Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 26.03.2024, Az. 2 BvR 387/12

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2024, 1743

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes - Erfolg im fachgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren kein Grund für höhere Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des [X.] wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des [X.] besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der [X.] im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. [X.] 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im zweiten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, keinen Umstand dar, der in Bezug auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem die Verfassungsbeschwerde mit [X.] vom 16. März 2012 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, ausnahmsweise eine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnte.

3

Ist deshalb vom [X.] auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des [X.] kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Oktober 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4 f.; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 2226/20 -, Rn. 4).

Meta

2 BvR 387/12

26.03.2024

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 16. März 2012, Az: 2 BvR 387/12, Kammerbeschluss ohne Begründung

§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 359 StPO, § 370 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 26.03.2024, Az. 2 BvR 387/12 (REWIS RS 2024, 1743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1743

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2 BvR 2226/20

2 BvR 962/19

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