Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. RiZ (R) 3/15

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2017, 5641

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070917U[X.]IZ.[X.].3.15.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ ([X.]) 3/15
Verkündet am:

7. September 2017

Stoll,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Prüfungsverfahren

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
-
2
-

Der [X.]
-
[X.] des [X.]
-
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
September
2017 durch die Vorsitzende [X.]in am [X.]
Mayen, den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. Dr. Drescher, die [X.]in am [X.] [X.] sowie die [X.] am [X.] Prof. Dr. Koch und Gericke
für [X.]echt erkannt:
Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 17.
April
2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines [X.]echtsmittels zu tragen.
Von [X.]echts wegen

Tatbestand:
Der Antragsteller ist [X.] am [X.] K.

.
Unter dem 8. Juni 2011 fertigte der [X.] am [X.]
folgenden Vermerk:
"1.
Vermerk:
Anruf von V[X.]OLG Dr. L.

gegen 14.30 Uhr: Herr Dr.
L.

kündigt an, in einem der ursprünglich von [X.]OLG S.

im 4. Zivilsenat als [X.] bear-beiteten Verfahren möglicherweise das Präsidium zu der 1
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Frage anzurufen, ob dieses Verfahren mit dem Wechsel des [X.]OLG S.

in die Zuständigkeit des 9.
Zivilsenats übergegangen ist. Bei dieser Gelegenheit berichtet V[X.]OLG Dr. L.

, dass sich in dem von [X.]OLG S.

hinterlassenen Verfahrensbe-stand eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Ver-fahren befinde. Zum Teil sei über mehrere Monate ver-säumt worden, die Verfahren zu fördern."
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ordnete die Präsidentin des Oberlan-desgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei sei-nem Wechsel in den 9. Zivilsenat im 4. Zivilsenat zurückgelassen hatte:
"Verfügung vom 08.06.2011:
1.
Aus Anlass einer telefonischen Mitteilung des Vorsit-zenden [X.]s am [X.] L.

vom 8.6.2011 über die hohe Anzahl unzureichend [X.] in dem von
[X.] am [X.] S.

bei seinem [X.] in den 9. Zivilsenat am 1.4.2011 im 4. Zivilsenat zurückgelassenen Verfahrensbestand wird eine De-zernatssonderprüfung über diese Verfahren in dem
nun von
[X.] am Landgericht M.

(4 d) ge-führten Dezernat durchgeführt. Sämtliche am 1.4.2011 nach dem Wechsel des [X.] [X.]OLG S.

im 4. Zivilsenat verbliebene Akten sollen zum [X.] nach K.

verschafft werden. "
Der
Vizepräsident
des [X.]s erstellte hinsichtlich 48 hinter-lassener Verfahren tabellarische Einzelberichte.
Gegen die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung legte der Antragsteller mit [X.] vom 29. Mai 2012 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Präsidentin des [X.]s mit Widerspruchsbe-scheid vom 27. Juli 2012, dem Antragsteller zugestellt am 2. August 2012, zu-rück.
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Der Antragsteller hat beim [X.] für [X.] beantragt festzustel-len, dass die Anordnung und die Durchführung der Sonderprüfung betreffend die richterliche Tätigkeit des Antragstellers im 4. Zivilsenat des [X.] K.

und der Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Oberlan-desgerichts K.

vom 27. Juli 2012 unzulässig sind.
Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen.
Die Berufung des Antragstellers hat der [X.]shof für [X.] bei dem [X.] zurückgewiesen. Die Anordnung der Sonder-prüfung, ihre Durchführung und der Widerspruchsbescheid beeinträchtigten
den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Für die [X.] habe ein sachlicher Anlass bestanden. Dass er vor ihrer Durchführung nicht über die Anordnung informiert worden sei, sei unschädlich, zumal er für die Verfahren, auf die sich die Sonderprüfung bezogen habe, nicht mehr zu-ständig gewesen sei. Dagegen richtet sich die [X.]evision des Antragstellers.

Entscheidungsgründe:
Die [X.]evision hat keinen Erfolg.
I. Der [X.] ist zulässig.
1. Der Antragsteller hat einen [X.] nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-L[X.]iStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 D[X.]iG gestellt.
Soweit der konkret gestellte Antrag nicht nur dahin geht, die Unzulässig-keit der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung
festzustellen, sondern weitergehende Formulierungen zur Tatsachengrundlage bzw. dem Zweck der Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung enthält,
ist er zwar unzuläs-6
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sig. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-L[X.]iStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfah-ren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. Die zu weit reichenden
Formulierungen führen aber nicht zur Unzulässigkeit des ge-samten Antrags. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der [X.] gebunden, und das [X.]echtsschutzziel, auf das es allein ankommt, lässt sich den Anträgen entnehmen, abgesehen davon, dass mit dem dritten [X.] auch der richtige Antrag ohne über die gesetzlichen Vorgaben hinausge-hende Formulierung gestellt ist.
2.
Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig.
a) Eine Maßnahme der Dienstaufsicht
liegt vor. Der Begriff der Maßnah-me der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden [X.]echts-schutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des §
26 Abs.
3
D[X.]iG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s auswirkt oder darauf abzielt (st. [X.]spr.; vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 13.
Februar
2014

[X.]iZ
([X.])
5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702
[X.]n.
20; Urteil vom 14.
Februar
2013

[X.]iZ
3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 17 mwN). Die "Maßnahme"
besteht in ei-nem Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle gegenüber einem [X.]. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n [X.] ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht (st. [X.]spr.; vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 13. Februar 2014

[X.]iZ
([X.])
5/13,
NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 20; Urteil vom 14. Februar 2013

[X.]iZ
3/12,
NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 17 mwN). Dazu zählt auch die Anforderung von [X.] über die Verfahren in einem [X.]dezernat (vgl. [X.], Urteil vom 16.
August
1988

[X.]iZ ([X.]) 3/88, juris [X.]n. 9).
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b) Die Anordnung der Sonderprüfung kann isoliert angefochten werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich
um eine Verfahrenshandlung der Präsiden-tin des [X.]s
zur Abklärung, ob eine Maßnahme der [X.] getroffen werden soll, und damit
zur Vorbereitung des endgültigen Be-scheids
handelt. Das Prüfungsverfahren findet nämlich
auch gegen [X.] statt, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, wenn die Verfahrenshandlungen eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten. Das ist bei einer Sonder-prüfung der Fall.
aa) Entsprechend § 44a Satz 1 VwGO können [X.]echtsbehelfe gegen [X.] nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zuläs-sigen [X.]echtsbehelfen geltend gemacht werden. Als Ausnahme davon unterlie-gen Verfahrenshandlungen entsprechend § 44a Satz 2 VwGO einer isolierten Anfechtung, wenn sie in [X.]echtspositionen eingreifen und dadurch eine selb-ständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Februar 2014

[X.]iZ
([X.])
5/13, NJW-[X.][X.] 2014, 702 [X.]n. 21; Urteil vom 22. Juli 1980

[X.]iZ
([X.]) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101; BVerwG, NJW 2012, 792 [X.]n. 32).
[X.]) Berichtsanforderungen oder Sonderprüfungen greifen selbständig in die [X.]echtsposition des betroffenen [X.]s ein, auch wenn sie in einem Ver-fahren ergehen, in dem über den Erlass einer Maßnahme der Dienstaufsicht entschieden werden soll. Die darin liegende Beschwer ist mit der Umsetzung auch endgültig eingetreten und kann durch einen späteren
Bescheid, auch wenn darin von einer Dienstaufsichtsmaßnahme abgesehen wird, nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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cc) Der Antragsteller ist auch [X.], weil ein konkreter Bezug zu seiner Tätigkeit besteht. Für die Zulässigkeit des Antrags genügt die nachvoll-ziehbare
Behauptung, dass eine Maßnahme seine Unabhängigkeit beeinträch-tige
(vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 2013

[X.]iZ 3/12, NJW-[X.][X.] 2013, 1215 [X.]n. 16
mwN).
Der Vortrag
des Antragstellers, die Sonderprüfung beeinträchtige seine Unabhängigkeit, ist nachvollziehbar. Die Sonderprüfung betraf zwar zum Zeitpunkt ihrer Anordnung das [X.]eferat eines abgeordneten [X.]s
als [X.]efe-ratsnachfolger des Antragstellers, für das der Antragsteller nach einem Senats-wechsel nicht mehr zuständig war. In der Sache
betraf sie aber die Verfahren, die der Antragsteller unerledigt hinterlassen hatte.
II.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die [X.] die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht.
1.
Die Anordnung der Geschäftsprüfung verletzt die richterliche Unab-hängigkeit nicht.
Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der rich-terlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der [X.] entscheiden
oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthal-ten ([X.], [X.], 764
[X.]n. 76; [X.], Urteil vom 31.
Januar
1984

[X.]iZ
([X.])
3/83, [X.]Z 90, 41, 43
f.).
Eine turnusmäßige oder anlassbezogene Prüfung läuft nicht auf eine sol-che verbotene Einflussnahme hinaus. Die Beobachtungsfunktion gehört zum Wesen einer zulässigen Dienstaufsicht. Die dienstaufsichtführenden Stellen sind im [X.]ahmen der ihnen auch gegenüber [X.]n zustehenden Beobach-tungsfunktion befugt, sich durch

turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende

Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob [X.] oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnah-17
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men angezeigt sind
([X.], Urteil vom 14.
September
1990

[X.]iZ
([X.])
1/90, [X.]Z 112, 189, 193). Eine
Prüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit [X.] erst dann, wenn sie einen unzulässigen [X.] ausübt oder auf eine
direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der [X.] künftig verfahren oder entscheiden soll (vgl. [X.], Urteil vom 14.
September
1990

[X.]iZ
([X.])
1/90, [X.]Z
112, 189, 193; Urteil vom 4.
März
2015

[X.]iZ
([X.])
4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n. 23). Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt ([X.], Urteil vom 4.
März 2015

[X.]iZ
([X.])
4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n. 23).
Der [X.]shof hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Sonder-prüfung nicht auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einfluss-nahme auf den
Antragsteller hinauslief, wie er künftig verfahren sollte. Das konnte sie
schon deshalb
nicht, weil der Antragsteller für die Verfahren im 4.
Zivilsenat, die Gegenstand der Prüfung waren,
nicht mehr zuständig war und der Geschäftsprüfung für die Bearbeitung von Verfahren im 9. Zivilsenat keine Vorgaben zu entnehmen waren. Auch für einen mit der Geschäftsprüfung ver-bundenen unzulässigen [X.] fand der [X.]shof zu [X.]echt keinen Anhalt.
Darauf, ob die Präsidentin Einfluss nehmen wollte oder [X.] erzeugen wollte, kommt es entgegen der [X.]evision
nicht an, weil der
objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt, entscheidend ist, nicht die (vermeintli-chen) subjektiven
Beweggründe.
2.
Ob eine Prüfung ohne Anlass die richterliche Unabhängigkeit beein-trächtigt
oder der Anlass einer Sonderprüfung eine Frage der allgemeinen [X.]echtmäßigkeit der Maßnahme ist, die von den Verwaltungsgerichten zu über-prüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Januar 1984

[X.]iZ
([X.])
3/83, [X.]Z 90, 41, 48
ff.), kann dahinstehen, weil der [X.]shof
rechtsfehlerfrei festgestellt
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-

hat, dass ein objektiver Anlass für die Geschäftsprüfung bestand. Der [X.] hat dazu zutreffend ausgeführt, dass die Geschäftsprüfung objektiv
aufgrund der Mitteilung des Vorsitzenden
über die hohe Anzahl der vom An-tragsteller zurückgelassenen
Verfahren veranlasst war. Die Präsidentin des [X.]s war befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Dezernatsnachfolger, ein
abgeordneter
[X.], mit den hinterlassenen offenen Verfahren unzumutbar belastet war und Abhilfe durch Entlastungsmaßnahmen geschaffen werden musste. Zudem bot die telefonische Mitteilung
Anlass
zur Prüfung, ob die Amtsgeschäfte hinsichtlich der hinterlassenen Verfahren ord-nungswidrig
ausgeführt waren und [X.] gegenüber dem Antragsteller angezeigt waren.
Wenn ein
Dienstvorgesetzter im [X.]ahmen der Dienstaufsicht von seiner Beobachtungsfunktion pflichtgemäß Gebrauch macht, also ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des [X.]s auszuüben oder ei-nen solchen Anschein hervorzurufen, greift er damit nicht in die richterliche Un-abhängigkeit ein
([X.], Urteil vom 18.
August 1987

[X.]iZ
([X.])
2/87, NJW 1988, 418, 419).
Der [X.]shof
hat zutreffend die [X.]dienstgerichte nicht für
befugt angesehen, über die Einwendungen des Antragstellers gegen die [X.] zu befinden.
Einwendungen gegen die [X.] sind im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfen, weil das richterdienstgerichtliche Verfahren hinsichtlich des [X.] auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit beschränkt ist (vgl. [X.], Urteil vom 8.
November 2006

[X.]iZ
([X.])
2/05,
NJW-[X.][X.]
2007, 281 [X.]n. 24
ff.). Die beschränkte [X.] unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
(vgl. [X.], [X.], 764 [X.]n.
93).

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-
10
-

Ob willkürliches Handeln des Dienstvorgesetzten
die richterliche Unab-hängigkeit beeinträchtigen könnte, was das [X.] bisher offengelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2006

[X.]iZ
([X.])
2/05, NJW-[X.][X.] 2007, 281 [X.]n. 26), kann dahinstehen. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Anlas-ses für die Sonderprüfung kann von willkürlichem
Verhalten der Präsidentin des [X.]s keine [X.]ede sein.
3. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt auch nicht vor, weil die besondere Geschäftsprüfung dem Antragsteller vorab nicht mitge-teilt worden
ist.
Ein allgemeiner Grundsatz, dass eine Geschäftsprüfung ohne Wissen des betroffenen [X.]s die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, besteht nicht. Das [X.]
des [X.] hat allerdings in einer
besonderen Ge-schäftsprüfung, die ohne Anlass und ohne Wissen des betroffenen [X.]s während seines Urlaubs
durchgeführt wurde,
eine Beeinträchtigung der richter-lichen Unabhängigkeit gesehen, weil darin ein Ausdruck des Misstrauens gegen die Amtsführung des [X.]s liege ([X.], Urteil vom 21.
Oktober
1982

[X.]iZ
([X.])
6/81, [X.]Z 85, 145, 156
f.). Dagegen hat das [X.] später eine besondere
Geschäftsprüfung ohne Wissen des Betroffenen während des-sen Urlaub
nicht beanstandet, allerdings war die Prüfung dort eilbedürftig
([X.], Urteil vom 16. August
1988

[X.]iZ
([X.])
3/88, juris [X.]n. 14). Für eine allgemeine Geschäftsprüfung
hat das [X.]
angenommen, dass sie nicht angekün-digt werden muss
([X.], Urteil vom 18. August 1987

[X.]iZ
([X.])
2/87, NJW 1988, 418, 419).
Allein durch die Prüfung ohne Kenntnis des betroffenen [X.]s werden weder Einfluss oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des [X.]s ausgeübt noch
ein solcher Anschein hervorgeru-fen.

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-

Darin, dass dem Antragsteller die Sonderprüfung nicht mitgeteilt wurde, liegt hier auch kein besonderer Ausdruck des Misstrauens in seine [X.]. Er kann entstehen, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der [X.] eine Sonderprüfung hintertreiben könnte, sobald
er von ihr erfährt. Damit ist die am 8. Juni 2011 angeordnete Dezernatssonderprüfung nicht zu vergleichen. Sie hatte einen Anlass und bezog sich allein auf die beim [X.] des Antragstellers im 4. Zivilsenat verbliebenen Akten, auf die der Antragsteller von vornherein keinen Zugriff hatte. Ein besonderes Misstrauen in die Amtsführung des Antragstellers über das der Sonderprüfung zugrundeliegende Anliegen hin-aus, unter anderem Klarheit über eine ordnungswidrige Ausführung der Amts-geschäfte des Antragstellers zu gewinnen, kommt darin nicht zum Ausdruck.
4. Die von der [X.]evision weitergehend erhobenen Verfahrensrügen
hat das [X.] des [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Dies gilt auch für die zahlreichen vom Antragsteller erhobenen [X.].
[X.] ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung [X.] haben (vgl. [X.]E 51, 126, 129; 54, 43, 46; 86, 133, 146; 87, 363, 392; 96, 205, 216). Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.]E 5, 22, 24; 22, 267, 274; 96, 205, 216 f.). Kein Ge-hörsverstoß liegt auch vor, soweit der [X.]shof die Beweisanträge des Antragstellers abgelehnt hat. Erhebt das Gericht einen Beweis nicht, ist Art. 103 Abs. 1 GG zwar auch verletzt, wenn die [X.]echtsanwendung offenkundig unrich-tig ist (vgl. [X.]E 69, 145, 149; 75, 302,
312; [X.], Beschlüsse vom 5.
November 2008

1
Bv[X.]
1822/08, juris
[X.]n.
3
f. und vom 22.
Mai 2012

2
Bv[X.]
1352/10, juris [X.]n. 5 ff.). Das ist aber nicht der Fall. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.]ver-fassungsgerichts nur dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl.
29
30
-
12
-

[X.]E 60, 247, 249; 60, 250, 252; 69, 145, 148). Von einer Begründung im Übrigen
wird
gem. § 144
Abs. 7 Satz 1 VwGO abgesehen.
III.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §
80 Abs.
1
D[X.]iG, §
154 Abs.
2
VwGO.
Mayen
Drescher
Menges

Koch

Gericke

Vorinstanzen:
[X.] für [X.] bei dem [X.], Entscheidung vom 04.12.2012
-
[X.]DG 7/12 -

[X.]shof für [X.] bei dem [X.], Entscheidung vom 17.04.2015
-
DGH 3/13 -

31

Meta

RiZ (R) 3/15

07.09.2017

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. RiZ (R) 3/15 (REWIS RS 2017, 5641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5641

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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