Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.09.2017, Az. RiZ (R) 1/15

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2017, 5661

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Gegenstand

Ermahnung eines Richters bei Minderleistung im Rahmen einer Dienstaufsicht


Tenor

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist [X.] am Oberlandesgericht K.     .

2

Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ordnete die Präsidentin des [X.] eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei seinem Wechsel in den 9. Zivilsenat im 4. Zivilsenat zurückgelassen hatte. Die Sonderprüfung wurde durch den Vizepräsidenten des [X.] durchgeführt, der hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzelberichte erstellte. Am 12. Oktober 2011 erließ die Präsidentin des [X.] folgende Verfügung:

"Verfügung vom 12.10.2011:

1. Vermerk:

Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des 4. Zivilsenats des [X.] K.       auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren in dem [X.] 4 d ([X.]            ) hat die Präsidentin des [X.] K.       mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die inzwischen stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass [X.]               in der [X.] seiner Zugehörigkeit zum 4. Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Einzelergebnisse wurden von Vizepräsident des [X.]     für 48 gravierende Fälle dokumentiert.

In dem [X.]raum von 2008 - 2010 hat [X.]            lediglich zum Abschluss gebracht:

        

U-Verfahren

W-Verfahren

2008   

43    

23    

2009   

58    

22    

2010   

48    

34    

Diese Erledigungsleistung entsprach nur etwa 68 % der von den [X.]innen und [X.]n des [X.] K.       in dem genannten [X.]raum durchschnittlich erledigten Verfahren. Der Bestand an anhängigen Verfahren im [X.] des [X.]               wuchs deshalb um 67 % von 76 offenen Verfahren zum Ende des Jahres 2008 auf 127 offene Verfahren zum Ende 2010 an.

Auch nach seinem Wechsel in den 9. Zivilsenat zum April 2011 gelingt es [X.]            nicht, in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittliche Ergebnisse zu erzielen. Dies hat zur Folge, dass im [X.] des [X.]s im 9. Zivilsenat zwischen April und Oktober 2011 ein Zuwachs von 32 im Bestand an anhängigen U-Verfahren zu verzeichnen ist. Der Zuschreibung von 31 U-, 15 W- und 6 [X.] steht in dem [X.]raum 01.04 - 10.11.2011 eine Erledigung von 9 U-, 11 W- und 4 [X.] gegenüber.

Durch die unzureichende Erledigung der dem [X.] durch das Präsidium des [X.] K.     und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der [X.] neben dem [X.]echt der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren [X.]echt auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem damit die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der [X.] hinzuwirken.

Es ist beabsichtigt, dem [X.] im [X.]ahmen der Dienstaufsicht der Präsidentin des [X.] die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 D[X.]iG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

Der [X.] - [X.] des [X.] - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - [X.]([X.]) 2/05 - (NJW-[X.][X.] 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 D[X.]iG die Befugnis umfasst, dem [X.] die ordnungswidrige Art der Ausführung eines [X.] vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 und 2 D[X.]iG). Ein solcher Vorhalt und eine solche Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem [X.] indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen [X.]n, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. [X.]spr. vgl. [X.], Urteile vom 16. September 1987 - [X.]([X.]) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - [X.]([X.]) 5/04 - NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr zielen Vorhalt und Ermahnung im vorliegenden Fall darauf, den [X.] zu einem Erledigungspensum anzuhalten, das so im Durchschnitt aller [X.]innen und [X.] des [X.] erbracht wird.

2. Diese Verfügung wurde [X.]              bei einer Besprechung am 18.10.2011 in den [X.]äumen des [X.] K.               inhaltlich eröffnet und ausgehändigt. Dem [X.] wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 04.11.2011 gesetzt."

3

Am 26. Januar 2012 erließ die Präsidentin des [X.] einen Bescheid, der einen Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 D[X.]iG enthält. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens [X.] ([X.]) 2/15.

4

Gegen den Vermerk vom 12. Oktober 2011 legte der Antragsteller am 24. Februar 2012 erfolglos Widerspruch ein.

5

Der Antragsteller hat beim [X.] für [X.] beantragt festzustellen, dass der Vermerk der Präsidentin des [X.] K.      vom 12. Oktober 2011 und dessen Übergabe am 18. Oktober 2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 unzulässig sind. Das [X.] hat festgestellt, dass der Vermerk der Präsidentin des [X.] K.      vom 12. Oktober 2011 und dessen Übergabe am 18. Oktober 2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 insoweit unzulässig seien, als dem Antragsteller vorgeworfen werde, die ihm zugeschriebenen Verfahren trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht bearbeitet zu haben. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen.

6

Die Berufung des Antragstellers hat der [X.]shof für [X.] bei dem [X.] zurückgewiesen. Der [X.] sei zwar nicht gemäß § 44a VwGO unzulässig, weil die Verfahrenshandlung unmittelbare [X.]echtswirkung zu Lasten des Antragstellers entfalte. Er sei aber unbegründet, weil der Antragsteller durch den Vermerk und seine Aushändigung nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde.

7

Dagegen richtet sich die [X.]evision des Antragstellers.

Entscheidungsgründe

8

Die [X.]evision hat keinen Erfolg.

9

I. Der [X.] ist unzulässig. Gegen Verfahrenshandlungen, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, ist ein Prüfungsverfahren nicht zulässig, es sei denn, die Verfahrenshandlungen enthalten eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer. Bei dem Vermerk vom 12. Oktober 2011 und seiner Bekanntgabe an den Antragsteller handelt es sich um eine Verfahrenshandlung zur Vorbereitung einer Maßnahme der Dienstaufsicht, die keine selbständige, im Verhältnis zum abschließenden Bescheid vom 26. Januar 2012 andersartige Beschwer enthält.

1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-L[X.]iStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 D[X.]iG ist zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.] ([X.]) 5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 19; Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.] 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 16; Urteil vom 15. November 2007 - [X.] ([X.]) 4/07, [X.], 1448 [X.]n. 24) und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ([X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.] ([X.]) 5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 19; Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.] 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 16; Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.] ([X.]) 1/10, NJW-[X.][X.] 2011, 700 [X.]n. 22; Urteil vom 3. November 2004 - [X.] ([X.]) 2/03, [X.], 905 mwN).

Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden [X.]echtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 D[X.]iG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht (st. [X.]spr.; vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.] ([X.]) 5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 - [X.] 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 17 mwN).

2. Das Prüfungsverfahren findet aber nicht gegen Verfahrenshandlungen statt, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, es sei denn, die Verfahrenshandlungen enthalten eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer.

a) Entsprechend § 44a Satz 1 VwGO, auf dessen Bedeutung für das [X.]evisionsverfahren der Senat die Parteien vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte, können [X.]echtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen [X.]echtsbehelfen geltend gemacht werden. Als Ausnahme davon unterliegen Verfahrenshandlungen entsprechend § 44a Satz 2 VwGO einer isolierten Anfechtung, wenn sie in [X.]echtspositionen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.] ([X.]) 5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 21; Urteil vom 22. Juli 1980 - [X.]([X.]) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101; [X.], NJW 2012, 792 [X.]n. 32). § 44a Satz 1 VwGO ist Ausdruck eines allgemeinen [X.]echtsgrundsatzes. Damit soll verhindert werden, dass die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist und noch offen ist, ob die Betroffenen überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in ihren [X.]echten betroffen sind (vgl. [X.], NJW 1982, 120; NJW 1979, 177 zum Verwaltungsverfahren). Davon macht § 44a Satz 2 VwGO eine Ausnahme für die Fälle, in denen Beteiligte schon durch die Verfahrenshandlung endgültig in [X.]echten betroffen werden und dem Gebot eines effektiven [X.]echtsschutzes durch [X.]echtsbehelfe hinsichtlich der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht genügt würde [X.]/[X.], VwGO, 23. Aufl., § 44a [X.]n. 2 und 8 mwN).

b) Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren vor den [X.]dienstgerichten. Das [X.] des [X.] hat bereits entschieden, dass es kein Prüfungsverfahren gegen Vorermittlungen für ein Disziplinarverfahren gibt ([X.], Urteil vom 22. Juli 1980 - [X.] ([X.]) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101). Mit Vorermittlungen wird noch nicht in die [X.]echtsstellung des [X.]s eingegriffen. Sie bereiten nur eine Entscheidung des Dienstvorgesetzten vor, die - wenn sie nicht auf Einstellung des Verfahrens lautet - als Eingriff in die [X.]echtsstellung des [X.]s durch Disziplinarverfügung dienstgerichtlicher Kontrolle unterliegt oder in dem Antrag an das [X.] besteht, das förmliche Disziplinarverfahren zu eröffnen. Ausnahmen sind denkbar, wenn ein Dienstvorgesetzter Vorermittlungen vorschützt oder missbraucht, um den betroffenen [X.] in seiner der Unabhängigkeitsgarantie (Art. 97 Abs. 1 GG) unterstehenden Tätigkeit zu beeinflussen ([X.], Urteil vom 22. Juli 1980 - [X.] ([X.]) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101).

c) Entsprechendes gilt auch für die mit der Gelegenheit zur Stellungnahme verbundene Eröffnung des Dienstvorgesetzten, er beabsichtige eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gegen einen [X.]. Es handelt sich um eine Verfahrenshandlung, die die Entscheidung des Dienstvorgesetzten vorbereitet, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht ergriffen wird, und dem betroffenen [X.] rechtliches Gehör gewährt. Ein Bedarf, bereits dagegen [X.]echtsschutzmöglichkeiten vor den [X.]dienstgerichten zu eröffnen, besteht nicht. Es steht noch nicht fest, ob der Dienstvorgesetzte die Maßnahme trifft oder aufgrund der Stellungnahme des [X.]s oder aus anderen Gründen davon absieht. Dem [X.]echtsschutzbedürfnis des betroffenen [X.]s ist genügt, wenn er die endgültige Entscheidung des Dienstvorgesetzten vor den [X.]en zur Überprüfung stellen kann.

Eine solche vorbereitende Verfahrenshandlung liegt hier vor. Mit der Übergabe des Vermerks vom 12. Oktober 2011 eröffnete die Präsidentin des [X.] dem Antragsteller, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, dass sie dienstrechtliche Maßnahmen beabsichtige, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Dafür, dass mit dem Vermerk weitergehende Zwecke verfolgt wurden, besteht angesichts seines klaren Wortlauts kein Anhaltspunkt.

d) Wie in den Fällen des § 44a Satz 2 VwGO ist von den genannten Grundsätzen auch bei vorbereitenden Verfahrenshandlungen vor einer Maßnahme der Dienstaufsicht eine Ausnahme zu machen, wenn bereits die Verfahrenshandlung eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthält, die in die Unabhängigkeit des [X.]s eingreifen kann und bei der [X.]echtsbehelfe gegen die abschließende Sachentscheidung nicht genügen. Eine selbständige Beschwer kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Wirkung der Verfahrenshandlung über die Maßnahme hinausgeht, wegen derer das Verfahren geführt wird. Das kann etwa [X.] betreffen (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2004 - [X.] ([X.]) 5/03, juris [X.]n. 31).

aa) Entgegen der Auffassung des [X.]shofs enthält der Vermerk vom 12. Oktober 2011 keine im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung selbständige und andersartige Beschwer.

Als Verfahrenshandlung auf dem Weg zu einer Entscheidung über eine Maßnahme der Dienstaufsicht sind die Aussagen nicht schon deshalb selbständig angreifbar oder haben selbständige [X.]echtswirkungen zu seinen Lasten, weil der Antragsteller behauptet, sie beeinträchtigten ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer muss zumindest schlüssig vorgetragen oder erkennbar, nicht nur behauptet sein. Dass schon durch die Mitteilung, Maßnahmen der Dienstaufsicht würden ins Auge gefasst, "Vorwirkungen" auf die Unabhängigkeit vorliegen können, weil der [X.] sein Verhalten entsprechend einrichten könnte, genügt für sich nicht (vgl. zu Vorwirkungen als Maßnahme auch [X.], Urteil vom 4. März 2015 - [X.] ([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n. 23). Die behauptete verhaltenssteuernde Wirkung der Mitteilung und Bitte um Stellungnahme steht in der Wirkung der endgültigen Maßnahme gleich und wird damit von dem Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit von Vorbereitungsmaßnahmen erfasst.

bb) Eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer liegt entgegen der Auffassung des [X.]shofs auch nicht mit einzelnen Formulierungen des Vermerks vom 12. Oktober 2011 deshalb vor, weil diese im endgültigen Bescheid inhaltlich nicht mehr enthalten sind. Dass eine Verfahrenshandlung nicht selbständig anfechtbar ist, bezieht sich nicht nur auf die Vornahme der Verfahrenshandlung, also hier die Einleitung des Verfahrens und die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern auch auf den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme, hier also den beabsichtigten Inhalt von Vorhalt und Ermahnung. Daher sind einzelne Formulierungen des Vermerks, mit dem die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden soll, nicht selbständig anfechtbar, soweit sie Vorhalte oder Ermahnungen ankündigen. Wenn diese im endgültigen Bescheid weggefallen sind, gibt es keinen Anlass für [X.]echtsschutz durch die [X.]dienstgerichte. Soweit sie im endgültigen Bescheid wiederholt werden oder darauf Bezug genommen wird, kann dies mit dem [X.]echtsbehelf gegen den endgültigen Bescheid geltend gemacht werden. Die Ausführungen im Vermerk, der Antragsteller habe das [X.]echt der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren und ihr [X.]echt auf eine wirksame Beschwerde verletzt, haben im Hinblick auf die beabsichtigten Vorhalte keine selbständige Bedeutung, enthalten insbesondere keine eigenständige Beschwer.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Koch     

      

Gericke     

      

Meta

RiZ (R) 1/15

07.09.2017

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 28. März 2017, Az: RiZ (R) 1/15, Beschluss

§ 26 Abs 2 DRiG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.09.2017, Az. RiZ (R) 1/15 (REWIS RS 2017, 5661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5661

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V ZR 8/10

II ZB 2/10

IX ZB 65/13

V ZB 102/11

II ZR 237/09

II ZR 244/09

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