Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. RiZ (R) 1/15

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2017, 5638

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070917U[X.]IZ.[X.].1.15.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ ([X.]) 1/15
Verkündet am:

7. September 2017

Stoll,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.][X.]:
ja

D[X.]iG § 26 Abs. 3; VwGO § 44a
Gegen eine Verfahrenshandlung, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereitet, wie die mit der Gelegenheit zur Stellungnahme verbundene Eröffnung des Dienstvorgesetzten, er beabsichtige eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gegen einen [X.], ist ein Prü-fungsverfahren unzulässig, es sei denn, die Verfahrenshandlung enthält eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer.
[X.], Urteil vom 7. September 2017 -
[X.]iZ
([X.]) 1/15 -
[X.]shof für [X.] bei

dem [X.] Stuttgart DGH 1/13

[X.] für [X.] bei dem

LG [X.] [X.]DG
5/12

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
-
2
-

Der [X.] -
[X.] des [X.]
-
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
September
2017 durch die Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof.
Dr. Drescher, die [X.]in am [X.] [X.] sowie die [X.] am [X.] Prof. Dr. Koch und Gericke
für [X.]echt erkannt:
Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 17.
April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines [X.]echtsmittels zu tragen.
Von [X.]echts wegen

Tatbestand:
Der Antragsteller ist [X.] am
Oberlandesgericht K.

.
Mit Verfügung vom 8.
Juni 2011 ordnete die Präsidentin des Oberlan-desgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei sei-nem Wechsel in den 9.
Zivilsenat im 4.
Zivilsenat zurückgelassen hatte. Die Sonderprüfung wurde durch den Vizepräsidenten des [X.] durchgeführt, der
hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzel-1
2
-
3
-

berichte
erstellte. Am 12.
Oktober 2011 erließ
die Präsidentin des Oberlandes-gerichts
folgende Verfügung:

"Verfügung vom 12.10.2011:
1.
Vermerk:
Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des 4.
Zivilsenats des [X.]
K.

auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter
Verfahren in dem [X.]espiziat 4
d ([X.][X.]
S.

) hat die Präsidentin des [X.]
K.

mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die [X.] stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass [X.][X.] S.

in der [X.] seiner Zugehörig-keit zum 4.
Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz [X.] oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder [X.] nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die [X.] wurden von Vizepräsident des Oberlan-desgericht
S.

für 48 gravierende Fälle [X.].
In dem [X.]raum von 2008 -
2010 hat [X.][X.] S.

lediglich zum Abschluss gebracht:

U-Verfahren
W-Verfahren
2008
43
23
2009
58
22
2010
48
34

Diese Erledigungsleistung entsprach nur etwa 68
% der von den [X.]innen und [X.]n des [X.]
K.

in dem genannten [X.]raum durch-schnittlich erledigten Verfahren. Der Bestand an anhän-gigen Verfahren im [X.]espiziat des [X.][X.] S.

wuchs deshalb um 67
% von 76
offenen
-
4
-

Verfahren zum Ende des Jahres 2008 auf 127 offene Verfahren zum Ende 2010 an.
Auch nach seinem Wechsel in den 9.
Zivilsenat zum April 2011 gelingt es [X.][X.] S.

nicht, in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittli-che Ergebnisse zu erzielen. Dies hat zur Folge, dass im [X.]espiziat des [X.]s im 9.
Zivilsenat zwischen April und Oktober 2011 ein Zuwachs von 32 im Bestand an anhängigen U-Verfahren zu verzeichnen ist. Der Zu-schreibung von 31
U-, 15
W-
und 6
A[X.]-Sachen steht in dem [X.]raum 01.04 -
10.11.2011 eine Erledigung von 9
U-, 11
W-
und 4
A[X.]-Sachen gegenüber.
Durch die unzureichende Erledigung der dem [X.] durch das Präsidium des [X.] K.

und die senatsinterne Verteilung übertragenen [X.] hat der [X.] neben dem [X.]echt der [X.] auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren [X.]echt auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der [X.] war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungs-gemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Ver-pflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem damit die Möglichkeit ge-nommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der [X.]echtsprechungs-aufgabe hinzuwirken.
Es ist beabsichtigt, dem [X.] im [X.]ahmen der Dienst-aufsicht der Präsidentin des [X.] die ord-nungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß §
26 Abs.
2 D[X.]iG vorzuhalten und ihn zu ord-nungsgemäßer, unverzögerter
Erledigung der [X.] zu ermahnen.
Der [X.]
-
[X.] des [X.]
-
hat mit Urteil vom 08.11.2006 -
[X.]iZ([X.])
2/05
-
(NJW-[X.][X.]
2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß §
26 D[X.]iG die Befugnis umfasst, dem [X.] die ord-nungswidrige Art der Ausführung eines [X.] vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit
beeinträchtigt wird (§
26 Abs.
1 und 2 -
5
-

D[X.]iG). Ein solcher Vorhalt und eine solche Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterli-chen Unabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem [X.] indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also
auch von anderen [X.]n, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st.
[X.]spr. vgl. [X.], Urteile vom 16.
September 1987
-
[X.]iZ([X.])
5/87, NJW
1988, 421, 422 und vom 5.
Oktober
2005 -
[X.]iZ([X.])
5/04 -
NJW
2006, 692
f.). Das
ist hier nicht der Fall. Vielmehr zielen Vorhalt und Er-mahnung im vorliegenden Fall darauf, den [X.] zu ei-nem Erledigungspensum anzuhalten, das so im Durch-schnitt aller [X.]innen und [X.] des [X.] erbracht wird.
2.
Diese Verfügung wurde [X.][X.] S.

bei einer Besprechung am 18.10.2011 in den [X.]äumen des [X.] K.

inhaltlich eröff-net und ausgehändigt. Dem [X.] wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 04.11.2011 gesetzt."
Am
26.
Januar 2012 erließ die Präsidentin des [X.]
einen Bescheid, der einen Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 D[X.]iG ent-hält. Dieser Bescheid
ist
Gegenstand des Verfahrens [X.]iZ
([X.])
2/15.
Gegen den Vermerk vom 12.
Oktober 2011
legte der Antragsteller am 24. Februar 2012 erfolglos Widerspruch ein.
Der Antragsteller hat beim [X.] für [X.] beantragt [X.], dass der Vermerk der Präsidentin des [X.] K.

vom 12.
Oktober 2011 und dessen Übergabe am 18.
Oktober 2011 sowie deren [X.] vom 6.
März 2012 unzulässig sind.
Das [X.] hat festgestellt, dass der Vermerk der Präsidentin des [X.]
K.

vom 12.
Oktober 2011 und dessen Übergabe am 18.
Oktober
2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 6.
März 2012 insoweit unzulässig seien, als dem Antragsteller vorgeworfen werde, die ihm zugeschriebenen Verfahren trotz 3

4
5
-
6
-

erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht bearbeitet zu haben. Im Üb-rigen hat es
den Antrag zurückgewiesen.

Die Berufung des Antragstellers hat der [X.]shof für [X.] bei dem [X.] zurückgewiesen. Der [X.] sei zwar nicht gemäß
§ 44a VwGO unzulässig, weil die Verfahrenshandlung unmittelba-re
[X.]echtswirkung zu Lasten des Antragstellers entfalte. Er sei aber unbegrün-det, weil der Antragsteller durch den Vermerk und seine Aushändigung nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde.
Dagegen richtet sich die [X.]evision des Antragstellers.

Entscheidungsgründe:
Die [X.]evision hat keinen Erfolg.
[X.] Der [X.] ist unzulässig. Gegen Verfahrenshandlungen, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, ist ein Prüfungsverfahren nicht zulässig, es sei denn, die Verfahrenshandlungen enthalten eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer. Bei dem Vermerk vom 12. Oktober 2011 und seiner Bekanntgabe an den [X.] handelt es sich um eine Verfahrenshandlung zur Vorbereitung einer Maßnahme der Dienstaufsicht, die keine selbständige, im Verhältnis zum ab-schließenden Bescheid vom 26. Januar 2012 andersartige Beschwer enthält.
1.
Ein
Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Prüfungsverfahren nach §
63 Nr. 4 Buchst. f BW-L[X.]iStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 D[X.]iG ist zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG vorliegt (vgl. 6
7
8
9
10
-
7
-

[X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
[X.]iZ ([X.]) 5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 19; Urteil vom 14. Februar 2013 -
[X.]iZ 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 16; Urteil vom 15. November 2007 -
[X.]iZ
([X.]) 4/07, [X.], 1448 [X.]n. 24) und [X.] dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beein-trächtigt ([X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
[X.]iZ ([X.]) 5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 19; Urteil vom 14. Februar 2013 -
[X.]iZ 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 16; Urteil vom 20.
Januar
2011 -
[X.]iZ
([X.]) 1/10, NJW-[X.][X.]
2011, 700
[X.]n. 22; Urteil vom 3.
November
2004 -
[X.]iZ
([X.]) 2/03, [X.], 905 mwN).
Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden [X.]echtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 D[X.]iG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einfluss-nahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]ich-ters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhal-ten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht (st. [X.]spr.; vgl. [X.], Urteil vom 13.
Februar
2014
-
[X.]iZ
([X.])
5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702
[X.]n.
20; Urteil vom 14.
Februar
2013

-
[X.]iZ 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 17 mwN).
2.
Das Prüfungsverfahren findet aber nicht gegen Verfahrenshandlungen statt, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, es sei denn, die Ver-fahrenshandlungen enthalten eine selbständige, im Verhältnis zur abschließen-den Sachentscheidung andersartige Beschwer.
a) Entsprechend § 44a Satz 1 VwGO,
auf dessen Bedeutung für das [X.]e-visionsverfahren der Senat die Parteien vor der mündlichen Verhandlung hin-gewiesen hatte, können [X.]echtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur 11
12
13
-
8
-

gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen [X.]echtsbehelfen geltend gemacht werden. Als Ausnahme davon unterliegen Verfahrenshand-lungen entsprechend § 44a Satz 2 VwGO einer isolierten Anfechtung, wenn sie in [X.]echtspositionen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
[X.]iZ ([X.]) 5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 21; Urteil vom 22. Juli 1980 -
[X.]iZ([X.]) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101; [X.], NJW 2012, 792 [X.]n. 32). § 44a Satz 1 VwGO
ist
Ausdruck eines allgemeinen [X.]echtsgrund-satzes.
Damit
soll verhindert werden, dass die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist und noch offen ist, ob die Betroffenen überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in ihren [X.]echten betroffen sind (vgl. [X.], NJW 1982, 120; NJW 1979, 177 zum Verwaltungsverfahren). Davon macht § 44a
Satz 2 VwGO eine Ausnahme für die Fälle, in denen Beteiligte schon
durch die Verfahrenshandlung endgültig in [X.]echten betroffen werden und dem Gebot eines effektiven [X.]echtsschutzes durch [X.]echtsbehelfe hinsichtlich der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht genügt würde [X.]/[X.], VwGO, 23. Aufl., § 44a [X.]n. 2 und 8 mwN).
b) Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren vor den [X.]dienstge-richten. Das [X.] des [X.] hat bereits entschieden, dass es kein Prüfungsverfahren gegen Vorermittlungen für ein Disziplinarverfahren gibt ([X.], Urteil vom 22. Juli 1980 -
[X.]iZ
([X.]) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101).
Mit [X.] wird noch nicht in die [X.]echtsstellung des [X.]s eingegriffen. Sie bereiten nur eine Entscheidung des Dienstvorgesetzten vor, die -
wenn sie nicht auf Einstellung des Verfahrens lautet -
als Eingriff in die [X.]echtsstellung des [X.]s durch Disziplinarverfügung dienstgerichtlicher Kontrolle unterliegt oder in dem Antrag an das [X.] besteht, das förmliche Disziplinarverfahren zu eröffnen. Ausnahmen sind denkbar, wenn ein Dienstvorgesetzter [X.] vorschützt oder missbraucht, um den betroffenen [X.] in seiner der 14
-
9
-

Unabhängigkeitsgarantie (Art. 97 Abs. 1 GG)
unterstehenden Tätigkeit zu be-einflussen ([X.], Urteil vom 22. Juli 1980 -
[X.]iZ
([X.]) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101).
c) Entsprechendes gilt auch für die mit der Gelegenheit zur [X.] verbundene
Eröffnung des Dienstvorgesetzten, er beabsichtige eine dienst-aufsichtsrechtliche
Maßnahme gegen einen [X.]. Es handelt sich um eine
Verfahrenshandlung, die die Entscheidung des Dienstvorgesetzten vorbereitet, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht ergriffen wird, und dem betroffenen [X.]ich-ter rechtliches
Gehör gewährt.
Ein Bedarf, bereits dagegen [X.]echtsschutzmög-lichkeiten vor den [X.]dienstgerichten zu eröffnen, besteht
nicht. Es steht noch nicht fest, ob der Dienstvorgesetzte die Maßnahme trifft oder aufgrund der Stellungnahme des [X.]s oder aus anderen Gründen
davon absieht. Dem [X.]echtsschutzbedürfnis des betroffenen [X.]s ist genügt, wenn er die endgül-tige Entscheidung des Dienstvorgesetzten vor den [X.]en zur [X.] stellen kann.
Eine solche vorbereitende Verfahrenshandlung liegt hier vor. Mit der Übergabe
des
Vermerks vom
12. Oktober 2011 eröffnete die Präsidentin des [X.] dem Antragsteller, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, dass sie dienstrechtliche Maßnahmen
beabsichtige, und gab ihm [X.] zur Stellungnahme dazu. Dafür, dass mit dem Vermerk weitergehende Zwecke verfolgt wurden, besteht angesichts seines klaren Wortlauts kein An-haltspunkt.
d) Wie in den Fällen des § 44a Satz 2 VwGO ist von den genannten Grundsätzen auch bei vorbereitenden Verfahrenshandlungen vor einer Maß-nahme der Dienstaufsicht eine Ausnahme zu machen, wenn bereits die Verfah-renshandlung eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden [X.] andersartige Beschwer enthält, die in die Unabhängigkeit des [X.]ich-15
16
17
-
10
-

ters eingreifen kann und bei der [X.]echtsbehelfe gegen die abschließende Sach-entscheidung nicht genügen. Eine selbständige Beschwer kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Wirkung der Verfahrenshandlung über die Maß-nahme hinausgeht, wegen derer das Verfahren geführt wird. Das kann etwa [X.] betreffen (vgl. [X.], Urteil vom 3.
November
2004
-
[X.]iZ ([X.]) 5/03, juris [X.]n. 31).
aa) Entgegen der Auffassung des [X.] enthält der Vermerk vom 12. Oktober 2011 keine im Verhältnis zur abschließenden Sachentschei-dung selbständige und andersartige Beschwer.
Als Verfahrenshandlung auf dem Weg zu einer Entscheidung über eine Maßnahme der Dienstaufsicht sind die Aussagen nicht schon deshalb [X.] angreifbar oder haben selbständige [X.]echtswirkungen zu seinen Lasten, weil der Antragsteller behauptet, sie beeinträchtigten ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden [X.] andersartige Beschwer muss zumindest schlüssig vorgetragen oder erkennbar, nicht nur behauptet sein. Dass schon durch die Mitteilung, [X.] der Dienstaufsicht würden ins Auge gefasst, "Vorwirkungen"
auf die Unabhängigkeit vorliegen können, weil der [X.] sein Verhalten entsprechend einrichten könnte, genügt für sich nicht (vgl. zu Vorwirkungen als Maßnahme auch [X.], Urteil vom 4. März 2015 -
[X.]iZ ([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n.
23). Die behauptete verhaltenssteuernde Wirkung der Mitteilung und Bitte um Stellungnahme steht in der Wirkung der endgültigen Maßnahme gleich und wird damit von dem Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit von Vorberei-tungsmaßnahmen erfasst.
bb) Eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentschei-
dung andersartige Beschwer liegt entgegen der Auffassung des [X.]s-hofs
auch nicht mit einzelnen Formulierungen des Vermerks vom 12. Oktober 18
19
20
-
11
-

2011 deshalb vor, weil diese im endgültigen Bescheid inhaltlich nicht mehr ent-halten sind. Dass eine Verfahrenshandlung nicht selbständig anfechtbar ist, bezieht sich nicht nur auf die Vornahme der Verfahrenshandlung, also hier die Einleitung des Verfahrens und die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern auch auf den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme, hier also den beabsichtigten Inhalt von Vorhalt und Ermahnung. Daher sind einzelne Formulierungen des Vermerks, mit dem die Gelegenheit zu
einer Stellungnahme gegeben werden soll, nicht selbständig anfechtbar, soweit sie Vorhalte oder Ermahnungen an-kündigen. Wenn diese im endgültigen Bescheid weggefallen sind, gibt es kei-nen Anlass für [X.]echtsschutz durch die [X.]dienstgerichte. Soweit sie im endgültigen Bescheid wiederholt werden oder darauf Bezug genommen wird, kann dies mit dem [X.]echtsbehelf gegen den endgültigen Bescheid geltend ge-macht
werden. Die Ausführungen im Vermerk, der Antragsteller habe das [X.]echt
der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren und ihr [X.]echt
auf eine wirksame Beschwerde verletzt,
haben im Hinblick auf die beabsichtigten Vorhalte keine selbständige Bedeutung, enthalten insbesondere keine eigen-ständige Beschwer.
-
12
-

I[X.] Die
Kostenentscheidung folgt aus §
80 Abs.
1
D[X.]iG, §
154 Abs.
2
VwGO.
[X.]
Drescher
Menges

Koch

Gericke

Vorinstanzen:
[X.] für [X.] bei dem LG [X.], Entscheidung vom 04.12.2012
-
[X.]DG 5/12 -

[X.]shof für [X.] bei dem [X.] Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015
-
DGH 1/13 -

21

Meta

RiZ (R) 1/15

07.09.2017

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. RiZ (R) 1/15 (REWIS RS 2017, 5638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5638

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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