(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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13.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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