Bundespatentgericht, Urteil vom 19.10.2021, Az. 4 Ni 41/19 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2021, 1783

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Klammergreifer für Gefäßtransportsystem" – Zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache


hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, [X.], Dipl.-Ing. Univ. Schenk und Dipl.-Ing. Dr. Herbst

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 548 824 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Ansprüche 1 und 4 für nichtig erklärt.

I[X.] Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

[X.] Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 548 824 (im Folgenden: Streitpatent).

2

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. für die [X.] erteilten [X.], das am 25. Januar 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Gebrauchsmusteranmeldung 20 2005 002 924 vom 23. Februar 2005 angemeldet und dessen Erteilung am 7. August 2013 veröffentlicht worden ist. [X.], das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2006 013 101.3 geführt wird, trägt die Bezeichnung „[X.] für Gefäßtransportsystem“.

3

[X.], das mit der Nichtigkeitsklage im Umfang der Patentansprüche 1, 3, 4 und 5 angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 11 Ansprüche mit dem unabhängigen Anspruch 1 sowie den hierauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 11. Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, fehlenden Ausführbarkeit und mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und zudem separat die einzelnen angegriffenen Unteransprüche.

4

Der unabhängige Anspruch 1 lautet gegliedert wie folgt:

5

[X.]1.1 [X.] ([X.], [X.]) für ein Gefäß-Transportsystem, insbesondere für ein Flaschen-Transportsystem,

6

[X.] mit zwei je einen [X.] (9) aufweisenden [X.]en (7),

7

[X.].1 die um eine oder um zwei Achsen (5) zwischen einer Greifstellung und einer Freigabestellung

8

[X.].2 durch einen Steuernocken (21) mechanisch gesteuert schwenkbar und

9

[X.].3 in Richtung zur Freigabestellung durch einen [X.] federnd beaufschlagt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.]1.3 der [X.] mindestens ein Paar einander abstoßender Permanentmagnete ([X.], [X.]) an den [X.]en (7) aufweist.

Die Ansprüche 3, 4 und 5 lauten gegliedert wie folgt:

[X.]3 [X.] nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.]3.1 jeder Permanentmagnet ([X.], [X.]) in nicht-magnetisches [X.]aterial, vorzugsweise Edelstahl, eingekapselt ist.

[X.]4 [X.] nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.]4.1 von den Permanentmagneten ([X.], [X.]) des Paares

[X.]4.1.1 jeweils einer direkt an einem [X.] (7)

[X.] in etwa in der [X.]itte zwischen dem [X.] (9) und der Achse (5) angeordnet ist.

[X.]5 [X.] nach Anspruch 3,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.]5.1 jeder Permanentmagnet ([X.], [X.])

[X.]5.1.1 zylinderförmig und

[X.]5.1.2 in einem am [X.] (7) befestigten [X.] (12) geborgen ist.

Die Klägerin meint, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] sei unzulässig erweitert, da das zum ursprünglichen Patentanspruch 1 hinzugefügte [X.] „je einen [X.] (9) aufweisenden“ über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausginge und das [X.]erkmal „durch einen Steuernocken (21) mechanisch gesteuert schwenkbar“ sowie das [X.] „an den [X.]en (7)“ jeweils aus der Gesamtoffenbarung als isolierte und verallgemeinerte [X.]erkmale entnommen seien. Nicht ursprünglich offenbart seien ferner auch die Änderungen in den erteilten Patentansprüchen 4 und 5.

Da das Streitpatent und seine [X.] keine schlüssige und eindeutige Basis für die Definition eines „[X.]es“ in Kombination mit einem Greifarm gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 angebe, seien die Ansprüche 1, 3, 4 und 5 nicht ausführbar offenbart. Nach Satz 5, Abs. 3 der [X.] sei ein [X.] als räumliche, territoriale Erstreckung zwischen den [X.] auszulegen, was im Widerspruch zum erteilten Patentanspruch 1 stehe, wonach die konkrete, gezielte Ausbildung eines [X.]es entlang eines jeden einzelnen Greifarmes wortsinngemäß gefordert sei.

Im Hinblick auf die fehlende Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente:

[X.]B-Ni06 [X.] 15 927 U1

[X.] JP 2000 255 736 A

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.]

[X.]B-Ni08 JP H05-177573 A

[X.]B-Ni08a [X.] Übersetzung der [X.]B-Ni08

[X.]B-Ni09 [X.] 5,713,538 A

[X.] EP 1 375 395 A1

[X.]a [X.] [X.]aschinenübersetzung der Ansprüche und der Beschreibung der [X.]

[X.] [X.]-105116 A

[X.]a [X.] [X.]aschinenübersetzung der Ansprüche und der Beschreibung der [X.]

[X.]B-Ni15 [X.]-040495 A

[X.]B-Ni15a [X.] Übersetzung der [X.]B-Ni15

[X.]B-Ni20 [X.] 1007968 A

[X.] [X.] 297 13 510 U1

[X.] [X.] 6,386,609 B1

[X.]B-Ni23 [X.] 5,042,640 A

[X.]B-Ni26 WO 2006/102983 A2

[X.] [X.] 5,607,045

[X.] EP 0 939 044 A1

[X.] [X.] 195 42 518 A1

Sie ist der Auffassung, der Gegenstand der Ansprüche 1, 3 und 4 des [X.] seien nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach der [X.]. Zwar fordere Patentanspruch 1 die Anordnung eines Paares einander abstoßender Permanentmagnete an den [X.], jedoch enthalte Patentanspruch 1 nicht die zwingende Bedingung, dass sich diese [X.]agnete des Paares auch tatsächlich gegeneinander abstoßen müssten, um den federnden [X.] umzusetzen. Vielmehr lasse es Patentanspruch 1 offen, gegen welches andere Bauteil sich die einzelnen Permanentmagnete mit ihrem magnetischen Kraftfeld abstoßen. Lediglich die Polarität der Permanentmagnete müsse identisch angeordnet sein, also beispielsweise beide Permanentmagnete mit ihrem jeweiligen [X.] der [X.]itte des [X.]s zugewandt. Derartiges werde auch in der [X.], insbesondere in den Ansprüchen 7 und 8 implizit offenbart, so dass sämtliche [X.]erkmale des erteilten Patentanspruchs 1 durch die [X.] vorweggenommen seien. Die [X.] nehme auch die Gegenstände gemäß der erteilten Patentansprüche 3 und 4 neuheitsschädlich vorweg.

Darüber hinaus seien die Gegenstände der angegriffenen Ansprüche des [X.] auch durch den Stand der Technik nahegelegt.

Der Gegenstand nach einer der Druckschriften [X.]B-Ni06 oder [X.] unterscheide sich vom Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 einzig in dem Fehlen des [X.]erkmals, dass der [X.] als abstoßende Permanentmagnete an den [X.] ausgebildet sei. Ausgehend vom Gegenstand nach [X.]B-Ni06 oder [X.] ergänze der Fachmann dieses [X.]erkmal entweder im Rahmen einer einfachen Substitution aus seinem allgemeinen Fachwissen, oder in weiterer Kenntnis der [X.] einer der Druckschriften [X.], [X.]B-Ni08, [X.]B-Ni09, [X.] oder [X.]B-Ni15 und gelange so zur Lehre des angegriffenen Anspruchs 1.

Patentanspruch 1 sei auch aus der [X.], [X.], [X.] und [X.] jeweils in Verbindung mit dem Fachwissen nachgelegt.

Schließlich seien auch die [X.]erkmale des Patentanspruchs 3 aus jeder der Druckschriften [X.]B-Ni08, [X.]B-Ni09, [X.] oder [X.], die [X.]erkmale des Patentanspruchs 4 aus jeder der Druckschriften [X.]B-Ni08, [X.] oder [X.]B-Ni23, sowie die [X.]erkmale des Patentanspruchs 5 aus jeder der Druckschriften [X.]B-Ni09 oder [X.]B-Ni23 nahegelegt.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 22. April 2021 und in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 548 824 im Umfang der Ansprüche 1, 3, 4 und 5 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht unzulässig erweitert. Die entsprechende Argumentation der Klägerin hinsichtlich des [X.]s „je einen [X.] (9) aufweisenden“ beruhe auf einer Interpretation, dass der [X.] eine „territoriale Erstreckung“ zwischen den [X.] sein solle. Jedoch stehe diese Interpretation im Widerspruch zur [X.] der Figur 1 und stelle keine unzulässige Erweiterung dar.

Auch seien sowohl das [X.]erkmal „durch einen Steuernocken (21) mechanisch gesteuert schwenkbar“ als auch das [X.] „an den [X.]en (7)“ jeweils für sich und ohne notwendigen Zusammenhang mit weiteren [X.]erkmalen offenbart, so dass keine unzulässige Verallgemeinerung vorliege. Die [X.]erkmale des erteilten Patentanspruchs 4 gingen in unmittelbarer und eindeutiger Weise aus den Figuren 1 bis 3, 5, 7 und 8 der [X.] hervor. Auch beruhe die Fassung des erteilten Patentanspruchs 5 nicht auf einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung.

Der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche sei auch ausführbar offenbart. Aus der Figur 1 des [X.] sei deutlich zu erkennen, dass die [X.]e mit dem Bezugszeichen 9 als Teil der Oberfläche der Greifarme zu verstehen seien, mit denen etwa ein Behälter zumindest teilweise beim Greifen des Behälters gegriffen werde. Auch wenn offen sei, wie ein einzelner [X.] entlang eines Greifarms strukturell ausgestaltet sein solle, um seine Funktion streitpatentgemäß erfüllen zu können, stelle dies die Ausführbarkeit nicht in Frage. Denn dem Fachmann seien [X.] als technisch durchaus übliches [X.]ittel und damit deren prinzipieller Aufbau inklusive der [X.]e dem Fachmann durchaus geläufig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei auch neu.

Die von der Klägerin als [X.]a eingeführte Übersetzung der [X.] umfasse im Gegensatz zur vom [X.] heruntergeladene [X.]aschinenübersetzung der [X.] (aus dem parallelen Verletzungsverfahren) völlig andere Ansprüche. Aber auch unter Zugrundelegung der Übersetzung der [X.] gemäß der Anlage [X.] erweise sich der Gegenstand des Anspruch 1 des [X.] als neu. Danach sei deutlich offenbart, dass die dortigen [X.]agnete lediglich dazu verwendet würden, [X.] in die geschlossene Position vorzuspannen – anders als das Streitpatent dies mit der Kombination der [X.]erkmale [X.] 1.2.3 und [X.] 1.3 des unabhängigen Anspruchs 1 vorsehe. Auch die [X.]a als Übersetzung der [X.] beschreibe dieselbe technische Lehre, nämlich dass die „[X.] member“ stets eine Vorspannung in die geschlossene Position oder zumindest in Richtung der geschlossenen Position (closing direction) bewirkten.

Auf Grund der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität stelle die [X.]B-Ni26 keinen relevanten Stand der Technik für die Beurteilung der Neuheit dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann würde ausgehend vom Gegenstand nach [X.]B-Ni06 den Stand der Technik nach den Druckschriften [X.], [X.]B-Ni09, [X.], [X.]B-Ni15 nicht in Erwägung ziehen, weil dieser Lösungen entweder aus einem fremden technischen Gebiet ([X.]: [X.]; [X.]B-Ni09: Personen- oder Frachtentransport), oder keine abstoßenden [X.]agnete ([X.]), oder anstelle eines Greifers die Fixierung eines Behälters in seinem Bodenbereich ([X.]B-Ni15) offenbarten. Die Übertragung der Lehre nach der [X.]B-Ni08 auf den Gegenstand nach [X.]B-Ni06 würde den Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 führen.

Der Fachmann gelange ferner auch nicht in Kenntnis des Gegenstands nach [X.] und seinem Fachwissen zum Gegenstand nach Anspruch 1 des [X.]. Denn die [X.] zeige keine einzige Anordnung, bei der sich [X.]agnete gegenpolig gegenüberliegen würden und in Form des anspruchsgemäßen [X.]s eine Vorspannung in eine Freigabestellung erzwingen könnten. Der Fachmann habe ausgehend von der [X.] keinerlei Veranlassung, eine derartige [X.]odifikation vorzusehen, da sie der technischen Lehre dieses Dokuments [X.] zuwiderlaufe.

Hinsichtlich der Druckschrift [X.] fehle es dem Fachmann an jeglicher Veranlassung, die in [X.] offenbarten Gummielemente, die [X.]elemente im Bereich der Aufnahmeöffnung auseinanderdrückten, durch [X.]agnete zu ersetzen.

Auch führe die Kombination der [X.] mit den Dokumenten [X.]B-Ni08, [X.]B-Ni09, [X.], [X.]B-Ni15 oder [X.] nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Entsprechend verhalte es sich auch hinsichtlich der seitens der Klägerin im Verlaufe des Verfahrens ergänzend eingeführten Druckschriften [X.], [X.] und [X.].

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs.1 lit. a, Art. 54, 56 EPÜ), der fehlenden ausführbaren [X.] (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ) sowie der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs.1 lit. c EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig.

Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 und 4 für nichtig zu erklären ist. Insoweit erweist sich das Streitpatent als nicht patentfähig, nämlich als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit basierend. Hinsichtlich der darüber hinaus angegriffenen Ansprüche 3 und 5 des [X.] ist die Klage hingegen unbegründet. Insoweit erweist sich das Streitpatent als ausführbar offenbart, nicht unzulässig erweitert und patentfähig, insbesondere neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, und somit als rechtsbeständig.

I.

1. Das Streitpatent betrifft einen [X.] für ein [X.]efäß-Transportsystem, insbesondere für ein Flaschen-Transportsystem, mit zwei [X.]n.

In der Beschreibungseinleitung wird angegeben, dass bei [X.], die zwischen den [X.] und [X.]en rein mechanisch gesteuert und beispielsweise aus der EP 0 659 683 A bekannt seien, der bauliche Aufwand für die mechanische Steuerung hoch sei (s. Abs. [0002] der [X.] ([X.])). Ein unter Verwendung eines [X.]s mechanisch gesteuerter [X.] sei aus [X.] 13 510 U ([X.]) bekannt. Der [X.] sei z.B. eine zwischen den [X.]n wirkungsmäßig eingesetzte [X.]iral- oder Schraubendruckfeder. Der [X.] werde gegen die in Richtung zur Freigabestellung wirkende Kraft des [X.]s, z.B. eine [X.]ummifeder, durch einen drehbaren Steuernocken in die [X.] und zurück verstellt (s. Abs. [0003] der [X.]).

Weiter wird in der Beschreibung (Abs. [0005] der [X.]) ausgeführt, dass [X.], insbesondere Flaschen-Transportsysteme hohe Anforderungen hinsichtlich der mikrobiologischen Verhältnisse und der Reinigung erfüllen müssten, und dabei über lange Standzeiten und für sehr hohe Arbeitsfrequenzen betriebssicher sein müssten. Körperliche Federn wie [X.]iralfedern oder [X.]ummifedern oder dergleichen, die in der Nähe des [X.], d.h. nahe bei den ergriffenen Behältern positioniert würden, seien im Hinblick auf die Mikrobiologie und die Reinigung kritisch, weil sich dort kleine Verschmutzungen leicht absetzten, ferner häufig anfällig gegen aggressive Reinigungsmedien seien, die die [X.] verkürzten, und jederzeit mechanisch beschädigt werden oder brechen könnten, wodurch die Funktionsfähigkeit des [X.]s beeinträchtigt werde oder verloren gehe, was mit der großen [X.]efahr, Behälter zu beschädigen, verbunden sei. Außerdem könnten die Federn beim Arbeiten Abrieb oder Inhaltsstoffe absondern.

In der [X.] sei schon vorgeschlagen worden, bei gesteuerten Mehrfachgelenks-[X.] einen Zuhalte-Mechanismus mit einander anziehenden Permanentmagneten vorzusehen. Einander anziehende Permanentmagnete könnten zu dem Problem führen, dass sie bei Berührung oder extremer Annäherung eine extrem hohe Löse- oder Losbrechkraft erforderten, die zu einer unerwünschten Schnappbewegung des [X.]s und zu extrem hohen mechanischen Belastungen führen könnten (s. Abs. [0006] der [X.]).

Aus der in Abs. [0007] der [X.] genannten [X.] (im Folgenden: [X.]) sei ein über Nocken gesteuerter [X.] bekannt, dessen beide [X.] in einer schwenkbaren Haltegabel um getrennte Achsen schwenkbar seien. Die über die Achsen hinausstehenden starren Verlängerungen der [X.] seien jeweils an einem [X.] angelenkt. Die beiden [X.]er hätten etwa dreieckige Form und seien schwenkbeweglich über einen Zapfen gekoppelt, an welchem ein Steuernocken drehbar angeordnet sei, und der von einem mit der Haltegabel verbundenen Stößel durchsetzt werde. In jedem [X.] sei ein Permanentmagnet angeordnet, der kurz vor oder bei Erreichen der [X.] der [X.] eine Anzugskraft zum Ende des [X.] entwickele. In der Freigabestellung seien die Permanentmagneten so weit voneinander entfernt, dass sie keine gegenseitige Kraftwirkung mehr ausübten.

Aus der in Abs. [0008] zitierten [X.] (im Folgenden: MB-Ni20) sei ein gesteuerter [X.] für Objekte bekannt, dessen [X.] an über die Achsen hinausstehenden Verlängerungen Permanentmagneten trügen. Diese Permanentmagneten wiesen gegensinnige Polungen auf, d.h. der [X.] des einen Permanentmagneten wirke magnetisch mit dem [X.] des anderen Permanentmagneten zusammen, um die [X.] über eine Anziehungskraft in der Freigabestellung zu halten. Um die [X.] in die [X.] zu bringen, werde bei einer Ausführungsform ein aus zwei gegensinnig gepolten Permanentmagneten bestehender Keil mittels eines Hilfsantriebs zwischen keilförmige Aufdrückflächen der Permanentmagneten an den [X.] eingeschoben, um zunächst die Haftwirkung zwischen den Permanentmagneten an den [X.] mechanisch zu brechen, und dann unterstützt von magnetischen Abdrückkräften die [X.] in die [X.] zu schwenken. Um die [X.] dieser Ausführungsform wieder in die Freigabestellung zu bringen, werde das Paar keilförmiger Permanentmagneten mittels des Hilfsantriebs wieder zurückgezogen, damit die an den [X.] angeordneten gegensinnig gepolten Permanentmagnete einander wieder anziehen und die [X.] auseinanderschwenkten. In der anderen Ausführungsform sei zwischen den an den [X.] angeordneten, gegensinnig gepolten Permanentmagneten eine Magnetspule platziert, die zum Einstellen der [X.] [X.] werde und die beiden zunächst aneinanderhaftenden Permanentmagneten an den [X.] gegen deren Anziehkräfte auseinanderdrückt.

Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen funktionssicheren, leicht zu reinigenden, und höchste Anforderungen in mikrobiologischer Hinsicht erfüllenden gesteuerten [X.] anzugeben (s. Abs. [0009] der [X.]).

2. Die nachfolgend wiedergegebene [X.]ur 1 der Patentschrift zeigt einen erfindungsgemäßen mechanisch gesteuerten [X.] K2 in der Freigabestellung mit zwei [X.]n 7, einen drehbaren Steuernocken 21 sowie Permanentmagnete [X.], [X.] an den Innenseiten der [X.] 7, die einander abstoßen:

A[X.]ildung
[X.] [X.]ur 1

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Transportsystemen für Behälter, insbesondere Flaschen.

4. Die Patentansprüche 1, 3 und 4 bedürfen der Erörterung:

a) Unter einem [X.] wird in dem Patent eine Vorrichtung verstanden, die Behälter sicher greifen kann (Absatz [0021] der [X.]) und auch wieder freigeben kann (Absatz [0002] der [X.]).

Das Merkmal M1.1 schränkt den [X.] dahingehend ein, dass er für die Verwendung in einem [X.]efäß-Transportsystem, insbesondere in einem Flaschen-Transportsystem geeignet sein muss.

Nach Merkmal [X.] muss der [X.] zwei [X.] aufweisen, wobei jeder [X.] einen [X.] aufweist. Nach den Absätzen [0005] und [0014] der Beschreibung ist ein [X.] der Bereich eines [X.], der die Behälter ergreift. Die [X.] nach Merkmal [X.] umfassen auch die Verlängerungen 7b der [X.] 7 (s.a. Abs. [0024]); dies ist bei scherenartig verschwenkbaren [X.]n relevant, wobei dort angeordnete abstoßende Permanentmagneten ebenfalls eine in Richtung der Freigabestellung wirkende Kraft bewirken können.

Das Merkmal [X.].1 fordert, dass die [X.] „um eine oder um zwei Achsen zwischen einer [X.] und einer Freigabestellung“ schwenkbar sind. Die Ausführungsform mit zwei Achsen ist in dem Ausführungsbeispiel nach den [X.]uren 1 bis 3 dargestellt. Danach hat jeder [X.] jeweils eine eigene Schwenkachse 5, wobei die Schwenkachsen voneinander beabstandet und zueinander parallel angeordnet sind. Bei der alternativen Ausführungsform mit einer Achse, die nicht dargestellt ist, sind beide [X.] auf einer gemeinsamen Achse schwenkbar gelagert, so Absatz [0031] der [X.]. Unter [X.] ist die Stellung der [X.] zu verstehen, bei der die [X.] – bzw. deren [X.]e – einen Behälter sicher greifen (Absätze [0021], [0023] und [X.]. 2 der [X.]); in einer Freigabestellung sind die [X.]e der [X.] soweit auseinandergespreizt, dass ein Behälter nicht gegriffen werden kann, wie dies die [X.]ur 1 der [X.] zeigt.

Aus Patentanspruch 1 geht zwar nicht eindeutig hervor, ob der Steuernocken nach Merkmal [X.].2 zum [X.] gehört (siehe [X.], [X.]. 21, oder [X.], [X.]. S) oder ob der Steuernocken nur „von außen“ auf die [X.] zum mechanischen Verschwenken einwirkt (siehe hierzu [X.], [X.].7 [X.]. [X.] 10, [X.]. [X.], [X.]). Auf [X.]rund der Formulierung im Anspruch sowie der [X.] geht der Fachmann allerdings davon aus, dass der [X.] den Steuernocken mit umfasst.

In Richtung zur Freigabestellung sind die [X.] durch einen [X.] federnd beaufschlagt, so Merkmal [X.].3. Aus dieser Angabe folgt für den Fachmann zwingend, dass dieser [X.] die [X.]e der [X.] auseinanderbewegen muss, wenn die Nockenkraft nicht entgegenwirkt. Weitere Angaben zur Positionierung des [X.]s an den [X.]n enthält Patentanspruch 1 nicht.

Nach Merkmal M1.3 muss der [X.] als ein Paar einander abstoßender Permanentmagnete an den [X.]n ausgeführt sein. Danach müssen alle (beide) Magnete des Paares ausdrücklich an den [X.]n ausgeführt sein. Ob diese mittelbar oder unmittelbar mit diesen ausgeführt sein sollen, lässt Patentanspruch 1 offen. Aus fachmännischer Sicht fordert Merkmal M1.3, dass die Permanentmagnete sich mit den [X.]n mitbewegen, und die Magnetkräfte auf die [X.] wirken müssen. Der Patentanspruch macht keine Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung, der Dimensionierung oder der Materialien der Magnete. Unter dem fachmännischen Blickwinkel müssen die Magnete allerdings so ausgewählt und gestaltet sein, dass sie – unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften von Magneten – ihren in Merkmal [X.].3 angegebenen Zweck, die [X.] in Richtung zur Freigabestellung zu beaufschlagen, erfüllen.

b) Das Merkmal M3.1, wonach jeder Permanentmagnet in nicht-magnetisches Material eingekapselt ist, versteht der Fachmann unter Heranziehung der Absätze [0016] und [0027] dahingehend, dass der Magnet vollständig in einem (separaten) Kapselgehäuse untergebracht ist. Dabei kann es sich beispielsweise um ein topfförmiges Kapselgehäuse mit einem dünnen Topfboden handeln, dem die Abstoßfläche des Permanentmagneten gegenüberliegt, während die offene Seite des Topfes durch einen zweckmäßig eingeschweißten Deckel verschlossen ist.

Dem steht nicht die alternative, in Anspruch 3 bzw. 4 nicht beanspruchte Ausgestaltung nach Absatz [0031] entgegen, wonach „die Permanentmagneten [X.] auch direkt in den [X.]n eingebettet sein [könnten], vorausgesetzt, das Material der [X.] 7 ist nicht magnetisch, z.B. Edelstahl“. Denn den Begriff „einbetten“ versteht der Fachmann im hier vorliegenden Zusammenhang so, dass die Permanentmagnete nur soweit von einem nicht-magnetischen Material des [X.] umgeben sind, dass er in dieses eingelegt werden kann, also zumindest eine Seite des Magneten nicht von dem Material umgeben ist, sondern offenbleibt.

c) Nach Patentanspruch 4 soll jeder Permanentmagnet jeweils in etwa in der Mitte zwischen dem [X.] und der Achse angeordnet sein.

Das Merkmal [X.], demnach die Magnete in etwa der Mitte zwischen dem [X.]riffbereich und der Achse angeordnet sind, fasst der Fachmann – mangels weiterer Angaben in der [X.] – in dem Sinne auf, dass dabei ein Bereich abgedeckt ist, der von ¼ bis ¾ der Strecke zwischen Achse und Beginn des [X.]s, d.h. von der Mitte jeweils bis zur halben Strecke zur Achse bzw. [X.], reicht.

II.

1. Die [X.]egenstände der angegriffenen Ansprüche 1, 3, 4 und 5 in der erteilten Fassung des [X.] gehen nicht über den Inhalt der Veröffentlichung WO 2006/089610 [X.] (im Folgenden: MB-Ni03) der internationalen Anmeldung des [X.] hinaus.

a) Soweit in das Merkmal [X.] des Patentanspruchs 1 die Angabe „je einen [X.] (9) aufweisende“ in das ursprüngliche Merkmal „mit zwei [X.]n (7)“ aufgenommen wurde, liegt keine unzulässige Erweiterung vor. Dieses Merkmal ist in der MB-Ni03 zum einen auf der Seite 4, dritter Absatz, offenbart. Dort findet sich die Angabe (Unterstreichungen hinzugefügt), wonach „die Permanentmagneten direkt an den [X.]n angeordnet [werden], […] zwischen dem jeweiligen [X.] und der Achse des [X.]“, wobei der [X.] dem Bereich der [X.] entspricht, mit dem die Behälter ergriffen werden (vgl. „nahe dem [X.], d. h. nah dem ergriffenen Behälter“, ebd.).

Auch aus den [X.]uren 7 bis 9 der MB-Ni03 und der zugehörigen Beschreibung, Seite 12, Zeilen 3 bis 5, wonach „an den Innenseiten der [X.] 7 [...] zwischen den [X.]en 9 und den Achsen 5 Permanentmagneten [X.], [X.] […] vorgesehen“ sind, entnimmt der Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass jeder der zwei [X.] jeweils einen [X.] aufweist.

Der Auffassung der Klägerin, der Seite 4, dritter Absatz der MB-Ni03, lasse sich keine eindeutige Definition eines [X.]s entnehmen, insbesondere keine spezifische Zuordnung zu einem einzelnen [X.], folgt der Senat nicht. Denn die Terminologie eines „jeweiligen [X.]s … des [X.]“ lässt im [X.]esamtzusammenhang des ganzen Satzes keine Zweifel daran aufkommen, dass jeder [X.] jeweils einen [X.] aufweisen muss. Dass in diesem Absatz der Begriff „[X.]“ nicht weiter definiert ist, ist für die [X.] des Merkmals [X.] ohne Bedeutung. Denn bereits auf Seite 2, erster Absatz, Zeilen 7 und 8 ist der [X.] als Bereich der „ergriffenen Behälter“ beschrieben.

Auch soweit sich der erteilte Patentanspruch 1 vom ursprünglichen Patentanspruch 1 durch die Aufnahme des Merkmals [X.].2 mit dem Wortlaut „durch einen Steuernocken (21) mechanisch gesteuert schwenkbar“ unterscheidet, liegt keine unzulässige Erweiterung vor.

Dieses Merkmal geht aus der MB-Ni03, dort aus den [X.]uren 7 bis 9 und der zugehörigen Beschreibung, S. 11, untere Hälfte, hervor. Darin ist angegeben (Unterstreichung hinzugefügt), dass „die [X.]. 7, 8 und 9 […] einen mechanisch gesteuerten [X.] K2 […] [zeigen]. Der [X.] K2 weist wiederum zwei […] [X.] 7 auf, die […] schwenkbar sind und […] Verlängerungen 7b haben. Der [X.] K2 wird durch einen drehbaren Steuernocken 21 gesteuert, der […] zwischen den Innenseiten der Verlängerungen 7b arbeitet“.

Der Auffassung der Klägerin, das Merkmal [X.].2 sei aus der [X.]esamtoffenbarung als isoliertes verallgemeinertes Merkmal entnommen, da das Merkmal, dass der Steuernocken zwischen den Verlängerungen angeordnet ist, nicht in den erteilten Patentanspruch 1 aufgenommen sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar ist der Ansicht der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass das neu aufgenommene Merkmal eine Verallgemeinerung gegenüber der [X.] aus MB-Ni03, Seite 11, darstellt. Daraus ergibt sich jedoch keine unzulässige Änderung. Denn dieses Merkmal ist in der im Patent offenbarten Allgemeinheit bereits den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen. Auch ist es für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich. Denn es steht nicht in untrennbarem Zusammenhang mit den anderen Merkmalen, so dass die hier vorliegende Verallgemeinerung zulässig ist (vgl. [X.], 541 Rn. 23, 24 - Kommunikationskanal; [X.], 573 Rn. 29, 31 – Wundbehandlungsvorrichtung).

Auch das Merkmal M1.3 mit dem Wortlaut „dass der [X.] mindestens ein Paar einander abstoßender Permanentmagnete ([X.], [X.]) an den [X.]n (7) aufweist“, in das gegenüber der ursprünglichen Fassung die Angabe „an den [X.]n (7)“ aufgenommen wurde, ist nicht unzulässig erweitert, weil der Fachmann dieses Merkmal unmittelbar und eindeutig der MB-Ni03 als mögliche Ausgestaltung entnimmt.

Die [X.]esamtoffenbarung der MB-Ni03 (vgl. Seite 12, Zeilen 3 bis 5 [X.]. den [X.]uren 7 bis 9) ist nicht darauf beschränkt, dass die Permanentmagneten [X.], [X.] „zwischen den [X.]en 9 und den Achsen 5“ sein müssen. So können die Permanentmagnete „an starren Verlängerungen der [X.] angebracht“ sein (vgl. MB-Ni03, Seite 4, letzter Halbsatz). Auch „kann die Position der Permanentmagneten in Relation zur Achse oder den Achsen auch anders und in Anpassung an die jeweiligen [X.] gewählt werden“ (MB-Ni03, Seite 5, oberster Absatz).

Damit ist auch die Argumentation der Klägerin verfehlt, wonach das Merkmal M1.3 in unzulässiger Weise verallgemeinert gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 4 sei, der eine direkte Anordnung an den [X.]n offenbart, oder gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 11, der die Lage der Permanentmagneten ausschließlich auf den Bereich zwischen den [X.]en und den Achsen beschränkt. Denn wenn die ursprünglich eingereichten Ansprüche enger gefasst sind als die in der Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung geschilderte bevorzugte Ausführungsform, bedeutet dies keinen Widerspruch zum Inhalt der Beschreibung, denn die ursprünglich eingereichten Ansprüche sind dabei zwar Bestandteil der [X.], nicht aber mit dieser gleichzusetzen (vgl. [X.]. v. 21. Juli 2017 – [X.], [X.]. 18, 20 – veröffentlicht in juris).

b) Patentanspruch 3 ist in seiner erteilten Fassung wortgleich mit der ursprünglichen Fassung nach der MB-Ni03 und damit nicht unzulässig erweitert.

c) Auch der [X.]egenstand des erteilten Patentanspruchs 4 geht nicht über den Inhalt der MB-Ni03 hinaus.

aa) [X.] 4 unterscheidet sich in seiner erteilten Fassung zwar von der ursprünglichen Fassung dadurch, dass anstelle des Wortlauts „die Permanentmagneten des Paares direkt an den [X.]n angeordnet sind“ die Formulierung (Unterstreichung hinzugefügt) „von den Permanentmagneten des Paares jeweils einer direkt an einem [X.] […] angeordnet ist“ getreten ist; jedoch ist die Ausgestaltung nach Anspruch 4 in den Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.

Das Merkmal M4.1.1 ist zumindest in der Zeichnung der MB-Ni03 offenbart. Denn den [X.]uren 7 und 8 entnimmt der Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass die Permanentmagnete [X.], [X.], die als Paar vorgesehen sind (MB-Ni03, Seite 12, Zeilen 4, 5), jeweils an einem [X.] angeordnet sind.

Auch die Angabe in MB-Ni03, Seite 12, Zeile 3 bis 5, wonach „an den Innenseiten der [X.] 7 […] Permanentmagneten [X.], [X.] als Paar vorgesehen [sind], die einander abstoßen“ impliziert dies in Verbindung mit dem ursprünglichen Patentanspruch 1, gemäß dem die zwei [X.] 7 in Richtung zur [X.] oder zur Freigabestellung durch ein Paar einander abstoßender Permanentmagneten [X.], [X.] federnd beaufschlagt sind. Für den Fachmann müssen die einander abstoßenden Permanentmagnete [X.], [X.] des Paares an jeweils einem [X.] angeordnet sein, damit sie die [X.] 7 federnd beaufschlagen können.

[X.]) Die durch das Streichen des Begriffs „vorzugsweise“ erfolgte Umwandlung des ursprünglich fakultativen Merkmals in ein notwendiges Merkmal stellt eine grundsätzlich zulässige Beschränkung durch ein ursprünglich offenbartes Merkmal dar.

d) Der [X.]egenstand des erteilten Patentanspruchs 5 geht ebenfalls nicht über den Inhalt der MB-Ni03 hinaus.

Die MB-Ni03 offenbart in Patentanspruch 12, der sich auf Patentanspruch 11 rückbezieht und damit eine Ausgestaltung eines gesteuerten [X.]s mit in Freigabestellung wirkenden Permanentmagneten betrifft, einen [X.], bei dem „jeder Permanentmagnet ([X.], [X.]) zylindrisch und in einem Kapselgehäuse (12) geborgen ist, das mit einem Haltefuß (18) in einer Aufnahme (19) an der Innenseite des [X.] (7) sitzt“.

Das in den erteilten Patentanspruch 5 nicht aufgenommene Merkmal, wonach das Kapselgehäuse mit einem Haltefuß in einer Aufnahme an der Innenseite des [X.] sitzt, steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 12, so dass hier keine unzulässige Verallgemeinerung vorliegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zur Zulässigkeit des Patentanspruchs 1, Merkmal 1.2.2, verwiesen.

Da sich der ursprüngliche Anspruch 12 über den ursprünglichen Anspruch 11 auf den ursprünglichen Anspruch 3 rückbeziehen kann, ist die Ausgestaltung des [X.]s nach dem erteilten Patentanspruch 5 in der MB-Ni03 als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar.

2. Die in den angegriffenen Patentansprüchen 1, 3, 4 und 5 des [X.] unter Schutz gestellte Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht das Merkmal [X.] des Anspruchs 1 nicht in Widerspruch zur Beschreibung.

Nach Merkmal [X.] muss der [X.] zwei [X.] aufweisen, wobei jeder [X.] einen [X.] aufweist. Der „[X.]“ ist im erteilten Patentanspruch 1 nicht weiter definiert. In der Beschreibung der [X.] findet sich in Abs. [0005] die Angabe „in der Nähe des [X.]s, d. h. nahe bei den ergriffenen Behältern“ sowie in Abs. [0014] die Angabe „nahe dem [X.] der [X.], d. h. nahe dem ergriffenen Behälter“. Damit wird in der Beschreibung der [X.] der [X.] als der Bereich eines [X.], der die Behälter greift, definiert.

Soweit die Klägerin argumentiert, dass der „[X.] als räumliche, territoriale Erstreckung zwischen den [X.]n“ zu sehen sei und hierzu auf Seite 5, Abs. 3 der MB-Ni03 verweist, wonach „der Behälter, z.B. der Hals einer Flasche, in den [X.] eingebracht oder aus diesem herausgeführt worden ist“, dürfte ihr nicht zu folgen sein.

Denn der möglicherweise in Widerspruch zum erteilten Patentanspruch 1 stehende Beschreibungsteil findet sich ausschließlich in der ursprünglichen Patentanmeldung (MB-Ni03), nicht jedoch in der [X.]. Die streitpatentgemäße Erfindung dürfte aber auch zum Zeitpunkt der Anmeldung ausführbar gewesen sein. Die patentierte Erfindung betrifft nach dem erteilten Patentanspruch einen „[X.]“ mit [X.]n, die zwischen einer [X.] und einer Freigabestellung durch einen Steuernocken mechanisch gesteuert schwenkbar sind und in Richtung zur Freigabestellung durch einen [X.] federnd beaufschlagt sind“.

Der behauptete widersprüchliche Beschreibungsteil auf Seite 2, Abs. 3 der MB-Ni03 bezieht sich auf eine „zweckmäßige Ausführungsform eines ungesteuerten [X.]s, der beispielsweise vom Behälter selbst geöffnet wird und dessen [X.] durch die Permanentmagneten in Richtung zur [X.] beaufschlagt werden“, und bei der „die Permanentmagneten an starren Verlängerungen der [X.] angeordnet“ sind, vgl. MB-Ni03, Seite 5, zweiter Abs. (Unterstreichung hinzugefügt). Ein ungesteuerter [X.], auf den sich der Beschreibungsteil auf Seite 3, Abs. 2 bezieht, stellt jedoch keine Ausführungsform dar, die unter einen erfindungsgemäßen [X.] mit mechanisch gesteuerten [X.]n fällt.

b) Ausgehend von der obigen Auslegung (Ziffer [X.])[X.])) ist die Ausführbarkeit des Anspruchs 4 ohne weiteres gegeben.

3. Der [X.]egenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da er durch die [X.]ebrauchsmusterschrift MB-[X.] ([X.] 15 927 [X.]) [X.]. der Druckschrift MB-[X.] ([X.]) nahegelegt ist.

a) Aus der MB-[X.] ist ein Flaschengreifer bekannt. Ein Ausführungsbeispiel zeigt die nachfolgend wiedergegebene [X.]ur 1 der MB-[X.]:

A[X.]ildung

(MB-[X.]: [X.]. 1)

Dieser Flaschengreifer weist – in der Terminologie des angegriffenen Patentanspruchs 1, wobei Originalzitate aus der genannten Druckschrift nachfolgend durch kursive Schrift hervorgehoben sind – Folgendes auf:

M1.1 [X.] ([X.] vorletzter Abs.: [X.], [X.]. 1) für ein [X.]efäß-Transportsystem, insbesondere für ein Flaschen-Transportsystem (S. 13 Anspr. 1: insbesondere für eine Flaschen-Transportvorrichtung),

[X.] mit zwei je einen [X.] ([X.] vorletzter Abs.: [X.], [X.]. 1) aufweisenden [X.]n ([X.] vorletzter Abs.: zwei [X.]reifarme [X.], [X.]. 1),

[X.].1 die um eine oder um zwei Achsen ([X.] vorletzter Abs.: Achse 3, [X.]. 1) zwischen einer [X.] ([X.] vorletzter Abs.: [X.], [X.]. 1) und einer Freigabestellung ([X.] vorletzter Abs.: in Öffnungsrichtung, [X.]. 1)

[X.].2 durch einen Steuernocken (S. 7 oberster Abs.: [X.], [X.]. 1) mechanisch gesteuert schwenkbar (S. 7 oberster Abs.: [X.] […], um die [X.]reifarme [X.] in die gezeigte [X.] zu bewegen. Der [X.] wird mittels eines Steuernockens S um eine Achse 8 verdreht, [X.]. 1) und

[X.].3 in Richtung zur Freigabestellung durch einen [X.] ([X.] vorletzter Abs.: [X.], [X.]. 1) federnd beaufschlagt sind ([X.] vorletzter Abs.: [X.] spannt die [X.]reifarme [X.] in Öffnungsrichtung […] vor, [X.]. 1).

Die [X.] wird in der Beschreibung der MB-[X.] nicht weiter spezifiziert. Die [X.] nennt als [X.] eine Federeinrichtung, was eine mechanische Feder impliziert. Der Fachmann kann der in den [X.]uren 1 und 2 dargestellten Kontur der [X.] möglicherweise entnehmen, dass diese als [X.]ummielement ausgestaltet ist. Jedenfalls geht aber aus der MB-[X.] nicht das Merkmal M1.3 hervor, wonach der [X.] Permanentmagnete aufweist.

b) Die Schrift MB-[X.] betrifft somit einen gattungsgemäßen [X.], der sich lediglich durch das Merkmal M1.3, d.h. einem aus zwei sich abstoßenden Magneten gebildeten [X.], vom Streitgegenstand unterscheidet.

Die – als mechanische, z. B. gummielastische Feder ausgeführte – Federeinrichtung nach MB-[X.] spannt die [X.] in Öffnungsrichtung vor (MB-[X.] [X.] unteres Viertel), und ist zwischen den beiden [X.]n angeordnet (MB-[X.] [X.]. 1 Pos. [X.], 4).

Aufgrund der dem Fachmann geläufigen Verschleißmöglichkeiten bei mechanischen Federn, insbesondere Abrieb an den [X.] (durch im Lebensmittelbereich mangelnde oder fehlende Schmierung) und Federbruch (durch im Lebensmittelbereich verwendete aggressive Reinigungsmittel, die zur beschleunigten Korrosion oder chemischen Zersetzung der Feder führen), hat der Fachmann eine Veranlassung, dieses anfällige Bauteil durch ein verschleißfreies Bauteil zu ersetzen.

c) Wenn der Fachmann sich im Stand der Technik nach Lösungen hierfür umsieht, wird er auf die MB-[X.] treffen, die einen zwischen [X.]n angeordneten [X.] offenbart (MB-[X.]a Abs. [0016]: „[X.] member for [X.] the pair of lever members“; [X.]. 5, 7 Pos. [X.]). In der Ausgestaltung nach den [X.]uren 5 und 7 ist diese Feder („[X.] member“) als mechanische Zugfeder (MB-[X.]a Abs. [0072]: „tension spring“) ausgeführt. Ausdrücklich ist in der MB-[X.] angegeben, dass anstelle einer mechanischen Feder als elastisches Element auch Magnete verwendet werden können (MB-[X.]a Abs. [0072]: „Furthermore, […] the [X.] member of the holding tool E1 […] configured by the tension spring (spring [X.]) […], as described above, but it is not limited thereto, […]. For example, […] a configuration in which a [X.] force to bias the holding tool E1 is obtained by the repulsive or attractive force of magnets can be used, as the [X.] member“).

Nach Angabe der MB-[X.] ermöglichen Magnete gegenüber einer mechanischen Feder ein einfaches, kostengünstiges nachgiebiges Element, das keinen Verschleiß aufweist (MB-[X.]a Abs. [0077]: „In addition, according the configuration where the [X.] member obtains the [X.] force with the repulsive force or attractive force the magnets, [X.], inexpensive device with no risk of wear can be provided“).

Damit erhält der Fachmann aus der MB-[X.] die Anregung, anstelle einer mechanischen vorspannenden Druckfeder einander abstoßende Magnete zu verwenden, um die angestrebte Wirkung (Verschleißfreiheit) zu erzielen.

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt es dabei für den Fachmann kein Hindernis dar, dass die einander abstoßenden Magneten in den Ausführungsbeispielen nach den [X.]. 17 und 18 der MB-[X.] einen [X.]reifer in eine geschlossene Position vorspannen. Denn der Fachmann geht von der Kinematik nach der MB-[X.] aus, die bereits eine die [X.]reifarme öffnende Druckfeder aufweist. Da er an diesem Aufbau nichts mehr ändern möchte, sucht er lediglich ein Element, das die gleiche Wirkung wie die aus MB-[X.] bekannte Feder 4 (Druckkraft aufbauen), aber nicht deren Nachteile aufweist. Ein derartiges Element zeigt ihm die MB-[X.] mit einem federnden Element, das die Federkraft durch abstoßende Magnete erzeugt (MB-[X.]a Abs. [0077]: „In addition, according the configuration where the [X.] member obtains the or attractive force the magnets, [X.], inexpensive device with can be provided“, Unterstreichungen hinzugefügt; vgl. auch MB-[X.]a Abs. [0085], [0020]), wobei es für den Fachmann unerheblich ist, in welchem kinematischen Zusammenhang diese abstoßenden Magnete verbaut sind.

e) Auch ist die Beklagte der Meinung, der Fachmann würde einander abstoßende Permanentmagnete nicht als Ersatz für eine mechanische Druckfeder heranziehen.

Der Fachmann wisse, dass die von einem Magneten auf einen anderen magnetischen Dipol ausgeübte Kraft zur vierten Potenz mit dem Abstand sinke, während die Rückstellkraft eines mechanischen [X.] proportional zum Abstand sei. Dies bedeute, dass sich bei einer Verdoppelung des Abstandes [X.], die die Magnete aufeinander ausüben, auf 1/16 reduziert. [X.] werde bei Halbieren des Abstandes zwischen zwei Magneten [X.] um das 16-fache größer. Somit werde durch die Verwendung von Magneten eine völlig andere Kraftwirkung erreicht, als über die Verwendung eines [X.] bewirkt werden könnte.

Auch aus diesem [X.]rund würde eine Anwendung der Lehre der MB-[X.] auf die Lehre der MB-[X.] ein künstliches Herausgreifen von Merkmalen aus ihrem technischen Zusammenhang, in dem sie in der MB-[X.] offenbart sind, und ein Implementieren in einem völlig anderen technischen Zusammenhang erfordern.

Dies ist im vorliegenden Fall nicht zutreffend.

Denn die in der MB-[X.] offenbarte Federeinrichtung spannt die zwei [X.]reifarme in Öffnungsrichtung vor (MB-[X.] [X.] unten). Die Federeinrichtung ist also in der [X.] (in der MB-[X.] in [X.]. 1 dargestellt) vorgespannt, und bringt in dieser Stellung aus fachmännischer Sicht [X.] auf, als in der Freigabestellung (in der MB-[X.] in [X.]. 2 dargestellt).

Wenn der Fachmann anstelle der mechanischen Federeinrichtung nach MB-[X.] zwei einander abstoßende Magnete verwendet, hat er – wie bei der mechanischen Federeinrichtung – in der [X.] die höchste Abstoßungskraft durch die Magnete, denn sie haben in der [X.] den geringsten Abstand voneinander.

Somit ist nicht zu erkennen, warum die andere Kraft-Weg-Charakteristik der Magnete den Fachmann im vorliegenden Fall davon abhalten sollte, ein mechanisches Federelement durch einander abstoßende Magnete zu ersetzen.

f) Der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit in naheliegender Weise durch den Einsatz eines bekannten Mittels mit bekannten Eigenschaften nach MB-[X.] bei einer bekannten Vorrichtung nach MB-[X.] und ist deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

4. Auch der [X.]egenstand nach Patentanspruch 4 ist nicht patentfähig.

Denn das Vorsehen des [X.]s jeweils direkt an einem [X.] gemäß Merkmal M4.1.1 und in etwa der Mitte des [X.]s gemäß Merkmal [X.] ist dem Fachmann aus der MB-[X.] bekannt. Die [X.]. 1 der MB-[X.] zeigt die „[X.]“, die – entsprechend dem oben angegebenen Verständnis des Fachmanns – in etwa der Mitte zwischen dem als [X.] fungierenden „[X.]“ und der „Achse 3“ und direkt an jeweils einem der „zwei [X.]reifarme [X.]“ angeordnet ist.

Damit sind die Merkmale M4.1.1 und [X.] des Patentanspruchs 4 aus der MB-[X.] bekannt, so dass der Fachmann bei der Übertragung der aus der MB-[X.] bekannten abstoßenden Magnete auf die „[X.]reifarme“ der MB-[X.] zwangsläufig, und ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen, zum [X.]egenstand nach Patentanspruch 4 gelangt.

5. Hingegen ist der [X.]egenstand des Patentanspruchs 3 patentfähig.

Denn ein Permanentmagnet, der gemäß Merkmal M3.1 in nicht-magnetisches Material eingekapselt ist, also – unter Zugrundelegung des obigen Verständnisses von „eingekapselt“ – vollständig in einem nicht-magnetischen Material eingeschlossen ist, ist, wie der Senat im Einzelnen geprüft hat, aus dem vorliegenden Stand der Technik weder bekannt noch angeregt.

a) Die zwischen den Parteien strittige Frage der wirksamen Prioritätsinanspruchnahme kann dahingestellt bleiben. Denn der vorstehend genannte, der Patentfähigkeit des angegriffenen Patentanspruchs 1 entgegenstehende Stand der Technik MB-[X.] und MB-[X.] ist vor dem [X.], den 23. Februar 2005, veröffentlicht worden.

Die Druckschrift [X.] [X.] 2006/102983 [X.]) ist nachangemeldet und nachveröffentlicht, sie nimmt jedoch eine Priorität in Anspruch, die im Prioritätsintervall des [X.] liegt. Da die [X.] die Merkmale der Patentansprüche 3 und 5 – auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin – nicht offenbart, stellt sie aber keinen Stand der Technik nach Art. 139 (2) EPÜ dar und bleibt daher bei der Prüfung der Patentfähigkeit unberücksichtigt.

b) Da aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein [X.] mit dem Merkmal M3.1 bekannt ist, kann auch von keiner dieser [X.] für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

aa) Auch der Umstand, dass einem anspruchsgemäßen [X.] keine schwer zu überwindenden technischen Hindernisse im Weg standen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass Merkmal M3.1 nahegelegen habe. Denn auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. B[X.]H, Urt. v. 22.01.2013 – [X.], [X.]. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]), was hier nicht der Fall ist.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Patentfähigkeit des [X.]egenstands von Patentanspruch 3 auch nicht mit der Begründung verneint werden, die gefundene Lösung habe ihrer Art nach als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel zum allgemeinen fachmännischen Wissen gehört und Anlass für die Heranziehung dieser Lösung habe bereits deshalb bestanden, weil die Nutzung im konkreten Zusammenhang funktional objektiv zweckmäßig sei und aus fachlicher Sicht nichts gegen eine Anwendung im konkreten Fall spreche (B[X.]H, Urteil vom 15. Juni 2021 – [X.], [X.], Rn. 47 - Führungsschienenanordnung).

Es sind – wie oben ausgeführt – keine Hinweise oder Anregungen im Stand der Technik zu erkennen, die dem Fachmann eine Lösung entsprechend dem Merkmal des angegriffenen Patentanspruchs 3, also dass jeder Permanentmagnet in nicht-magnetisches Material eingekapselt ist, gaben. Für darüberhinausgehende allgemeine und fachspezifische Kenntnisse und Erfahrungen des Fachmanns, auf [X.]rund derer sich dieser Lösungsweg dem Fachmann als naheliegend erwiesen hätte, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Denn der Stand der Technik, wie ihn u. a. die hier vorliegenden 23 [X.] widerspiegeln, ist – wenngleich aus den vorgenannten [X.] alle Einzelmerkmale des [X.]s nach Patentanspruch 3 vorweggenommen sind – vielmehr davon geprägt, Permanentmagnete in Bauteile einzubetten, nicht jedoch zusätzlich in ein nicht-magnetisches Material einzukapseln.

c) Die Klägerin vertritt die Auffassung, aus dem Stand der Technik sei eine Einkapselung von Permanentmagneten bekannt (MB-[X.]a: Abs. [0074], [0075]; MB-Ni09: [X.]. 8, [X.] 7 - 8; [X.]: [X.]. 3, [X.] 38, [X.]. 2a), oder [X.] dem Fachwissen, dass Permanentmagnete spröde seien und zum [X.]littern neigten, nahegelegt.

aa) Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Denn die MB-[X.]a und die MB-Ni09 beschreiben jeweils eine Einbettung und keine Einkapselung. Bei einer Einbettung ist ein Permanentmagnet nur soweit von einem – möglicherweise nicht-magnetischen – Material umgeben, dass er in dieses eingelegt werden kann, also zumindest eine Seite des Magneten nicht von dem Material umgeben ist, sondern offen bleibt. Hingegen soll nach Patentanspruch 3 des [X.] der Permanentmagnet in ein nicht-magnetisches Material eingekapselt sein, also – nach dem oben erläuterten fachmännischen Verständnis – vollständig von diesem umgeben sein.

[X.]) Ob die Druckschrift [X.] eingekapselte Magnete offenbart, kann dahingestellt bleiben. Denn die [X.] betrifft keinen [X.] für ein [X.]efäßtransportsystem, sondern das [X.]reifen von Wafern oder anderen leichtgewichtigen Trägern ([X.] [X.]. 1 [X.] 17 - 18: wafer (or a similar lightweight substrate)). Im Ergebnis beschreibt die [X.] eine vom Stand der Technik nach MB-[X.] oder MB-[X.] entfernt liegende technische Lösung für eine andere Aufgabe, so dass der Fachmann ausgehend von der MB-[X.] und der MB-[X.] die Druckschrift [X.] gar nicht berücksichtigen wird. Selbst wenn der Fachmann die [X.] in Betracht ziehen würde, ist kein [X.]rund ersichtlich, weshalb er die lediglich schematisch in [X.]. 2 dargestellte Einkapselung der Magnete nach [X.] auch auf [X.] nach MB-[X.] und MB-[X.] übertragen sollte. Denn in der [X.] wird die Einkapselung lediglich in [X.]. 3, [X.] 38 [X.] der [X.]. 2a genannt, jedoch werden keine Vorteile einer Einkapselung von Permanentmagneten erwähnt.

d) Die weiteren, im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom [X.]egenstand des Patentanspruchs 3 weiter ab. Sie offenbaren nichts, was zusätzlich in Richtung der Erfindung gemäß Patentanspruch 3 wiese; auch die Klägerin macht insoweit nichts geltend. Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren Erörterung (vgl. B[X.]H, Urt. v. 07.11.2000 - [X.], [X.]RUR 2001, 232 ([X.])) – Brieflocher).

6. Der Patentanspruch 5 wird aufgrund des Rückbezugs auf Patentanspruch 3 von diesem getragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Pat[X.] [X.] § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Senat bemisst das Unterliegen der Beklagten durch die Beschränkung des [X.] im Umfang der Ansprüche 1 und 4 gegenüber der erteilten Fassung mit 75 %. Dies rechtfertigt die ausgeurteilte Kostenverteilung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 Pat[X.] [X.] § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

4 Ni 41/19 (EP)

19.10.2021

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 12. Dezember 2023, Az: X ZR 126/21, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.10.2021, Az. 4 Ni 41/19 (EP) (REWIS RS 2021, 1783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1783


Verfahrensgang

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Az. 4 Ni 41/19 (EP)

Bundespatentgericht, 4 Ni 41/19 (EP), 19.10.2021.


Az. X ZR 126/21

Bundesgerichtshof, X ZR 126/21, 12.12.2023.


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