Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.10.2010, Az. 9 B 1/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 2744

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Gegenstand

Grundsatzrüge; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer rechtlichen Frage (hier: zu § 169 BBergG)


Gründe

1

Die [X.]eschwerden beider [X.]eteiligter sind unbegründet.

2

1. Die von der Klägerin mit ihrer [X.]eschwerde allein erhobenen Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.

3

a) Die Klägerin macht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die folgende Frage geltend:

Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen dem [X.]etreiber eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens zur Verfügung, wenn eine Gemeinde sich weigert, ein zumutbares Erschließungsangebot anzunehmen, um die von der Rechtsprechung darin erkannte Sicherung der Erschließung tatsächlich durchzusetzen?

4

Erläuternd führt sie hierzu aus, als denkbare Alternativen zur Zubilligung eines notwegeähnlichen [X.]enutzungsrechts des [X.]etreibers kämen ein Anspruch auf Erschließung in Gestalt der Durchführung bestimmter [X.]aumaßnahmen durch die Gemeinde, ein Anspruch auf Vertragsschluss aufgrund gemeindlichen Kontrahierungszwangs oder aber eine zweistufige Regelung in [X.]etracht, bei der vom [X.]etreiber im ersten Schritt die Zulassung zur [X.]enutzung und im zweiten Schritt eine zivil- oder öffentlich-rechtliche vertragliche Regelung über konkrete Nutzungsmodalitäten zu erstreiten wären.

5

Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie sich in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht stellen würde. Für einen Teil der von der Klägerin aufgezeigten alternativen Lösungsmöglichkeiten mag zwar nicht auszuschließen sein, dass diese zu einer anderen, den Vorstellungen der Klägerin noch besser gerecht werdenden Zufahrtsregelung führen würden als die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Konkretisierung eines notwegeähnlichen [X.]enutzungsrechts. Darüber wäre aber auf eine Revision der Klägerin hin nicht zu entscheiden, weil deren Klagebegehren für eine stattgebende Entscheidung im Sinne dieser anderen Lösungsmöglichkeiten keinen Raum lässt. Das [X.]egehren richtet sich auf die Ermöglichung des Ausbaus von Wirtschaftswegen durch die Klägerin und der anschließenden Nutzung dieser Wege durch sie. Anders als bei einer Klage auf Erschließung werden mithin nicht gemeindliche Ausbauarbeiten eingefordert. Ebenso wenig entspricht das [X.]egehren dem von der Klägerin angesprochenen "Denkmodell" eines Kontrahierungszwangs, da weder der Abschluss eines Erschließungsvertrages noch die Feststellung einer gemeindlichen Kontrahierungspflicht eingefordert wird. Schließlich richtet sich das Klagebegehren auch nicht auf eine zweistufige Regelung, da nicht ein behördlicher Zulassungsakt zur gemeindlichen Einrichtung des [X.] als solcher, kombiniert mit der Feststellung einer Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung über Nutzungsmodalitäten, begehrt wird. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, warum bei dieser Lösung, die sich auf eine Inanspruchnahme des gemeindlichen [X.] außerhalb von dessen Zweckbestimmung richtet, hinsichtlich der Nutzungsmodalitäten andere - für den Nutzer großzügigere - Grundsätze als für die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Lösung gelten sollten.

6

b) Im Hinblick auf die Veränderungssperre der [X.] [X.], die das Oberverwaltungsgericht der von der Klägerin geforderten [X.]enutzung der [X.] 5 Parzelle 140 entgegengehalten hat, sieht die Klägerin einen Klärungsbedarf für folgende Fragen:

Gilt der in § 14 Abs. 3 [X.]auG[X.] geregelte veränderungssperrenrechtliche [X.]estandsschutz auch für eine landespflegerische Abbau- und Verfüllgenehmigung deswegen, weil im [X.]punkt der Erteilung der Genehmigung aufgrund der Fassung des § 29 [X.]auG[X.] i.V.m. der Landesbauordnung es keiner [X.]augenehmigung für Abgrabungen und Verfüllungen bedurfte?

Stellt die Verfüllung einer ausgebeuteten Sand- und Kiesgrube die "Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung" im Sinne des § 14 Abs. 3 [X.]auG[X.] dar?

7

Auch diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sollten sie zu bejahen sein, folgt daraus nämlich nicht die Unbeachtlichkeit der Veränderungssperre für die [X.]estimmung der Wegeführung. Selbst wenn das Abbau- bzw. Rekultivierungsvorhaben der Klägerin aufgrund der [X.] auf den von diesen Genehmigungen betroffenen Flächen [X.]estandsschutz genießen sollte, besagt dies nichts über die Wegeführung für den An- und Abfahrverkehr. Da die Zufahrtsproblematik unstreitig nicht Gegenstand dieser Genehmigungen war, kann sich die Klägerin für die erstrebte Wegebenutzung gegenüber der Veränderungssperre von vornherein nicht auf [X.]estandsschutz berufen.

8

c) Schließlich vermag auch die folgende von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen:

Spielt es bei Anwendung des öffentlich-rechtlichen [X.] tatsächlich eine abwägungsrelevante Rolle, in welcher Gemeinde der Standort des Abbaus liegt, und folgt daraus, dass die Standortgemeinde vorrangig ihr Wirtschaftswegenetz zur Verfügung stellen muss; ist es nicht in erster Linie dem privilegierten Vorhabenträger überlassen, welche Wirtschaftswege er aus [X.] (Herstellungs- und Unterhaltungskosten) benutzen will, um die ihm grundsätzlich zustehende Erschließung zu sichern?

9

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] reicht es im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden [X.]egründung des angefochtenen Urteils nicht aus, wenn nur für eine dieser [X.]egründungen ein Zulassungsgrund vorläge (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.[X.]). Gleiches gilt erst recht, wenn nur für eine nicht selbständig tragende - beispielsweise ergänzende oder im Rahmen einer Gesamtwürdigung angestellte - Erwägung ein Zulassungsgrund zu bejahen wäre, während ein solcher für eine weitere, auch selbständig tragende [X.]egründung zu verneinen ist. Hiervon ausgehend kann es auf die aufgeworfene Frage nicht ankommen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Auswahl der [X.] (§ 917 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] entsprechend) zwar von der Rechtsauffassung ausgegangen, es seien die Gesamtumstände zu berücksichtigen, und hat insoweit sowohl auf die überwiegende [X.]elegenheit der [X.] auf dem Gebiet der [X.]eklagten als auch auf die Veränderungssperre abgestellt, die wirksam sei und der die alternative Wegeführung zuwiderlaufe. Eine wirksame Veränderungssperre stellt indes nicht nur einen im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt, sondern - vorbehaltlich einer hier nicht erteilten Ausnahme nach § 14 Abs. 2 [X.]auG[X.] - ein rechtliches Hindernis dar, das schon für sich genommen der alternativen Wegeführung entgegensteht und damit die getroffene Auswahlentscheidung selbständig trägt. Da die [X.], mit denen die Klägerin die Erheblichkeit der Veränderungssperre in Zweifel gezogen hat, nach den obigen Ausführungen (unter 1 b) nicht durchgreifen, kommt es auf die hier in Rede stehende Fragestellung letztlich nicht an.

Unabhängig davon lässt sich die aufgeworfene Frage aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände müssen nur solche Umstände unberücksichtigt bleiben, deren Einbeziehung sachwidrig wäre. Dass dies für die [X.]erücksichtigung der schwerpunktmäßigen [X.]elegenheit der Abbauflächen im Gebiet der [X.]eklagten zuträfe, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht ansatzweise dargetan worden.

2. Die [X.]eschwerde der [X.]eklagten, mit der diese Verfahrensfehler rügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann gleichfalls keinen Erfolg haben.

a) Die Verfahrensrügen sind sämtlich unberechtigt.

aa) Die [X.]eschwerde sieht einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, dass das angefochtene Urteil bezüglich der Aussprüche zu a) und c) wesentliche Angaben in der Untersuchung des [X.] ([X.]) vom 7. April 2008 und der Stellungnahme des [X.] vom 25. August 2008 außer [X.]etracht gelassen habe. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung sind indes revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in [X.]etracht (vgl. [X.]eschluss vom 5. Dezember 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 406.25 § 50 [X.]ImSchG Nr. 6 Rn. 6 m.w.[X.]). Ein solcher Mangel ist nicht feststellbar.

Die [X.]eklagte führt hierzu mit ihrer [X.]eschwerde aus, das Oberverwaltungsgericht habe in seinen Erwägungen zu den [X.] zu a) und c) außer [X.]etracht gelassen, dass nach den Angaben des [X.] nicht nur die zum Gegenstand eines bergrechtlichen Zulassungsverfahrens gemachten Erweiterungsflächen, sondern die Grundstücke des gesamten Tagebaus grundeigene [X.]odenschätze in Gestalt von Quarzsand- und -kiesvorkommen enthielten. In der Tat dürften der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des [X.] vom 25. August 2008 Angaben dieses Inhalts jedenfalls für die vom [X.] zu a) betroffenen [X.] zu entnehmen sein. Dass sie in das angefochtene Urteil keinen Eingang gefunden haben, rechtfertigt gleichwohl nicht den Schluss, das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Inwieweit der Inhalt der Prozessakten für die richterliche Überzeugungsbildung von [X.]edeutung ist, lässt sich nicht losgelöst von den Auffassungen des Gerichts zu rechtlichen Fragen entscheiden. Dass bestimmter Prozessstoff im Urteil lediglich partiell wiedergegeben wird, kann daher nur dann eine unvollständige Sachverhaltswürdigung belegen, wenn es nach dem im Urteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt auf die nicht wiedergegebenen Umstände ankam. Daran fehlt es hier. Das [X.]erufungsurteil geht auf bergrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit den [X.], die Gegenstand der [X.] sind, nicht ansatzweise ein; insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten, dass das Oberverwaltungsgericht die Übergangsregelung des § 169 Abs. 1 Nr. 2 [X.][X.]ergG in den [X.]lick genommen hat. Angesichts dessen muss die Nichterwähnung der chemischen Eigenschaften der von den [X.] erfassten [X.] nicht Ausdruck einer aktenwidrig unvollständigen Sachverhaltswürdigung sein, sondern kann ebenso auf der Erwägung beruhen, aus Rechtsgründen komme es auf die betreffenden Sachverhaltsumstände nicht an. Diese - nach dem Duktus der Entscheidungsgründe naheliegende - Möglichkeit schließt es aus, einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu bejahen.

Die [X.]eschwerde der [X.]eklagten erblickt einen weiteren Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zum [X.] zu b) die Annahme zugrunde gelegt habe, der bei dem [X.] anhängige Antrag für ein Erweiterungsvorhaben umfasse neben der Parzelle 29 auch die Parzellen 10 bis 28 der Flur 6 in der Gemarkung [X.]., während der Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 17. Oktober 2008 tatsächlich nur die erstgenannte Parzelle der Flur 6 betreffe. Eine aktenwidrige Sachverhaltswürdigung ist jedoch auch insoweit nicht ersichtlich. Den Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans haben bis zur Entscheidung des [X.] weder die [X.]eteiligten vorgelegt noch ist er [X.]estandteil der gerichtlicherseits beigezogenen Akten geworden. Dass das angefochtene Urteil auf ein von der [X.] [X.] auf das [X.] übergegangenes Verfahren verweist ([X.] f.), lässt nicht den Schluss zu, der Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans sei dem Gericht bekannt geworden.

bb) Auf der Grundlage der [X.]eschwerdebegründung lässt sich auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejahen.

[X.]ezogen auf die [X.] zu a) und c) sieht die [X.]eschwerde der [X.]eklagten einen solchen Verstoß darin, dass das Oberverwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen angestellt hat, ob die von diesen Aussprüchen betroffenen [X.] Quarzsand und -kies enthalten. Da die [X.]eklagte im Klageverfahren keinen entsprechenden [X.]eweisantrag gestellt hat, könnte das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nur dann verletzt haben, wenn sich ihm weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (vgl. [X.]eschluss vom 10. Oktober 2001 - [X.]VerwG 9 [X.] 2.01 - [X.] 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11). Das trifft für den von der [X.]eschwerde angesprochenen Umstand nicht zu. Ob ein [X.] vorliegt, beurteilt sich nach dem materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz, selbst wenn dieser Standpunkt [X.]edenken unterliegen sollte (vgl. [X.]eschlüsse vom 23. Januar 1996 - [X.]VerwG 11 [X.] 150.95 - [X.] 424.5 [X.] Nr. 1 S. 1 und vom 10. Oktober 2001 a.a.[X.]). Ausweislich der obigen Ausführungen zu der auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützten Verfahrensrüge (unter 2 a aa) kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, von dem aus sich eine weitere Aufklärung der Sand- und Kieseigenschaften der Abbauflächen hätte aufdrängen müssen.

Der außerdem geltend gemachte [X.] zu der Frage, ob die vom [X.] zu b) betroffenen Flächen Teile eines faktischen Vogelschutzgebietes sind, ist schon nicht hinreichend dargetan. Um dem [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit einer Aufklärungsrüge zu genügen, muss die [X.]eschwerde namentlich darlegen, dass bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme der nunmehr als unterblieben gerügten Sachaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die Sachaufklärung auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen ([X.]eschluss vom 19. August 1997 a.a.[X.] S. 14 f.). Die [X.]eklagte hat mit ihrer [X.]eschwerde selbst eingeräumt, dass die Verfahrensbeteiligten den Gesichtspunkt der [X.]etroffenheit eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht angesprochen haben. Nach den Ausführungen im [X.]erufungsurteil war das Oberverwaltungsgericht auf diesen Gesichtspunkt vielmehr nur durch Vortrag der [X.]eklagten des [X.] - 1 A 10482.09.OVG - hingewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Vortrag als unsubstantiiert gewertet. Inwiefern mit ihm dennoch Umstände benannt worden sein sollten, nach denen sich dem Gericht die Notwendigkeit von Nachforschungen über die vorgenommene Auswertung der Planaufstellungsunterlagen für den [X.]ebauungsplan "Natur- und Kulturpark [X.]" der [X.] [X.] einschließlich des dazu erarbeiteten Kartenmaterials hinaus hätte aufdrängen müssen, hat die [X.]eschwerde nicht ansatzweise dargetan. Ohne entsprechende Hinweise hatte das Oberverwaltungsgericht insbesondere keinen Anlass zu - von der [X.]eschwerde der [X.]eklagten vermissten - eigenen Internet-Recherchen.

b) Die Grundsatzrügen verhelfen der [X.]eschwerde der [X.]eklagten gleichfalls nicht zum Erfolg.

aa) Die [X.]eschwerde wirft zunächst die folgende Frage auf:

Ist es mit § 169 Abs. 1 i.V.m. §§ 51 ff. [X.][X.]ergG vereinbar, bei Nichtwahrung der in § 169 Abs. 1 Nr. 2 [X.][X.]ergG genannten Frist von 4 Monaten nach Inkrafttreten des [X.]undesberggesetzes die Abbautätigkeit von [X.]odenschätzen im Sinne des § 3 [X.][X.]ergG auf der [X.]asis von landesrechtlichen [X.] fortzusetzen?

Diese Frage könnte sich mit Rücksicht auf den erst nach Inkrafttreten des [X.]undesberggesetzes (1. Januar 1982) liegenden [X.]punkt, zu dem die vom Oberverwaltungsgericht als maßgeblich für den [X.] zu c) erachtete [X.] vom 7. November 1983 ergangen ist, allein für den [X.] zu a) stellen. Auch insoweit kann sie die begehrte Zulassung aber schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die [X.]eschwerde es versäumt hat, ihre Klärungsbedürftigkeit darzulegen. Die [X.]egründung einer Grundsatzrüge muss u.a. die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage herausarbeiten ([X.]eschluss vom 9. März 1993 - [X.]VerwG 3 [X.] 105.92 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 12 f.). Diese ist dann zu bejahen, wenn im Revisionsverfahren zu einer für die Entscheidung der Vorinstanz maßgeblich gewesenen Rechtsfrage eine höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten ist, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden kann. An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt ([X.]eschluss vom 31. Juli 1987 - [X.]VerwG 5 [X.] 49.87 - [X.] 436.0 § 69 [X.]SHG Nr. 14 S. 6). Um die Klärungsbedürftigkeit darzulegen, kann sich eine [X.]eschwerde deshalb mit dem Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des [X.] zu der aufgeworfenen Frage regelmäßig nicht begnügen (vgl. zu den [X.] insoweit bereits [X.]eschlüsse vom 9. März 1993 a.a.[X.] S. 13 und vom 7. Oktober 2009 - [X.]VerwG 9 [X.] 24.09 - juris Rn. 6; [X.]FH, [X.]eschluss vom 21. November 1989 - [X.]/89 - [X.]FH/NV 1990, 585 <586>; [X.]/[X.]ier, in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, [X.]and II, Stand: Mai 2010, § 133 Rn. 32), es sei denn, unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der zugrundeliegenden Rechtsvorschrift lägen auf der Hand (vgl. [X.]/[X.]ier a.a.[X.]).

Diesen Maßstäben wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht. § 169 Abs. 1 Nr. 2 [X.][X.]ergG verlangt für [X.]etriebe, die erst mit Inkrafttreten des [X.]undesberggesetzes der [X.]ergaufsicht unterliegen, dass die erforderlichen [X.]etriebspläne innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen [X.]ehörde zur Zulassung einzureichen sind (Satz 1). Ist der [X.]etriebsplan fristgerecht eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des [X.]etriebs bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen [X.]etriebsplanes (Satz 2). In Anbetracht der terminologischen Eindeutigkeit der verwendeten [X.]egriffe spricht nach dem Wortlaut der Norm alles für den Gegenschluss, bei Fristversäumung dürfe der [X.]etrieb ohne Zulassung des [X.]etriebsplans nicht länger fortgeführt werden. Unter diesen Umständen hätte die [X.]eschwerde zusätzlich erläutern müssen, dass und warum alternative Deutungsmöglichkeiten in [X.]etracht gezogen werden könnten. Ausführungen dazu sind ihr nicht zu entnehmen; sie hat sich vielmehr - abgesehen von dem Hinweis auf fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung - darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit § 169 Abs. 1 Nr. 2 [X.][X.]ergG zu behaupten. Ist schon aus diesem Grund die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan, so kommt es auf den weiteren Gesichtspunkt, dass Rechtsfragen zu Übergangsrecht regelmäßig keine grundsätzliche [X.]edeutung haben und deshalb nur unter außergewöhnlichen Umständen die Zulassung der Revision rechtfertigen können ([X.]eschluss vom 10. Juli 1986 - [X.]VerwG 5 [X.] 99.85 - [X.] 436.36 § 66 a [X.]AföG Nr. 1 S. 2), nicht weiter an.

bb) Die [X.]eklagte will mit ihrer [X.]eschwerde schließlich die Frage geklärt wissen,

ob die Rechtsprechung des [X.] zum Wegfall des [X.]estandsschutzes im [X.]aurecht ([X.]VerwG NVwZ 1996, 379; [X.]VerwG NJW 1982, 400) auf Genehmigungen, die Eingriffe in Natur und Landschaft nach dem [X.]undesnaturschutzgesetz in Verbindung mit den jeweiligen [X.] zulassen, übertragen werden muss.

Selbst wenn diese Frage bundesrechtliche [X.]edeutung haben sollte, kann sie die Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht rechtfertigen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist.

Das [X.]undesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur alsbaldigen "Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch ... außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle" (jetzt: § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]auG[X.]) ein gestuftes [X.]modell entworfen, das der seit dem Ereignis verstrichenen [X.]spanne je nach Dauer unterschiedliche [X.]edeutung beimisst. Teil dieses Modells ist eine Regelvermutung des Inhalts, dass nach Ablauf von zwei Jahren davon auszugehen ist, dass die Grundstückssituation für eine Neuerrichtung des zerstörten Gebäudes nicht mehr offen ist. Um die Vermutung im Einzelfall zu widerlegen, hat der [X.]auherr besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat (Urteil vom 21. August 1981 - [X.]VerwG 4 C 65.80 - [X.]VerwGE 64, 42 <45> = NJW 1982, 400). Diese Rechtsprechung hat das [X.]undesverwaltungsgericht auf die [X.]eurteilung der Fortdauer des [X.]estandsschutzes einer unterbrochenen Grundstücksnutzung übertragen (Urteil vom 18. Mai 1995 - [X.]VerwG 4 C 20.94 - [X.]VerwGE 98, 235 <240> = NVwZ 1996, 379). Die Frage nach der Anwendung dieser Grundsätze auch auf einen durch landespflegerische Abbaugenehmigungen in Verbindung mit der Eigentumsgarantie vermittelten etwaigen [X.]estandsschutz könnte nur entscheidungserheblich sein, wenn es im Streitfall an besonderen, die Regelvermutung widerlegenden Umständen fehlen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Einstellung der weiteren Abbautätigkeit in den frühen 1990er Jahren auf einem Einvernehmen zwischen den damals beteiligten öffentlichen Trägern und den Abbauunternehmen beruhte, um [X.] für eine Lösung zur Umgehung des Ortsteils [X.] der [X.] [X.] zu gewinnen, und hieraus den Schluss gezogen, niemand habe von einer endgültigen Aufgabe der Abbautätigkeit ausgehen können ([X.] unten). Damit sind Umstände festgestellt, die die besagte Regelvermutung entkräften würden.

Der aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Wegfall des [X.]estandsschutzes im [X.]aurecht fehlt auch insoweit die Entscheidungserheblichkeit, als das [X.]undesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Mai 1995 (a.a.[X.] S. 238 f.) die Auffassung vertreten hat, von einer den [X.]estandsschutz vernichtenden Nutzungsänderung sei auszugehen, wenn die neue Nutzung im Gegensatz zur früheren nach § 4 Abs. 1 [X.]ImSchG genehmigungsbedürftig sei. Anders als in der vom [X.]undesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation geht es im Streitfall nämlich nicht um eine Nutzungsänderung, bei der die neue Nutzung einem anderen Genehmigungstatbestand zuzuordnen ist als die alte, sondern um die Fortsetzung der alten Nutzung, die - nach der in der [X.]eschwerde der [X.]eklagten vertretenen Rechtsauffassung - aufgrund einer Rechtsänderung unter einen anderen Zulassungstatbestand fällt. Mangels einer Nutzungsänderung kann sich die Frage nach der Übertragbarkeit der in Rede stehenden Aussagen des [X.] zum Wegfall des baurechtlichen [X.]estandsschutzes auf einen durch landespflegerische Abbaugenehmigungen möglicherweise vermittelten [X.]estandsschutz mithin von vornherein nicht stellen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt die unterschiedliche Tragweite der [X.]eschwerden der Klägerin und der [X.]eklagten, die den Anteilen des jeweiligen Unterliegens der Parteien im [X.]erufungsverfahren entspricht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

9 B 1/10

04.10.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 21. Oktober 2009, Az: 1 A 10481/09, Urteil

§ 917 Abs 1 S 2 BGB, § 169 Abs 1 Nr 2 BBergG, § 51 BBergG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 14 Abs 2 BauGB, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.10.2010, Az. 9 B 1/10 (REWIS RS 2010, 2744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2744

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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