Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.2023, Az. 4 C 1/22

4. Senat | REWIS RS 2023, 5959

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Gegenstand

Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung von Unterwasserkabeln zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See; Normenkontrolle


Leitsatz

Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.

Tenor

Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2021 ergangene Urteil des [X.] werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/4 der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen je 1/8 der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Bergbauunternehmen, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung von [X.] zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See.

2

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des [X.], Infrastruktur und Landesentwicklung [X.] vom 9. Juli 2015 in Gestalt des [X.] vom 7. Juni 2021 ist die Anbindung der in der [X.] ausschließlichen Wirtschaftszone der [X.] gelegenen [X.] "Westlich [X.]" und "[X.]" an das Umspannwerk [X.] im Abschnitt vom Beginn der 12-Seemeilen-Grenze bis zum Anlandepunkt [X.] durch die Errichtung und den Betrieb von sechs 220 kV-Wechselstromkabelsystemen. Die planfestgestellte Trasse quert die marine [X.] "Landtief" und die potentielle Lagerstätte "[X.] Süd".

3

Die Klägerin ist seit 2010 Inhaberin der - zuletzt im Jahr 2001 bis zum 31. Dezember 2040 verlängerten - bergrechtlichen Bewilligung "Landtief", die das Gewinnungsrecht für den Bodenschatz Kiessand in der marinen Lagerstätte umfasst. Seit 2006 liegen keine Betriebspläne für das Feld mehr vor. 2012 und 2016 prüfte das [X.] einen Widerruf der Bewilligung, sah hiervon aber im Ergebnis ab. Das [X.] hat einen Flächeninhalt von etwa 4,2 km² und liegt fast vollständig im FFH-Gebiet "[X.] Boddenrandschwelle und Teile der [X.]" ([X.] 1749-302). Im Landesraumentwicklungsprogramm [X.] 2005 ist das [X.] "Landtief" als marines Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung dargestellt.

4

Die Klägerin war ferner bis zum 31. Dezember 2016 Inhaberin einer Erlaubnis zur Aufsuchung mariner Kiessande für das Feld "[X.] Süd". Für die Aufsuchung ließ das [X.] im Januar 2012 einen Hauptbetriebsplan zu, der letztmalig bis zum 31. Dezember 2016 verlängert wurde. Die Erkundungsmaßnahmen sind abgeschlossen, ein im [X.] identifiziertes künftiges [X.] ist von dem Vorhaben nicht betroffen.

5

Im Planfeststellungsverfahren machte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2014 Einwendungen gegen das Vorhaben geltend.

6

Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hat sie Klage erhoben, die im Hauptantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses gerichtet ist. Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach für die Beeinträchtigung ihrer Bergbauberechtigungen zu ergänzen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen. Sie sei zulässig. Die Klagebefugnis folge aus der bergrechtlichen Bewilligung und dem Recht auf gerechte Abwägung. Im Hauptantrag sei sie unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln, insbesondere sei das Gewicht der Bergbauberechtigungen der Klägerin zutreffend erkannt worden. Dem Hilfsantrag hat das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Bewilligung "Landtief" stattgegeben. Der Trassenverlauf führe zu einem vollständigen Verlust der Privatnützigkeit. Ob auf den verbleibenden Teilflächen noch eine Rohstoffgewinnung möglich wäre, sei unerheblich. Für das [X.] könne dagegen keine Entschädigung verlangt werden. Die Aufsuchung selbst werde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die "Anwartschaft" auf Erteilung einer Bewilligung sei keine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition.

8

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Haupt- und Hilfsantrag weiter. Das Oberverwaltungsgericht habe den rechtlichen Gehalt und die Betroffenheit ihrer Bergbauberechtigungen verkannt.

9

Der Beklagte und die Beigeladene haben [X.] eingelegt. Die Beeinträchtigung der Bewilligung "Landtief" sei zumutbar und entschädigungslos hinzunehmen. Nach Auffassung der Beigeladenen hätte das Klagevorbringen zudem in weiten Teilen als präkludiert und verspätet zurückgewiesen werden müssen.

Entscheidungsgründe

Auf die Revisionen unterliegt das Urteil in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung. Gegenstand der Revision der Klägerin ist das angegriffene Urteil nur, soweit ihr Hauptantrag in vollem Umfang und ihr Hilfsantrag teilweise abgewiesen worden sind. Sie kritisiert ferner einzelne [X.]egründungselemente, die den zu ihren Gunsten ergangenen Verpflichtungsausspruch betreffen. Darauf erstreckt sich der für den [X.] nach § 139 Abs. 3 Satz 4 [X.] maßgebliche Revisionsantrag aber nicht. Auf die nach § 141 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässigen Anschlussrevisionen des [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Prüfung, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Revisionen aller [X.]eteiligten bleiben erfolglos. Das Urteil steht mit dem nach § 137 Abs. 1 [X.] revisiblen Recht in Einklang.

A. Das Oberverwaltungsgericht hat den Hauptantrag zu Recht als zulässig, aber unbegründet abgewiesen.

I. Die Klagebefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 [X.] hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend auf eine mögliche Verletzung der aus der [X.]ewilligung nach § 8 [X.][X.]ergG folgenden Rechtsposition und des Rechts auf gerechte Abwägung aus § 43 Satz 3 [X.] a. F. gestützt ([X.]). Die Prüfung weiterer möglicher Rechtsbetroffenheiten zur [X.]egründung der Klagebefugnis war nicht veranlasst (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 21 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 15), hierauf beruht das Urteil insoweit aber nicht.

II. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage ohne Verstoß gegen [X.] Recht als unbegründet abgewiesen.

1. a) Im Einklang mit revisiblem Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht enteignungsbetroffen ist und deshalb keinen Anspruch auf Vollüberprüfung hat, sondern nur eine Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen privaten [X.]elange rügen kann (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - [X.]E 127, 95 Rn. 21 und vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 13 m. w. N.).

Der Planfeststellungsbeschluss hat keine enteignungsgleiche Vorwirkung zulasten der Klägerin. [X.]en unterfallen zwar dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1987 - 1 [X.]vR 1048/87 - [X.]E 77, 130 <136>; [X.]eschluss vom 30. Juni 2020- 1 [X.]vR 1679/17 u. a. - [X.]E 155, 238 Rn. 83; [X.], Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 [X.] 9.17 - [X.]E 163, 294 Rn. 24 ff.; [X.], Urteil vom 9. Dezember 2004 - [X.]/04 - [X.]Z 161, 305 <313>). Der Planfeststellungsbeschluss sieht aber nicht vor, der Klägerin ihre [X.]en zu entziehen und sie auf die öffentliche Hand oder einen Dritten zu übertragen (Güterbeschaffungsvorgang). Es fehlt daher an einem vollständigen oder teilweisen Entzug dieser [X.] und einem dadurch bewirkten [X.]. Lediglich mittelbare [X.]eeinträchtigungen des Eigentums bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen selbst dann keine Enteignung dar, wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 [X.]vR 2821/11 u. a. - [X.]E 143, 246 Rn. 245 m. w. N.; [X.], Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - [X.]E 127, 95 Rn. 21).

b) Als maßgeblichen Zeitpunkt für die [X.]eurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Oberverwaltungsgericht den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Juli 2015 bestimmt, weil der [X.] vom 7. Juni 2021 sich auf punktuelle Ergänzungen der [X.]egründung beschränke und keine Neubewertung auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse vornehme ([X.]). Diese Maßstäbe entsprechen der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 21, vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - [X.] 406.403 § 34 [X.]NatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34 und vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 99). Ihre Anwendung ist nicht zu beanstanden.

2. Nach Auffassung des [X.] leidet die Abwägung in [X.]ezug auf die [X.]ewilligung "Landtief" nicht an beachtlichen Mängeln. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Das Abwägungsgebot des § 43 Satz 3 [X.] a. F. verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an [X.]elangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die [X.]edeutung der öffentlichen und privaten [X.]elange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen [X.]elangen für die [X.]evorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 [X.] 21.74 - [X.]E 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018- 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 73).

[X.]estehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische [X.]. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen [X.]indungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter [X.]erücksichtigung aller abwägungserheblichen [X.]elange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private [X.]elange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der [X.]ehörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die [X.] auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, [X.]ewertung und Gewichtung einzelner [X.]elange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - [X.]E 107, 1 <11> und vom 14. März 2018- 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 82).

Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ([X.] 44).

a) Eine Fehlgewichtung der [X.]elange der Klägerin im Hinblick auf die [X.]ewilligung hat das Oberverwaltungsgericht verneint. Dies steht mit revisiblem Recht in Einklang.

[X.]) Die bergrechtliche [X.]ewilligung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.]ergG gewährt das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld ([X.]) die in ihr bezeichneten [X.]odenschätze aufzusuchen, zu gewinnen sowie das Eigentum an den [X.]odenschätzen zu erwerben. Mit dieser Rechtsposition unterfällt sie dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie ist daher - solange sie nicht widerrufen wurde (vgl. § 18 Abs. 1 und 3 [X.][X.]ergG) - als gewichtiger [X.]elang in die fachplanerische Abwägung einzustellen. Das gilt, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat ([X.]), auch dann, wenn noch kein [X.] zugelassen oder - wie hier - kein neuer [X.] beantragt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - [X.]E 154, 153 Rn. 16, 20). [X.]ewilligung und [X.]zulassung verhalten sich insoweit zueinander wie ([X.] (vgl. [X.], NVwZ 2018, 214). Ungeachtet dessen darf die Planfeststellungsbehörde - auch insoweit ist dem Oberverwaltungsgericht zuzustimmen - bei der Abwägung berücksichtigen, ob im Einzelfall weitere Umstände, etwa ein aktueller Gewinnungsbetrieb, der eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition des [X.] zusätzliches Gewicht verleihen.

Diesen Rechtsmaßstäben wird die [X.] nach der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses durch das Oberverwaltungsgericht gerecht ([X.] f.). Diese Auslegung lässt keine Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit geht fehl. Sie verlangt den schlüssigen Vortrag, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2016 - 4 [X.]N 2.16 - [X.]E 156, 336 Rn. 23 m. w. N.). Das leistet die Revision nicht. Sie zeigt schon keinen offensichtlichen Widerspruch zwischen den Tatsachenfeststellungen im Urteil und dem Akteninhalt auf, sondern macht eine vermeintlich widersprüchliche Tatsachenwürdigung im Hinblick auf naturschutzfachliche Hinderungsgründe für eine mögliche Gewinnungstätigkeit auf Seite 47 f. einerseits und Seite 62 ff. andererseits des Urteils geltend. Abgesehen davon betreffen die beanstandeten Ausführungen unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte, nämlich zum einen die [X.] der Planfeststellungsbehörde und zum anderen die Ursächlichkeit des planfestgestellten Vorhabens für [X.]eeinträchtigungen des [X.]es im Rahmen der Entschädigungspflicht. Für einen unauflösbaren Widerspruch ist insoweit nichts dargetan oder ersichtlich.

Ungeachtet dessen hat das Oberverwaltungsgericht einen etwaigen Abwägungsfehler durch die im [X.] ([X.] f.) angestellten Zusatzerwägungen als geheilt angesehen ([X.] 48).

[X.]) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass § 48 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]ergG die privaten [X.]elange der Klägerin nicht verstärkt ([X.] 49).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]ergG ist bei der Anwendung von Vorschriften, die auf u. a. im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützten Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Diese sogenannte Rohstoffsicherungsklausel bringt die - bei Ermessens- und [X.]en zu beachtende - gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass die heimische Rohstoffversorgung im gesamtwirtschaftlichen Interesse sichergestellt werden soll. Sie enthält aber keine "absolute" Vorrangregelung (vgl. [X.], Gerichtsbescheid vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 140 S. 280 m. w. N.; Urteil vom 16. März 1989 - 4 [X.] 36.85 - [X.]E 81, 329 <339 f., 342>). Das - hier als gewichtig in die Abwägung eingestellte ([X.] 48 f.) - öffentliche Interesse am Rohstoffa[X.]au bzw. an der Sicherstellung der heimischen Rohstoffversorgung stimmt mit dem privaten Interesse der Klägerin überein, verleiht ihm aber kein zusätzliches Gewicht.

cc) Die Position der Klägerin wird auch durch das Optimierungsgebot des § 124 Abs. 1 [X.][X.]ergG nicht verstärkt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2016- 9 A 1.15 - [X.]E 154, 153 Rn. 16 f.). § 124 [X.][X.]ergG trifft eine spezielle Regelung für das [X.] zwischen öffentlichen Verkehrsanlagen und [X.]ergbau, die auf [X.] keine Anwendung findet.

b) Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet - wie das Oberverwaltungsgericht in anderen Zusammenhängen, im Ergebnis aber zutreffend erkannt hat ([X.] 39) - aus. Die [X.]ewilligung nach § 8 [X.][X.]ergG ist ungeachtet des Umstandes, dass ein aktiver Gewinnungsbetrieb in [X.]ezug auf das [X.] nicht vorliegt, als dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallendes Recht in die Abwägung eingestellt worden. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht nicht weiter (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 [X.]vR 2821/11 u. a. - [X.]E 143, 246 Rn. 240 m. w. N.).

c) Die Überprüfung der [X.] zu den Trassenvarianten lässt keine Verstöße gegen [X.] Recht erkennen.

[X.]) Die Klägerin hält die Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses gegen die [X.], die das [X.] umfahren würde, für fehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Abwägungsmangel unter Hinweis auf die im Planfeststellungsbeschluss angeführten, im [X.] bestätigten naturschutzfachlichen Gründe - deutliche Mehrlänge der Trasse im FFH-Gebiet (2,2 km) sowie erhebliche [X.]eeinträchtigungen des Lebensraumtyps 1170 "Riffe" - verneint ([X.] 51). Mit ihrer dagegen gerichteten Kritik dringt die Revision nicht durch.

An die Tatsachenfeststellungen des [X.] zur Mehrlänge der Variante 4 und zur [X.]etroffenheit des [X.] 1170 ist der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 [X.]). In rechtlicher Hinsicht trifft zu, dass habitatrechtliche [X.]eeinträchtigungen einer Trassenvariante nicht erst dann entgegengehalten werden dürfen, wenn sie nach § 34 Abs. 2 [X.]NatSchG zu deren Unzulässigkeit führen würden. Gemäß § 43 Satz 3 [X.] sind die von dem Vorhaben "berührten" öffentlichen und privaten [X.]elange bei der Abwägung zu berücksichtigen. Das schließt alle schutzwürdigen und erkennbaren [X.]elange ein, die mehr als nur geringfügig betroffen sind.

[X.]) Das Oberverwaltungsgericht hat gebilligt, dass die Planfeststellungsbehörde eine Trassenverschiebung in nicht rohstoffhöffige Gebiete im östlichen Teil des [X.]es nicht geprüft hat. Es sei nicht dargetan oder ersichtlich, warum es sich bei dieser "Zwischenvariante" um eine ernsthaft in [X.]etracht kommende Alternative handeln solle, zumal diese Gebiete gerade zum [X.] 1170 gehörten ([X.] 52). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Planfeststellungsbehörde muss nicht jede in das Verfahren eingebrachte, sondern nur ernsthaft in [X.]etracht kommende Varianten in ihre Prüfung einstellen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 168 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 32).

cc) Die Revision kritisiert die Würdigung des [X.], die Fehlinterpretation des Landesraumentwicklungsprogramms 2005 durch die Planfeststellungsbehörde begründe keinen ergebnisrelevanten Abwägungsmangel im Sinne von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG [X.] ([X.] 49 f.). Das führt nicht auf einen Verstoß gegen [X.] Recht.

Rechtsfehler bei der Anwendung von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG [X.] zeigt die Revision nicht auf. Dass die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses durch das Oberverwaltungsgericht gegen die anerkannten Auslegungsgrundsätze, gesetzlichen Auslegungsregeln oder die allgemeinen Denk- und Erfahrungssätze verstößt, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Das gilt auch, soweit das Oberverwaltungsgericht einen Abwägungsmangel unter dem Gesichtspunkt der Standortgebundenheit von Rohstofflagerstätten verneint hat ([X.] 52).

3. Die Annahme, die Abwägung leide auch im Hinblick auf das [X.] "[X.] Süd" nicht an Mängeln, begegnet ebenfalls keinen [X.]edenken.

a) Das Oberverwaltungsgericht hat das Gewicht, das der bergrechtlichen Erlaubnis verfassungs- und einfachrechtlich zukommt, nicht verkannt.

Die Erlaubnis gewährt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.][X.]ergG das ausschließliche Recht, in einem bestimmten [X.] die in der Erlaubnis bezeichneten [X.]odenschätze aufzusuchen. Gemäß § 12 Abs. 2 [X.][X.]ergG darf eine vom [X.] beantragte [X.]ewilligung zur Gewinnung der in der Erlaubnis bezeichneten [X.]odenschätze nur aus den Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind. Schließlich hat nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]ergG ein fristgerechter Antrag des [X.]s auf Erteilung einer [X.]ewilligung, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer [X.]ewilligung für denselben [X.]odenschatz. Diese Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass dem [X.]erechtigten bis zur Entdeckung der [X.]odenschätze in der Regel finanzielle Aufwendungen entstanden sind und derartige Investitionen vernünftigerweise nur mit dem Ziel vorgenommen werden, entdeckte [X.]odenschätze auch im eigenen Unternehmen zu gewinnen ([X.]. 8/1315 S. 88).

Ein verselbständigtes, dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallendes Anwartschaftsrecht auf Gewinnung aufgefundener Rohstoffe und Erteilung der entsprechenden [X.]ewilligung ist mit dieser einfachrechtlichen Privilegierung nicht verbunden. Die oben genannten Vorschriften begründen kein subjektiv-öffentliches Recht, das so verfestigt ist, dass ein ersatzloser Entzug nach der gesamten rechtlichen Ausgestaltung und dem rechtsst[X.]tlichen Gehalt des Grundgesetzes als ausgeschlossen erscheint. Der [X.] genießt zwar eine gewisse Privilegierung, die Erteilung der [X.]ewilligung hängt aber von weiteren [X.]edingungen ab, die seinem Einfluss entzogen sind (vgl. [X.], [X.] vom 13. April 2007 - 1 [X.]vR 284/05 - [X.], 85 Rn. 5; [X.], Urteil vom 9. Dezember 2004 - [X.]/04 - [X.]Z 161, 305 <314>). In Ermangelung eines eigentumsfähigen Anwartschaftsrechts kommt auch ein spezifischer Vertrauensschutz für Investitionsentscheidungen nicht in [X.]etracht. Er setzt eine eigentumsfähige Rechtsposition voraus, begründet diese aber nicht (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2020 - 1 [X.]vR 1679/17 u. a. - [X.]E 155, 238 Rn. 88). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bietet ebenfalls keine Grundlage für einen Vertrauensschutz wegen frustrierter Investitionen ([X.], Urteil vom 30. Juni 2020 - 1 [X.]vR 1679/17 u. a. - [X.]E 155, 238 Rn. 110).

Diese Rechtsmaßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt ([X.] 37 ff., 53). Eine [X.]eeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf Aufsuchung der Rohstoffe hat es verneint, weil die Aufsuchung bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bzw. absehbar bis zum [X.]eginn der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens bereits realisiert und eine weitere Aufsuchungstätigkeit nicht mehr möglich bzw. nicht mehr beabsichtigt gewesen sei ([X.] 37 unter (2)). Das Interesse der Klägerin, aufgesuchte Rohstoffe unter den erleichterten [X.]edingungen des § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 [X.][X.]ergG gewinnen zu können, hat es als abzuwägenden [X.]elang anerkannt, aber durch die Erwägungen des [X.]es als überwunden betrachtet ([X.] 40, 55). Das lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auf das Erlöschen der Erlaubnis mit Ablauf des 31. Dezember 2016 hat das Oberverwaltungsgericht insoweit nicht tragend abgestellt; auf Seite 53 wird unter (2) nur auf die Ausführungen unter 2. b) [X.]) (2) ([X.] 37) verwiesen.

b) Auch im Übrigen sind [X.] bei der Überprüfung der Abwägung im Hinblick auf das [X.] nicht ersichtlich.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses gebilligt, dass schonendere alternative Trassenführungen nicht erkennbar seien, und festgestellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, welche Trassenalternativen als naheliegend hätten in [X.]etracht gezogen werden müssen ([X.] 54). Sofern die Revision dieser Erwägung das Einwendungsschreiben vom 28. August 2014 entgegenhält, fehlt es an der ordnungs- und fristgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 139 Abs. 3 Satz 4 [X.]). Dieser muss sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 [X.] Nr. 26 S. 14). Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern sich aus der [X.]eschreibung der Folgen des Verlustes von 30 % der bislang erkundeten Fläche Anhaltspunkte für konkret in [X.]etracht kommende Alternativtrassen ergeben sollten.

Mit der [X.]ezeichnung des [X.] Leitungen als "raumordnerischer Fixpunkt" ([X.] 54) wollte das Oberverwaltungsgericht erkennbar nicht in Frage stellen, dass [X.] nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ROG lediglich als Gewichtungsvorgabe auf [X.]en einwirken und durch öffentliche oder private [X.]elange von höherem Gewicht überwunden werden können (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2015 - 4 [X.]N 6.14 - [X.]E 152, 49 Rn. 6 m. w. N.). Wie sich aus dem Kontext ergibt, sollte damit nur ein in der Umgebung des [X.]es fixierter, raumordnerischer [X.]elang bezeichnet werden.

Schließlich begegnet auch die Annahme, dass der Planfeststellungsbeschluss das Pipeline-Vorhaben "[X.]" berücksichtigen durfte, obwohl es planungsrechtlich noch nicht verfestigt war, keinen rechtlichen [X.]edenken.

[X.]. Das Oberverwaltungsgericht hat den [X.]eklagten verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss dahin zu ergänzen, dass der Klägerin im Hinblick auf die [X.]ewilligung "Landtief" Entschädigung dem Grunde nach zu gewähren ist. Für die Erlaubnis "[X.] Süd" hat es einen solchen Anspruch verneint. [X.]eides hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand.

I. Die Klägerin kann verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach für die [X.]ewilligung "Landtief" ergänzt wird.

1. Anspruchsgrundlage ist § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.]. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [X.] hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des jeweiligen Vorhabens u. a. die Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, hat der [X.]etroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.] einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die [X.]emessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben ([X.], Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - [X.]E 143, 249 Rn. 70).

a) § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.] regelt keine Entschädigung für eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Vielmehr bestimmen § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG [X.] Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 [X.] 17.84 u. a. - [X.]E 77, 295 <297 f.> und vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - [X.]E 143, 249 Rn. 71). § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.] tritt an die Stelle nicht realisierbarer, weil untunlicher oder mit dem Vorhaben unvereinbarer technisch-realer Schutzmaßnahmen ([X.], Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 [X.] 51.89 - [X.]E 87, 332 <377>). Die Norm gewährt aber keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, die ein Planvorhaben auslöst ([X.], Urteile vom 27. Juni 2007 - 4 A 2004.05 - [X.]E 129, 83 Rn. 12, vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - [X.]E 143, 249 Rn. 73 und vom 28. November 2017 - 7 A 1.17 - [X.] 445.5 § 12 [X.] Nr. 4 Rn. 93).

b) Ein Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.] setzt voraus, dass Schutzvorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [X.] erforderlich sind.

Erforderlich ist eine Schutzvorkehrung, wenn die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - [X.]E 143, 249 Rn. 23, 36). Die Schwelle ist nach den Maßgaben des Fachplanungsrechts zu bestimmen und von der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle zu unterscheiden, deren Überschreiten bei [X.]eeinträchtigungen von Grundstücken einen Übernahmeanspruch auslöst (vgl. [X.], Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 375 f. und vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 35 f.). § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.] gewährt daher einen Anspruch auf Entschädigung bereits unterhalb der Schwelle einer vollständigen Entwertung des Eigentumsrechts (vgl. [X.], Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 [X.] 17.84 u. a. - [X.]E 77, 295 <297> und vom 29. Januar 1991 - 4 [X.] 51.89 - [X.]E 87, 332 <383>).

Anders als die [X.]eigeladene meint, hat weder die Planfeststellungsbehörde noch gar der Träger eines Vorhabens einen Spielraum bei der [X.]estimmung der Zumutbarkeitsschwelle. Allerdings hängt es von den jeweiligen besonderen Umständen ab und lässt sich nicht allgemein verbindlich beschreiben, wann Vorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [X.] erforderlich sind ([X.], Urteil vom 12. August 1999 - 4 [X.] 3.98 - [X.] 316 § 75 VwVfG Nr. 18 S. 4); dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen diese Schwelle nicht verbindlich, etwa durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre [X.]estimmung einer - nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren - Abwägung unterläge oder insoweit ein [X.]eurteilungsspielraum eröffnet wäre. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG [X.] sind ausweislich ihres Wortlauts strikt bindendes Recht. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [X.] setzt der Abwägung eine äußerste, durch gerechte Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze. Fehlt es an notwendigen Schutzauflagen, ist der Plan insoweit mangels ausreichender Konfliktbewältigung rechtswidrig ([X.], Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 [X.] 21.74 - [X.]E 48, 56 <68 f.> und vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - [X.] 445.5 § 14 [X.] Nr. 12 Rn. 34). Die Voraussetzungen für deren Anordnung unterliegen uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung ([X.], Urteil vom 1. September 1999 - 11 [X.] - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 52 S. 4). Dies gilt entsprechend, wenn die Zumutbarkeitsschwelle als Voraussetzung eines Anspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.] zu bestimmen ist.

2. Die [X.]ewilligung ist ein Recht, dessen [X.]eeinträchtigung einen Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.] auslöst, wenn die [X.] überschritten wird und Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [X.] untunlich sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht.

a) Die [X.]ewilligung als [X.] genießt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und ist ein Recht anderer im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [X.]. Dies steht zwischen den [X.]eteiligten nicht im Streit.

b) Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die [X.]eeinträchtigung der [X.]ewilligung "Landtief" die [X.] überschreitet, obwohl das planfestgestellte Vorhaben nicht die gesamte Fläche des [X.]es belegt. Es bedurfte auch keiner Aufklärung, ob ein A[X.]au auf den Restflächen noch wirtschaftlich sinnvoll ist oder das Vorhaben zu einem wirtschaftlichen Totalverlust in [X.]ezug auf die [X.]ewilligung führt.

[X.]) Der rechtliche Maßstab des [X.] bedarf allerdings der Korrektur. Es hat die [X.]eeinträchtigung für unzumutbar gehalten, weil ein [X.] für die Gewinnung der [X.]odenschätze auf dem gesamten [X.] ein anderes Vorhaben zum Gegenstand hätte als die Gewinnung auf den Restflächen ([X.] 58 f.). Dieser Ansatz nimmt - unzutreffend - die Genehmigung eines späteren Gewinnungsbetriebes in den [X.]lick. Vielmehr ist der Verlust von quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines [X.]es bereits als solcher unzumutbar.

[X.]eeinträchtigungen einer [X.]ewilligung sind in aller Regel unzumutbar, wenn ihre Privatnützigkeit vollständig ersatz- und übergangslos entfällt (vgl. zum [X.]ergwerkseigentum [X.], Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 [X.] 9.17 - [X.]E 163, 294 Rn. 29). Denn die [X.] gehört zum Kernbereich der Eigentumsgarantie, der nicht ausgehöhlt werden darf. So ist die Nutzungsbeschränkung eines Grundstücks unzumutbar, wenn für dieses keine sinnvolle Nutzung mehr eröffnet ist ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 [X.] 9.17 - [X.]E 163, 294 Rn. 29 unter Verweis auf [X.], [X.]eschluss vom 2. März 1999 - 1 [X.]vL 7/91 - [X.]E 100, 226 <243>). [X.]ei der Übertragung dieses Grundsatzes auf die bergrechtliche [X.]ewilligung ist deren "Eindimensionalität" (vgl. [X.], DV[X.]l. 2012, 661 <664>) zu beachten. Die [X.]ewilligung erschöpft sich darin, ihrem Inhaber das ausschließliche Recht einzuräumen, im [X.] die bezeichneten [X.]odenschätze aufzusuchen und zu gewinnen sowie das Eigentum an ihnen zu erwerben. Kann der Inhaber von diesem Recht keinen Gebrauch machen, weil ihm ein nach § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG für den Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsbetrieb notwendiger [X.] nicht mehr erteilt wird, verbleiben keine anderen Nutzungsmöglichkeiten. Diese [X.]eschränkung entspricht wirtschaftlich dem vollständigen Entzug der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 [X.] 9.17 - [X.]E 163, 294 Rn. 28 ff.).

Jedenfalls die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG [X.] maßgebliche fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird regelmäßig auch dann überschritten, wenn ein Vorhaben nur einen Teil eines [X.]es beeinträchtigt. Zwar ist Gegenstand der [X.]ewilligung das Recht, [X.]odenschätze in einem "bestimmten Feld", dem [X.] (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.]ergG), aufzusuchen, zu gewinnen und daran Eigentum zu erwerben. Aber auch wenn ein planfestgestelltes Vorhaben das [X.] nur teilweise belegt und damit die Privatnützigkeit der [X.]ewilligung auf den Restflächen erhalten bleibt, geht sie doch auf den "gesperrten" Teilflächen vollständig verloren. Letzteres ist maßgebend. Anderenfalls hinge die Zumutbarkeit vom räumlichen Zuschnitt des [X.]es ab, weil der vollständige Verlust eines kleineren [X.]es unzumutbar, die flächenmäßig gleiche [X.]eeinträchtigung eines Teils eines größeren [X.]es dagegen zumutbar erschiene. Für die Zumutbarkeit einer [X.]eeinträchtigung kann nicht der - oft für Jahrzehnte erfolgende und aus Sicht der Planfeststellungsbehörde und des [X.] zufällige - Zuschnitt der [X.]er den Ausschlag geben. Erst recht ist bedeutungslos, ob und in welchem Umfang der Inhaber einer [X.]ewilligung über andere, von dem planfestgestellten Vorhaben nicht beeinträchtigte [X.]en verfügt.

Die Grenze der Zumutbarkeit mag gewahrt sein, wenn sich die [X.]eeinträchtigung - etwa aufgrund der Lage der Flächen am Rand des Feldes - auf die Ausnutzbarkeit der [X.]ewilligung nur unwesentlich auswirkt. Der Fall gibt keinen Anlass, die damit umschriebene Untergrenze näher zu bestimmen. Wenn ein Vorhaben - wie hier - das [X.] mittig durchschneidet und dabei mehr als die Hälfte der Fläche in Anspruch nimmt, ist sie jedenfalls überschritten.

[X.]) Für den Konflikt einer [X.]ewilligung mit [X.] im marinen [X.]ereich gelten keine [X.]esonderheiten. Zwar ist die Zulassung des [X.]s für einen [X.]etrieb im [X.]ereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer nach § 55 Abs. 1 Nr. 12 [X.][X.]ergG nur zu erteilen, wenn das Legen, die Unterhaltung und der [X.]etrieb von [X.] und Rohrleitungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Die Vorschrift regelt indes nur die Voraussetzungen für die Zulassung des [X.]s, ordnet aber keinen Vorrang von [X.] mit der Folge an, dass [X.]eeinträchtigungen einer [X.]ewilligung durch Verlegung und [X.]etrieb solcher Kabel stets zumutbar und damit entschädigungslos hinzunehmen sind. Vorschriften, die - wie § 124 Abs. 3 [X.][X.]ergG in [X.]ezug auf öffentliche Verkehrsanlagen - die [X.]ewilligung von vornherein mit beschränktem Inhalt entstehen lassen, bestehen zugunsten von [X.] nicht (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 [X.] 9.17 - [X.]E 163, 294 Rn. 33).

c) Vorkehrungen oder Anlagen zum realen Schutz des [X.]es sind nach den Feststellungen des [X.] ausgeschlossen ([X.] 66) und damit untunlich im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.].

3. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die [X.]eeinträchtigung der [X.]ewilligung nicht wegen etwaiger [X.]esonderheiten des Einzelfalls zumutbar ist.

a) Die Situationsgebundenheit des [X.]es "Landtief" führt nicht zur Zumutbarkeit der [X.]eeinträchtigung.

Die [X.]eseitigung der Privatnützigkeit kann ausnahmsweise zumutbar sein, wenn die Lage eines [X.]es zwingend gebietet, die Gewinnung der [X.]odenschätze zu untersagen. Eine solche Untersagung muss der [X.]ewilligung gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben" sein (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 [X.] 9.17 - [X.]E 163, 294 Rn. 34 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die [X.]ewilligung selbst Ausdruck einer Situationsgebundenheit ist: Der [X.]odenschatz kann nur dort gewonnen werden, wo er in ausreichendem Umfang vorhanden ist. Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen [X.] Recht eine Situationsgebundenheit des [X.]es mit der [X.]egründung verneint, Lage und [X.]eschaffenheit der Fläche böten sich nicht in besonderer Weise für die Verlegung von [X.] an, weil sie sich nicht von anderen Flächen in der [X.] unterschiede ([X.] 60).

b) Die [X.]eeinträchtigung ist nicht deswegen zumutbar, weil die Klägerin bisher über keinen [X.] für die Gewinnung der [X.]odenschätze verfügt und folglich die Gewinnung noch nicht begonnen hat.

Ein Gewinnungsbetrieb darf nur aufgrund von [X.] errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen [X.]ehörde zugelassen worden sind (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG). Dennoch muss der Inhaber einer [X.]ewilligung deren [X.]eeinträchtigung bis zur Erteilung eines [X.]s nicht entschädigungslos hinnehmen. Das Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst vielmehr das Recht, eigenverantwortlich davon Gebrauch zu machen ([X.], [X.]eschlüsse vom 7. Dezember 2004 - 1 [X.]vR 1804/03 - [X.]E 112, 93 <107> und vom 24. November 2022 - 2 [X.]vR 1424/15 - NJW 2023, 1419 Rn. 107). Die [X.]ewilligung genießt damit rechtlichen Schutz, noch bevor die Nutzungsabsicht durch einen [X.] konkretisiert worden ist. Der Erlass eines solchen Plans ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen oder Entschädigung in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG [X.] (vgl. zur [X.] [X.], Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - [X.]E 154, 153 Rn. 16, 20). Für die [X.]estimmung der [X.] ist daher auch ohne [X.]elang, dass die marine Kies- und Sandgewinnung keiner ortsfesten Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.][X.]ergG) bedarf und die Klägerin noch keine sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung der [X.]odenschätze im [X.] eingesetzt hat.

Ob ein [X.] erlassen oder darüber hinaus bereits ein Gewinnungsbetrieb aufgenommen worden ist, wird regelmäßig die Höhe der Entschädigung beeinflussen. Fehlen rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen, um den [X.]odenschatz zu gewinnen, verringert dies den Grad der Gewissheit, die [X.]ewilligung ausnutzen zu können und schmälert ihren Wert. Dies bedarf keiner Vertiefung, weil über die Höhe einer Entschädigung hier nicht zu entscheiden ist.

c) Der [X.]eklagte hält die [X.]eeinträchtigung für zumutbar, weil [X.]en im marinen [X.]ereich großzügig und langfristig vergeben würden. Im Gegenzug für diese Planungssicherheit müssten die [X.] entschädigungslos hinnehmen. Der Einwand bleibt erfolglos.

Das [X.]undesberggesetz geht davon aus, dass [X.]en grundsätzlich zeitnah ins Werk gesetzt werden. Die [X.]ewilligung ist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]ergG zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der [X.]ewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist, sofern nicht nach Satz 2 der Vorschrift bestimmte Gründe für die spätere Aufnahme oder Wiederaufnahme vorliegen. Diese Pflicht zum Widerruf verhindert, dass eine [X.]ewilligung gehalten wird, ohne sie auszunutzen. Indes hatte das [X.]ergamt mit [X.]escheid vom 16. November 2012 entschieden, die [X.]ewilligung nicht zu widerrufen; sie musste auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht widerrufen werden ([X.] 61, 65). Diese Rechtslage kann nicht durch allgemeine Überlegungen zu [X.] in Zweifel gezogen werden.

d) Weder bei [X.]egründung der [X.] noch bei Erwerb durch die Klägerin bestanden Anhaltspunkte, die Planung einer Energieleitungstrasse werde den A[X.]au der Kiese und Sande verhindern ([X.] 60). Ob solche Anhaltspunkte die fachplanerische [X.] unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verschieben könnten, bedarf daher keiner Entscheidung.

4. Ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [X.] und damit auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.] setzen voraus, dass das planfestgestellte Vorhaben zu der [X.]eeinträchtigung führt und für die Konfliktlage ursächlich ist ([X.], Urteile vom 15. April 1977 - 4 [X.] 3.74 - [X.]E 52, 226 <236> und vom 21. Dezember 2005 - 9 A 12.05 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 69 S. 58). Diese Voraussetzung hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit revisiblem Recht bejaht.

Nach Auffassung des [X.] war eine Gewinnung der [X.]odenschätze im [X.] nicht durch Vorschriften des Habitatschutzrechts ausgeschlossen. Es hat seine Einschätzung im Einzelnen auf ein Gutachten aus dem [X.] gestützt. Danach würden geschützte [X.]iotope verschont, die für Sand- und Kiesgewinnung geeigneten [X.]iotoptypen seien nicht bzw. nur ausnahmsweise [X.]estandteil von Lebensraumtypen nach der [X.]. Mit [X.]lick auf notwendige Schutzmaßnahmen zugunsten geschützter Arten sei die Genehmigungsfähigkeit des A[X.]aus offen. Weitere Ermittlungen seien nicht veranlasst.

Dies trägt die Annahme, die Planfeststellung sei für die [X.]eeinträchtigung der [X.]ewilligung ursächlich. Die Planfeststellungsbehörde und nachfolgend das [X.] haben die Ursächlichkeit aufzuklären. Dieser Pflicht sind aber Grenzen gesetzt. Es ist weder Aufgabe des energierechtlichen Planfeststellungsverfahrens noch eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens, im Streit um einen Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.] "inzident" das Prüfprogramm eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans einschließlich der erforderlichen Umweltuntersuchungen abzuarbeiten. Vielmehr genügt die Abschätzung, dass die Gewinnung des [X.] nicht ausgeschlossen ist. Ob und wie sich rechtliche oder tatsächliche Unsicherheiten auf die Höhe der Entschädigung auswirken, ist nicht zu entscheiden.

Die Rüge der [X.]eigeladenen bleibt erfolglos, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit Einwendungen gegen das Gutachten nicht befasst und daher gegen seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 [X.] verstoßen. Denn die Vorinstanz hat die Einwendungen gewürdigt, sie aber für unsubstantiiert gehalten ([X.] 64).

5. Die weiteren, in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände führen auf keinen Rechtsfehler der Vorinstanz.

a) Anders als die [X.]eigeladene meint, steht das Urteil mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG [X.] i. V. m. § 43a [X.] im Einklang. Danach sind mit Ablauf der verwaltungsverfahrensrechtlichen Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Allerdings stehen der Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG [X.] im Rechtsbehelfsverfahren nicht von vornherein die § 7 Abs. 4 und 6 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG entgegen, weil der angegriffene Planfeststellungsbeschluss keine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG ist (vgl. [X.] unter Nr. 2.2.1.3).

Das Oberverwaltungsgericht hat aber ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht angenommen, dass das Schreiben der Klägerin vom 28. August 2014 den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben genügte. Dem [X.]etroffenen obliegt es, zumindest in groben Zügen darzulegen, welche [X.]eeinträchtigungen er befürchtet. Die Anforderungen an die Substantiierung dürfen aber nicht überspannt werden. Das tatsächliche Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen [X.]elangen sie in welcher Weise nachgehen und wogegen sie den Einwender schützen soll. Eine rechtliche Einordnung des tatsächlichen Vorbringens ist nicht gefordert (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 30. Januar 2008 - 9 A 27.06 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 195 Rn. 30 und vom 26. Mai 2011 - 7 A 10.10 - juris Rn. 31 m. w. N.). An diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht das Schreiben der Klägerin gemessen und ihm entnommen, dass und in welchem Umfang die Klägerin [X.]eeinträchtigungen der Ausnutzbarkeit der [X.]ewilligungsfläche "Landtief" befürchtet ([X.] 41 f.). An diese tatrichterliche Auslegung ist der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden. Sie zugrunde gelegt, waren die Anforderungen des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG [X.] gewahrt.

b) Die Rüge bleibt erfolglos, das Urteil verstoße gegen § 43e Abs. 3 [X.] i. V. m. § 87b Abs. 3 [X.].

Nach diesen Vorschriften kann ein Gericht Erklärungen und [X.]eweismittel, die erst nach Ablauf der [X.] vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Nicht ausgeschlossen ist der Kläger mit Vortrag, der das bisherige Vorbringen lediglich vertieft (vgl. [X.], Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 - [X.]E 98, 126 <129> und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 14). Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens steht im Ermessen des Gerichts ([X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - [X.] 451.17 § 43e [X.] Nr. 2 Rn. 68 sowie [X.]eschlüsse vom 27. Mai 2010 - 8 [X.] 112.09 - juris Rn. 10 und vom 7. Mai 2013 - 2 [X.] 147.11 - juris Rn. 12).

Die [X.]eigeladene macht geltend, Vorbringen der Klägerin sei unter Verstoß gegen § 87b Abs. 3 [X.] berücksichtigt und nicht - wie prozessrechtlich geboten - zurückgewiesen worden. Diese Rüge muss schon deswegen erfolglos bleiben, weil § 87b Abs. 3 [X.] keinen Drittschutz zugunsten von Verfahrensbeteiligten entfaltet, die sich gegen die [X.]erücksichtigung von Vorbringen eines anderen [X.]eteiligten wenden ([X.], Urteil vom 1. April 2004 - 4 [X.] 2.03 - NVwZ 2004, 1114 <1115>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2018, § 87b Rn. 47; [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 87b Rn. 32; [X.]amberger, in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 87b Rn. 19; a. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand: August 2022, § 87b Rn. 68). Damit geht auch die Rüge ins Leere, die Vorinstanz habe insoweit gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßen.

Im Übrigen hat die [X.]eigeladene den behaupteten Verfahrensmangel nicht wie von § 139 Abs. 3 Satz 4 [X.] gefordert dargelegt. Die Anschlussrevision der [X.]eigeladenen erschöpft sich in Ausführungen zur Verzögerung, zur Ermessensausübung und zu [X.]egründungserfordernissen. Sie verhält sich aber nicht dazu, ob der Vortrag der Klägerin bisheriges Vorbringen vertiefte oder durch eine gerichtliche Aufklärungsverfügung oder das Vorbringen anderer [X.]eteiligter veranlasst war.

II. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.] für eine [X.]eeinträchtigung der Erlaubnis für das [X.] "[X.] Süd" verneint. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Erlaubnis gewährt nach § 7 Abs. 1 [X.][X.]ergG das ausschließliche Recht, im [X.] die in der Erlaubnis bezeichneten [X.]odenschätze aufzusuchen. Diese Aufsuchung beeinträchtigt das Vorhaben aber nicht. Einen darüber hinaus gehenden eigentumsrechtlichen Schutz einer "Anwartschaft" umfasst die Erlaubnis nicht (vgl. oben [X.] 1. b) [X.])), so dass insoweit auch eine (unzumutbare) [X.]eeinträchtigung und dem folgend ein Entschädigungsanspruch ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 [X.] und § 100 Abs. 1 ZPO.

Meta

4 C 1/22

23.05.2023

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 6. Juli 2021, Az: 5 K 372/15, Urteil

§ 7 BBergG, § 8 BBergG, § 12 Abs 1 BBergG, § 14 Abs 1 BBergG, § 18 BBergG, § 48 Abs 1 S 2 BBergG, § 51 Abs 1 S 1 BBergG, § 55 Abs 1 Nr 12 BBergG, § 124 BBergG, § 74 Abs 2 S 2 VwVfG, § 74 Abs 2 S 3 VwVfG, § 87b Abs 3 VwGO, § 43 EnWG 2005, § 43a EnWG 2005, Art 12 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.2023, Az. 4 C 1/22 (REWIS RS 2023, 5959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5959

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