Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2019, Az. 11 W (pat) 4/17

11. Senat | REWIS RS 2019, 8448

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Küchenmaschine" – zur erfinderischen Tätigkeit bei einer Küchenmaschine mit einem Einlernmodus für Rezepte


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 031 372

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]. Höchst sowie [X.], [X.]. [X.] und [X.] (Univ.) Gruber

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Juli 2016 aufgehoben, und das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

1

Auf die am 5. Juli 2007 beim [X.] eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

2

3

am 11. April 2013 veröffentlicht worden.

4

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die [X.] des [X.]s das Patent durch Beschluss vom 22. Juli 2016 widerrufen hat. Die [X.] ist zu der Auffassung gelangt, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung von einem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag auf Grund seines Fachwissens und des nachgewiesenen Standes der Technik hätte gefunden werden können, ohne dass es dazu einer erfinderischen Tätigkeit bedurft hätte.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 19. August 2016.

6

Das Streitpatent ist von der früheren Patentinhaberin, der [X.], am 13. Januar 2017 im [X.] auf die [X.] umgeschrieben worden. Die Einsprechende hat mit Schreiben vom 28. Februar 2017 ihre Zustimmung zu der Übernahme der Verfahrensbeteiligung durch die [X.] gegeben. Die [X.] hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 16. März 2017 ihr Ausscheiden aus dem Verfahren bekannt gegeben.

7

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde begründet und vorgetragen, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruhe entgegen der Auffassung der [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit und sei daher patentfähig. In einem weiteren Schriftsatz vom 4. April 2019 hat sie ihren Vortrag ergänzt und [X.] 1 bis 11 vorgelegt.

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Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt,

9

den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 22. Juli 2016 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Hilfsweise hat sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent in der angegebenen Reihenfolge ihrer [X.] 1 bis 11 aus dem Schriftsatz vom 4. April 2019 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 25. März 2019 widersprochen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei nicht patentfähig. Darüber hinaus sei der erteilte Patentanspruch 1 unzulässig erweitert worden und enthalte keine für den Fachmann [X.] Lehre.

Ihr Vorbringen stützt die Beschwerdegegnerin auf die bereits von ihr im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften:

[X.] EP 1 647 217 [X.] aus dem Prüfungsverfahren

[X.] [X.] 2005 040 206 [X.]

[X.] EP 1 746 350 A2

[X.] [X.] 91/07862 [X.].

Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle noch auf die Druckschriften

[X.] [X.] 44 14 825 [X.]

[X.] [X.] 44 14 824 [X.]

[X.] CA 2,123,758 [X.]

D8 [X.] 5,605,090 sowie

[X.] GB 2 251 960 A

verwiesen.

Der erteilte Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

[X.] Küchenmaschine (1) mit einem Topf (2) zur Aufnahme von Lebensmitteln,

[X.] wobei der Topf (2) wenigstens einen mittels eines Antriebs rotierbaren Einsatz zur mechanischen Bearbeitung der Lebensmittel aufweist,

[X.] mit einer Heizeinheit (6), mittels derer der Topf (2) zur Erwärmung der Lebensmittel beheizbar ist,

[X.] mit einer Waage (7), mittels derer das Gewicht von im Topf (2) gelagerten Lebensmitteln bestimmbar ist,

[X.] und mit einer [X.]eichereinheit (13), in welcher Rezepturen in Form von Folgen von mit der Küchenmaschine (1) durchführbaren Bearbeitungsschritten eingegeben und in der [X.]eichereinheit (13) gespeichert werden können,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.] eine [X.] (12),

[X.] welcher die [X.]eichereinheit (13) zugeordnet ist,

[X.] und eine von der [X.] (12) ansteuerbare Ein-/[X.] (9) vorgesehen sind,

[X.] dass über die Ein-/[X.] (9) eine gespeicherte Rezeptur abrufbar und die der Rezeptur entsprechende Folge von Bearbeitungsschritten anzeigbar ist

[X.] und diese Bearbeitungsschritte mittels wenigstens eines Betätigungselements aktivierbar oder quittierbar sind,

[X.] dass die Küchenmaschine (1) einen [X.] (15) aufweist,

[X.] mittels dessen Lebensmittel kennzeichnende Barcodes erfassbar sind,

[X.] oder dass die Küchenmaschine (1) ein [X.] aufweist,

[X.] mittels dessen in RFID enthaltene, Lebensmittel kennzeichnende Codes lesbar sind,

[X.]3 wobei die in einem Barcode oder Code enthaltene Produktinformation mit wenigstens einer Rezeptur in einem [X.] über die Ein-/ [X.] (9) verknüpfbar ist,

[X.]4 und wobei diese Verknüpfungen als vorgegebene Parameterwerte in der [X.]eichereinheit (13) abgespeichert sind,

[X.]5 und dass zur Auswahl einer Rezeptur nach Lesen eines Barcodes mit dem [X.] (15) oder nach Lesen eines Codes mit dem [X.] mit diesem verknüpfte Rezepturen mittels der Ein-/[X.] (9) anzeigbar sind.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der abhängigen Ansprüche 2 bis 19 sowie zur Fassung der [X.], wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die gegenwärtige Patentinhaberin und Beschwerdeführerin, die am 13. Januar 2017 als neue Inhaberin des [X.] ins [X.] eingetragen worden war, ist in das vorliegende Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren wirksam an Stelle der bisherigen Patentinhaberin, der [X.] mit Sitz in [X.], eingetreten. Die gegenwärtige Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 21. März 2017 ihre Bereitschaft zur Übernahme der Verfahren angezeigt, wobei zuvor bereits die Einsprechende mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 hierzu ihre Zustimmung erklärt hatte und die bisherige Patentinhaberin mit Eingabe vom 16. März 2017 ihr Ausscheiden aus den Verfahren angezeigt hatte. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 265 Abs. 2 ZPO ersichtlich erfüllt worden, der gemäß § 99 Abs. 1 [X.] hier entsprechend anwendbar ist (vgl. [X.], 87 ff. – „[X.] im Einspruchsverfahren“).

Die Beschwerde ist auch begründet.

A.

1. Die Erfindung betrifft eine Küchenmaschine (vgl. Abs. 0001 der [X.]chrift, im Folgenden nur als [X.] bezeichnet).

Im Streitpatent ist angegeben, dass Küchenmaschinen der in Rede stehenden Art, insbesondere von sogenannten Mixtöpfen gebildet seien, in welchen Lebensmittel mechanisch bearbeitet werden können. Die mechanische Bearbeitung von Lebensmitteln in einem solchen [X.] könne verschiedenartig ausgebildet sein, wobei bevorzugt mit einem [X.] unterschiedliche Bearbeitungsvorgänge durchgeführt werden können. Beispiele für derartige Bearbeitungsvorgänge seien das Hacken, Mixen, Rühren, Schneiden, Schroten, Mahlen, Pulverisieren, Kneten und Emulgieren von Lebensmitteln unterschiedlicher Ausbildung (vgl. [X.] 0002).

Ein Beispiel für einen derartigen, vielfältig einsetzbaren [X.] stelle gemäß den Ausführungen in der [X.]chrift der [X.] 31 der Firma [X.] dar. Dieser [X.] weise neben einem Topf mit einem motorisch getriebenen Rührwerk auch eine Waage zum Wiegen der in den [X.] eingebrachten Lebensmittel auf. Weiterhin umfasse dieser [X.] eine Heizeinheit, mittels derer in den [X.] eingebrachte Lebensmittel erhitzt werden können. Damit können in dem [X.] unterschiedliche Lebensmittel gekocht und gegart werden. Der so ausgebildete [X.] erlaube eine vielfältige Bearbeitung unterschiedlichster Lebensmittel. Nachteilig hierbei sei jedoch, dass die Art der Bearbeitung des jeweiligen Lebensmittels vom Bediener selbst vorgegeben werden müsse. Hierzu müsse der Bediener typischerweise in Kochbüchern nachschlagen, um herauszufinden, in welcher Form die gewünschten Lebensmittel zu bearbeiten seien (vgl. [X.] 0003 bis 0005).

In der [X.]chrift wird zum Stand der Technik die Druckschrift EP 1 647 217 [X.] ([X.]) genannt, die eine Mehrzweck-Küchenmaschine zum Kochen, Kneten und Zerkleinern von Lebensmitteln betreffe. In diese Küchenmaschine könnten Rezepte einprogrammiert werden, so dass beim Aktivieren eines Programms die Küchenmaschine automatisiert mit gespeicherten Voreinstellungen laufe (vgl. [X.] 0006).

Aus der ebenfalls im Streitpatent erwähnten Druckschrift CA 2,123,758 [X.] ([X.]) sei eine Mehrzweck-Küchenmaschine bekannt, die programmierbar sei. Die Programmierung könne manuell erfolgen. Alternativ sei eine automatisierte Programmeingabe durch Einsatz eines [X.]s oder einer Memory Card möglich. Werde ein Programm von einem Benutzer gestartet, so laufe es durch einen Microcontroller gesteuert selbsttätig ab (vgl. [X.] 0009).

Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine Küchenmaschine der eingangs genannten Art bereitzustellen, welche eine erweiterte Funktionalität aufweist (vgl. [X.] 0012).

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Hochschulabsolvent eines Ingenieurstudiengangs mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von nicht handbetriebenen Küchenmaschinen, wobei der Fachmann insbesondere mit der Steuerung und Regelung sowie der Programmierung dieser Küchenmaschinen befasst ist.

2. Einige Merkmale der vorgeschlagenen Lösung bedürfen der Erläuterung.

Der Patentanspruch 1 stellt auf eine Küchenmaschine ab ([X.]), wobei unter einer Küchenmaschine zunächst ein Küchengerät zu verstehen ist, das mindestens ein bewegliches Teil zum Einwirken auf das zu verarbeitende Lebensmittel aufweist. Die Küchenmaschine soll einen Topf zur Aufnahme von Lebensmitteln umfassen ([X.]), der wenigstens einen mittels eines Antriebs rotierbaren Einsatz zur mechanischen Lebensmittelbearbeitung aufweist (Merkmal [X.]). Im Streitpatent (vgl. Abs. 0035) ist beschrieben, dass es sich bei dem Einsatz um ein Rührwerk, angetrieben durch einen Elektromotor, handeln könne.

Zur Erwärmung der Lebensmittel ist der Topf über eine Heizeinrichtung beheizbar (Merkmal [X.]). Zur Ermittlung des Gewichts von im Topf befindlichen Lebensmitteln ist eine Waage vorgesehen (Merkmal [X.]).

Rezepturen zur Zubereitung der im Topf befindlichen Lebensmittel können in Form von Folgen von mit der Küchenmaschine durchführbaren Bearbeitungsschritten in eine [X.]eichereinheit eingegeben und gespeichert werden (Merkmal [X.]). Im Streitpatent ist hierzu angegeben (vgl. [X.] 0045), dass die Bearbeitungsschritte einer Rezeptur wenigstens einen Sollwert für einen Bearbeitungsparameter, der mit der Küchenmaschine durchführbar ist, enthalten, wobei als Sollwerte das [X.], die Bearbeitungstemperatur, [X.] oder Bearbeitungszeiten denkbar sind. Folgen von solchen Bearbeitungsschritten bzw. Parametersätzen sind als Rezepturen in eine [X.]eichereinheit eingebbar, wobei gemäß Streitpatent eingebbar auch im Sinne von über eine Schnittstelle bspw. von einem [X.] oder von einem Server einlesbar zu verstehen ist (vgl. [X.] 0040). Die Rezepturen können dann in der als Datenbank fungierenden [X.]eichereinheit gespeichert werden (vgl. [X.] 0037).

Die [X.]eichereinheit ist einer [X.] zugeordnet (Merkmale [X.], [X.]), wobei die [X.] wiederum zur Ansteuerung einer Ein-/[X.], also bspw. von einem Tastenfeld und einer Anzeigeeinheit wie einem Display (vgl. [X.] 0035, 0036, 0037) ausgebildet ist (Merkmal [X.]).

Dem Streitpatent ist hierzu zu entnehmen (vgl. Abs. 0033), dass die Küchenmaschine ein Gehäuse aufweist, also eine die Küchenmaschine gegen ihre Peripherie abgrenzende mechanische Hülle. Dieser prinzipielle gegenständliche Aufbau der Küchenmaschine ist auch in [X.]ur 1 der [X.]chrift wiedergegeben. Die Ein-/[X.] der bspw. von einem Microcontroller gebildeten [X.] kann an der Außenseite des Gehäuses angeordnet sein (vgl. [X.] 0036, 0037). Über eine Schnittstelle der [X.] ist ein Datenaustausch mit externen Einheiten, wie [X.] oder Rechnernetzwerken möglich (vgl. [X.] 0040). Die [X.] mit ihren Komponenten bildet demnach eine interne, in die Küchenmaschine bzw. in deren Gehäuse auch körperlich integrierte Einheit der Küchenmaschine aus. Ein System bestehend aus einer oder mehreren Küchenmaschinen und einer externen [X.], wie einem Personal Computer, kann demnach nicht auf die Küchenmaschine des Patentanspruchs 1 gelesen werden.

Gemäß Merkmal [X.] kann über die Ein-/[X.] eine gespeicherte Rezeptur abgerufen sowie die Abfolge der in der jeweiligen Rezeptur festgelegten Bearbeitungsschritte angezeigt werden. Dies erfolgt über das Tastenfeld und die Anzeigeeinheit (vgl. [X.] 0035, 0036).

Die Bearbeitungsschritte sind dann über zumindest ein Betätigungselement aktivierbar oder quittierbar (Merkmal [X.]). Im Streitpatent ist diesbezüglich beschrieben, dass Rezepturen über die Ein-/[X.] aufgerufen und mittels einer Betätigungstaste aktiviert werden können (vgl. [X.] 0017, 0047). Die Rezepturen und deren Bearbeitungsschritte können demnach sequentiell und automatisch nach Aktivierung durch die Küchenmaschine abgearbeitet werden (vgl. [X.] 0046, 0047). Alternativ können einzelne Bearbeitungsschritte nach Quittierung durch den Bediener beendet und der darauffolgende Bearbeitungsschritt abgearbeitet werden (vgl. [X.] 0024). Die Formulierung des Merkmals [X.] lässt demnach auch unter Berücksichtigung der [X.] in der übrigen [X.]chrift das Verständnis zu, dass entweder einzelne Bearbeitungsschritte für sich oder aber die gesamte Sequenz der Bearbeitungsschritte einer Rezeptur mittels Betätigung einer Taste gestartet werden können.

Die Küchenmaschine soll weiter einen [X.] (Merkmal [X.]) oder ein [X.] (Merkmal [X.]) aufweisen, mittels derer Lebensmittel kennzeichnende Barcodes (Merkmal [X.]) oder Codes (Merkmal [X.]) erfassbar bzw. lesbar sein sollen. Über einen [X.] oder ein [X.] lassen sich Barcodes oder Codes, die in einem entsprechenden RFID-Transponder hinterlegt sind, auslesen, die Lebensmittel kennzeichnen bzw. zur Kennzeichnung von Lebensmitteln dienen. Das Streitpatent (vgl. Abs. 0027) lässt bezüglich der Merkmale [X.] bis [X.] des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 nur ein Verständnis dahingehend zu, dass die Merkmale [X.] und [X.] alternativ zu den Merkmalen [X.] und [X.], also insbesondere entweder ein [X.] oder ein RFID-Lesergerät schutzbeansprucht sind. Ob der [X.] oder das [X.] integral am Gehäuse der Küchenmaschine vorgesehen, mit der Küchenmaschine koppel- oder an diese ansteckbar ausgebildet sind, ist im Patentanspruch 1 nicht weiter spezifiziert.

In einem [X.] kann die im Barcode oder Code enthaltene Produktinformation dann zumindest mit einer Rezeptur über die Ein-/[X.] verknüpft werden (Merkmal [X.]3). Der das Lebensmittel kennzeichnende Barcode oder Code enthält demnach die Information, um welches Produkt bzw. Lebensmittel es sich handelt. Das Streitpatent unterscheidet grundsätzlich zwischen Lebensmittel kennzeichnenden Produktinformationen und Rezepturen. Der [X.]e Barcode oder Code kennzeichnet also das Lebensmittel an sich und nicht eine Rezeptur zur Zubereitung dieses Lebensmittels.

Zu dem Merkmal „verknüpfbar“ ist im Abs. 0065 des [X.] beschrieben, dass ein Barcode für ein [X.] mit Rezepturen verknüpfbar ist, die eine Verarbeitung dieses Lebensmittels X vorsehen. Die Produktinformation bzw. die Information, um welches Lebensmittel es sich handelt, kann demnach einer oder mehreren Rezepturen zugeordnet bzw. mit dieser oder diesen verknüpft werden. Eine solche Zuordnung kann im Rahmen des geforderten [X.] erfolgen. Im Abs. 0067 des [X.] ist der [X.] dahingehend definiert, dass die [X.] vom Bediener über die Ein-/[X.] in den [X.] versetzbar ist; dann wird mittels des [X.]s der spezifische Barcode eines Lebensmittels gelesen und über die Ein-/[X.] angefragt, welche Rezepturen der Bediener mit dem Barcode verknüpfen möchte. Die gewünschten Rezepturen wählt der Bediener aus den in der [X.]eichereinheit gespeicherten Rezepturen aus.

Mit anderen Worten kann der Bediener in einem manuellen [X.] geführt über die [X.] und unter Bedienung der Eingabeeinheit die ein [X.] kennzeichnende Produktinformation und somit das [X.] an sich mit einer oder mehreren in der [X.]eichereinheit hinterlegten Rezepturen seiner Wahl verknüpfen (vgl. [X.] 0067).

Der [X.] läuft [X.] über die Ein-/[X.] ab. Er unterscheidet sich demnach von einem Modus, bei dem werksseitig Verknüpfungen zwischen in Barcodes oder Codes enthaltenen Produktinformationen und Rezepturen als Voreinstellungen vorgenommen werden. Denn diese initialen, vom Hersteller vorgebbaren Voreinstellungen werden demgegenüber stets in Form einer bspw. tabellarischen Zuordnungsanweisung in einer Art „[X.]“ auf die [X.]eichereinheit vor Montage der Küchenmaschine aufgespielt oder in die bereits montierte [X.]eichereinheit über die Schnittstelle einmalig eingelesen. Der geforderte [X.] bedient sich zur Generierung von Verknüpfungen im Gegensatz hierzu der Ein/[X.], um dem Bediener die Möglichkeit zu eröffnen, die werksseitig voreingestellten Verknüpfungen gemäß seinen individuellen Wünschen und Vorstellungen selbst zu bearbeiten oder dementsprechend neue Verknüpfungen zu generieren (vgl. [X.] 0067).

Diese manuell im Rahmen des [X.] vorgenommenen Verknüpfungen werden als vorgegebene Parameterwerte in der [X.]eichereinheit hinterlegt bzw. abgespeichert (Merkmal [X.]4). Die so bearbeitete bzw. angepasste Zuordnungsvorschrift oder Tabelle mit den [X.]en Parameterwerten wird mit Beendigung des [X.] in der [X.]eichereinheit abgespeichert, so dass im Normalbetrieb die [X.] wiederkehrend auf die im [X.] modifizierten oder erstellten Verknüpfungen zurückgreifen kann.

Für die Auswahl einer Rezeptur durch den Bediener besteht dann nach Lesen des Barcodes oder des Codes mittels des [X.]s oder des [X.]s die Möglichkeit, die mit diesem Barcode oder Code verknüpften Rezepturen über die Ein-/[X.] anzuzeigen (Merkmal [X.]5). Für die abschließende bedienerseitige [X.] vor dem Start zeigt die Küchenmaschine alle mit dem Barcode oder Code eines Lebensmittels X verknüpfte Rezepturen auf dem Display der Ein-/[X.] an, ungeachtet dessen, ob die Verknüpfung manuell im [X.] erstellt wurde oder ob es sich um eine bereits werksseitig hinterlegte Verknüpfung handelt.

Es wird demnach [X.] eindeutig zwischen der reinen Auswahl (Merkmal [X.]5) einer mit in einem Barcode bzw. einem Code enthaltenen Produktinformation bereits verknüpften Rezeptur im Normalbetrieb und dem Verknüpfen einer in einem Barcode bzw. einem Code enthaltenen Produktinformation bzw. dem Lebensmittel an sich mit einer Rezeptur im Rahmen eines [X.] (Merkmal [X.]3) unterschieden.

B.

1. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig.

Der erteilte Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 sowie 20 bis 25 zurück.

Die Patentansprüche 2 bis 19 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 19.

Die Beschwerdegegnerin hat vorgetragen, die Oder-Verknüpfung im erteilten Patentanspruch 1 zwischen den beiden [X.]n [X.] – [X.] und [X.] – [X.] stelle eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereiches dar, da diese Oder-Verknüpfung auch als [X.] aufgefasst werden könne, den ursprünglichen Anmeldeunterlagen aber lediglich eine ausschließliche Verwendung entweder eines [X.]s oder eines [X.]s zu entnehmen sei.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die ausschließliche Verknüpfung der beiden [X.] geht unstrittig aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (vgl. Abs. 0021 der [X.]) sowie den gewählten Rückbezügen der ursprünglichen Patentansprüche 20 und 21 hervor. Im patentrechtlichen [X.]rachgebrauch ist die [X.] im ausschließlichen Sinne, also in der Bedeutung von „entweder..., oder…“ zu verstehen. Ist dagegen eine nicht ausschließliche Verknüpfung zweier Merkmale gewünscht, so wird dies regelmäßig über eine Und/Oder-Verknüpfung im [X.] zum Ausdruck gebracht. Daher vermag der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen.

aufweisen soll. Dieses Merkmal ist demnach auch eindeutig den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch ausführbar.

Der über das Merkmal [X.]3 definierte Begriff

3. Der gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist auch patentfähig.

a) Die Küchenmaschine nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist neu (§§ 1, 3 [X.]).

Die Beschwerdegegnerin hat die Neuheit der Küchenmaschine nach Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] nicht in Frage gestellt.

Aus der Druckschrift [X.] (vgl. Abs. 0011, 0015, 0028, [X.]. 1, 27) ist eine Küchenmaschine (multi-purpose kitchen appliance) mit einem Topf (receptacle 6), einem rotierbaren Einsatz (operating unit 8), einer Heizeinheit (electrical resistance unit 7) und einer Waage (weighing unit 17) gemäß den Merkmalen [X.] bis [X.] des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 bekannt. In dieser Druckschrift ist eine [X.]eichereinheit für Rezepturen (vgl. Abs. 0013, stored settings of given recipes) beschrieben, wobei die Rezepturen auch in die Küchenmaschine eingebbar sind (vgl. Abs. 0013, possibility of programming individually the recipes) (Merkmal [X.]). Die Küchenmaschine umfasst eine [X.] (vgl. Abs. 0028, [X.]) mit einem Rezeptspeicher und einer Ein-/[X.] (keypad unit 130, LCD display 132), wie über die Merkmale [X.] bis [X.] des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gefordert. Im Abs. 0013 dieser Druckschrift ist eine individuelle Bearbeitung bzw. Zusammenstellung von Rezepturen beschrieben, die implizit auch die Anzeige der gespeicherten Rezepturen sowie der der Rezeptur entsprechenden Folge von Bearbeitungsschritten auf dem Display 132 voraussetzt (Merkmal [X.]). Über einen Start-Knopf (program start key 133) sind die Bearbeitungsschritte der Rezeptur aktivierbar (vgl. Abs. 0028, [X.]. 27) (Merkmal [X.]). Zu einem [X.] oder [X.] sowie deren funktionalen Einbindung in die Küchenmaschine an sich und insbesondere im Rahmen des geforderten [X.] (Merkmale [X.] bis [X.]5) ist in dieser Druckschrift nichts ausgeführt.

Die [X.] (vgl. Patentanspruch 1, [X.]. 4, [X.] 41, [X.]. 5, [X.] 6 bis 10, [X.] 32 bis 50, [X.]. 1) und [X.] (vgl. Patentanspruch 1, [X.]. 3, [X.] 36 bis [X.]. 4, [X.] 19, [X.]. 1) offenbaren gattungsgemäße Küchenmaschinen aus dem Hause der Einsprechenden mit den über die Merkmale [X.] bis [X.], [X.], [X.] und [X.] des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 geforderten mechanischen und steuerungstechnischen Komponenten und Funktionen. Gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] können Rezepturen nur über einen externen [X.] gespeichert und abgerufen (vgl. [X.]. 5, [X.] 3 und 4) oder vom Bediener flüchtig über eine Ein-/[X.] (Drehschalter 16, 17, [X.] 15) eingegeben werden. Ein interner [X.]eicher für Rezepturen ist in beiden Druckschriften ebenso wenig offenbart wie Mittel zur Erfassung von Lebensmittel kennzeichnenden Barcodes oder Codes (Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.] bis [X.]5).

Die in der Druckschrift [X.] (vgl. Patentanspruch 1, [X.]5, ab dem zweiten vollständigen Absatz, [X.]. 1 bis 4) beschriebene Küchenmaschine (automated food preparation device) umfasst einen [X.]en Topf (container 25) mit einem rotierbaren Einsatz ([X.]) und einem Heizelement (heating plate 40, heating elements 42) (Merkmale [X.] bis [X.]). Eine Waage, wie über das Merkmal [X.] des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gefordert, ist nicht vorgesehen. In die Küchenmaschine ist eine [X.] (vgl. S. 24, zweiter Absatz, micro-controller) mit einer [X.]eichereinheit (vgl. S. 25, [X.] 2, memory card, disk) und einer Ein-/[X.] ([X.]4 unten, control panel 19, 21, display screen 22) mit Bedienelementen (vgl. S. 24 unten, push and manual entry buttons) zur [X.]eicherung, Anzeige und Bearbeitung sowie zum Aktivieren von Rezepturen bzw. deren Bearbeitungsschritten (Merkmale [X.] bis [X.]) integriert. Mittels eines Barcodelesegeräts (vgl. S. 24 unten, bar-code device) können Rezepturen erfasst bzw. eingelesen werden. Zu Lebensmittel kennzeichnenden Produktinformationen, die in den Barcodes enthalten sind und die in einem [X.] mit den Rezepturen verknüpft werden können (Merkmale [X.]3 bis [X.]5), ist in dieser Druckschrift nichts offenbart.

Aus der [X.] ist eine Küchenmaschine in Form einer Brotbackmaschine bekannt, die gemäß den Merkmalen [X.] bis [X.] der Küchenmaschine nach Patentanspruch 1 ausgebildet ist (vgl. [X.]. 2, [X.] 37 bis [X.]. 3, [X.] 56, [X.]. 1 und 4, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] 9, [X.], [X.], [X.], [X.] 43, [X.], [X.], [X.]). Lebensmittel kennzeichnende Produktinformationen in Form von Barcodes oder Codes können von dieser Brotbackmaschine aber nicht erfasst und [X.] verarbeitet werden (Merkmale [X.] bis [X.]5).

Die Druckschrift [X.] (vgl. S. 2 bis 3) offenbart ein System von einzelnen Küchengeräten (vgl. [X.]. 1, [X.], [X.]) und einer Küchenmaschine (vgl. [X.]. 1, mixer 16), die über einen Computer 10 steuerungstechnisch verbunden sind, wobei der Computer als [X.] auch in eines der Küchengeräte oder in die Küchenmaschine direkt integriert werden kann (vgl. [X.], Abs. 2). Über die [X.]eichereinheit (disc drive) des Computers oder auch einen [X.] (vgl. [X.], Abs. 3) können Rezepturen eingelesen werden. Eine integral mit der [X.] bzw. dem Computer sowie der [X.]eichereinheit ausgeführte Küchenmaschine ist dann aber nicht mit allen [X.] geforderten Funktionen ausgebildet (Merkmale [X.], [X.]), da das hier offenbarte System von einer Küchenmaschine und mehreren Küchengeräten nicht auf eine einzige Küchenmaschine gemäß Patentanspruch 1 gelesen werden kann. Der beschriebene [X.] dient lediglich der Erfassung von Rezepturen, so dass das aus der Druckschrift [X.] bekannte System auch nicht die Funktionen im Hinblick auf über Produktinformationen Lebensmittel kennzeichnende Barcodes und deren Verknüpfung mit Rezepturen im Rahmen eines [X.] gemäß den Merkmale [X.]3 bis [X.]5 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 umfassen kann.

Die Druckschrift [X.] (vgl. Patentanspruch 1, [X.]. 1) offenbart ein Kochsystem mit einem Küchen- oder Kochgerät in Form entweder eines Backofens oder einer [X.], an die ein [X.] als externe [X.] anschließbar ist. Ein [X.]er Topf mit rotierendem Einsatz oder eine Waage sind aus dieser Druckschrift nicht bekannt (Merkmale [X.] bis [X.]).

In der Druckschrift [X.] (vgl. Abs. 0002, [X.]. 2) ist ein Küchengerät in Form eines Mikrowellenofens beschrieben, bei dem Rezepturen über einen [X.] (vgl. Abs. 0062, [X.]) in eine [X.] (vgl. Abs. 0047, [X.]) eingelesen und gespeichert werden können (Merkmal [X.]), wobei die [X.] hierzu auch eine Ein-/[X.] (vgl. Abs. 0041, display und [X.], 20) mit einem Start-Knopf (vgl. Abs. 0065, start button) zur Bearbeitung und Aktivierung von Rezepturen (Merkmale [X.] bis [X.]) aufweist. Zu in Barcodes oder Codes enthaltenen Produktinformationen und deren Verknüpfung mit den Rezepturen in einem [X.] ist in dieser Druckschrift (vgl. Abs. 0059, 0063 bis 0065) nichts angegeben (Merkmale [X.]3 bis [X.]5).

Aus der Druckschrift [X.] (vgl. [X.], vorletzter Abs., [X.], zweiter Abs., [X.]uren) ist ein Mikrowellenofen (microwave cooker) und ein Mixer (food processor) oder eine anderweitige Lebensmittel zubereitende Maschine (vgl. [X.], erster Absatz) mit einer Wiegefunktion (vgl. S. 5, erster Abs.) bekannt (Merkmale [X.], [X.], [X.]). Die merkmalsgemäß summarisch geforderte gegenständliche Ausstattung der Küchenmaschine nach Patentanspruch 1 und deren Funktionen sind in dieser Druckschrift nicht offenbart. Auch ein Barcodelesegerät oder ein [X.] mit den weiteren Funktionalitäten gemäß den Merkmale [X.] bis [X.]5 gemäß Streitpatent sind hier nicht beschrieben.

b) Die Küchenmaschine gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 [X.]).

Als geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird einvernehmlich die Druckschrift [X.] angesehen, die eine Küchenmaschine im Sinne des [X.] offenbart.

Gemäß der Lehre dieser Druckschrift eröffnet die [X.] der Küchenmaschine dem Bediener die Möglichkeit, vorgegebene Rezepturen nach den eigenen Wünschen individuell anzupassen, wobei die im Rahmen dieses [X.] vorgenommenen Änderungen bei der Ausführung der Rezeptur übernommen und abgespeichert werden (vgl. Abs. 0013).

Zu einem Lesegerät eines Lebensmittel kennzeichnenden Barcodes oder Codes und der Verknüpfung der in diesem Barcode oder Code enthaltenen Produktinformation mit wenigstens einer Rezeptur im Rahmen eines [X.] (Merkmale [X.] bis [X.]5) ist in der Druckschrift [X.] nichts angegeben.

In der Druckschrift [X.] ist ein Kochsystem beschrieben, bei dem ein Kochgerät mit einem externen Computer über eine [X.]B-Schnittstelle verbunden wird, um die Eingabemöglichkeiten von Rezepturen bei dem Kochgerät zu verbessern und eine automatisierte Durchführung von nahrungsmittelspezifischen Rezepturen zu ermöglichen (vgl. Abs. 0007, 0005).

In Anbetracht der Aufgabe, die Funktionalität einer Küchenmaschine zu erweitern, wird der Fachmann angeregt, durch diese Hinweise die Lehre der Druckschrift [X.] heranzuziehen und auf eine Küchenmaschine im Sinne des [X.], wie sie in der Druckschrift [X.] offenbart wird, übertragen. Dass die Druckschrift [X.] ein Kochsystem mit einem Kochgerät und nicht mit einer Küchenmaschine betrifft, stellt dabei kein unüberwindliches Hindernis für den Fachmann dar.

Die Zusammenschau dieser beiden Druckschriften ist demnach zwar veranlasst, führt den Fachmann aber nicht zur Küchenmaschine mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

In der Druckschrift [X.] (vgl. Abs. 0050, [X.]. 1) ist im Einzelnen angegeben, dass das Kochgerät, das eine [X.] oder ein Backofen sein kann (vgl. Abs. 0001), über eine integrierte [X.] (Steuergerät 14) mit einer internen [X.]eichereinheit, in der auch Rezepturen abgelegt werden können (vgl. Abs. 0039, 0052, 0054), verfügt (Merkmal [X.]). Die [X.] umfasst eine eigene Ein-/[X.] (Tastenfeld 16, Ausgabevorrichtung 18) zum Abrufen, Anzeigen und Aktivieren von Rezepturen und deren Bearbeitungsschritten (vgl. Abs. 0052, 0054) (Merkmale [X.] bis [X.], Teilmerkmal [X.], [X.]). Zum Einlesen bzw. zur Eingabe von Rezepturen kann an das Kochgerät ein Computer 30 (vgl. Abs. 0051, [X.]. 1) als externe [X.] angeschlossen werden.

Über einen wiederum an den Computer angeschlossenen [X.] (vgl. Abs. 0051, [X.]) oder ein [X.] (vgl. Abs. 0042) sind Lebensmittel kennzeichnende Barcodes oder Codes (vgl. Abs. 0043, Identifikationsinformationen) erfassbar (Merkmale [X.] bis [X.]). Ein [X.] 36 des Computers (vgl. Abs. 0052) sucht auf einer Datenbank der Festplatte nach geeigneten, bereits mit dem jeweiligen Lebensmittel bzw. der im Barcode oder Code enthaltenen Produktinformation verknüpften Rezepturen. Diese bereits verknüpften Rezepturen werden auf dem Bildschirm (TFT-Bildschirm) des Computers dem Bediener zur Auswahl angezeigt (Merkmal [X.]5). Nach erfolgter Auswahl werden die Bearbeitungsschritte der Rezeptur über die [X.]B-Schnittstelle an die interne [X.] 14 des Kochgeräts übertragen, in dessen [X.]eichereinheit abgelegt und auf der [X.] 18 der [X.] angezeigt (vgl. Abs. 0052). Durch Betätigung eines Betätigungselements 16 der Eingabeeinheit der [X.] werden die Bearbeitungsschritte der Rezeptur gestartet (Merkmal [X.]).

In der Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] gelangt der Fachmann zu einem System bestehend aus einer Küchenmaschine und einer externen [X.] in Form eines Computers. Dieses System ist aber nicht auf die [X.]e Küchenmaschine zu lesen. Zwar sieht auch das Streitpatent den [X.] eines externen [X.]s an die Küchenmaschine vor, allerdings soll [X.] bereits die Küchenmaschine an sich alle über den Patentanspruch 1 geforderten Merkmale (vgl. auch obige Ausführungen zur Auslegung) umfassen, insbesondere auch einen [X.] oder ein [X.].

Im Ergebnis der Übernahme der Lehre der Druckschrift [X.] auf die Küchenmaschine nach der Druckschrift [X.] sind der [X.] oder das [X.] gegenständlich und funktional dem Computer, also einer externen [X.], und nicht wie [X.] gefordert der Küchenmaschine an sich zugeordnet (Merkmale [X.] bis [X.]). Auch das beschriebene Anzeigen von Rezepturen und die anschließende Bedienerauswahl erfolgt gemäß der Lehre der Druckschrift [X.] ausschließlich über den Bildschirm und die Tastatur des Computers und nicht wie über das Merkmal [X.] i. V. m. [X.]5 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gefordert, direkt über die interne Ein-/[X.] der Küchenmaschine. In der Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] ist dem Fachmann eine Küchenmaschine mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] also nicht nahegelegt.

Aber selbst wenn man bei einer breiteren Auslegung des Patentanspruchs 1 auch ein System aus Küchenmaschine und externem [X.] auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 lesen wollte, so wären dennoch die einen [X.] betreffenden Merkmale [X.]3 und [X.]4 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht nahegelegt.

Die Beschwerdegegnerin sieht bereits in der Auswahl einer Rezeptur einen [X.]en [X.] (Merkmale [X.]3 und [X.]4) ausgebildet.

Dieser Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht beigetreten werden:

Eine bloße bedienerseitige Auswahl, wie sie in der Druckschrift [X.] im Abs. 0052 beschrieben ist, stellt eine einmalige und flüchtige Festlegung dar. Der über das Merkmal [X.]3 geforderte [X.] impliziert dementgegen bereits, dass dauerhafte, über den [X.] hinaus geltende Festlegungen in Form von Verknüpfungen getroffen werden können (vgl. auch obige Ausführungen zur Auslegung). Der dauerhafte Charakter dieser Verknüpfung ist dann auch über die definierte Abspeicherung der erstellten Verknüpfung als vorgegebener Parameterwert [X.] im Merkmal [X.]4 gefordert.

Die Druckschrift [X.] lehrt in diesem Zusammenhang nicht, eine Verknüpfung zwischen einer in einem Barcode/Code enthaltenen Produktinformation bzw. einem Lebensmittel und einer Rezeptur vorzunehmen. Eine Verknüpfung besteht bereits bei der Anzeige der Rezeptur auf der [X.] des Computers. Der Bediener wählt dann nur eine bereits mit der Produktinformation bzw. dem Lebensmittel verknüpfte Rezeptur zunächst zur Übertragung an die Küchenmaschine und dann zur Ausführung durch die Küchenmaschine aus. Einen [X.], bei dem, wie [X.] gefordert, eine Produktinformation oder ein Lebensmittel mit einer Rezeptur über die Ein-/[X.] der Küchenmaschine verknüpft wird, ist durch den beschriebenen Auswahlprozess nicht ausgebildet (Merkmal [X.]3). Auch führt diese bloße Auswahl einer bereits verknüpften Rezeptur nicht zur Abspeicherung einer Verknüpfung als vorgegebener Parameterwert in der [X.]eichereinheit (Merkmal [X.]4), sondern nur zur Abspeicherung der einzelnen Bearbeitungsschritte der ausgewählten Rezeptur in der internen [X.]eichereinheit der Küchenmaschine. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch [X.] im Streitpatent zwischen der reinen Auswahl einer Rezeptur durch den Benutzer (Merkmal [X.]5) und einem [X.] (Merkmale [X.]3, [X.]4) unterschieden wird. Eine solche Differenzierung wird im Stand der Technik gemäß Abs. 0052 der Druckschrift [X.] aber nicht vorgenommen.

Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus vorgetragen und hierzu auf Abs. 0018 der Druckschrift [X.] verwiesen, dass durch hier implizit offenbarte Verknüpfungen zwischen Zubereitungsverfahren und nahrungsmittelspezifischen Identifikationsnummern auch bereits ein Modus zur Erzeugung von Verknüpfungen mit offenbart sei, der auf den [X.]en [X.] gelesen werden müsse.

Richtig ist, dass in der Druckschrift [X.] Verknüpfungen zwischen Rezepturen und den in Barcodes oder Codes enthaltenen Produktinformationen von Lebensmitteln voreingestellt werden müssen. Diese initialen Verknüpfungen sind wohl auch als vorgegebene Parameterwerte in der [X.]eichereinheit als Werkseinstellungen hinterlegt. Soweit kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin also gefolgt werden.

über die Ein-/[X.] der Küchenmaschine vorgenommen (vgl. Merkmal [X.]3). Der geforderte [X.] im Sinne des [X.] stellt gegenüber einem Modus zur Erstellung und Hinterlegung von Werkseinstellungen somit auch merkmalsgemäß auf einen vom Bediener oder Techniker manuell über die [X.] vorzunehmenden Modus zur Anpassung der werksseitig voreingestellten Verknüpfungen nach individuellen Vorstellungen oder zur Erstellung von neuen, noch nicht vorhandenen Verknüpfungen ab. Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen Interpretation der Lehre der Druckschrift [X.], fehlte es somit am vollständigen Merkmal [X.]3 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.

In den Druckschriften [X.] bis [X.] ist, wie bereits dargelegt, nichts zur Erfassung einer in einem Lebensmittel kennzeichnenden Barcode oder Code enthaltenen Produktinformation sowie einem [X.], wie insbesondere über die Merkmale [X.], [X.], [X.]3 und [X.]4 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gefordert, angegeben.

Eine etwaige Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit einer dieser Druckschriften kann den Fachmann demnach auch nicht zur Ausgestaltung einer Küchenmaschine mit sämtlichen patentgemäßen Merkmalen veranlassen. Hierzu ist im Beschwerdeverfahren auch nichts vorgetragen worden.

Die Gesamtbetrachtung des Standes der Technik ergibt somit, dass die über den Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] vorgeschlagene Lösung nicht nahe lag.

c) Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 19 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Küchenmaschine nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag. Sie sind mit diesem ebenfalls bestandsfähig.

d) Auf die [X.] kommt es demnach nicht mehr an.

Meta

11 W (pat) 4/17

08.04.2019

Bundespatentgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2019, Az. 11 W (pat) 4/17 (REWIS RS 2019, 8448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8448

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