Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.09.2017, Az. RiZ (R) 3/15

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2017, 5678

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Gegenstand

Ermahnung eines Richters bei Minderleistung im Rahmen einer Dienstaufsicht


Tenor

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist [X.] am [X.] K.    .

2

Unter dem 8. Juni 2011 fertigte der [X.] am [X.] folgenden Vermerk:

"1. Vermerk:

Anruf von [X.]     gegen 14.30 Uhr: [X.]     kündigt an, in einem der ursprünglich von [X.] S.                im 4. Zivilsenat als BE bearbeiteten Verfahren möglicherweise das Präsidium zu der Frage anzurufen, ob dieses Verfahren mit dem Wechsel des [X.] S.           in die Zuständigkeit des 9. Zivilsenats übergegangen ist. Bei dieser Gelegenheit berichtet [X.]      , dass sich in dem von [X.] S.             hinterlassenen [X.] eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren befinde. Zum Teil sei über mehrere Monate versäumt worden, die Verfahren zu fördern."

3

Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ordnete die Präsidentin des [X.]s eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei seinem Wechsel in den 9. Zivilsenat im 4. Zivilsenat zurückgelassen hatte:

"Verfügung vom 08.06.2011:

1. Aus Anlass einer telefonischen Mitteilung des Vorsitzenden [X.]s am [X.] Dr. L.      vom 8.6.2011 über die hohe Anzahl unzureichend bearbeiteter Altverfahren in dem von [X.] am [X.] S.                bei seinem Wechsel in den 9. Zivilsenat am 1.4.2011 im 4. Zivilsenat zurückgelassenen [X.] wird eine Dezernatssonderprüfung über diese Verfahren in dem nun von [X.] am [X.]       (4 d) geführten Dezernat durchgeführt. Sämtliche am 1.4.2011 nach dem Wechsel des BE [X.] S.                 im 4. Zivilsenat verbliebene Akten sollen zum [X.] nach K.        verschafft werden. …"

4

Der Vizepräsident des [X.]s erstellte hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzelberichte.

5

Gegen die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung legte der Antragsteller mit [X.] vom 29. Mai 2012 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Präsidentin des [X.]s mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2012, dem Antragsteller zugestellt am 2. August 2012, zurück.

6

Der Antragsteller hat beim [X.] für [X.] beantragt festzustellen, dass die Anordnung und die Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im 4. Zivilsenat des [X.]s K.       und der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des [X.]s K.     vom 27. Juli 2012 unzulässig sind. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen.

7

Die Berufung des Antragstellers hat der [X.]shof für [X.] bei dem [X.] Stuttgart zurückgewiesen. Die Anordnung der Sonderprüfung, ihre Durchführung und der Widerspruchsbescheid beeinträchtigten den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Für die Sonderprüfung habe ein sachlicher Anlass bestanden. Dass er vor ihrer Durchführung nicht über die Anordnung informiert worden sei, sei unschädlich, zumal er für die Verfahren, auf die sich die Sonderprüfung bezogen habe, nicht mehr zuständig gewesen sei. Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers.

Entscheidungsgründe

8

Die [X.]evision hat keinen Erfolg.

9

I. Der [X.] ist zulässig.

1. Der Antragsteller hat einen [X.] nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-L[X.]iStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 D[X.]iG gestellt.

Soweit der konkret gestellte Antrag nicht nur dahin geht, die Unzulässigkeit der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung festzustellen, sondern weitergehende Formulierungen zur Tatsachengrundlage bzw. dem Zweck der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung enthält, ist er zwar unzulässig. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-L[X.]iStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. Die zu weit reichenden Formulierungen führen aber nicht zur Unzulässigkeit des gesamten Antrags. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, und das [X.]echtsschutzziel, auf das es allein ankommt, lässt sich den Anträgen entnehmen, abgesehen davon, dass mit dem dritten Hilfsantrag auch der richtige Antrag ohne über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Formulierung gestellt ist.

2. Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig.

a) Eine Maßnahme der Dienstaufsicht liegt vor. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden [X.]echtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 D[X.]iG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s auswirkt oder darauf abzielt (st. [X.]spr.; vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.] ([X.]) 5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.] 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 17 mwN). Die "Maßnahme" besteht in einem Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle gegenüber einem [X.]. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht (st. [X.]spr.; vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.] ([X.]) 5/13,NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.] 3/12,NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 17 mwN). Dazu zählt auch die Anforderung von Berichten über die Verfahren in einem [X.]dezernat (vgl. [X.], Urteil vom 16. August 1988 - [X.] ([X.]) 3/88, juris [X.]n. 9).

b) Die Anordnung der Sonderprüfung kann isoliert angefochten werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine Verfahrenshandlung der Präsidentin des [X.] zur Abklärung, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht getroffen werden soll, und damit zur Vorbereitung des endgültigen Bescheids handelt. Das Prüfungsverfahren findet nämlich auch gegen Verfahrenshandlungen statt, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, wenn die Verfahrenshandlungen eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten. Das ist bei einer Sonderprüfung der Fall.

aa) Entsprechend § 44a Satz 1 VwGO können [X.]echtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen [X.]echtsbehelfen geltend gemacht werden. Als Ausnahme davon unterliegen Verfahrenshandlungen entsprechend § 44a Satz 2 VwGO einer isolierten Anfechtung, wenn sie in [X.]echtspositionen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.] ([X.]) 5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 21; Urteil vom 22. Juli 1980 - [X.] ([X.]) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101; BVerwG, NJW 2012, 792 [X.]n. 32).

bb) Berichtsanforderungen oder Sonderprüfungen greifen selbständig in die [X.]echtsposition des betroffenen [X.]s ein, auch wenn sie in einem Verfahren ergehen, in dem über den Erlass einer Maßnahme der Dienstaufsicht entschieden werden soll. Die darin liegende Beschwer ist mit der Umsetzung auch endgültig eingetreten und kann durch einen späteren Bescheid, auch wenn darin von einer Dienstaufsichtsmaßnahme abgesehen wird, nicht mehr rückgängig gemacht werden.

cc) Der Antragsteller ist auch [X.], weil ein konkreter Bezug zu seiner Tätigkeit besteht. Für die Zulässigkeit des Antrags genügt die nachvollziehbare Behauptung, dass eine Maßnahme seine Unabhängigkeit beeinträchtige (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.] 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 16 mwN). Der Vortrag des Antragstellers, die Sonderprüfung beeinträchtige seine Unabhängigkeit, ist nachvollziehbar. Die Sonderprüfung betraf zwar zum Zeitpunkt ihrer Anordnung das [X.]eferat eines abgeordneten [X.]s als [X.]eferatsnachfolger des Antragstellers, für das der Antragsteller nach einem Senatswechsel nicht mehr zuständig war. In der Sache betraf sie aber die Verfahren, die der Antragsteller unerledigt hinterlassen hatte.

II. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Geschäftsprüfung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht.

1. Die Anordnung der Geschäftsprüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit nicht.

Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der [X.] entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten ([X.], [X.], 764 [X.]n. 76; [X.], Urteil vom 31. Januar 1984 - [X.] ([X.]) 3/83, [X.]Z 90, 41, 43 f.).

Eine turnusmäßige oder anlassbezogene Prüfung läuft nicht auf eine solche verbotene Einflussnahme hinaus. Die Beobachtungsfunktion gehört zum Wesen einer zulässigen Dienstaufsicht. Die dienstaufsichtführenden Stellen sind im [X.]ahmen der ihnen auch gegenüber [X.]n zustehenden Beobachtungsfunktion befugt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind ([X.], Urteil vom 14. September 1990 - [X.] ([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 193). Eine Prüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit daher erst dann, wenn sie einen unzulässigen [X.] ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der [X.] künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. [X.], Urteil vom 14. September 1990 - [X.] ([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 193; Urteil vom 4. März 2015 - [X.] ([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n. 23). Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt ([X.], Urteil vom 4. März 2015 - [X.] ([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n. 23).

Der [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Sonderprüfung nicht auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme auf den Antragsteller hinauslief, wie er künftig verfahren sollte. Das konnte sie schon deshalb nicht, weil der Antragsteller für die Verfahren im 4. Zivilsenat, die Gegenstand der Prüfung waren, nicht mehr zuständig war und der Geschäftsprüfung für die Bearbeitung von Verfahren im 9. Zivilsenat keine Vorgaben zu entnehmen waren. Auch für einen mit der Geschäftsprüfung verbundenen unzulässigen [X.] fand der [X.] zu [X.]echt keinen Anhalt.

Darauf, ob die Präsidentin Einfluss nehmen wollte oder [X.] erzeugen wollte, kommt es entgegen der [X.]evision nicht an, weil der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt, entscheidend ist, nicht die (vermeintlichen) subjektiven Beweggründe.

2. Ob eine Prüfung ohne Anlass die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt oder der Anlass einer Sonderprüfung eine Frage der allgemeinen [X.]echtmäßigkeit der Maßnahme ist, die von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1984 - [X.] ([X.]) 3/83, [X.]Z 90, 41, 48 ff.), kann dahinstehen, weil der [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass ein objektiver Anlass für die Geschäftsprüfung bestand. Der [X.] hat dazu zutreffend ausgeführt, dass die Geschäftsprüfung objektiv aufgrund der Mitteilung des Vorsitzenden über die hohe Anzahl der vom Antragsteller zurückgelassenen Verfahren veranlasst war. Die Präsidentin des [X.] war befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Dezernatsnachfolger, ein abgeordneter [X.], mit den hinterlassenen offenen Verfahren unzumutbar belastet war und Abhilfe durch Entlastungsmaßnahmen geschaffen werden musste. Zudem bot die telefonische Mitteilung Anlass zur Prüfung, ob die Amtsgeschäfte hinsichtlich der hinterlassenen Verfahren ordnungswidrig ausgeführt waren und [X.] gegenüber dem Antragsteller angezeigt waren. Wenn ein Dienstvorgesetzter im [X.]ahmen der Dienstaufsicht von seiner Beobachtungsfunktion pflichtgemäß Gebrauch macht, also ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des [X.]s auszuüben oder einen solchen Anschein hervorzurufen, greift er damit nicht in die richterliche Unabhängigkeit ein ([X.], Urteil vom 18. August 1987 - [X.] ([X.]) 2/87, NJW 1988, 418, 419).

Der [X.] hat zutreffend die [X.]dienstgerichte nicht für befugt angesehen, über die Einwendungen des Antragstellers gegen die Erforderlichkeit der Sonderprüfung zu befinden. Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der Geschäftsprüfung sind im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfen, weil das richterdienstgerichtliche Verfahren hinsichtlich des [X.] auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit beschränkt ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2006 - [X.] ([X.]) 2/05,NJW-[X.][X.] 2007, 281 [X.]n. 24 ff.). Die beschränkte [X.] unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.], [X.], 764 [X.]n. 93).

Ob willkürliches Handeln des Dienstvorgesetzten die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, was das [X.] bisher offengelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2006 - [X.] ([X.]) 2/05, NJW-[X.][X.] 2007, 281 [X.]n. 26), kann dahinstehen. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Anlasses für die Sonderprüfung kann von [X.] Verhalten der Präsidentin des [X.] keine [X.]ede sein.

3. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt auch nicht vor, weil die besondere Geschäftsprüfung dem Antragsteller vorab nicht mitgeteilt worden ist.

Ein allgemeiner Grundsatz, dass eine Geschäftsprüfung ohne Wissen des betroffenen [X.]s die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, besteht nicht. Das [X.] des [X.] hat allerdings in einer besonderen Geschäftsprüfung, die ohne Anlass und ohne Wissen des betroffenen [X.]s während seines Urlaubs durchgeführt wurde, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gesehen, weil darin ein Ausdruck des Misstrauens gegen die Amtsführung des [X.]s liege ([X.], Urteil vom 21. Oktober 1982 - [X.] ([X.]) 6/81, [X.]Z 85, 145, 156 f.). Dagegen hat das [X.] später eine besondere Geschäftsprüfung ohne Wissen des Betroffenen während dessen Urlaub nicht beanstandet, allerdings war die Prüfung dort eilbedürftig ([X.], Urteil vom 16. August 1988 - [X.] ([X.]) 3/88, juris [X.]n. 14). Für eine allgemeine Geschäftsprüfung hat das [X.] angenommen, dass sie nicht angekündigt werden muss ([X.], Urteil vom 18. August 1987 - [X.] ([X.]) 2/87, NJW 1988, 418, 419). Allein durch die Prüfung ohne Kenntnis des betroffenen [X.]s werden weder Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des [X.]s ausgeübt noch ein solcher Anschein hervorgerufen.

Darin, dass dem Antragsteller die Sonderprüfung nicht mitgeteilt wurde, liegt hier auch kein besonderer Ausdruck des Misstrauens in seine Amtsführung. Er kann entstehen, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der [X.] eine Sonderprüfung hintertreiben könnte, sobald er von ihr erfährt. Damit ist die am 8. Juni 2011 angeordnete Dezernatssonderprüfung nicht zu vergleichen. Sie hatte einen Anlass und bezog sich allein auf die beim [X.] des Antragstellers im 4. Zivilsenat verbliebenen Akten, auf die der Antragsteller von vornherein keinen Zugriff hatte. Ein besonderes Misstrauen in die Amtsführung des Antragstellers über das der Sonderprüfung zugrundeliegende Anliegen hinaus, unter anderem Klarheit über eine ordnungswidrige Ausführung der Amtsgeschäfte des Antragstellers zu gewinnen, kommt darin nicht zum Ausdruck.

4. Die von der [X.]evision weitergehend erhobenen Verfahrensrügen hat das [X.] des [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für die zahlreichen vom Antragsteller erhobenen [X.]. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. [X.]E 51, 126, 129; 54, 43, 46; 86, 133, 146; 87, 363, 392; 96, 205, 216). Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.]E 5, 22, 24; 22, 267, 274; 96, 205, 216 f.). Kein Gehörsverstoß liegt auch vor, soweit der [X.] die Beweisanträge des Antragstellers abgelehnt hat. Erhebt das Gericht einen Beweis nicht, ist Art. 103 Abs. 1 GG zwar auch verletzt, wenn die [X.]echtsanwendung offenkundig unrichtig ist (vgl. [X.]E 69, 145, 149; 75, 302, 312; [X.], Beschlüsse vom 5. November 2008 - 1 Bv[X.] 1822/08, juris [X.]n. 3 f. und vom 22. Mai 2012 - 2 Bv[X.] 1352/10, juris [X.]n. 5 ff.). Das ist aber nicht der Fall. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.]verfassungsgerichts nur dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. [X.]E 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 148). Von einer Begründung im Übrigen wird gem. § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgesehen.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Koch     

      

Gericke     

      

Meta

RiZ (R) 3/15

07.09.2017

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 28. März 2017, Az: RiZ (R) 3/15, Beschluss

§ 26 Abs 2 DRiG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.09.2017, Az. RiZ (R) 3/15 (REWIS RS 2017, 5678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5678

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V ZB 102/11

2 BvR 1352/10

IX ZB 65/13

II ZB 2/10

V ZR 8/10

II ZR 237/09

II ZR 244/09

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