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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - hier: Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] und den Grundsätzen für die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
21.03.2023
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Koblenz, 6. Dezember 2021, Az: 7 UF 413/21, Beschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 21.03.2023, Az. 1 BvR 65/22 (REWIS RS 2023, 1946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1946
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