil damit nicht das —Obfi, sondern nur das —[X.]der Zahlung modifiziert wurde. Ein solches blo-ßes Umleiten von [X.]führt auch nicht zu einem für den [X.]entscheidenden Abschluss des rechtsverneinenden Handelns. cc) Zudem ist für den Verjährungsbeginn nicht allein auf die vereinbar-ten Beträge, sondern gleichermaßen auf den vereinbarten [X.]abzustellen. Nach dem gemeinsam verabredeten Zahlungsplan sollte die Zahlung des Schmiergelds an [X.] , [X.] und den gesondert verfolgten Wi zu gleichen Teilen in drei Zahlungsabschnitten entspre-chend dem Baufortschritt erfolgen. Tatsächlich hat der Angeklagte [X.]
nach den Feststellungen des [X.]den vereinbarten Beste-chungslohn im Wesentlichen entsprechend dieser Fälligkeitsabrede erhalten, nämlich einen ersten Teil 1994 nach Abschluss des Vertrages, weitere Be-träge nach Beginn der Bauarbeiten sowie den Rest nach deren Ende. Damit wurde die [X.]in dem Zeitrahmen erfüllt, den die Beteiligten vereinbart hatten. Dass der Angeklagte [X.]über seinen ursprünglich vereinbarten Anteil hinaus aufgrund des Ausscheidens von [X.] und [X.] als Zahlungsempfänger nicht ausschließbar bereits in den Jahren bis 1996 mehr Geld erhalten hatte, als ihm eigentlich zu diesem Zeitpunkt zufließen sollte, ist demgegenüber unbeachtlich, da jedenfalls die Zahlungen in den Jahren 1998 und 1999 dem ursprünglich vereinbarten Zahlungsplan entsprachen, wonach die letzte Zahlung nach Beendigung der Bauarbeiten erfolgen sollte. - 16 - 3. Der Freispruch des Angeklagten R und der Teilfreispruch des Angeklagten [X.] vom Vorwurf der Steuerhinterziehung haben Bestand. In beiden Fällen war einziges Beweismittel für den Vorwurf, den Ange-klagten seien in unverjährter [X.]erhebliche Geldbeträge zugeflossen, die sie nicht versteuert hätten, die belastende Aussage des Mitangeklagten [X.]
. Dass sich das [X.]allein auf dieser Grundlage keine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung vom Geldzufluss hat bilden können, ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an [X.]Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisions-gericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des [X.]ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-gungsbildung gestellt hat (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-gung 16; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; [X.]NStZ 2000, 48; [X.]wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen muss sich auch erge-ben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, son-dern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24). Weitergehende zum Schutz des Angeklagten aufgestellte besonders strikte Anforderungen an die Begrün-dung der Beweiswürdigung in der Situation —Aussage gegen [X.](BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257) gelten zwar [X.]wie die Revision des An-geklagten [X.]
zutreffend hervorgehoben hat [X.]grundsätzlich un-mittelbar nur in Verurteilungsfällen. Gleichwohl kann das Bedürfnis nach voll-ständiger, nachprüfbarer Beweiswürdigung in Fällen gleich karger und wider-sprüchlicher Beweisgrundlage in ähnlicher Weise auch dann zum Tragen - 17 - kommen, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann (vgl. [X.]NStZ-RR 2002, 174, 175). b) Den genannten Anforderungen genügt die Darstellung der Beweis-würdigung durch das Landgericht, soweit es sich keine hinreichende Über-zeugung von der Richtigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten [X.]
zu den von den Mitangeklagten bestrittenen Schmiergeldweiterga-ben gebildet hat, gerade noch. Folgende Umstände waren aus Sicht des [X.]maßgebend: [X.] hat die Mitangeklagten erstmals in Zusammenhang mit Gesprä-chen über einen Strafnachlass belastet; er hatte ein gewichtiges Motiv, den bei ihm verbliebenen Anteil des Schmiergeldes möglichst gering darzustel-len, und hatte im Verlauf der Ermittlungen auch anderweitig versucht, sich durch unrichtige Angaben Teile der [X.]zu sichern; seine [X.]zudem eher farblosen [X.]Angaben zur zeitlichen Einordnung und zu Begleitumständen im Zusammenhang mit mehreren Geldübergaben waren uneinheitlich. Den genannten Umständen hat das [X.]sämtliche für die Glaubhaftigkeit der Angaben [X.]s sprechenden Tatsachen gegen-übergestellt, insbesondere dass andere Angaben [X.] s in der [X.]ihre Bestätigung gefunden haben, er maßgeblich und frühzeitig zur Aufklärung der Taten beigetragen hat und die Angaben von [X.] und
[X.] zu diesem Vorwurf wenig überzeugend waren. Aufgrund [X.]der für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben [X.]
s sprechenden Gesichtspunkte hat sich das [X.]schließlich außer Stande gesehen, sich eine Überzeugung von der Richtigkeit dieser einzigen Belastungsangaben zu bilden; Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungsansätze waren nicht ersichtlich. - 18 - Diese tatrichterliche Wertung ist letztlich hinzunehmen. Der Revision der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass [X.]wie der Generalbun-desanwalt im Einzelnen ausgeführt hat [X.]das [X.]Umstände wie ins-besondere die Aussagegenese und den Inhalt divergierender oder detailar-mer Aussagen von [X.] nicht in einer Weise dargestellt hat, wie dies in dem sonst überaus umfangreichen Urteil konsequent und wünschenswert gewesen wäre. Lediglich im Hinblick auf die umgekehrt strengen Anforde-rungen an eine Verurteilung in der vorliegenden besonderen Konstellation, bei der der einzige Belastungszeuge ein erhebliches Motiv für eine Falschbe-lastung hat und seine Aussage auch sonst Ungereimtheiten aufweist, lässt der Senat im vorliegenden Fall den Freispruch unbeanstandet. 4. Die Strafzumessung des [X.]weist im Ergebnis keine Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten [X.]und M
auf. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.]gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.]ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Straf-zwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder un-ten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349; st. Rspr.). b) Solche Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin, wie der Gene-ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bei dem Angeklagten [X.] nicht auf. Insbesondere durfte das [X.]den Umstand zu seinen Gunsten berücksichtigen, dass er von der ihm zustehenden Möglichkeit, die Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO wegen erst [X.]19 - ter bekannt gewordenen umfangreichen Aktenmaterials zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht und damit eine zügige Erledigung der Hauptverhandlung ermöglicht hat. Anhaltspunkte dafür, dass diesem Umstand vom [X.]unangebracht großes Gewicht zugemessen worden wäre, bestehen nicht. Die gegen den Angeklagten [X.] verhängten Einzelstrafen sind [X.]wenig unvertretbar milde wie die Gesamtstrafe. c) Gleichfalls weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu Guns-ten des Angeklagten [X.] auf; dies gilt auch für die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung. aa) Hinreichende Anhaltspunkte, dass das Landgericht, etwa nur um zu einer Strafaussetzung zur Bewährung zu gelangen, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unangemessen niedrig bemessen hätte, liegen nicht vor, letztlich auch nicht im Blick auf die für sich rechtsfehlerfreie Anwendung des § 41 StGB. bb) Das [X.]durfte im Hinblick auf zahlreiche gewichtige Straf-milderungsgründe [X.]insbesondere Unbestraftheit, erstmalige Verbüßung von Untersuchungshaft, lange Dauer der seit der Tat vergangenen Zeit, Handeln auch im Interesse des Unternehmens, Abgabe eines [X.]über 1 Mio. DM [X.]besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB annehmen, die die Aussetzung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung gestatteten. Die Entscheidung des Landgerichts, dass auch § 56 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegenstehe, ist ebenfalls rechtlich noch hinzunehmen. Allerdings erfordern die durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr und durch damit einhergehende Untreue hervorgerufenen erheblichen wirtschaftlichen Schäden ein nach-drückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden. Doch dürfen auch bei der Ahndung solcher Taten die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht außer [X.]gelassen werden. Sie sind insbesondere in der mangelnden Tatinitiative des Angeklagten [X.]und in seiner Kon-- 20 - frontation als Unternehmer mit ersichtlich verbreiteten skrupellosen [X.]bei der Konzeption von Großanlagen und dabei [X.]sogar un-geachtet gegebener —Staatsnähefi [X.]bedenkenlos angebrachten Schmiergeld-forderungen des von ihm gewünschten Vertragspartners zu finden. Danach kann die Entscheidung des [X.]nach § 56 Abs. 3 StGB noch als vertretbar angesehen werden, wenngleich eine gegenteilige Würdigung des [X.]rechtlich möglich gewesen wäre und im Blick auf die spätere Eigenbereicherung des Angeklagten M
sogar näher gelegen hätte. cc) In diesem Zusammenhang sieht der Senat Anlass zu folgender Anmerkung: Nach der Erfahrung des Senats kommt es bei einer Vielzahl von großen Wirtschaftsstrafverfahren dazu, dass eine dem Unrechtsgehalt schwerwiegender Korruptions- und Steuerhinterziehungsdelikte adäquate Bestrafung allein deswegen nicht erfolgen kann, weil für die gebotene Aufklä-rung derart komplexer Sachverhalte keine ausreichenden justiziellen [X.]zur Verfügung stehen. Die seit der Tat vergangene [X.]und auch die Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) werden in vergleichbaren Verfahren häufig zu derart bestimmenden Strafzu-messungsfaktoren, dass die Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen oder [X.]wie hier [X.]die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB namentlich wegen des Zeitfaktors ausscheidet. Dem in § 56 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gekommenen Anliegen des Gesetzgebers, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts vor einer Erschütterung durch unangemessen milde Sanktionen zu bewahren, kann im Bereich des überwiegend tatsächlich und rechtlich schwierigen Wirtschafts- und Steuerstrafrechts nach Eindruck des Senats nur durch eine spürbare Stärkung der Justiz in diesem Bereich Rechnung getragen werden. Nur auf diese Weise [X.]nicht durch bloße Gesetzesverschärfungen [X.]wird es möglich sein, dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der [X.]Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafver-fahren entgegenzutreten und dem berechtigten besonderen öffentlichen [X.]- resse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskrimi-nalität gerecht zu werden. 5. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.]von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die [X.]abgesehen; der Senat geht mit dem [X.]davon aus, dass die Staatsanwaltschaft insoweit ihre Revision auf das Fehlen einer entsprechenden Nebenentschei-dung gegenüber der Verfallsbeteiligten beschränkt hat, zumal das Absehen von der Anordnung des Verfalls bei den Angeklagten [X.] und M
im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB keinen Bedenken begeg-net. a) Zutreffend hat der [X.]allerdings darauf hinge-wiesen, dass das [X.]das —[X.]im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB nicht hinreichend genau bestimmt hat; entgegen der [X.]insoweit vom [X.]nicht vertretenen [X.]Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Erlangte aber auch nicht der für den Bau der [X.]vereinbarte Werklohn in Höhe von 792 Mio. DM. Durch Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe nicht der vereinbarte Preis, sondern der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; dieser umfasst den kalkulierten Gewinn und etwaige weitere, gegebenenfalls nach § 73b StGB zu schätzende wirtschaftliche Vor-teile. aa) —Aus der Tat erlangtfi im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des [X.]zufließen ([X.]NStZ 2001, 155, 156); —für die Tat erlangtfi im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind dagegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber [X.]wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung [X.]nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen - 22 - (vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 4). Für die Bestimmung desjenigen, was der Täter in diesem Sinne aus einer Tat oder für sie erlangt hat, ist das Brut-toprinzip unerheblich. Erst wenn feststeht, worin der erlangte Vorteil des [X.]besteht, besagt dieses Prinzip, dass bei der Bemessung der Höhe des [X.]gewinnmindernde Abzüge unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BGHSt 47, 260, 269). Zudem muss die Abschöpfung spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat; dies setzt eine [X.]zwischen Tat und Vorteil [X.](vgl. BGHSt 45, 235, 247 f.; 47, 260, 269; [X.]in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 17; [X.]in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 16; jeweils m.w.N.). bb) Unmittelbar aus einer Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) [X.]ein Werkunternehmer im Rahmen korruptiver Manipulation bei der [X.]lediglich die Auftragserteilung [X.]also den Vertragsschluss [X.]selbst, nicht hingegen den vereinbarten Werklohn (vgl. [X.]2003, 323, 325 ff.; a. A. OLG [X.]ZIP 2004, 2013; OLG Thüringen wistra 2005, 114). Bei der Auftragserlangung durch Bestechung (im geschäftlichen Ver-kehr) führt die —[X.]als solche unmittelbar nur zu dem Vorteil des [X.]Vertragsschlusses; die Vorteile aus der Ausführung des Auftrags wären hingegen nicht mehr unmittelbar aus der —[X.]erlangt (vgl. [X.]in [X.]§ 73 Rdn. 30). Strafrechtlich bemakelt ist lediglich die Art und Weise, wie der Auftrag erlangt ist, nicht dass er ausgeführt wird. In die-sem Punkt unterscheidet sich der Fall einer Auftragserlangung durch [X.]von verbotenen [X.]oder Embargoverstößen. Nur in solchen Fällen ist es deshalb gerechtfertigt, als das —[X.]i. [X.]von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den gesamten vereinbarten Kaufpreis anzusehen (vgl. [X.]NStZ 2000, 480; BGHSt 47, 369). cc) Der wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt der Auftragser-langung bemisst sich vorrangig nach dem zu erwartenden Gewinn. [X.]Indiz hierfür wird regelmäßig die Gewinnspanne sein, die der Auftragnehmer in die Kalkulation des [X.]hat einfließen lassen. - 23 - tragnehmer in die Kalkulation des [X.]hat einfließen lassen. Fehlen hierfür Anhaltspunkte, kann u. U. auch ein branchenüblicher Gewinnauf-schlag Grundlage einer Schätzung (§ 73b StGB) sein. Mit dem zu erwarten-den Gewinn wird in aller Regel der wirtschaftliche Wert des durch [X.]erlangten Auftrags und damit das —[X.]im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB hinreichend erfasst. Im Einzelfall können darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für wei-tergehende wirtschaftliche Vorteile bestehen, die durch den Vertragsschluss als solchen erlangt wurden (vgl. [X.]2003, 323, 328; vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils auch § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Hierzu zählen mittelbare Vorteile wie etwa die konkrete Chance auf Abschluss von Wartungsverträgen für eine errichtete Anlage oder von sonstigen Folgege-schäften durch Aufbau einer Geschäftsbeziehung, die Chance zur Erlangung weiterer Aufträge für vergleichbare Anlagen, die Steigerung des wirtschaftlich werthaltigen —Goodwillfi eines Unternehmens durch Errichtung eines Presti-geobjekts für einen renommierten Auftraggeber, die Vermeidung von Verlus-ten durch Auslastung bestehender Kapazitäten oder die Verbesserung der Marktposition durch Ausschalten von Mitwettbewerbern (vgl. BayObLG wistra 1998, 199, 200; [X.]in Göhler, OWiG 13. Aufl. § 17 Rdn. 41; Lem-ke/Mosbacher, OWiG 2. Aufl. § 17 Rdn. 38). Solche Vorteile hat auch das [X.]bei der [X.]durch den Vertragsschluss festgestellt (UA [X.]78). Bestehen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für derartige weite-re konkrete wirtschaftliche Vorteile, kann deren Wert, wenn der konkrete Sachverhalt eine tragfähige Grundlage dafür bietet (hierzu BGHR StGB § 73b Schätzung 1, 2), nach § 73b StGB geschätzt werden. Gegebenenfalls wird sich hierfür die Hinzuziehung von Sachverständigen anbieten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73b Rdn. 5). Ein tragfähiger Anhaltspunkt im Rahmen der Bestimmung eines [X.]über den kalkulierten Gewinn hinausgehenden Werts eines Auftrags - 24 - kann u. U. auch der Preis sein, den für die Auftragsvergabe zu zahlen der Auftragnehmer bereit ist. Wird ein Auftrag durch Bestechung (im [X.]Verkehr) erlangt, wird die [X.]allerdings nur dann ein aussagekräftiges Indiz für eine Art —Marktpreisfi der Auftragsvergabe jenseits des kalkulierten Gewinns sein, wenn der Auftragnehmer selbst die Beste-chungssumme aufbringt und nicht [X.]wie hier [X.]in [X.]mit den Verantwortlichen des Auftraggebers der Auftragssumme auf-schlägt, so dass sie aus seiner Sicht einen bloßen Durchlaufposten bildet. dd) Ist der Wert des durch Bestechung erlangten Auftrags im Zeitpunkt der Auftragsvergabe auf diese Weise [X.]ggf. mit sachverständiger Hilfe und mittels Schätzung nach § 73b StGB [X.]ermittelt worden, folgt aus dem Brutto-prinzip, dass etwaige für den Vertragsschluss getätigte Aufwendungen (wie insbesondere eine vom Auftragnehmer gezahlte Bestechungssumme) nicht weiter in Abzug gebracht, sondern allenfalls im Rahmen von § 73[X.]StGB be-rücksichtigt werden können. b) Der Anordnung des Verfalls steht [X.]entgegen der Auffassung der Verfallsbeteiligten [X.]nicht bereits grundsätzlich die Eröffnung des [X.]über das Vermögen der Verfallsbeteiligten unter dem Gesichts-punkt eines vorrangigen Schutzes der Geschädigten in der Insolvenz entge-gen. Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft lediglich die Frage, wie ein angeordneter Verfall rangmäßig im Insolvenzverfahren zu behandeln ist (vgl. OLG Schleswig wistra 2001, 312, 313). Anders als nach § 240 ZPO kommt auch eine Unterbrechung des Strafverfahrens insoweit nicht in Be-tracht, weil die Anordnung des Verfalls als strafrechtliche Nebenfolge dem strafrichterlichen Erkenntnis vorbehalten bleiben muss. Ansprüche der [X.]werden im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hinreichend berücksichtigt. c) Auch wenn das [X.]den Umfang des [X.]nicht in der vorbeschriebenen Weise ermittelt, sondern letztlich eher unbestimmt gelas-- 25 - sen hat, was es genau als das —[X.]in diesem Sinne ansieht, hat es doch zumindest im Ergebnis zu Recht von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei der Verfallsbeteiligten nach § 73[X.]Abs. 1 StGB abgesehen. aa) Schadensersatzansprüche der [X.]stehen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsentscheidung zu Lasten der Verfallsbeteiligten [X.]in der Höhe entgegen, in denen diese Ansprüche noch nicht durch Zahlungen der Angeklagten erfüllt worden sind. Ob der Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese noch vorhandenen [X.]gegebenenfalls nach § 254 BGB geminderten [X.]Ansprüche übersteigt, kann letztlich offen bleiben. bb) Die Voraussetzungen von § 73[X.]Abs. 1 Satz 1 StGB hat das [X.]zwar [X.]auch in Abgrenzung zu Satz 2 [X.]nicht hinreichend darge-legt (vgl. hierzu [X.]wistra 2000, 379, 382; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73[X.]Rdn. 3 m.w.N.). Ergänzend hat es jedoch unter Hinweis auf § 73[X.]Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB folgende Umstände genannt, die eine Verfallsan-ordnung jedenfalls unangemessen erscheinen lassen: Ein bleibender Ge-winn, der Schadensersatzansprüche der [X.]übersteigen würde, ist bei der [X.]nicht vorhanden; letztlich ergab sich bei der endgültigen Abrechnung des [X.]aufgrund von [X.]ein Verlust von insgesamt 688.000 Euro (UA [X.]159); zudem befindet sich die Verfalls-beteiligte in der Insolvenz. cc) Ungeachtet der rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen des [X.]zu §§ 73 ff. StGB ist es aus Sicht des Senats im Hinblick auf § 73[X.]Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB jedenfalls angemessen (vgl. § 354 Abs. 1a StPO), gegenüber der insolventen Verfallsbeteiligten, die letztlich keinen Gewinn erzielt hat und sich erheblichen Regressansprüchen gegenüber sieht, von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz abzusehen. - 26 - II[X.] Die Revisionen der Angeklagten bleiben ebenfalls erfolglos. 1. Die Verurteilungen des Angeklagten [X.] wegen Untreue nach § 266 StGB und des Angeklagten M
wegen Beihilfe zu dieser Tat begegnen keinen Bedenken. a) Zutreffend weist die Revision des Angeklagten [X.] aller-dings zunächst darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, dieser An-geklagte habe mit seinem Verhalten die Missbrauchalternative des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt, unzutreffend ist. Voraussetzung dieser Alternative ist, dass der rechtsgeschäftliche Missbrauch der Verpflichtungsbefugnis zu einer wirksamen Verpflichtung des Treugebers führt (vgl. [X.]bei Holtz, [X.]1983, 92; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 20, 22 m.w.N.; [X.]in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2004, Ab-schnitt [X.]Rdn. 47). Dem steht hier bereits § 138 BGB entgegen. Die Sit-tenwidrigkeit der kollusiven Absprache zwischen den Angeklagten [X.] und [X.]zur Schädigung der [X.]durch Vereinbarung eines um den Schmiergeldanteil überhöhten Preises wirkt sich auch auf den Hauptver-trag aus (vgl. [X.]NJW 1989, 26, 27; Tröndle[X.]aaO Rdn. 21; [X.]aaO Rdn. 48; vgl. auch BGHZ 141, 357, 362 f.; [X.]BB 1990, 733, 734; [X.]NJW 2000, 511, 512). Zudem hat [X.] bei dem Abschluss des um den Schmiergeldanteil überhöhten Vertrages im kollusiven Zusammen-wirken mit dem Angeklagten [X.] ersichtlich seine Vertretungs-macht zum Nachteil der [X.]missbraucht (vgl. hierzu Tröndle[X.]aaO § 266 Rdn. 22 m.w.N.; BGHZ 50, 112, 114; [X.]StV 2005, 576, 577). Hieraus folgt indes unmittelbar, dass der Angeklagte [X.]durch Abschluss des dergestalt unerkannt nichtigen Vertrages mit einem kollusiv überhöhten [X.]die Treubruchalternative des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt und der Angeklagte [X.] zu solcher Tat Beihilfe geleistet - 27 - hat. Hierauf kann der Senat von sich aus erkennen (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 2). Es ist auszuschließen, dass sich die Angeklagten ge-gen den tatsächlich identisch fundierten Vorwurf des [X.]anders als geschehen hätten verteidigen können. b) Zutreffend ist das [X.]davon ausgegangen, dass der Ange-klagte [X.] durch den Abschluss des Vertrages mit der [X.]zum Ge-samtpreis von 792 Mio. DM seine als Geschäftsführer gegenüber der [X.]bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und hierdurch der [X.]einen Vermögensnachteil in Höhe des vereinbarten Schmiergeldaufschlags zugefügt hat. aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]liegt bei der Vereinbarung von Schmiergeldzahlungen in Form eines prozentualen [X.]regelmäßig ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor (vgl. BGHSt 47, 295, 298 f.; 49, 317, 332 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nach-teil 49, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnach-lasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können (vgl. Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstraf-rechts 2. Aufl. [X.]304 m.w.N.). Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet deshalb der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnach-teils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. bb) [X.]gebietet in diesen Fällen, dass der [X.]die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im [X.]des betreuten Vermögens nutzt und den [X.]abschließt ([X.]wistra 1984, 109, 110; 1989, 224, 225). Zumeist liegt auf der Hand, dass das Geschäft auch für einen um den aufgeschlagenen - 28 - Schmiergeldanteil verminderten Preis abgeschlossen worden wäre, wenn das Schmiergeld [X.]wie hier [X.]einen bloßen Durchlaufposten darstellt (vgl. [X.]wistra 1983, 118, 119; 1986, 67; 2001, 295, 296). Inwieweit andere [X.]noch teurere Angebote eingereicht haben, bleibt demgegenüber uner-heblich (vgl. [X.]wistra 2001, 295, 296). Der Schwerpunkt der [X.]liegt in diesem Fall im aktiven Tun, nämlich im Abschluss des um den Schmiergeldanteil überteuerten [X.]und in der damit einhergehenden Verlagerung der [X.]zugunsten des Geschäftsführers auf die vertretene Gesellschaft durch Vereinbarung entsprechend überhöhter Zahlungsverpflichtungen mit Dritten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 38a m.w.N.). Der Abschluss des [X.]hindert gleichzeitig den Abschluss eines um den Schmiergeldanteil verminderten günstigeren. Zudem steht der eingegangenen Zahlungsverpflichtung in Höhe des vereinbarten Schmier-gelds keinerlei Gegenleistung gegenüber. Nach anderer, aber gleichgerichte-ter Betrachtungsweise ist der Unrechtsschwerpunkt in der bewussten Verhandlung mit einem sachlich nicht gerechtfertigten Verteuerungsfaktor zu finden, der dem Geschäftsführer zu Unrecht einen von der vertretenen [X.]nicht genehmigten, über seine Vergütung hinausgehenden wirt-schaftlichen Vorteil verschaffen soll (vgl. auch BGHSt 49, 317, 333 ff.). cc) Nach den Feststellungen des [X.]war in der vereinbarten Auftragssumme von 792 Mio. DM ein Schmiergeldanteil in Höhe von rund 24 Mio. DM enthalten. Dieser Anteil sollte als bloßer Durchlaufposten nicht der LCS, sondern auf Kosten der [X.]allein den an der [X.]Beteiligten zukommen. Der vom [X.]gezogene Schluss, die [X.]wäre bereit gewesen, den Vertrag auch zu einem um diesen Schmiergeldan-teil verminderten Betrag abzuschließen, ist nicht nur nachvollziehbar, son-dern vielmehr naheliegend. - 29 - dd) Demgegenüber verfängt der Einwand der Revision nicht, der An-geklagte [X.] habe ein solches Geschäft zum verminderten Preis überhaupt nicht abschließen dürfen, weil dieses durch die vorangegangene Vergabemanipulation nach wie vor wettbewerbswidrig gewesen wäre; vom Treupflichtigen könne nicht der Abschluss verbotener oder wettbewerbswid-riger Geschäfte verlangt werden (vgl. [X.]StV 2005, 576, 578). Nachdem sich [X.] für den Zuschlag an die [X.]entschlossen hatte, bestand die Alternative lediglich in dem Abschluss des [X.]oder zu einem um mehr als 24 Mio. DM verminderten Preis. Seine Vermögensbetreuungspflicht gebot [X.]
in dieser Situati-on den Abschluss zum geringeren statt zum höheren Preis. Da es für den Vorwurf der Untreue entscheidend auf den Vertragsschluss zu einem um den Schmiergeldanteil überhöhten Preis ankommt, sind die von der Revision an-geführten Alternativszenarien ohne Bedeutung. ee) Das [X.]geht auch zutreffend von einem Nachteilsumfang in Höhe von rund 24 Mio. DM aus. Die Berechnung des im vereinbarten Preis enthaltenen Schmiergeld-anteils (3 % Aufschlag bei einem Teil der Lose, zusätzliche Anhebung beim [X.]um 20 Mio. DM) ist nicht zu beanstanden. Das [X.]ist zudem richtigerweise davon ausgegangen, dass Vorteile, die der Angeklagte [X.] durch besonders nachdrückliche und geschickte [X.]bei der Preisgestaltung erreicht hat oder die zur Ermöglichung einer Vergabe des Auftrags an die [X.]notwendig waren, nicht [X.]werden können (treffend UA [X.]309, 317). Dies gilt insbesondere für die Absenkung des Preises beim Los Bauteil um 9 Mio. DM im Rahmen der Vergabemanipulation. Denn es kommt allein darauf an, ob [X.]was das [X.]rechtsfehlerfrei festgestellt hat [X.]der Angeklagte [X.] letzt-endlich bereit war, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den [X.]den Schmiergeldanteil abzuschließen oder nicht. Es kann deshalb da-- 30 - hinstehen, ob der abweichende Ansatz der Verteidigung auch im Blick auf die zur Schmiergeldfinanzierung überhöhte Kalkulation des Gesamtpreises im ersten Angebot der [X.]verfehlt ist. Selbst wenn man vom festgestellten Nachteilsumfang einen für [X.] ursprünglich vorgesehenen Provisions-anteil in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme abziehen würde, wäre dies an-gesichts des verbleibenden Nachteilumfangs in Höhe von etwa 20 Mio. DM letztlich unerheblich; auch ein solcher Nachteil rechtfertigt ohne weiteres die für die Untreue bzw. die Beihilfe hierzu verhängten [X.](vgl. § 354 Abs. 1a StPO). 2. Der Schuldspruch wegen [X.]wie ausgeführt, nicht verjährter [X.][X.]bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 Nr. 1 StGB) ist rechtsfehlerfrei. Auch die Bestimmung der [X.]zur Untreue bzw. Beihilfe dazu hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zutreffend ist das [X.]bezüglich der Untreue und der Bestech-lichkeit im geschäftlichen Verkehr bei dem Angeklagten [X.] (a) sowie hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr durch den Angeklagten [X.] (b) jeweils von zwei Taten im Sinne von § 53 StGB ausgegangen. a) Regelmäßig besteht zwischen Angestelltenbestechlichkeit und der in Aussicht gestellten —bevorzugenden [X.](BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; vgl. auch BGHSt 47, 22, 25 f., zu § 332 StGB). Dies gilt auch dann, wenn die Taten auf eine einheitliche Un-rechtsvereinbarung zurückgehen (vgl. BGHSt 47, 22, 26; [X.]NStZ 1987, 326, 327; [X.]wistra 1993, 189, 190). Denn die Vornahme der durch die [X.]verabredeten unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb gehört nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ([X.]NStZ 1987, 326, 327; vgl. auch BGHSt 47, 22, 26; jeweils zu § 332 StGB). - 31 - Tateinheit ist lediglich in solchen Fällen möglich, in denen die [X.]beider Tatbestände in einer Ausführungshandlung zusammentrifft (BGHSt 47, 22, 26, zu § 332 StGB). Solches hat das [X.]nicht fest-gestellt. Verletzt hat der Angeklagte [X.] seine Vermögensbetreuungs-pflicht gegenüber der [X.]erst durch den Abschluss des um den Schmier-geldanteil überhöhten Vertrages; erst dadurch kam es auch zu einer scha-densgleichen konkreten Vermögensgefährdung (UA [X.]500). Die Unrechts-vereinbarung, mit der die Angestelltenbestechlichkeit vollendet war (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 299 Rdn. 21), gehört angesichts der [X.]zahlreicher weiterer Zwischenschritte im vorliegenden Fall nicht zum Ausführungsstadium der Untreue. Soweit die Revision für ihre Ansicht auf die Entscheidung BGHSt 47, 22 verweist, war der dortige Fall im Tatsächlichen anders gelagert; dort ging es um die Schaffung eines eingespielten Preisabsprachesystems unter Ein-bindung weiterer Mitwettbewerber im Rahmen langfristiger Geschäftsbezie-hungen (vgl. BGHSt 47, 22, 28), nicht [X.]wie hier [X.]um den Abschluss eines einzigen Vertrages. Zudem war es nach dem Inhalt der Unrechtsvereinba-rung zwar naheliegend, aber nicht einmal zwingend notwendig, dass der Schmiergeldanteil durch eine Untreue zu Lasten der [X.]erwirtschaftet wird. Nach den Feststellungen des [X.]machte sich der Angeklagte
[X.] erst nach der [X.]vom [X.]1993 [X.]darüber, wie dieser Betrag aufgebracht werden soll (UA [X.]97). Erst als er erfuhr, dass [X.]über keinen —Topffi für solche Gelder verfügt, ent-schloss er sich, das verabredete Schmiergeld durch einen entsprechenden Aufschlag auf den Werklohn zu Lasten der [X.]zu erwirtschaften. b) Rechtlich vertretbar ist das [X.]auch davon ausgegangen, dass die Bestechung im geschäftlichen Verkehr und die Beihilfe zur Untreue durch den Angeklagten [X.] im vorliegenden Fall materiell-rechtlich als zwei Taten im Sinne von § 53 StGB zu bewerten sind. Die [X.]im geschäftlichen Verkehr war bereits mit dem Abschluss der [X.]32 - rechtsvereinbarung im [X.]1993 vollendet. Dagegen bestand die Beihilfe zu der vom Angeklagten [X.]
begangenen Untreue im Abschluss des um den Schmiergeldanteil überhöhten Vertrages für die von [X.] vertretene LC[X.]Die Vertragsunterzeichnung durch den Angeklagten [X.]
[X.]die eigentliche Untreuehandlung [X.]konnte nur zu einem [X.]bei der [X.]führen, weil auch der Angeklagte [X.] den Vertrag seinerseits für die [X.]unterzeichnete. Gegenüber dieser notwendi-gen Mitwirkung an der eigentlichen Untreuehandlung konnten für die Beurtei-lung der Konkurrenzen die im Vorfeld begangenen Vorbereitungsbeiträge als nachrangig bewertet werden. Selbst wenn das [X.]das Konkurrenz-verhältnis bei dem Angeklagten [X.] falsch beurteilt hätte, wäre im Übrigen die verhängte Gesamtstrafe angesichts des gleichbleibenden Schuldumfangs als Einzelfreiheitsstrafe angemessen (vgl. § 354 Abs. 1a StPO). 3. Die Verurteilung des Angeklagten [X.]
wegen [X.]in vier Fällen ist rechtsfehlerfrei. a) Bei den erhaltenen Bestechungsgeldern handelt es sich um erklä-rungspflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (vgl. BFH DStR[X.]2000, 1187; BFH[X.]191, 274; BGHR [X.]§ 393 Abs. 1 Erklärungs-pflicht 4 m.w.N.). Die Kapitalerträge aus der Anlage der verschwiegenen Schmiergelder stellen erklärungspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Für die Jahre 1995 bis 1998 hat der An-geklagte [X.] solche Einkünfte in Höhe von rund 4 Mio. DM ver-schwiegen und hierdurch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in der Gesamthöhe von rund 2,2 Mio. DM hinterzogen. b) Die Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt suspendiert, dass niemand ver-pflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder sonst zur eigenen Überführung bei-- 33 - zutragen (nemo tenetur se ipsum accusare; hierzu näher [X.]NStZ 2005, 552, 556 ff. m.w.N.). aa) Ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Bestechungsgeldern [X.]hat, wird seiner durch § 370 AO strafbewehrten [X.]regelmäßig bereits dadurch nachkommen können, dass er diese Einkünfte betragsmäßig offen legt und einer Einkunftsart zuordnet, ohne die genaue Einkunftsquelle zu benennen (vgl. auch BGHR [X.]§ 393 Abs. 1 Erklärungs-pflicht 4). Denn diese Erklärung reicht regelmäßig zu einer Festsetzung von Einkommensteuer aus, durch die im Ergebnis eine Verkürzung von Steuern [X.]also der von § 370 AO vorausgesetzte Taterfolg [X.]vermieden wird. [X.]Angaben, durch die sich der Steuerpflichtige nicht selbst einer Straftat bezichtigt, sondern lediglich Einkünfte offenbart, sind ihm ohne weiteres zu-mutbar. Die strafrechtliche Erzwingbarkeit dieser [X.]in dem genannten beschränkten Umfang gerät regelmäßig nicht in Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. bb) Soweit nach der [X.]darüber hinaus Erläuterungspflichten (§§ 93 ff. AO) bestehen, die mit den in §§ 328 ff. [X.]genannten Zwangsmit-teln durchsetzbar sind, ist der Steuerpflichtige zunächst durch das Steuerge-heimnis (§ 30 AO) sowie das in § 393 Abs. 2 AO normierte begrenzte straf-rechtliche Verwertungsverbot geschützt (vgl. BVerfG[X.]56, 37, 47; BGHR aaO). In dem Umfang, in dem dieser Schutz aufgrund überragender öffentli-cher Interessen durch § 393 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO durchbro-chen wird, gebietet der Grundsatz der [X.]allenfalls, dass sich die erzwingbare [X.]auf die betragsmäßige Angabe der Einkünfte als solche beschränkt und der Steuerpflichtige nicht mit Zwangsmitteln zur Abgabe weitergehender Erläuterungen zur [X.]allein hier-durch nicht ermittelbaren [X.]deliktischen Herkunft der Einkünfte angehalten werden kann (vgl. BGHR aaO). Nur soweit die steuerrechtliche Pflicht zur umfassenden Auskunft mit Zwangsmitteln durchsetzbar wäre, könnte ein Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz bestehen, dass - 34 - niemand zur eigenen Überführung beitragen muss (vgl. [X.][X.]Kammer [X.]NJW 2005, 352, 353). cc) Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die Menschen-würde werden schon allein dadurch tangiert, dass ein Steuerpflichtiger zur Angabe von Einnahmen aus Straftaten verpflichtet ist (vgl. auch [X.] [X.]Vorprüfungsausschuss [X.]wistra 1988, 302). Denn der Grundsatz der [X.]schützt nicht vor einer Bestrafung strafbaren Verhal-tens, sondern lediglich vor einer strafrechtlichen Verurteilung, die auf einem rechtlichen Zwang zur Selbstbelastung beruht (vgl. [X.][X.]Kammer [X.]NJW 2005, 352, 353). Die Grundrechte des Steuerpflichtigen sind jedenfalls dann gewahrt, wenn sich die Erzwingbarkeit der Erklärung nur auf die [X.]der Einnahme als solche und nicht auf deren [X.]allein hierdurch nicht er-mittelbare [X.]deliktische Herkunft bezieht. 4. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Insbesondere hat das [X.]entgegen der [X.]der Revision des Angeklagten [X.] bei diesem den besonders engen Zusammenhang zwischen der Bestechlichkeit und der [X.]bei der Gesamtstrafbildung (vgl. hierzu BGHR [X.]§ 393 Abs. 1 Er-klärungspflicht 4) ersichtlich dadurch hinreichend berücksichtigt, dass es die verhängten [X.]von drei Jahren, einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr, neun und vier Monaten straff zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammengezogen - 35 - hat; ausdrücklicher Erwähnung bedurfte dieser Gesichtspunkt im vorliegen-den Fall nicht.
[X.] Häger Basdorf Gerhardt Raum
Meta
02.12.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2005, Az. 5 StR 119/05 (REWIS RS 2005, 486)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 486
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 268/05 (Bundesgerichtshof)
2 Ws 433/03 (Oberlandesgericht Köln)
5 StR 489/02 (Bundesgerichtshof)
1 StR 532/12 (Bundesgerichtshof)
Untreue der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH durch Annahme von Schmiergeldern zu Lasten der KG: Berechnung des …
5 StR 571/00 (Bundesgerichtshof)
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