Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 7 B 3/18

7. Senat | REWIS RS 2019, 9659

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Gegenstand

Unzulässigkeit der Klage eines Hafenbetreibers gegen die Genehmigung der Verlegung einer Gaspipeline in der Ostsee


Gründe

I

1

[X.]ie Klägerin, Eigentümerin und [X.]etreiberin der [X.] Häfen [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]), wendet sich gegen eine der [X.]eigeladenen erteilte bergrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Verlegung von zwei dem Transport von Erdgas dienenden [X.] auf dem Meeresboden östlich von [X.] im [X.]ereich des [X.] Festlandsockels bzw. der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit diese den Kreuzungsbereich mit dem im Raumordnungsplan für die [X.] ausschließliche Wirtschaftszone in der [X.] festgelegten [X.] "[X.]-Ystad" betrifft. [X.]ie [X.] ist dort entsprechend der Genehmigung vom 28. [X.]ezember 2009 in der Fassung der Änderung vom 26. Februar 2010 in einer Tiefe von 17,50 m auf dem Meeresboden aufgelegt. [X.]ie Klägerin befürchtet wegen der dadurch an dieser Stelle eintretenden Verringerung der schiffbaren Tiefe eine [X.]eeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Häfen, wenn Überlegungen zur Vertiefung der südlich des [X.] anschließenden Nordansteuerung [X.] umgesetzt werden. Sie möchte erreichen, dass die Pipeline in dem genannten [X.]ereich in den Meeresboden eingegraben wird.

2

[X.]ie nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Mit Urteil vom 25. September 2017 hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ist auch das Oberverwaltungsgericht der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehle. [X.]ie Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die es denkbar und möglich erscheinen ließen, dass sie durch die angefochtene Genehmigung aktuell oder absehbar in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt sei.

3

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Klägerin.

II

4

[X.]ie auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. [X.]ie Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. November 2018 - 5 [X.] 33.18 [X.] - juris Rn. 14). [X.]em wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht.

6

a) Ohne Erfolg macht die Klägerin als Verfahrensmangel geltend, dass das Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis zu Unrecht verneint und die Klage als unzulässig angesehen habe.

7

Verneint das [X.] fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen und weist es die Klage folglich zu Unrecht durch Prozessurteil ab, kann dies grundsätzlich einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen (stRspr, siehe etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 [X.] 110.67 - [X.]VerwGE 30, 111 <113>, vom 20. Januar 1993 - 7 [X.] 158.92 - [X.]uchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24 S. 4 und vom 24. Oktober 2006 - 6 [X.] 61.06 - [X.]uchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 2). Ein rügefähiger Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, wenn die inkorrekte Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, etwa einer Verkennung ihrer [X.]egriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe; demgegenüber liegt ein materiell-rechtlicher Mangel vor, wenn die Vorinstanz deswegen zu einem Prozessurteil gelangt, weil sie eine materiell-rechtliche Vorfrage unzutreffend beantwortet ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. September 2013 - 7 [X.] 2.13 u.a. - juris Rn. 19, vom 26. Februar 2014 - 6 [X.] 3.13 - [X.]VerwGE 149, 94 Rn. 15 und vom 20. [X.]ezember 2017 - 6 [X.] 14.17 - NVwZ 2018, 739 Rn. 11, jeweils m.w.N.).

8

[X.]ie Rüge der unzutreffenden Verneinung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts durch einen [X.]ritten führt hiernach nur dann auf einen Verfahrensfehler, wenn der Kläger geltend macht, dass die Verletzung einer Norm, die nach Auffassung der Vorinstanz ihn zu schützen bestimmt ist, zumindest möglich erscheint. [X.]ies ist - mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage - zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner [X.]etrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte ihm zustehen können und er folglich in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt sein kann. [X.]ie insoweit an den Sachvortrag des [X.] zu stellenden Anforderungen dürfen - mit [X.]lick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - dabei nicht überspannt werden (stRspr, siehe etwa [X.]VerwG, Urteil vom 18. [X.]ezember 2014 - 4 [X.] 36.13 - [X.]VerwGE 151, 138 Rn. 14).

9

Nach diesen Maßstäben legt die Klägerin einen Verfahrensmangel nicht dar. Sie beschränkt ihre Rüge zwar zu Recht auf die Ausführungen des [X.] zu einem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG und der unionsrechtlichen [X.]ienstleistungsfreiheit, die jeweils subjektive Rechte zu vermitteln geeignet sind und demnach grundsätzlich die Klagebefugnis begründen können. [X.]enn im Übrigen verneint das Oberverwaltungsgericht eine Klagebefugnis schon aus Rechtsgründen, weil den weiteren in [X.]etracht gezogenen, insbesondere einfachgesetzlichen [X.]estimmungen, der Schutznormcharakter fehle. [X.]ie Klägerin zeigt aber nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht zu hohe Anforderungen an den Tatsachenvortrag gestellt hat.

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat die Grundrechtsfähigkeit der Klägerin unterstellt, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG aber mangels einer [X.]etroffenheit des Schutzbereichs mit der Erwägung verneint, dass der angefochtenen Genehmigung keine objektiv berufsregelnde Tendenz zukomme, weil sie - sowohl bei Erlass als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - offensichtlich keine Auswirkungen auf den gegenwärtigen bzw. absehbaren [X.]etrieb der Klägerin habe ([X.] f.). Eine Verletzung der [X.]ienstleistungsfreiheit entweder aus Art. 56 AEUV oder gemäß Art. 100 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit der Verordnung ([X.]) 4055/86 komme offensichtlich nicht in [X.]etracht, weil [X.]ienstleistungen, die durch die Auswirkungen der angefochtenen Genehmigung unterbunden oder behindert würden, derzeit und auch absehbar nicht möglich seien ([X.] ff.). [X.]enn eine Vertiefung der Nordansteuerung [X.] über eine lange Strecke, ohne die die Verlegung der Rohrleitung eine "abriegelnde Wirkung" nicht entfalten könne, sei aus verschiedenen, auch rechtlichen, Gründen sehr unsicher ([X.] f.). [X.]amit hat das Oberverwaltungsgericht vor dem Hintergrund eines für die rechtliche [X.]ewertung maßgeblichen und materiell-rechtlich einzuordnenden Zeithorizonts schon eine tatsächliche [X.]etroffenheit der Klägerin verneint. [X.]iese [X.]ewertung war nicht der Prüfung der [X.]egründetheit der Klage vorbehalten. Zwar genügt für die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfende Möglichkeit einer Rechtsverletzung, dass der Kläger Tatsachen behauptet, die - wenn sie sich als zutreffend erweisen - eine Rechtsverletzung ergeben können; sind die zur [X.]egründung der Rechtsverletzung vorgebrachten Tatsachen streitig oder sonst zweifelhaft, ist die Klärung ihrer Richtigkeit im Rahmen der Prüfung der [X.]egründetheit vorzunehmen ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 [X.] 18.16 - NVwZ 2019, 86 Rn. 24). Es ist aber nicht dargetan, dass das Oberverwaltungsgericht hiergegen verstoßen hat. [X.]enn weder trägt die Klägerin vor noch ist sonst ersichtlich, dass die [X.]ewertung einer Realisierung von Ausbauabsichten für die Nordansteuerung als "nicht absehbar" auf einer Verkennung ihres Sachvortrags beruht und die diesbezüglichen Anforderungen überspannt worden sind.

b) [X.]ie [X.] einer unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO), einer unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz wegen einer aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) führen schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil das Urteil des [X.] auf solchen Fehlern nicht beruhen könnte. [X.]ei dieser Prüfung hat das Revisionsgericht von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>).

[X.]ie gerügten Mängel beziehen sich auf die Frage, ob die Nebenbestimmung Nr. 28 der angefochtenen Genehmigung wirksam und bestandskräftig ist, so dass sie zu Recht weiteren rechtlichen Erwägungen, insbesondere zur Effektivität späterer Rechtsschutzmöglichkeiten, zugrunde gelegt werden kann. [X.]ie entsprechenden Ausführungen des [X.] nehmen aber jeweils nur die Lage nach einer in einer noch unbestimmten Zukunft möglichen Vertiefung der Nordansteuerung in den [X.]lick. [X.]ies liegt jenseits des für die Prüfung der Klagebefugnis als maßgeblich erachteten zeitlichen Horizonts einer "absehbaren" tatsächlichen [X.]eeinträchtigung.

2. [X.]ie Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. [X.]ie Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die die [X.]eschwerde ihr beimisst.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>). [X.]iesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht.

a) [X.]ie Frage:

"Sind bei der [X.]eurteilung der Frage, ob bei einer Anfechtungsklage gegen eine Genehmigung nach § 133 Abs. 1 [X.][X.]ergG subjektive Rechte des [X.] im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO 'offensichtlich und eindeutig nach keiner [X.]etrachtungsweise' verletzt sein können, auch solche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten sind, deren Eintritt vom [X.]etroffenen jedoch angekündigt wurde, wenn der tatsächliche Eintritt ungewiss, jedoch nicht ausgeschlossen ist?",

ist einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. [X.]ies gilt auch dann, wenn sie sich - wie dies in der [X.]eschwerdebegründung erläutert wird - auf die Möglichkeit einer Verletzung der vom Oberverwaltungsgericht geprüften Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und der unionsrechtlichen [X.]ienstleistungsfreiheit bezieht. [X.]ie Einschätzung, ob bei einer prognostischen [X.]ewertung innerhalb eines rechtlich beachtlichen Zeitraums eine tatsächliche [X.]etroffenheit des [X.] zu erwarten ist, die für die materiell-rechtliche [X.]eurteilung von [X.]edeutung ist, ist nur mit [X.]lick auf die spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalles möglich und entzieht sich verallgemeinerungsfähigen Vorgaben.

[X.]ie hieran anschließende Frage:

"[X.]ürfen bei der [X.]eurteilung der Frage, ob bei einer Anfechtungsklage gegen eine Genehmigung nach § 133 Abs. 1 [X.][X.]ergG subjektive Rechte des [X.] im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO 'offensichtlich und eindeutig nach keiner [X.]etrachtungsweise' verletzt sein können, auch Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigung berücksichtigt werden, die den Schutz des [X.] vor einer [X.]eeinträchtigung seiner als verletzt behaupteten Rechte bezwecken?",

wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren auch deswegen nicht klärungsfähig, weil das Oberverwaltungsgericht - was aus einem zutreffenden Verständnis des angegriffenen Urteils folgt (siehe oben Rn. 12) - sie sich so nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hat. [X.]ie Revisionszulassung setzt vielmehr eine Rechtsfrage voraus, die für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. [X.]ezember 2018 - 7 [X.] 3.18 - juris Rn. 11 m.w.N.).

b) [X.]ie Fragen:

"Erstreckt sich der Anwendungsbereich des [X.]es im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]ergG auch auf die bestimmungsgemäße Nutzung (hier: die Erbringung von [X.]) von Sachgütern (hier: eines Hafens)?,

Gilt dies auch dann, wenn die Möglichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung eines [X.] zwar zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und auch der mündlichen Verhandlung noch nicht besteht, aber danach noch zu einer Zeit geschaffen werden kann, zu der das zu genehmigende Vorhaben auf dem Festlandsockel noch vorhanden sein wird?"

sind nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Sie können vielmehr auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln im Einklang mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig im verneinenden Sinne beantwortet werden.

Eine Gefährdung von Sachgütern nach § 133 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]ergG legt nach dem Wortsinn deren [X.]eeinträchtigung durch eine Schädigung bzw. den Verlust der [X.] nahe. [X.]ieses Verständnis, das nicht auf bloße mittelbare Fernwirkungen der Verlegung einer Rohrleitung abstellt, wird bei systematischer Auslegung bestätigt durch die Verwendung desselben [X.]egriffs in § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.][X.]ergG. [X.]ort soll der Schutz unter anderem von Sachgütern insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen gewährleistet werden. [X.]er [X.] hat demnach das unmittelbare, auf die Integrität der [X.] bezogene Schädigungspotenzial der [X.]ergbautätigkeit bzw. der Verlegung und des [X.]etriebs von Rohrleitungen im [X.]lick (vgl. von [X.], in: [X.]oldt/Weller/[X.]/von [X.], [X.][X.]ergG, 2. Aufl. 2016, § 133 Rn. 11 f.).

[X.]emgegenüber zielt das der Fragestellung zugrunde liegende [X.]egriffsverständnis des Schutzes der Nutzungsmöglichkeiten einer Sachgesamtheit der Sache nach auf den Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; hierauf hat die Klägerin in ihrer [X.]erufungsbegründung selbst abgestellt (Schriftsatz vom 29. September 2016 S. 35, [X.] 1314). Für eine solche Schutzrichtung fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt im Gesetz.

c) [X.]ie Frage,

ob der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne von § 133 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]ergG verfassungskonform in der Weise (wie bei § 48 Abs. 2 [X.][X.]ergG) auszulegen ist, dass die von der Genehmigung einer [X.] mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eigentumsbetroffenen Nachbarn eine Abwägung ihrer entgegenstehenden Interessen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit verlangen können und § 133 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]ergG daher insoweit nachbarschützend ist,

rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision. Sie geht von rechtlichen Prämissen aus, die hier so nicht zutreffen, und ist nicht entscheidungserheblich.

Nimmt eine Regelung auf öffentliche Interessen oder öffentliche [X.]elange [X.]ezug, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der betreffenden Norm gleichwohl einen auch individualschützenden Gehalt beizumessen. [X.]ei einem ausdrücklich benannten öffentlichen [X.]elang kommt das etwa dann in [X.]etracht, wenn dieser [X.]elang insbesondere auf einen bestimmbaren und von der Allgemeinheit zu unterscheidenden Kreis von [X.]etroffenen bezogen ist (vgl. zuletzt etwa [X.]VerwG, Urteile vom 22. September 2016 - 4 [X.] 2.16 - [X.]VerwGE 156, 148 Rn. 12 und vom 19. [X.]ezember 2017 - 7 A 6.17 - [X.]uchholz 445.5 § 12 [X.] Nr. 5 Rn. 42 ff.). [X.]es Weiteren kann die [X.]etroffenheit in einer eigentumsrechtlich geschützten Position insoweit von ausschlaggebender [X.]edeutung sein. [X.]ie [X.]estandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verlangt bei der [X.]estimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige [X.]elastung des Eigentums verhindern. [X.]ie so gezogenen Grenzen müssen durch die Gerichte bei der Anwendung und Auslegung eigentumsbeschränkender Vorschriften zur Geltung gebracht werden. [X.]ie Eigentumsgarantie enthält insoweit auch einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 16. Februar 1989 - 4 [X.] 36.85 - [X.]VerwGE 81, 329 <341>, vom 29. Juni 2006 - 7 [X.] 11.05 - [X.]VerwGE 126, 205 Rn. 16 ff. und vom 21. April 2009 - 4 [X.] 3.08 - [X.]VerwGE 133, 347 Rn. 8 m.w.N.). Ob und unter welchen [X.]edingungen hiernach Hafenbetriebe wegen der Auswirkungen der Verlegung einer Rohrleitung Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. [X.]enn die [X.]etroffenheit in einer eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. [X.]as Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vermittelt keinen Schutz von Erwerbschancen und Entwicklungsmöglichkeiten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - [X.]VerwGE 143, 249 Rn. 74; siehe auch Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 240 Rn. 14), wie hier in [X.]ezug auf eine bestimmte zukünftig erwartete Verkehrsanbindung allein geltend gemacht, so dass auch dahinstehen kann, ob dieses Recht vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie erfasst wird (siehe [X.]VerfG, Urteil vom 6. [X.]ezember 2016 - 1 [X.]vR 2821/11 u.a. - [X.]VerfGE 143, 246 Rn. 240).

d) Mit den auf die Reichweite des [X.]rittschutzes bei Abwägungsentscheidungen bezogenen Fragen:

"Verpflichtet § 133 Abs. 2 [X.][X.]ergG die zuständige [X.]ehörde, die Interessen des [X.] einerseits und die öffentlichen sowie privaten Interessen [X.]ritter andererseits gegeneinander abzuwägen?,

Wenn ja, kann jeder [X.]etroffene verlangen, dass in dieser Abwägung seine Interessen mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht eingestellt werden?,

Wenn ja, dient eine solche Abwägung auch dem Schutz der Interessen der [X.]ritten, insbesondere der Träger öffentlicher [X.]elange?,

Wenn ja, gilt dies auch dann, wenn es sich bei dem [X.]ritten sowie dem Träger des öffentlichen Interesses um eine ausländische juristische Person des Privatrechts handelt?",

wird ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.

Zutreffend hat bereits das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass das drittschützende Recht auf gerechte Abwägung der eigenen abwägungserheblichen [X.]elange, die nicht zugleich subjektive Rechte darstellen müssen, nur bei einer Entscheidung zu beachten ist, die aufgrund einer (fach-)planerischen Abwägung ergeht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 [X.] 21.74 - [X.]VerwGE 48, 56 <66>, vom 24. September 1998 - 4 [X.]N 2.98 - [X.]VerwGE 107, 215 <220 f.> und vom 17. [X.]ezember 2009 - 7 A 7.09 - [X.]uchholz 442.09 § 18 [X.] Nr. 69 Rn. 18). [X.]ieses Recht können auch Kläger im Ausland geltend machen, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Vorhabens betroffen sind (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 [X.] 3.07 - [X.]VerwGE 132, 151 Rn. 16 ff.).

[X.]ie angefochtene Genehmigung setzt jedoch keine umfassende planerische Abwägung voraus, sondern ergeht als gebundene Entscheidung. Sie kann gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]ergG nur versagt werden, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gründe entgegenstehen. Soweit darin auf überwiegende öffentliche Interessen verwiesen wird, hat der Gesetzgeber das betreffende öffentliche Interesse dem Entscheidungssystem der die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden "nachvollziehenden Abwägung" unterstellt. [X.]amit ist - im Gegensatz zur planerischen Abwägung - ein gerichtlich uneingeschränkt überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung gemeint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt ([X.]VerwG, Urteile vom 19. Juli 2001 - 4 [X.] 4.00 - [X.]VerwGE 115, 17 <24 f.> und vom 22. September 2016 - 4 [X.] 2.16 - [X.]VerwGE 156, 148 Rn. 38). [X.]iese Abwägung ist jeweils nur auf das öffentliche Interesse bezogen und erfasst nicht auch sonstige [X.]elange. [X.]as Erfordernis der Abwägung trifft als solche keine Aussage darüber, wer dieses Interesse gerichtlich geltend machen kann. Soweit das öffentliche Interesse es hier gebietet, zur Wahrung völkerrechtlicher Verpflichtungen auf die vom [X.] ([X.]G[X.]l. II 1994 S. 1799) geschützten und vom genehmigten Vorhaben gegebenenfalls betroffenen Interessen anderer [X.] Rücksicht zu nehmen (vgl. [X.]T-[X.]rs. 13/193 S. 18; siehe auch [X.], in: [X.]. 142 ff., 150) , fehlt es für die von der Klägerin behauptete Prozessstandschaft als "Vertreterin des öffentlichen Interesses" an einem gesetzlichen Anknüpfungspunkt. [X.]ie Völkerrechtsfreundlichkeit der [X.] Rechtsordnung gebietet zwar die Gleichbehandlung von im Ausland ansässigen Klägern, insbesondere was die Möglichkeit der Abwehr grenzüberschreitender Immissionen angeht ([X.]VerwG, Urteile 17. [X.]ezember 1986 - 7 [X.] 29.85 - [X.]VerwGE 75, 285 <288 f.> und vom 16. Oktober 2008 - 4 [X.] 3.07 - [X.]VerwGE 132, 152 Rn. 18), nicht aber die Anerkennung weiterer subjektiver Rechte und Verfahrenspositionen.

e) Zur Zulassung der Revision führt auch nicht die Frage,

ob § 133 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]ergG eine Verpflichtung des [X.] zu entnehmen ist, auf die berechtigten [X.]elange einer vom Vorhaben potenziell nachteilig betroffenen [X.] gebührend Rücksicht zu nehmen.

Sie bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Auf der Grundlage der Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme ist sie mit dem Oberverwaltungsgericht zu verneinen.

[X.]as Gebot der Rücksichtnahme ist kein allgemeines Rechtsprinzip des öffentlich-rechtlichen Nachbarrechts. [X.]ies gilt nicht nur für das [X.]aurecht ([X.]VerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 [X.] 3.16 - [X.]VerwGE 159, 187 Rn. 10), sondern in gleicher Weise für das [X.]ergrecht ([X.]VerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 [X.] 36.85 - [X.]VerwGE 81, 329 <338>). Es ist nur dann zu beachten, wenn es [X.]estandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften ist. [X.]as ist insbesondere bei umweltrechtlichen Normen der Fall, die - wie etwa § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]auG[X.] - vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen sollen. Eine solche Regelung findet sich in § 133 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.]uchst. b [X.][X.]ergG nicht. [X.]iese Vorschrift ist zwar nicht abschließend. [X.]as Gebot der Rücksichtnahme ist aber in dieser Hinsicht auch kein ungeschriebener öffentlicher [X.]elang, der eingreift, soweit es nicht um (schädliche) Immissionen, sondern um sonstige nachteilige Wirkungen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]ergG genehmigten Rohrleitung geht. [X.]er Hinweis der Klägerin auf die Rechtslage bei § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] (siehe [X.]VerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 [X.] 3.16 - [X.]VerwGE 159, 187 Rn. 11) geht fehl; denn das Gebot der Rücksichtnahme findet dort seine Grundlage in der Notwendigkeit des Ausgleichs unterschiedlicher Nutzungsinteressen der benachbarten Grundstückseigentümer, die im [X.]auplanungsrecht zu bewältigen sind. [X.]arum geht es auf dem Festlandsockel aber nicht ([X.]VerwG, Urteil vom 1. [X.]ezember 1982 - 7 [X.] 111.81 - [X.]VerwGE 66, 307 <308 f.>).

f) Schließlich führen auch die Fragen,

ob die [X.]ienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV auch dadurch verletzt werden kann, wenn es Schiffen eines Mitgliedstaates erschwert wird, [X.] in einem anderen Mitgliedstaat entgegenzunehmen, indem eine [X.] auf dem Meeresboden genehmigt wird, die es diesen Schiffen unmöglich macht, einen bestimmten Hafen in einem anderen Mitgliedstaat über einen bestimmten Schifffahrtsweg zu erreichen?,

Wenn ja, gilt dies auch dann, wenn der Zugang zum Hafen des anderen Mitgliedstaates über einen Schifffahrtsweg noch nicht eröffnet ist, sondern erst zukünftig ermöglicht werden soll, und diese Möglichkeit nicht vollkommen fernliegend ist?,

nicht zur Zulassung der Revision. [X.] ist angesichts der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des [X.] allein die um die Variante ergänzte zweite Frage. [X.]iese ist allerdings nicht, wie für die rechtsgrundsätzliche Klärungsfähigkeit erforderlich, in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantworten. Unter welchen Voraussetzungen eine erst zukünftig anzunehmende tatsächliche [X.]eeinträchtigung der Erreichbarkeit eines Hafens zu einer rechtlich beachtlichen Verletzung der [X.]ienstleistungsfreiheit führen kann, kann nur unter [X.]erücksichtigung der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. [X.]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 3/18

05.03.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 25. September 2017, Az: 1 Bf 93/16, Urteil

§ 55 Abs 1 Nr 3 BBergG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 42 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 7 B 3/18 (REWIS RS 2019, 9659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9659

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

M 7 SN 23.2209

4 ZB 17.2388

8 ZB 16.1851

Vf. 37-VI-18

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