(1) 1Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. 3Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. 4Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. 5Sie finden als Präsenzsitzung statt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6d G v. 16.9.2022 I 1454
G. Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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17.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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