Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2023, Az. X ZR 126/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9978

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] vom 19. Oktober 2021 abgeändert.

Das [X.] Patent 2 548 824 wird mit Wirkung für die [X.] auch im Umfang der Patentansprüche 3 und 5 für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 548 824 ([X.]), welches am 25. Januar 2006 unter Inanspruchnahme einer Priorität einer [X.] Gebrauchsmusteranmeldung vom 23. Februar 2005 angemeldet wurde und einen [X.] für ein Gefäß-Transportsystem betrifft.

 

2

Patentanspruch 1, auf den zehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

 

[X.] ([X.], [X.]) für ein Gefäß-Transportsystem, insbesondere für ein Flaschen-Transportsystem, mit zwei je einen Greifbereich (9) aufweisenden Greiferarmen (7), die um eine oder um zwei Achsen (5) zwischen einer Greifstellung und einer Freigabestellung durch einen Steuernocken (21) mechanisch gesteuert schwenkbar und in Richtung zur Freigabestellung durch einen [X.] federnd beaufschlagt sind, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] mindestens ein Paar einander abstoßender Permanentmagnete ([X.], [X.]) an den Greiferarmen (7) aufweist.

 

3

Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1, 3, 4 und 5 angegriffen und geltend gemacht, die darin geschützte Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem gehe der angegriffene Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt.

 

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 4 für nichtig erklärt und die weitergehende Klage abgewiesen.

 

5

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Nichtigerklärung des [X.]treitpatents im beantragten Umfang.

7

I. Das [X.]treitpatent betrifft einen [X.] für ein [X.]efäß-Transportsystem.

8

1. Nach der Beschreibung des [X.]treitpatents müssen Behältertransportsysteme, insbesondere Flaschen-Transportsysteme, hohe Anforderungen hinsichtlich der mikrobiologischen Verhältnisse und der Reinigung erfüllen und über lange [X.]tandzeiten und für sehr hohe Arbeitsfrequenzen betriebssicher sein.

9

Körperliche Federn wie [X.]piralfedern oder [X.]ummifedern oder dergleichen, die in der Nähe des [X.], d. h. nahe bei den ergriffenen Behältern positioniert würden, seien im Hinblick auf die Mikrobiologie und die Reinigung kritisch, weil sich dort kleine Verschmutzungen leicht absetzten. [X.]ie seien ferner häufig anfällig gegen aggressive Reinigungsmedien, die die [X.] verkürzten, und könnten jederzeit mechanisch beschädigt werden oder brechen. Außerdem könnten die Federn beim Arbeiten Abrieb oder Inhaltsstoffe absondern (Abs. 5).

Zur Verbesserung sei vorgeschlagen worden, einen Zuhalte-Mechanismus mit einander anziehenden Permanentmagneten vorzusehen. [X.]olche Magnete könnten indes bei Berührung oder extremer Annäherung eine extrem hohe Löse- oder Losbrechkraft erfordern, die zu einer unerwünschten [X.]chnappbewegung des [X.]s und zu extrem hohen mechanischen Belastungen führen könne (Abs. 6).

2. Dem [X.]treitpatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, einen funktionssicheren, leicht zu reinigenden und mikrobiologisch vorteilhaften [X.] zur Verfügung zu stellen.

3. Zur Lösung schlägt das [X.]treitpatent in den Patentansprüchen 1, 3 und 5 einen [X.] vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

a) Patentanspruch 1

1.1 [X.] ([X.], [X.]) für ein [X.]efäß-Transportsystem, insbesondere für ein Flaschen-Transportsystem,

1.2 mit zwei [X.]en (7), die je einen [X.]reifbereich (9) aufweisen und

1.2.1 um eine oder um zwei Achsen (5) zwischen einer [X.]reifstellung und einer Freigabestellung schwenkbar sind,

1.2.2 und zwar mechanisch gesteuert durch einen [X.]teuernocken (21), und

1.2.3 in Richtung zur Freigabestellung durch einen [X.] federnd beaufschlagt sind.

1.3 Der [X.] weist mindestens ein Paar einander abstoßender Permanentmagnete ([X.], [X.]) an den [X.]en (7) auf.

b) Zusätzliches Merkmal nach Patentanspruch 3

3.1 Jeder Permanentmagnet ([X.], [X.]) ist in nicht-magnetisches Material, vorzugsweise Edelstahl, eingekapselt.

c) Zusätzliche Merkmale nach Patentanspruch 5

(mit Rückbezug auf Anspruch 3)

5.1 Jeder Permanentmagnet ([X.], [X.]) ist

5.1.1 zylinderförmig und

5.1.2 in einem am [X.] (7) befestigten [X.] (12) geborgen.

4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.

a) Zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet hat das Patentgericht angenommen, dass der [X.]reifbereich im [X.]inne von Merkmal 1.2 derjenige Bereich eines [X.]s ist, der die Behälter greift (Abs. 5, Abs. 14).

b) Aus Merkmal 1.2.3 hat das Patentgericht zutreffend abgeleitet, dass die Federwirkung des [X.]s so ausgerichtet sein muss, dass sie die [X.]e in die Freigabestellung bewegt, wenn dem nicht der [X.]teuernocken entgegenwirkt.

c) [X.] wird gemäß Merkmal 1.3 durch mindestens zwei einander abstoßende Permanentmagnete bewirkt, die an den [X.]en angeordnet sind.

Der Einsatz solcher Magnete ermöglicht eine Krafteinwirkung ohne körperliche Verbindungselemente, an denen sich Verunreinigungen bilden können oder die durch Reinigungsprozesse in Mitleidenschaft gezogen werden (Abs. 11 Z. 55 ff.).

Die Anordnung der Magnete in der Weise, dass sie sich gegenseitig abstoßen, ermöglicht eine Kraftentwicklung ohne spürbaren Losbrechdruck. Die Abstoßkraft nimmt von einem Maximum bei maximaler Annäherung entsprechend der Federcharakteristik ab, wenn sich die Magnete voneinander wegbewegen (Abs. 11 Z. 45-55).

d) Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die Magnete auch dann im [X.]inne von Merkmal 1.3 am [X.] angeordnet sind, wenn sie in diesen eingebettet sind, wie dies bei einem der im [X.]treitpatent beschri[X.]n Ausführungsbeispiele der Fall ist (Abs. 31 Z. 17-21).

Die Magnete können auch in [X.]n geborgen sein, die mit Haltefüßen in den [X.]en festgelegt sind (Abs. 18).

e) Eine Einkapselung im [X.]inne von Merkmal 3.1 erfordert, dass der Magnet vollständig in einem nicht magnetischen Material eingeschlossen ist.

aa) Dies entspricht dem allgemeinen [X.]prachgebrauch des Begriffs "eingekapselt" und steht in Einklang mit dem Zweck, der einer Einkapselung nach dem [X.]treitpatent zukommt.

Nach der Beschreibung des [X.]treitpatents sollen mit der Einkapselung Absetzräume für Keime und Verunreinigungen und schädliche Einflüsse aggressiver und mit hohem Druck eingesetzter Reinigungsmittel vermieden werden (Abs. 13). Dem entsprechend kann ein [X.] aus einem Topf bestehen, dessen offene [X.]eite durch einen Deckel verschlossen ist, der beispielsweise verschweißt ist (Abs. 16).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus den Ausführungen, wonach die offene [X.]eite des Topfes durch einen Edelstahldeckel verschlossen sein kann (Abs. 27), kein abweichendes Verständnis.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach diesen Ausführungen nur die Auswahl von Edelstahl als Material für den Deckel optional ist oder schon das Anbringen eines Deckels. Auch wenn letzteres zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass auch eine Ausführung ohne Deckel der Anforderung "eingekapselt" entspricht.

Die Beschreibung verwendet den Begriff "einkapseln" nur im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Zielsetzung der Vermeidung von Absetzräumen und schädlichen Einflüssen (Abs. 13), nicht aber in Zusammenhang mit den Ausführungsformen, wonach das [X.] verschlossen sein kann (Abs. 27).

cc) Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus den Merkmalen 5.1.1 und 5.1.2 kein weiteres Verständnis ableiten.

Diese Merkmale sehen zur Aufnahme des Magneten zwar weder ein Einkapseln noch einen Deckel vor, sondern lediglich ein [X.]. Aus dem Rückbezug auf Anspruch 3 mit Merkmal 3.1 wird aber deutlich, dass es sich dabei um zusätzliche Anforderungen handelt.

dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist ein separates [X.] nur nach Patentanspruch 5 erforderlich, nicht aber nach Anspruch 3.

Nach der Beschreibung kann der Magnet direkt in den [X.] eingebettet sein, sofern dieser aus nicht magnetischem Material besteht (Abs. 31).

In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der Begriff "einbetten" identisch ist mit "einkapseln", also ebenfalls ein allseitiges Umschließen erfordert. [X.]ollte dies zu verneinen sein, wäre "einbetten" vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Ausführungen in der Beschreibung (Abs. 13, 16, 27) als Oberbegriff zu verstehen, der "einkapseln" als spezielle Ausführungsform mit umfasst.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit im Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die [X.]egenstände der angegriffenen Ansprüche gingen nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten, mit der [X.] ([X.] 2006/089610 [X.], [X.]) übereinstimmenden Unterlagen hinaus. Die in Merkmal 1.2 enthaltene Angabe "je einen [X.]reifbereich (9) aufweisende" sei durch die in [X.] enthaltenen Ausführungen offenbart, in denen von einem "jeweiligen [X.]reifbereich … des [X.]s" die Rede sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe Merkmal 1.2.2 nicht in zwingendem Zusammenhang mit der zusätzlichen Anforderung, dass der [X.]teuernocken zwischen den Verlängerungen angeordnet ist. Merkmal 1.3 sei durch die Angabe "an den [X.]en (7)" nicht unzulässig erweitert, weil der Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Transportsystemen für Behälter, insbesondere Flaschen, dies [X.] als mögliche Ausgestaltung entnehme. Es fehle auch an einer unzulässigen Verallgemeinerung gegenüber den ursprünglichen Patentansprüchen 4 oder 11. Das in Patentanspruch 5 nicht aufgenommene Merkmal, wonach das [X.] mit einem Haltefuß in einer Aufnahme an der Innenseite des [X.]s sitze, stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 12.

Der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 sei durch das [X.] [X.]ebrauchsmuster 299 15 927 ([X.]) in Verbindung mit der [X.] [X.] 2000-255736 ([X.]) nahegelegt. [X.] betreffe einen gattungsgemäßen [X.], der sich lediglich durch das Merkmal 1.3 vom [X.]egenstand des [X.]treitpatents unterscheide. Aufgrund der dem Fachmann geläufigen Verschleißmöglichkeiten bei der in [X.] gezeigten mechanischen Feder habe Anlass bestanden, diese durch ein verschleißfreies Bauteil zu ersetzen. Hierzu erhalte der Fachmann aus [X.] die Anregung, einander abstoßende Magnete zu verwenden.

Hingegen sei der [X.]egenstand des Patentanspruchs 3 patentfähig.

Aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften sei ein [X.] mit dem Merkmal 3.1 bekannt. Daher könne auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

Das allgemeine fachmännische Wissen gebe keine Anregung, jeden Permanentmagneten in nichtmagnetisches Material einzukapseln. Der [X.]tand der Technik, wie ihn die 23 Entgegenhaltungen im erstinstanzlichen Verfahren widerspiegelten, sei vielmehr davon geprägt, Permanentmagnete in Bauteile einzubetten, nicht jedoch zusätzlich in ein nichtmagnetisches Material einzukapseln. Auch [X.] und die [X.] Patentschrift 5 713 538 ([X.]) beschrieben jeweils eine Einbettung und keine Einkapselung.

Ob die [X.] Patentschrift 6 386 609 ([X.]) eingekapselte Magnete offenbare, könne dahingestellt bleiben. [X.] betreffe keinen [X.] für ein [X.]efäßtransportsystem, sondern das [X.]reifen von Wafern oder anderen leichtgewichtigen Trägern. Dies sei eine vom [X.]tand der Technik nach [X.] oder [X.] entfernt liegende technische Lösung für eine andere Aufgabe, so dass der Fachmann ausgehend von [X.] und [X.] die Druckschrift [X.] nicht berücksichtigen werde. [X.]elbst wenn der Fachmann die [X.] in Betracht ziehen würde, sei kein [X.]rund ersichtlich, weshalb er die in [X.]ur 2 lediglich schematisch dargestellte Einkapselung der Magnete, für die keine Vorteile erwähnt würden, auch auf [X.] nach [X.] und [X.] übertragen sollte.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften lägen vom [X.]egenstand des Patentanspruchs 3 weiter ab. [X.]ie offenbarten nichts, was zusätzlich in Richtung der Erfindung gemäß Patentanspruch 3 weise. Auch die Klägerin mache insoweit nichts geltend.

III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der [X.]egenstand der Patentansprüche 3 und 5 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist.

a) Entgegen der Auffassung der Berufung steht die in der Anmeldung ([X.] [X.]. 6 Abs. 4, [X.]. 7 Abs. 2, [X.]. 12 Abs. 3) ebenso wie im [X.]treitpatent (Abs. 18, 20, 26) beschri[X.] Ausführung des [X.]s mit verstellbaren Fußteilen nicht in zwingendem Zusammenhang mit dem Einsatz eines [X.]s.

Den genannten Ausführungen ist zu entnehmen, dass ein solches Fußteil und dessen Verstellbarkeit zusätzliche Vorteile bieten, die verwirklicht werden können, aber nicht zwingend verwirklicht werden müssen.

b) Entsprechendes gilt bezüglich der Ausführungen zur Ausgestaltung des [X.]s mit einem dünnwandigen Boden und einem dickwandigen Deckel.

Diese Ausgestaltung des [X.]s ist in der Anmeldung nur als mögliches Beispiel angeführt ([X.] [X.]. 10 unten). Daraus ergibt sich, dass auch andere Ausführungsformen eines [X.]s zur Erfindung gehören sollen.

2. Zu Recht und von der Berufung nicht beanstandet hat das Patentgericht entschieden, dass [X.] den [X.]egenstand von Patentanspruch 3 nicht vollständig offenbart.

a) [X.] betrifft einen Flaschengreifer, insbesondere für eine Transportvorrichtung (Abs. 1).

Nach den Ausführungen der [X.] arbeitet im Regelfall ein [X.] gegen eine Rückstellfederkraft. Beim Verdrehen des [X.] liege zwischen diesem und der Anlagefläche ein Punkt- oder Linienkontakt vor, der zu hoher spezifischer Flächenpressung an der Anlagefläche und am [X.] führe. Dies führe zu relativ starkem Verschleiß ([X.]. 1 f.).

Zur Verbesserung schlägt [X.] einen im Wesentlichen flächig kontaktierenden [X.] vor ([X.]. 3 Abs. 2).

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergeg[X.]n [X.]ur 1 dargestellt.

Abbildung

Der Flaschengreifer (F) weist zwei [X.]reifarme ([X.]) auf, die um eine Achse (3) schwenkbar gelagert sind. Eine Federeinrichtung (4) spannt die [X.]reifarme ([X.]) in Öffnungsrichtung aus der in [X.]. 1 gezeigten [X.]reifstellung vor ([X.]. 6 Abs. 3).

Jeder [X.]reifarm ([X.]) ist am [X.] (2) mit einer Anlagefläche (A) ausgestattet, die zur Zusammenarbeit mit einem [X.] (B) dient, um die [X.]reifarme ([X.]) in die gezeigte [X.]reifstellung zu bewegen. Der [X.] (B) wird mittels eines [X.]teuernockens ([X.]) um eine Achse (8) verdreht ([X.]. 6 Abs. 10 bis [X.]. 7 Abs. 1). Dank der Federeinrichtung (4) würden die [X.]leitflächen (C) stets in Anlage an den [X.] (A) gehalten ([X.]. 8 Abs. 1).

b) Offenbart sind damit die Merkmale 1.1 bis 1.2.3.

c) Nicht offenbart sind die Merkmale 1.3 und 3.1.

3. Wie auch die Klägerin nicht mehr in Zweifel zieht, ist der [X.]egenstand des Patentanspruchs 3 durch [X.] ebenfalls nicht vorweggenommen.

a) [X.] betrifft eine Behältertransportvorrichtung, insbesondere für Fertigungs- oder Abfüllanlagen (Abs. 1 und 3).

Bei dem Transport von hohen Behältern für [X.]etränke oder leichten leeren [X.] mit hoher [X.]eschwindigkeit können diese umkippen (Abs. 4).

Um dies zu vermeiden, schlägt [X.] [X.]reifer vor, die in zu einer Endlosschleife zusammengefügten [X.] integriert oder an diesen befestigt sind, die Behälter greifen und herabhängen lassen können und eine Umschaltung zwischen Halte- und einem Freigabezustand ermöglichen (Abs. 6).

aa) Eine Ausführungsform, die in der nachfolgend wiedergeg[X.]n [X.]ur 7 dargestellt ist, weist ein Vorspannelement auf, das das [X.] zur Halteseite vorspannt (Abs. 16).

Abbildung

Als Vorspannelement dient eine im Mittelbereich der Hebelelemente ([X.]) angebrachte [X.]piralfeder ([X.]). Diese drängt die rechts und links paarweise an den [X.] ([X.]) angebrachten Klauen (E1a) normalerweise zueinander hin (Abs. 34). Durch Druck auf obere [X.] (E1b) der Außenseite der Hebelelemente ([X.]) nach innen drehen sich die Hebelelemente ([X.]) gegen den Widerstand der [X.]piralfedern ([X.]) jeweils um die [X.]tifte ([X.]) nach außen (Abs. 37). Mittels einer [X.]reif- und Freigabenocke ([X.]1, [X.]2) wird zwischen Halte- und Freigabezustand umgeschaltet (Abs. 44).

bb) Als alternative Konfiguration wird eine Ausgestaltung vorgeschlagen, bei der das Vorspannelement seine Vorspannkraft durch magnetische Abstoßungs- oder Anziehungskraft erlangt (Abs. 18, Abs. 72, Patentanspruch 7).

Ausführungsbeispiele für eine solche Ausgestaltung sind in den nachfolgend wiedergeg[X.]n [X.]uren 17 und 18 dargestellt.

AbbildungAbbildung

Bei der Ausführungsform nach [X.]ur 17 stößt sich ein [X.] ([X.]/[X.]) gegenseitig ab und hält die Hebelelemente ([X.]) dadurch normalerweise in [X.]chließstellung (Abs. 74).

Bei der Ausführungsform nach [X.]ur 18 zieht sich ein [X.] ([X.]/M40) gegenseitig an und hält die Hebelelemente ([X.]) dadurch normalerweise in [X.]chließstellung (Abs. 75). Zwei zusätzliche [X.]e ([X.]/[X.], [X.]/[X.]), die an bestimmten [X.]tellen der Fördereinrichtung angebracht sind, werden als Umschalteinrichtung eingesetzt. Diese [X.]e stoßen sich gegenseitig ab und wirken damit der Vorspannkraft entgegen, so dass die Hebelelemente ([X.]) zur [X.] gedreht werden (Abs. 76).

Diese Ausgestaltung ermögliche eine einfache, preiswerte Konfiguration ohne die [X.]efahr von [X.]chäden, da sie berührungslos sei, keinen Abrieb erzeuge und zudem [X.]töße auf die [X.]reifer unterbinde (Abs. 77, 85).

cc) Die Konfiguration der einzelnen Bauteile wie [X.]reifer, [X.]reifnocke, Freigabenocke usw. überlässt [X.] dem Ermessen des Fachmanns. Wenn es um vergleichsweise leichte Behälter gehe, könnten die Bauteile aus ölhaltigem [X.] bestehen, bei schweren Behältern aus [X.]tahl oder rostfreiem [X.]tahl (Abs. 63).

b) Damit offenbart [X.] einen [X.]reifer mit den Merkmalen 1.1, 1.2, 1.2.1 und 1.2.2.

c) Nicht eindeutig und unmittelbar offenbart ist die Kombination der Merkmale 1.2.3 und 1.3.

[X.]owohl in [X.]ur 7 als auch in den [X.]uren 17 und 18 ist die Federwirkung so ausgerichtet, dass der [X.]reifer nicht in Richtung zur Freigabestellung vorgespannt wird, sondern in Richtung zur [X.]reifstellung.

d) Ebenfalls nicht offenbart ist Merkmal 3.1.

Eine Einkapselung von Magneten ist in [X.] nicht erwähnt.

4. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der [X.]egenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von [X.] durch [X.] nahegelegt war.

a) Ausgehend von der [X.] bestand Anlass, nach Alternativen für die dort als Vorspannelement eingesetzten Federn zu suchen.

aa) Nach den Feststellungen des Patentgerichts waren die auch im [X.]treitpatent geschilderten Nachteile von mechanischen Federn im Zusammenhang mit Flaschengreifern im [X.]tand der Technik geläufig.

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung begründen, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

bb) Auf der [X.]uche nach Alternativen bot sich die ergänzende Heranziehung von [X.] an.

[X.] befasst sich ebenso wie [X.] mit Flaschengreifern. Die Entgegenhaltung spricht die Nachteile von mechanischen Federn ausdrücklich an und benennt mit magnetisch wirkenden Elementen eine konkrete Alternative.

Dies gab Anlass, eine Kombination von [X.] und [X.] in Betracht zu ziehen.

cc) Ausgehend davon war die Kombination der Merkmale 1.2.3 und 1.3 nahegelegt.

Anders als [X.] offenbart [X.] einen [X.]reifer, der in Richtung zur Freigabestellung vorgespannt ist. Dies gab Anlass zur Befassung mit der Frage, ob die in [X.] benannte Alternative auch für diesen Einsatzzweck in Betracht kommt.

Hierzu ergab sich aus [X.], dass [X.] von einander abstoßenden Magneten auch dazu eingesetzt werden kann, um den [X.]reifer in die Freigabestellung zu bewegen. In dem Ausführungsbeispiel aus [X.]ur 18 von [X.] wird [X.] zwar nicht zum [X.] eingesetzt, sondern zum Betätigen der [X.]reifer entgegen einer Vorspannkraft. Ein Vergleich der unterschiedlichen [X.]zenarien, in denen [X.]e in den [X.]uren 17 und 18 eingesetzt werden, ließ aber hinreichend deutlich erkennen, dass mit solchen Vorrichtungen grundsätzlich die gleiche Wirkung erzielt werden kann wie mit einer mechanischen Feder. Hieraus ergab sich Anlass, auch die in [X.] zum [X.] in Richtung der Freigabestellung eingesetzte Feder durch einander abstoßende Magnete zu ersetzen.

5. Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Patentgerichts, der [X.]egenstand des Patentanspruchs 3 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Es bestand Veranlassung, die Kombination aus [X.] und [X.] so auszugestalten, dass die als Vorspannmittel nahegelegten Magnete in [X.]e aus rostfreiem [X.]tahl eingebracht und von diesem vollständig umschlossen und damit im [X.]inne von Merkmal 3.1 eingekapselt werden.

a) Weder der schematischen Darstellung in den [X.]uren 17 und 18 noch dem sonstigen Inhalt von [X.] lassen sich ausdrückliche Hinweise darauf entnehmen, wie die Permanentmagnete an der [X.]reifeinrichtung befestigt werden sollen.

b) Bei dieser Ausgangslage bestand Anlass, sich näher mit der Befestigung der Permanentmagnete zu befassen und hierbei nach Möglichkeiten zu suchen, um der in [X.] formulierten Zielsetzung eines Flaschengreifers mit langer [X.]tandzeit und hoher Betriebssicherheit ([X.] [X.]. 1 bis [X.]. 2 Abs. 2) möglichst nahe zu kommen.

c) Ausgehend davon bot sich die [X.] Patentanmeldung 1 375 395 ([X.]) als zusätzliche Erkenntnisquelle an.

aa) [X.] führt aus, die Verwendung von Magneten vermeide das bei Federn auftretende Problem der Materialermüdung (Abs. 6). Bei Anwendungen in der Lebensmittelindustrie, etwa bei einem Karussell zum [X.]pülen von Flaschen oder ähnlichen Behältern, wiesen die Federn und deren Befestigungsmittel an den [X.]chwenkarmen zudem [X.]tellen auf, an denen sich Bakterien ansammeln. Dies erfordere eine sorgfältige Reinigung, wodurch Wartungsarbeiten verlängert und erschwert würden (Abs. 7).

Zur Vermeidung dieser Nachteile schlägt [X.] eine [X.]reifeinrichtung vor, die zum Halten der [X.]chwenkarme in der [X.]chließstellung ein Paar von Elementen umfasst, von denen zumindest eines ein Permanentmagnet ist und das andere zumindest auf eine magnetische Anziehung reagiert. Ferner sind Mittel zur kinematischen Verbindung jedes dieser Elemente mit einem dritten Bereich eines jeweiligen [X.]chwenkarms vorgesehen, so dass die genannten Elemente in der [X.]chließstellung einander gegenüberlägen und sich gegenseitig anzögen und die genannte Beziehung in der Öffnungsstellung unterbrochen bzw. unwirksam wird (Abs. 8).

Die kinematische Verbindung zwischen jedem [X.]chwenkarm und dem entsprechenden Element könne durch verschiedene Mittel gewährleistet werden. Besonders einfach und zuverlässig sei der Einsatz eines [X.]chwenkhebels, der einerseits am dritten Bereich des jeweiligen [X.]chwenkarms und anderseits am anderen [X.]chwenkhebel um Achsen angelenkt sei, die zueinander und zu den Anlenkachsen der [X.]chwenkarme am Träger parallel verliefen. Dabei würden die genannten Elemente fest von Bereichen der [X.]chwenkhebel getragen, die in der [X.]chließstellung annähernd aneinandergrenzten und in der Öffnungsstellung im Wesentlichen voneinander getrennt seien (Abs. 11 Z. 21-33).

Die nachfolgend wiedergeg[X.]n [X.]uren 2 und 3 zeigen eine Ausführungsform in [X.]chließstellung bzw. Öffnungsstellung.

Abbildung

Abbildung

Um dazu beizutragen, dass die [X.]reifeinrichtung in ihrer [X.]chließstellung oder in einer Position nahe dieser [X.]tellung gehalten wird, sind nach den Ausführungen in [X.] zwei Elemente (55, 56), von denen eines ein Permanentmagnet sei und das andere aus ferromagnetischem Material bestehe oder vorzugsweise ebenfalls ein Permanentmagnet sei, innerhalb von Bereichen (47, 48) der [X.]chwenkhebel (43, 44) in unmittelbarer Nähe der jeweiligen [X.] (62, 63) aufgenommen, so dass sie sich in der [X.]chließstellung gegenseitig anziehen, in der Öffnungsstellung aber keine merkliche gegenseitige Anziehung ausüben (Abs. 48).

Zu diesem Zweck könnten die Elemente direkt bündig mit einer [X.] des jeweils entsprechenden [X.]chwenkhebels angeordnet sein. Wenn jedoch, wie es insbesondere aus hygienischen [X.]ründen häufig der Fall sei, die [X.]chwenkhebel - wie die [X.]esamtheit der Komponenten der [X.]reifeinrichtung (1) - aus einem nichtmagnetischen Material wie rostfreiem [X.]tahl hergestellt seien, könnten die Elemente auch leicht zurückgesetzt angeordnet sein, wie es in dem gezeigten Beispiel der Fall sei (Abs. 49).

In diesem Beispiel sei jeder [X.]chwenkhebel (43, 44) in einem Bereich (47, 48) von [X.] (3) gegenüberliegenden [X.]eite aus von einem [X.]ackloch (64, 65) durchbohrt, wobei in der Nähe der [X.] (62, 63) ein Ansatz (66, 67) [X.]. Beispielsweise würden die beiden [X.]acklöcher (64, 65) von einer inneren [X.] (68, 69) begrenzt, die um eine zur Achse (3) senkrecht verlaufende Achse rotationszylindrisch mit identischem Durchmesser ausgebildet sei. Eine weitere Begrenzung bilde ein [X.]r Boden (70, 71), der senkrecht zu dieser Achse angeordnet sei, um den oben genannten Ansatz (66, 67) zu definieren (Abs. 50).

In jedem der so gestalteten [X.]acklöcher (64, 65) sei jeweils eines der Elemente (55, 56) angeordnet. Diese könnten die Form eines [X.]tababschnitts mit kreisförmigem Querschnitt aufweisen. Der Durchmesser sei im Wesentlichen mit dem der [X.]n (68, 69) identisch. Die Elemente seien rechtwinklig abgeschnitten, um [X.] [X.]tirnflächen zu definieren. Je eine davon liege flach am Boden (70, 71) des entsprechenden [X.]acklochs (62, 63) an (Abs. 51).

Zur Befestigung der Elemente (55, 56) im Inneren des jeweiligen [X.]acklochs (64, 65) kämen verschiedene Mittel in Betracht, etwa ein Einpressen, ein Verkleben oder eine lösbare Halterung durch einen geschlitzten Ring, wobei diese Beispiele nicht einschränkend seien (Abs. 52).

bb) Daraus ergibt sich, dass die Permanentmagnete auch in der Richtung zum anderen Magneten hin durch nichtmagnetisches Material abgeschirmt sein können.

Angesichts des auch in [X.] zum Ausdruck gebrachten Bestrebens, [X.]tellen, an denen sich Bakterien ansammeln können, unter den für die Verarbeitung von Lebensmitteln geltenden Hygieneanforderungen möglichst zu vermeiden, ergab sich daraus die Anregung, auch an anderen [X.]tellen eine Abschirmung vorzusehen, wenn sich dies unter hygienischen Aspekten als wünschenswert erweist. Angesichts des in [X.] offenbarten Hinweises, dass die Magnete grundsätzlich auf jede beliebige Weise im [X.]ackloch befestigt werden können, ergab sich vor diesem Hintergrund die Anregung, das [X.]ackloch bei Bedarf vollständig zu verschließen, also die Magnete in Edelstahl einzukapseln.

6. Der [X.]egenstand von Patentanspruch 5 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Mangels konkreter Vorgaben in [X.] zur Form des Magneten gehörte eine Zylinderform zu den insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten. Eine solche ist zudem durch [X.] offenbart, jedenfalls aber nahegelegt.

b) Aus der oben aufgezeigten Anregung, die Magnete bei Bedarf einzukapseln, ergab sich zugleich die Anregung, hierfür bei Bedarf ein separates [X.] vorzusehen und dieses am [X.] zu befestigen.

Wie bereits im Zusammenhang mit Patentanspruch 3 dargelegt wurde, bestand Anlass, die Magnete in Edelstahl einzukapseln, wenn dies aus [X.]ründen der Hygiene oder zum [X.]chutz vor schädlichen Einwirkungen wünschenswert erscheint. Ein vergleichbares Bedürfnis besteht auch dann, wenn nur die Magnete eines solchen [X.]chutzes bedürfen, nicht aber die übrigen Bestandteile des [X.]reifarms.

Dies gab Veranlassung, je nach Ausgestaltung eine Einkapselung nur für die Magnete in Betracht zu ziehen. Hierzu bot sich ein separates, am [X.] befestigtes [X.] an.

IV. Die [X.]ache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 [X.]atz 2 Pat[X.]).

Das [X.]treitpatent erweist sich aus den oben aufgezeigten [X.]ründen im gesamten angegriffenen Umfang als nicht rechtsbeständig.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Pat[X.] sowie § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Rombach     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 126/21

12.12.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 19. Oktober 2021, Az: 4 Ni 41/19 (EP), Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2023, Az. X ZR 126/21 (REWIS RS 2023, 9978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9978


Verfahrensgang

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Az. 4 Ni 41/19 (EP)

Bundespatentgericht, 4 Ni 41/19 (EP), 19.10.2021.


Az. X ZR 126/21

Bundesgerichtshof, X ZR 126/21, 12.12.2023.


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