Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2017, Az. 7 C 17/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 13081

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Gegenstand

Übertägige Gewinnung von Quarzsand/-kies


Leitsatz

1. Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, sind auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht.

2. Die in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG geregelte materielle Präklusion ist auch insoweit mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F. (juris: EWGRL 337/85), Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (juris: EURL 32/2011) unvereinbar, als sie Einwendungen betrifft, die keinen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen.

3. Ein bergrechtliches Vorhaben hat überörtliche Bedeutung im Sinne von § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB, wenn für es ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.

Tatbestand

1

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Zulassung eines [X.]s zur übertägigen Gewinnung von Quarzsand/Quarzkies. Die Beigeladene möchte ihr bisheriges Abbauvorhaben um eine Fläche von 12,9 ha auf benachbarte [X.] auf dem Gemeindegebiet der Klägerin erweitern. Zwischen den neuen [X.]n verläuft eine im Eigentum der Klägerin stehende, dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verbindungsstraße. Der abgebaute Quarz soll insbesondere im Hoch- und Tiefbau sowie in [X.] Verwendung finden. Die Klägerin sieht für das Gebiet eine andere Nutzung vor. Sie erließ einen Bebauungsplan für das betreffende Gebiet, der ein Sondergebiet "Naherholung" sowie "Flächen für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" und "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" festsetzt. Der hiergegen gerichtete Normenkontrollantrag der Beigeladenen blieb ohne Erfolg.

2

Im [X.] an die öffentliche Auslegung des [X.]s erhob die Klägerin "im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange" Einwände gegen die geplante Betriebsplanzulassung.

3

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 26. März 2010 ließ das beklagte Oberbergamt den [X.] zu. Der Beschluss enthält u.a. die Auflage, dass der Transport in eines und aus einem der [X.] - abweichend von den bei der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen vorgesehenen Varianten - mittels einer die bestehende Straße querenden [X.] zu erfolgen habe.

4

Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht den [X.] auf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen abgewiesen: Die angefochtene Entscheidung des Beklagten sei zu Recht auf das Bergrecht gestützt; denn mit dem Vorhaben solle Quarz und Quarzit im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG abgebaut werden. Der Planfeststellungsbeschluss verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin sei mit ihren Einwendungen zum überwiegenden Teil nach § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG ausgeschlossen. Die Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Klägerin habe als Betroffene keine Einwendungen erhoben. Weder ein im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans an den Beklagten gerichtetes Schreiben noch die im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange vorgelegte Stellungnahme genügten den gesetzlichen Anforderungen. Auch die nicht ausgeschlossenen Einwendungen zur Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts durch die in der Auflage angeordnete [X.] führten nicht auf eine Rechtsverletzung. Der Klägerin habe nicht nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Auch sei die Auflage nicht mit einer unverhältnismäßigen Belastung der [X.] der Klägerin verbunden. Ihre Belange seien in der Abwägung angemessen berücksichtigt worden.

5

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verstöße gegen materielles Recht; darüber hinaus erhebt sie eine Aufklärungsrüge. Sie führt insbesondere aus: Zu Unrecht gehe das Oberverwaltungsgericht von der Anwendbarkeit des Bergrechts aus. Quarz und Quarzit fielen nur dann unter § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eigneten und darüber hinaus eine entsprechende Verwendungsabsicht vorliege. Des Weiteren müsse der nach Aufbereitung so zu qualifizierende Quarzsand einen bestimmten Anteil am insgesamt abgebauten Material ausmachen; hierzu fehle es an Feststellungen des [X.]. Die Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG sei wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht nicht anwendbar. Im Übrigen habe die Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen die Anstoßfunktion nicht sichergestellt.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] des [X.] vom 19. März 2014 aufzuheben und die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des [X.] vom 10. Oktober 2012 zurückzuweisen.

7

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen ergänzend insbesondere aus: Die Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG habe auch nach dem Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2015 weiterhin einen Anwendungsbereich, soweit - wie hier - die betroffenen Einwendungen nicht dem Schutz der Umwelt dienten. Im Übrigen erweise sich das Urteil des [X.] jedenfalls im Ergebnis als richtig. Das [X.] sei anwendbar, weil es auf die tatsächliche Verwendung des [X.] für die Feuerfestindustrie nicht ankomme. Schließlich greife hier § 38 Satz 1 BauGB zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen ein; denn es handele sich um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des O[X.]verwaltungsgerichts [X.]uht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; 1.) und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO; 2.). Mangels erforderlicher Sachverhaltsfeststellungen ist die Sache an das O[X.]verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Das O[X.]verwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass das streitige Vorhaben nach den [X.]grechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (a). Es hat jedoch den wesentlichen Teil des Vorbringens der Klägerin unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben als präkludiert erachtet (b).

a) Der geplante Tagebau der Beigeladenen unterliegt dem Anwendungs[X.]eich des Bundes[X.]ggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch [X.]. 4 des Gesetzes vom 30. Novem[X.] 2016 ([X.] I [X.]749). Das O[X.]verwaltungsgericht geht im Ergebnis zutreffend und ohne Verfahrensverstoß davon aus, dass das Vorhaben auf die Gewinnung eines grundeigenen Bodenschatzes gerichtet ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG). Die beabsichtigte Führung des [X.]grechtlichen Gewinnungsbetriebs (§ 4 Abs. 8 BBergG) erfordert nach § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 2a, § 57a, § 57c Satz 1 BBergG i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. [X.]. [X.] der Verordnung ü[X.] die Umweltverträglichkeitsprüfung [X.]gbaulicher Vorhaben ([X.] Bergbau) vom 13. Juli 1990 ([X.] I [X.]420), zuletzt geändert durch [X.]. 1 der Verordnung vom 4. August 2016 ([X.] I [X.]957) und § 3c des Gesetzes ü[X.] die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch [X.]. 2 des Gesetzes vom 30. Novem[X.] 2016 ([X.] I [X.]749) die Zulassung eines [X.]s nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das das Trägerverfahren für die nach Maßgabe einer Vorprüfung notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung bildet (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 18 UVPG).

aa) Zu den grundeigenen Bodenschätzen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG zählen auch Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen. Allein hierauf kommt es an. Eine tatsächliche Verwendung des gewonnenen Materials, die diese speziellen Eigenschaften nicht nutzt, oder eine entsprechende Verwendungsabsicht ist unbeachtlich (vgl. von [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/von [X.], BBergG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 72 m.w.N.). Diese auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gestützte Auslegung wird sowohl durch die Entstehungsgeschichte der Norm als auch deren Zweck bestätigt.

Der Gesetzge[X.] hat sich bei der Zusammenstellung der im Katalog des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG aufgeführten grundeigenen Bodenschätze im Wesentlichen an der - zum damaligen Zeitpunkt gemäß [X.]. 74 Nr. 11, [X.]. 125 GG a.F. als Bundesrecht fortgeltenden (siehe § 175 Nr. 4 BBergG; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. April 1957 - 1 B 191.55 - [X.] 451.18 [X.] Nr. 1 und Urteil vom 16. März 1989 - 4 [X.] 25.86 - [X.] 406.27 § 48 BBergG Nr. 3 [X.]8 = juris Rn. 25) - Verordnung ü[X.] die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezem[X.] 1942 ([X.] 1943 [X.], [X.]. Fassung in [X.] III, Sachgebiet 7 Wirtschaftsrecht, Gliederungsnummer 750-3) - sog. Silvesterverordnung - orientiert ([X.]. 8/1315 [X.]), die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 bei Quarzit und Quarz in gleicher Weise auf die entsprechende Eignung abstellt. Diese sollte auch ausweislich § 1 Abs. 3 der Verordnung für die Abgrenzung des Anwendungs[X.]eichs allein maßgeblich sein. Denn nach der Begründung der Verordnung war bei Meinungsverschiedenheiten ü[X.] die Zuordnung eines Vorkommens lediglich dessen [X.] und Beschaffenheit festzustellen (s. [X.] <1942>, 198 <203>). Dieses Verständnis ist in der Folgezeit ausdrücklich bestätigt worden (vgl. etwa [X.]/[X.], Allgemeines Berggesetz, 2. Aufl. 1963, [X.] [X.]. 7 ). Es ist demgegenü[X.] nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzge[X.] an eine in der Verwaltungspraxis ebenfalls vertretene gegenteilige Verfahrensweise (s. dazu [X.], Urteil vom 2. Februar 1971 - [X.]/69 - [X.] <1972>, 328 <332>) anknüpfen wollte.

Der Regelungszweck bestätigt ebenfalls die auf die abstrakte Eignung gerichtete Betrachtungsweise. Die Einbeziehung der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG genannten Bodenschätze in den Geltungs[X.]eich des [X.] sollte volkswirtschaftlich wichtige Vorkommen aus dem Bereich der Steine und Erden einem Rechtsregime unterstellen, das den Erfordernissen der Rohstoffsicherung in besonderer Weise Rechnung trägt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1990 - 4 A 1.87 - [X.]E 85, 223 <229>; Beschluss vom 24. Februar 1997 - 4 [X.] - [X.] 406.27 § 3 BBergG Nr. 1; [X.]. 8/1315 [X.] f.). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn auf objektive Kriterien, nämlich die physikalisch-chemischen Eigenschaften des in der abzubauenden Lagerstätte vorhandenen Rohstoffs abgestellt wird. Denn nur so ist eine rechtssichere Abgrenzung des Anwendungs[X.]eichs des [X.] bei dem in der Regel auf viele Jahre angelegten Abbau eines Bodenschatzes gewährleistet; die Berücksichtigung einer gegebenenfalls wechselnden Verwendungsabsicht des jeweiligen Abnehmers liefe dem zuwider.

Ob der abzubauende Quarzsand/Quarzkies sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eignet, beurteilt sich nach Maßgabe fachlich anerkannter Verfahren, die zum einen auf den Schmelzpunkt des Materials und zum anderen auf einen Mindestgehalt an Quarz abstellen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der in der Lagerstätte vorhandene Quarzsand/Quarzkies in seiner natürlichen Zusammensetzung, d.h. der Rohsand/Rohkies mit beigemischten Fremdstoffen, diese Eignungskriterien erfüllt. Im Interesse der Rohstoffversorgung unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Lagerstättenabbaus reicht es aus, dass der Sand/Kies diesen Anforderungen nach einer Auf[X.]eitung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BBergG) genügt (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 1997 - 4 [X.] - [X.] 406.27 § 3 BBergG Nr. 1). Geschieht dies durch Waschen und Sieben (vgl. [X.]. 8/1315 [X.]), kann auch auf einzelne nach Korngrößen unterschiedene [X.]en abgestellt werden.

Hiernach hat das O[X.]verwaltungsgericht seinen Erwägungen ohne Rechtsverstoß die in den Verwaltungsakten vorhandenen Prüf[X.]ichte und fachlichen Stellungnahmen zugrunde gelegt. Gegen deren Bewertung wendet sich die Klägerin nicht.

bb) Das quantitative Verhältnis des durch die Auf[X.]eitung des Minerals zu erlangenden hochwertigen Rohstoffs zu der Menge des insgesamt abgebauten Materials dürfte entgegen der vom O[X.]verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage für die Feststellung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG ohne Bedeutung sein. Die Anwendbarkeit des Bundes[X.]ggesetzes ist in dieser Hinsicht a[X.] jedenfalls nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil ungeachtet des Vorliegens eines Bodenschatzes - ausnahmsweise - die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs des "Gewinnens" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2 BBergG) zu verneinen sind.

Gewinnen ist nach § 4 Abs. 2 Halbs. 1 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Das bestimmt sich nach rein tätigkeitsbezogenen, objektiven Kriterien ohne finalen Bezug; eine subjektive Absicht, gerichtet auf die Aneignung und wirtschaftliche Nutzung des gewonnenen Bodenschatzes, wird nicht vorausgesetzt ([X.], Urteil vom 2. Novem[X.] 1995 - 4 [X.] 14.94 - [X.]E 100, 1 <5>). Lediglich in den in § 4 Abs. 2 Halbs. 2 BBergG ausdrücklich genannten Fällen wird eine besondere Zwecksetzung [X.]ücksichtigt und die Anwendung des [X.] ausgeschlossen. Vorausgesetzt ist damit a[X.] gleichwohl, dass das Lösen oder Freisetzen des für die Anwendbarkeit des [X.] maßgeblichen [X.]gfreien oder grundeigenen Bodenschatzes im Sinne von § 3 Abs. 3 oder 4 BBergG die Tätigkeit jedenfalls mitprägt. Dies trifft nicht zu, wenn der Bodenschatz keinen nennenswerten Anteil am insgesamt geförderten Material umfasst. In dieser Situation steht der Gesetzeszweck der Eingrenzung des Anwendungs[X.]eichs des [X.] nicht entgegen. Dabei steht die in § 1 Nr. 2 und 3 BBergG angesprochene spezifisch [X.]grechtliche Gefahrenabwehr und -vorsorge bei einer Kiesgrube nicht im Vordergrund; bei der mit besonderen Sicherheitsrisiken verbundenen untertägigen Gewinnung stellt sich die [X.] wegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG nicht. Die dann als verbleibender Gesetzeszweck zu [X.]ücksichtigende Sicherung der Rohstoffversorgung (§ 1 Nr. 1 BBergG) ist, soweit es nicht um erhebliche Anteile am insgesamt gewonnenen Material geht, letztlich nicht betroffen. Dann fehlt es auch an der Rechtfertigung, das Gesamtvorhaben und somit die Förderung von fast ausschließlich nicht[X.]grechtlichen Bodenschätzen (Grundeigentümerbodenschätzen) dem Rechtsregime des [X.] und den damit verbundenen etwa planungsrechtlichen Privilegierungen zu unterstellen.

Das O[X.]verwaltungsgericht hat - wenn auch in einer unterstellten anderen rechtlichen Einordnung - festgestellt, dass der nach Auf[X.]eitung zu erreichende Anteil an Quarz und Quarzit im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG im Verhältnis zur Menge der insgesamt abgebauten nicht[X.]grechtlichen Bodenschätze ("Normalsand"/"Normalkies") nicht verschwindend gering ist. Eine bestimmte Zahlenangabe benennt das O[X.]verwaltungsgericht zwar nicht. Doch liegen dieser Einschätzung die vom O[X.]verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ergebnisse des Prüfungs[X.]ichts des [X.] der [X.] vom 2. Juli 2007 zugrunde ([X.]-306), der als [X.]ang dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Abschluss[X.]icht des Ingenieurbüros H. GmbH vom 3. Juli 2007 beigefügt war. Der insoweit einschlägigen Tabelle 4 lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die [X.] ≤ 2 mm, deren Quarzgehalt ausweislich der Tabelle 5 für alle entnommenen Proben die für die Feuerfesteignung maßgebliche Schwelle von 80 Gewichtsprozent ü[X.]schreitet, einen Anteil - je nach Probe - von 16,9 bis 25,7 % der gesamten abzubauenden Sand-/Kiesmenge umfasst. Vor diesem Hintergrund dringt die Klägerin mit ihrer nicht weiter substantiierten [X.] nicht durch.

b) Das Urteil des O[X.]verwaltungsgerichts verstößt gegen Bundesrecht, indem es unter Berufung auf die in § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG geregelte materielle Präklusion Vorbringen der Klägerin un[X.]ücksichtigt lässt. § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG muss hier indessen unangewendet bleiben. Denn diese Vorschrift steht mit dem im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung des [X.]s geltenden [X.]. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates ü[X.] die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 ([X.] [X.], [X.]) in der Fassung der Richtlinie 2003/35/[X.] und des Rates vom 26. Mai 2003 ü[X.] die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der [X.] und 96/61/[X.] in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten ([X.] [X.], [X.]) - [X.] - nicht in Einklang. Es kann demnach dahinstehen, ob das O[X.]verwaltungsgericht die Bestimmungen, die nach nationalem Recht die formellen Voraussetzungen für die Anwendung der Präklusionsvorschriften bilden - ordnungsgemäßer Hinweis auf die Folgen nicht fristgerechter Beteiligung und Fehlen einer tauglichen Einwendung -, zutreffend angewandt hat. Gleichfalls offenbleiben kann, wie die Ausführungen des O[X.]verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Bewertung des auf die nachträgliche Planänderung bezogenen Vorbringens und zur eingeschränkten Ü[X.]prüfung der [X.] zu bewerten sind; denn diese knüpfen an die Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift an.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (Urteil vom 15. Okto[X.] 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], Kommission/[X.] - Rn. 75 ff.) ist die mit § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG gleichlautende Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG mit [X.]. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezem[X.] 2011 ü[X.] die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] 2012, [X.], [X.]) nicht vereinbar. Denn sie beschränkt ohne hinreichende Rechtfertigung die Gründe, auf die ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegen Entscheidungen gestützt werden darf, für die die Bestimmungen der [X.] gelten. [X.]. 11 [X.] zielt vielmehr darauf ab, eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen ([X.], Urteil vom 15. Okto[X.] 2015 - [X.]/14 - Rn. 80). Diese Erwägungen gelten ebenso für die wortgleiche Vorgängervorschrift des [X.]. 10a Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 28. Septem[X.] 2016 - 7 [X.] 1.15 - NVwZ-RR 2017, 229 Rn. 9; s. auch [X.], Urteil vom 16. April 2015 - [X.] 570/13 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:231], Gru[X.] - Rn. 27 f.).

Die Regelung in [X.]. 10a Abs. 1 [X.], [X.]. 11 Abs. 1 [X.] ist entgegen der vom Beklagten und von der Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht einschränkend in dem Sinn zu verstehen, dass sie einen Ausschluss von Einwendungen nicht erfasst, denen der unmittelbare Umweltbezug fehlt. Für eine in dieser Hinsicht differenzierende Betrachtungsweise ist kein Raum; davon geht auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des [X.] und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben aus, mit dem das Urteil des [X.] "1:1" umgesetzt werden soll (siehe [X.]. 18/9526 [X.]2 <§ 7 Abs. 4 UmwRG-E>, [X.], 43 f.). Es bedarf deswegen keiner Vertiefung, ob ein Umweltbezug auch bei Einwendungen anzunehmen wäre, die zwar für die Verletzung der kommunalen Planungshoheit von Bedeutung sind, in der Sache a[X.] an planerische Vorstellungen anknüpfen, die - wie hier - unter anderem den Schutz von Natur und Landschaft bezwecken.

bb) Das Urteil des [X.] erfasst in persönlicher Hinsicht sämtliche Mitglieder der in [X.]. 10a Abs. 1 [X.], [X.]. 11 Abs. 1 [X.] genannten "betroffenen Öffentlichkeit". Zur Öffentlichkeit zählen nach der Begriffsbestimmung in [X.]. 1 Abs. 2 [X.] (a.F.) auch juristische Personen, wobei nicht zwischen solchen des privaten und des öffentlichen Rechts unterschieden wird. Teil der betroffenen Öffentlichkeit ist eine Gemeinde jedenfalls dann, wenn sie sich nicht in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlicher Belange äußert, sondern als Betroffene eines [X.] Vorhabens Einwendungen erhebt, die eigene rügefähige Rechtspositionen betreffen (vgl. zum gleichgerichteten Begriff der Öffentlichkeit im Sinne der [X.] [X.], Urteile vom 21. Februar 2008 - 4 [X.] 13.07 - [X.]E 130, 223 Rn. 22 f., 28 ff. und vom 23. Februar 2017 - 7 [X.] 31.15 - Rn. 34 ff.; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Juni 2013 in der Rechtssache - [X.] 72/12, [X.] - Rn. 81).

cc) In sachlicher Hinsicht ist eine Einschränkung der Reichweite der durch [X.]. 10a Abs. 1 [X.], [X.]. 11 Abs. 1 [X.] garantierten rechtlichen Ü[X.]prüfung der von der Bestimmung erfassten Entscheidungen nicht möglich.

Die [X.] verfolgt mit der Öffentlichkeitsbeteiligung das Ziel, zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen ([X.], Urteil vom 7. Novem[X.] 2013 - [X.] 72/12 [[X.]:[X.]:[X.]:2013:712], [X.] - Rn. 46).

Die in dieser Weise auf die Wahrung von Umweltbelangen ausgerichtete Öffentlichkeitsbeteiligung ist gemäß [X.]. 2 Abs. 1 [X.] auf die Genehmigung von Projekten bezogen; in das Genehmigungsverfahren ist nach Maßgabe von [X.]. 2 Abs. 2 [X.] die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubinden (siehe § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Vorhabenzulassung, die sich hiernach am jeweils einschlägigen formellen und materiellen Umweltrecht messen lassen, daneben allerdings auch noch anderen Rechtsvorschriften genügen muss, ist die Entscheidung im Sinne von [X.]. 10a Abs. 1 [X.], [X.]. 11 Abs. 1 [X.], die einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle, die sich auf die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit erstreckt, unterzogen werden soll. Die - möglichen - Umweltauswirkungen sind demnach Anlass für die durch [X.]. 10a Abs. 1 [X.] a.F, [X.]. 11 Abs. 1 [X.] garantierten Rechte; eine hierauf bezogene Beschränkung enthält die Vorschrift indessen nicht.

Dies ist Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Normge[X.]s. [X.]. 10a Abs. 1 [X.], [X.]. 11 Abs. 1 [X.] dient ausweislich der Erwägungsgründe 5, 9 und 11 der Richtlinie 2003/35/[X.] der ordnungsmäßigen Angleichung des Unionsrechts an die völkerrechtlichen Vorgaben aus [X.]. 9 Abs. 2 des Ü[X.]einkommens vom 25. Juni 1998 ü[X.] den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Ü[X.]einkommen - AK -) ([X.] 2006 II, [X.]251). Die Bestimmungen der [X.] sind folglich vor diesem Hintergrund und im Lichte der Ziele des Ü[X.]einkommens auszulegen ([X.], Urteil vom 16. April 2015 - [X.] 570/13 - Rn. 34). [X.]. 9 Abs. 2 und 3 AK unterscheiden sich ausdrücklich im darin vorgegebenen gerichtlichen Prüfprogramm. Im Anwendungs[X.]eich des [X.]. 9 Abs. 3 AK wird der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren garantiert, um die Handlungen und Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Auf eine solche Beschränkung verzichtet [X.]. 9 Abs. 2 AK bei Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die [X.]. 6 AK und somit die Vorschriften ü[X.] die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

Dieses Ergebnis bedarf nicht deswegen einer Ü[X.]prüfung, weil [X.]. 10a Abs. 1 [X.], [X.]. 11 Abs. 1 [X.] im Anwendungs[X.]eich von [X.]. 10a Abs. 1 Buchst. [X.], [X.]. 11 Abs. 1 Buchst. b einer Parallelisierung von Klagebefugnis und Begründetheitsprüfung durch deren Beschränkung auf subjektive Rechtsverletzungen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegensteht und insoweit das Erfordernis einer umfassenden Kontrolle der angefochtenen Entscheidung eine Einschränkung erfährt ([X.], Urteil vom 15. Okto[X.] 2015 - [X.]/14 - Rn. 28 ff.). Das Urteil des [X.] mag in dieser Hinsicht in seiner Begründung nicht völlig spannungsfrei sein (so etwa [X.], DVBl 2016, 205 <213>). Aufgrund der je eigenständigen rechtlichen Bewertung der verschiedenen Stufen des unionsrechtlich geforderten weitreichenden Zugangs zu gerichtlicher Ü[X.]prüfung bestimmter Entscheidungen bleibt es indessen dabei, dass die Prüfung der Begründetheit der Klage einer Gemeinde ungeachtet des Umstands, dass deren Erfolg - unbeschadet der Regelungen in § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG - von der Verletzung eigener subjektiver Rechte abhängt (vgl. [X.], Urteile vom 6. Novem[X.] 2013 - 9 A 9.12 - [X.] 11 [X.]. 28 GG Nr. 165 Rn. 19 und vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - juris Rn. 14 -, m.w.N.), durch die Anordnung eines Einwendungsausschlusses nicht beschränkt werden darf.

2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht wegen eines Fehlers im Verwaltungsverfahren aufzuheben ist (a). Es kann a[X.] nicht abschließend festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbeschluss die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt und die Klage deswegen ohne Erfolg bleiben muss (b).

a) Die Klägerin kann - im Rahmen einer nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO zulässigen Klage - gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes ü[X.] ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der [X.]-Richtlinie 2003/35/[X.] ([X.] - UmwRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. April 2013 ([X.] I S. 753), zuletzt geändert durch [X.]. 3 des Gesetzes vom 30. Novem[X.] 2016 ([X.] I [X.]749) Verfahrensfehler der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend machen ([X.], Urteile vom 17. Dezem[X.] 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 41 und vom 22. Okto[X.] 2015 - 7 [X.] 15.13 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23). Ob insbesondere Mängel bei der Bekanntmachung der Auslegung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erfüllen und gesetzeswidrige Hinweise zu den Modalitäten der Erhebung von Einwendungen unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG fallen können, kann a[X.] dahinstehen. Denn das O[X.]verwaltungsgericht hat - im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der materiellen Präklusion von Einwendungen - zu Recht ausgeführt, dass die insoweit von der Klägerin gerügten Mängel nicht vorliegen.

Zutreffend ist das O[X.]verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die im [X.] verwendete Umschreibung der räumlichen Lage des Vorhabens - Angabe von Gemarkung und Flurbezeichnung - die von § 73 Abs. 5 Satz 1 SVwVfG geforderte [X.] nicht verfehlt.

Irreführende Zusätze, die die beabsichtigte [X.] entfallen ließen und eine aktive Beteiligung der Öffentlichkeit erschwerten, waren mit dem Hinweis, dass die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks angegeben werden solle, und mit der Bitte, die Einwendung in zweifacher Ausfertigung einzureichen, ebenso wenig beigefügt. [X.] Fehler der Sachverhaltswürdigung zeigt die Klägerin insoweit nicht auf; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

b) Die Zulassung eines [X.]s kommt, soweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG gegeben sind, nur dann in Betracht, wenn ihm ü[X.]wiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht entgegenstehen. Diese öffentlichen Interessen können nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen. Zu den hiernach zu [X.]ücksichtigenden Rechtsgütern Dritter zählen die durch [X.]. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung und das - bei Gemeinden einfachrechtlich geschützte - Eigentum an Grundstücken (vgl. [X.], Urteile vom 15. Dezem[X.] 2006 - 7 [X.] 1.06 - [X.]E 127, 259 Rn. 29 f. und - 7 [X.] 6.06 - [X.]E 127, 272 Rn. 22 f. und vom 20. Novem[X.] 2008 - 7 [X.] 10.08 - [X.]E 132, 261 Rn. 22 ff.).

Ob in Bezug auf das Eigentum an dem [X.], das von der [X.] ü[X.]quert wird, auch unter Würdigung der aus der [X.] folgenden Anforderungen, eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin mit den Ausführungen des O[X.]verwaltungsgerichts verneint werden kann, bedarf hier keiner Klärung. Denn jedenfalls kann eine Verletzung des [X.] nicht ausgeschlossen werden.

Die gemeindliche Planungshoheit als Teil des [X.] ist von der Planfeststellungsbehörde nach Maßgabe des Bauplanungsrechts zu beachten, an das sie mangels materieller Konzentrationswirkung der Planfeststellung gebunden ist (§ 57a Abs. 2 Satz 1 BBergG; siehe [X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 448). Das Bauplanungsrecht nimmt nach § 38 Satz 1 Halbs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Septem[X.] 2004 ([X.] I [X.]414), zuletzt geändert durch [X.]. 6 des Gesetzes vom 20. Okto[X.] 2015 ([X.] [X.]22) bei Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von ü[X.]örtlicher Bedeutung die Bindung an die Vorschriften der §§ 29 bis 37 BauGB zurück, wenn die Gemeinde beteiligt wird. An die Stelle einer strikten Verbindlichkeit bauplanungsrechtlicher Anforderungen tritt nach § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB das Gebot, städtebauliche Belange zu [X.]ücksichtigen.

Die Voraussetzungen des § 38 Satz 1 Halbs. 1 BauGB liegen hier vor. Der obligatorische [X.] wird, wie danach gefordert, auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens zugelassen (§ 52 Abs. 2a Satz 1; § 57a BBergG); angesichts des eindeutigen Wortlauts ist dabei ohne Bedeutung, dass der [X.] - im Unterschied zu sonstigen Planfeststellungsbeschlüssen - nicht aufgrund einer fachplanerischen [X.] ergeht ([X.], Urteil vom 15. Dezem[X.] 2006 - 7 [X.] 1.06 - [X.]E 127, 259 Rn. 28; von [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/von [X.], BBergG, 2. Aufl. 2016, [X.]. § 48 Rn. 22). Die Klägerin ist im Verfahren beteiligt worden. Schließlich handelt es sich bei dem geplanten [X.] um ein Vorhaben von "ü[X.]örtlicher Bedeutung".

Ü[X.]örtliche Bedeutung hat ein Vorhaben dann, wenn es aufgrund seiner ü[X.]örtlichen Bezüge bei typisierender Betrachtungsweise einen gemeindeü[X.]greifenden [X.] hervorruft. Dies setzt nicht voraus, dass das Vorhaben als solches das Gebiet von mindestens zwei Gemeinden [X.]ührt ([X.], Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 [X.] - [X.] 406.11 § 38 BauGB Nr. 14 S. 3 = juris Rn. 11). Ein [X.] kann vielmehr auch bei einem auf das Gebiet nur einer Gemeinde beschränkten Vorhaben dann vorliegen, wenn dieses in ein ü[X.]greifendes Planungsprojekt, insbesondere bei weiträumigen Infrastrukturvorhaben, eingebettet ist ([X.], Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - 11 VR 5.00 - juris Rn. 6 und vom 7. Februar 2005 - 9 VR 15.04 - juris Rn. 10). Entsprechendes gilt, wenn das örtlich radizierte Vorhaben sich in ü[X.]greifende raumbezogene Vorgaben einpassen muss, weil es der Abstimmung mehrerer örtlicher Planungen bedarf. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für das Vorhaben ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist (vgl. von [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/von [X.], BBergG, 2. Aufl. 2016, [X.]. § 48 Rn. 22.; Piens, in: Piens/[X.]/Graf [X.], BBergG, 2. Aufl. 2013, § 56 [X.]. Rn. 50; [X.], NVwZ 1999, 921 <926>). Ein solches Verfahren wurde hier im Vorfeld des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt (siehe PFB [X.]5). In der raumordnerischen Beurteilung - Abschlussbescheid - vom 11. Dezem[X.] 2006 ([X.] ff.) werden im Abschnitt [X.] die planerischen Rahmenbedingungen (Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt " vom 13. Juli 2004) dargestellt.

Die demnach gemäß § 38 Satz 1 Halbs. 2 BauGB gebotene Prüfung, ob die Planfeststellungsbehörde die von der Klägerin ins Feld geführten städtebaulichen Belange ordnungsgemäß [X.]ücksichtigt hat, ist vom O[X.]verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht vorgenommen worden. Das ist von ihm nach Zurückverweisung der Sache auf der Grundlage der hierzu zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen nachzuholen. Gleiches gilt für die Würdigung der Belastung des gemeindlichen Eigentums im Rahmen einer Gesamtabwägung der planerischen Alternativen.

Meta

7 C 17/15

30.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 19. März 2014, Az: 2 A 330/12, Urteil

§ 1 Nr 1 BBergG, § 3 Abs 4 Nr 1 BBergG, § 4 Abs 2 BBergG, § 48 Abs 2 BBergG, § 52 Abs 2a BBergG, § 57a BBergG, § 38 S 1 BauGB, § 73 Abs 4 S 3 VwVfG, Art 10a Abs 1 EWGRL 337/85, Art 11 Abs 1 EURL 32/2011, Art 9 Abs 2 AarhusÜbk, Art 9 Abs 3 AarhusÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2017, Az. 7 C 17/15 (REWIS RS 2017, 13081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13081

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