Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. I ZR 69/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5550

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] Verkündet am: 14. Februar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] Bier [X.] 510/06 Art. 14 Abs. 1; [X.]. 17 Dem [X.] werden zur Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ([X.]. [X.] Nr. L 93 v. 31.3.2006, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 anwendbar, wenn die ge-schützte Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und [X.] für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 ([X.]. [X.] Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirksam eingetragen ist? 2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen [X.]punkt ist für die Beurtei-lung des [X.]rangs der geschützten geographischen Angabe [X.]. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 abzustellen? b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit einer Mar[X.] und wonach richtet sich der [X.]rang der geschützten geogra-phischen Angabe? 3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer [X.] zurückgegriffen werden, wenn die Angabe "[X.] Bier" die Voraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 und der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 erfüllt, die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 jedoch unwirksam ist? [X.], [X.]. v. 14. Februar 2008 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Dezember 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und Dr. [X.] beschlossen: [X.] Das Verfahren wird ausgesetzt. I[X.] Dem [X.] werden zur Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmit-tel ([X.]. [X.] Nr. L 93 v. 31.3.2006, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 anwend-bar, wenn die geschützte Angabe im vereinfachten Verfah-ren nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbe-zeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 ([X.]. [X.] Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) [X.] eingetragen ist? 2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen [X.]punkt ist für die Beurteilung des [X.]rangs der geschützten geographischen Angabe [X.]. 14 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 510/06 abzustellen? - 3 - b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vor-schrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit einer Mar[X.] und wonach richtet sich der [X.]rang der geschützten geographischen Angabe? 3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geogra-phischer Bezeichnungen zurückgegriffen werden, wenn die Angabe "[X.] Bier" die Voraussetzungen zur Ein-tragung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 und der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 erfüllt, die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 jedoch unwirksam ist? Gründe: [X.] Der Kläger, der [X.] e.V., ist der Dachverband der [X.] Brauwirtschaft. Nach § 2 seiner Satzung gehört es zu seinen [X.], gegen die unlautere Verwendung der Angabe "[X.] Bier" vorzu-gehen. 1 - 4 - Auf Antrag des [X.] meldete die Bundesregierung am 20. Januar 1994 die Bezeichnung "[X.] Bier" zur Eintragung in das von der [X.] geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich-nungen und der geschützten geographischen Angaben an. Mit der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ([X.]. [X.] Nr. L 182 v. 5.7.2001, [X.]) wurde die Bezeichnung "[X.] Bier" als geschützte geographische Angabe (g.g.A.) eingetragen. 2 Die [X.] ist eine [X.] Brauerei. Sie ist Inhaberin der [X.] registrierten Mar[X.] Nr. 645 349: 3 . Die IR-Mar[X.] genießt mit Priorität vom 28. April 1995 Schutz in [X.] für die Waren "[X.]; eaux minérales et gazeuses et autres boissons non alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres préparations pour faire des boissons". 4 5 Der Kläger sieht eine Verletzung der geschützten geographischen [X.] "[X.] Bier" in der Schutzerstreckung der IR-Mar[X.] der [X.]n auf [X.]. Er hat die mangelnde Benutzung der Mar[X.] mit Ausnahme der Ware "[X.]" geltend gemacht. - 5 - Der Kläger hat beantragt, 6 die [X.] zu verurteilen, in die Schutzentziehung der IR-Mar[X.] Nr. 645 349 in [X.] einzuwilligen. Die [X.] hat eine Verletzung der geschützten geographischen [X.] durch ihre Mar[X.] in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die [X.] ([X.]) Nr. 1347/01, durch die die Bezeichnung "[X.] Bier" ge-schützt werde, sei unwirksam. Zudem sei der Schutz der IR-Mar[X.] zeitlich vor-rangig vor demjenigen der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier". 7 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. 8 Dagegen hat die [X.] Berufung eingelegt und hilfsweise beantragt festzustellen, 9 dass die Bundesregierung insoweit gegen die Verordnung ([X.]) 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 verstoßen hat, als sie den An-trag des [X.] auf Eintragung der Angabe "[X.] Bier" als nach der Verordnung geschützte geographische Angabe an die [X.] weitergeleitet hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.]n zurückgewiesen ([X.] [X.]. 2005, 72). 10 Dagegen richtet sich die (vom Senat) zugelassene Revision der [X.]. Die [X.] erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage auf Einwilligung in die Schutzentziehung der IR-Mar[X.] Nr. 645 349, soweit die [X.] - 6 - [X.] für Bier eingetragen ist. Zudem verfolgt sie ihren hilfsweise gestellten Fest-stellungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 12 I[X.] Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ([X.]. [X.] Nr. L 93 v. 31.3.2006, [X.]) ab. Vor einer Entschei-dung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 [X.] eine Vorabentscheidung zu den im Be-schlusstenor gestellten Fragen einzuholen. 13 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein [X.] auf Entziehung des Schutzes der IR-Mar[X.] der [X.]n für [X.] im Hinblick auf die Eintragung für "Bier" zu. Die Bezeichnung "[X.] Bier" sei durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 ([X.]. [X.] Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) [X.] als geschützte geographische Angabe in das Verzeichnis der [X.] eingetragen worden. Die von der [X.]n gegen die Gültig[X.]it der [X.] ([X.]) Nr. 1347/01 vorgebrachten Einwände griffen sämtlich nicht durch. Das Eintragungsverfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die [X.] habe auch zutreffend verneint, dass die Bezeichnung "[X.] Bier" zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Die IR-Mar[X.] verletze den für die geschützte geographische Angabe "[X.] Bier" nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 bestehenden Schutzbereich. Sie dürfe 14 - 7 - auch nicht nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 weiterver-wendet werden. Es fehle an einem zeitlich vorrangigen Schutz der IR-Mar[X.] vor der geschützten geographischen Angabe. Ausschlaggebend für den [X.]rang der geschützten geographischen Angabe [X.]. 14 Abs. 1 und 2 der [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 sei der Tag der Stellung des Eintragungsantrags nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 für die Bezeichnung "[X.] Bier" am 20. Januar 1994. Dagegen verfüge die IR-Mar[X.] nur über die [X.] vom 28. April 1995. Auf ältere Mar[X.]neintragungen zugunsten der [X.]n in anderen Mitgliedstaaten komme es nicht an. Der von der [X.]n beanspruchte [X.] nach Art. [X.] stehe dem Antrag auf Einwilligung in die Löschung der IR-Mar[X.] nicht ent-gegen. Der [X.] regele den Maßstab für absolute Schutzversa-gungsgründe, nicht aber Prioritätsfragen. Der Anspruch des [X.] sei nicht verwirkt, und die Entziehung des Schutzes der prioritätsjüngeren IR-Mar[X.] für [X.] sei nicht unverhältnismäßig. 2. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Schutzbereichs der ge-schützten geographischen Angabe "[X.] Bier" [X.]. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 durch die IR-Mar[X.] bejaht. Nach Er-lass des Berufungsurteils ist die Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 mit Wirkung vom 31. März 2006 aufgehoben und durch die Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und [X.] für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ([X.]. [X.] Nr. L 93 v. 31.3.2006, [X.]) ersetzt worden (Art. 19, 20 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06). Die Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 sieht in Art. 13 Abs. 1 lit. b für geschützte Namen einen inhaltsgleichen Schutz wie Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 vor. Danach werden eingetragene Namen ge-gen jede widerrechtliche Anspielung geschützt, selbst wenn der tatsächliche 15 - 8 - Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrüc[X.]n wie "Art", "Typ", "Verfahren", "[X.]", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird. Nach Auffassung des Senats kommt es für die Entscheidung des [X.] Rechtsstreits darauf an, ob die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01, durch die die Bezeichnung "[X.] Bier" als geschützte geographische Angabe in das Verzeichnis der [X.] eingetragen worden ist, wirksam ist (dazu nachstehend [X.]) und ob die geschützte geographische Angabe "[X.] Bier" der IR-Mar[X.] der [X.]n im Rang vorgeht und diese Mar[X.] auch nicht im Verhältnis zu der geschützten geographischen Angabe koexistenzberechtigt ist (dazu nachstehend [X.] und 5). 16 Ist die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 wirksam, verfügt die geschützte geographische Angabe über einen besseren [X.]rang als die IR-Mar[X.] und ist diese auch nicht koexistenzberechtigt, möchte der Senat - ebenso wie das Be-rufungsgericht auf der Grundlage der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 - eine Verletzung des Schutzbereichs der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier" nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 durch die IR-Mar[X.] der [X.]n bejahen. 17 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften erfasst der Begriff der Anspielung [X.]. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten [X.] in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustel-len, die die Bezeichnung trägt, ohne dass hierzu die Voraussetzungen einer 18 - 9 - Verwechslungsgefahr vorliegen müssen ([X.], [X.]. [X.] - [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = [X.]. 1999, 443 [X.]. 25 f. = WRP 1999, 486 - Gorgonzola/[X.]). Der Schutz nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 und nach der entsprechenden Vorschrift der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 umfasst auch den geschützten Namen in einer Übersetzung. b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verbraucher einen gedanklichen Bezug zu der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier" herstellt, wenn Bier mit der IR-Mar[X.] der [X.]n ge[X.]nnzeichnet wird. Dass der tatsächliche Ursprung des mit der IR-Mar[X.] der [X.]n ge[X.]nnzeichneten Bieres aus [X.] in der Mar[X.] zum Ausdruck kommt, ist unerheblich (vgl. [X.] [X.]. 1999, 443 [X.]. 29 - Gorgonzola/ [X.]). 19 Da die [X.] sich im Revisionsverfahren nur noch gegen die Schutz-entziehung der IR-Mar[X.] für die Ware "[X.]" wendet, steht die gleiche Er-zeugnisklasse [X.]. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 in Rede wie diejenige der geschützten geographischen Angabe. 20 c) Dem Kläger steht deshalb nach § 135 Mar[X.]nG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V. mit Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 - Entsprechendes galt nach Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 - ein Löschungsanspruch zu, der auf Entziehung des Schutzes der IR-Mar[X.] für [X.] gerichtet ist, wenn die vorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind (Wirksam[X.]it der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01, besserer [X.]rang der geschützten geogra-phischen Angabe "[X.] Bier" und [X.]ine Koexistenzberechtigung der IR-Mar[X.]). 21 - 10 - 3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Wirksam[X.]it der den Schutz der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier" begründenden Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 an. 22 a) Ohne die wirksame Begründung des Schutzes als geschützte geogra-phische Angabe kann die Bezeichnung "[X.] Bier" zwar als geographi-sche Herkunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 Mar[X.]nG grundsätzlich Schutz nach den Vorschriften des [X.] Mar[X.]ngesetzes beanspruchen ([X.], [X.]. v. 7.11.2000 - [X.]/98, [X.]. 2000, [X.], [X.], 64 [X.]. 47 ff. = [X.], 1389 - [X.]; [X.]. v. 18.11.2003 - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.]. 2004, 131 [X.]. 74 - [X.]). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung in [X.] [X.]ine Gattungsbezeichnung i.S. des § 126 Abs. 2 Mar[X.]nG ist. Es hat von seinem Standpunkt aus aber folgerichtig [X.]ine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Kläger für die [X.] nach dem Inkrafttreten des [X.] Mar[X.]ngesetzes am 1. Januar 1995 ein aus §§ 127, 128 Mar[X.]nG i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG folgender Anspruch auf Einwilligung in die Schutz-entziehung der IR-Mar[X.] der [X.]n zusteht. Das Berufungsurteil muss [X.] aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wer-den, wenn die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 unwirksam wäre und auf die natio-nalen Vorschriften zum Schutz geographischer Herkunftsangaben nach §§ 127, 128 Mar[X.]nG im Streitfall zurückgegriffen werden kann (dazu nachstehend un-ter [X.]). 23 b) Die Frage der Wirksam[X.]it der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 ist be-reits Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens der [X.] vom 19. Juli 2007 an den [X.] in [X.] - 11 - nem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in [X.] geführten Prozess (Aktenzeichen des Gerichtshofs: [X.]/07). Das [X.] Gericht hat dem [X.] unter anderem Fragen zur Gültig[X.]it der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 unter dem Aspekt formeller und materieller Mängel vorgelegt. Im Hinblick auf dieses Vorabentscheidungsersuchen in einem zwischen den Parteien des [X.] Rechtsstreits geführten Prozess sieht der Senat von weitergehenden Ausführungen zur Frage der Wirksam[X.]it dieser Verordnung ab. 25 4. Ist die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 wirksam, kommt es für die Ent-scheidung des Rechtsstreits darauf an, ob die geschützte geographische [X.] "[X.] Bier" [X.]. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 vorrangig gegenüber der IR-Mar[X.] der [X.]n ist und diese Mar-[X.] nicht nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 im Verhältnis zu der geschützten geographischen Angabe koexistenzberechtigt ist. 26 a) Nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 wird die Eintragung einer Mar[X.], auf die einer der in Art. 13 der Verordnung aufge-führten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abge-lehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Mar[X.] nach Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe bei der [X.] gestellt wird. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift eingetrage-ne Mar[X.]n werden nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung gelöscht. Eine inhaltsgleiche Regelung enthielt Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 692/03 des Rates vom 8. April 2003 ([X.]. [X.] Nr. L 99 v. 17.4.2003, S. 1) mit Wirkung vom 24. April 2003 geänderten Fassung. 27 - 12 - b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 510/06 vor, weil der Antrag auf Eintragung der geschützten geo-graphischen Angabe "[X.] Bier" bei der [X.] am 20. Januar 1994 eingegangen ist, während die IR-Mar[X.] der [X.]n über die Priorität vom 28. April 1995 verfügt. Entsprechendes gilt nach Art. 14 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 692/03 geänder-ten Fassung. 28 aa) In der zuvor gültigen Fassung sah Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 dagegen vor, dass der Antrag auf Eintragung der Mar[X.], auf den einer der in Art. 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnissen betrifft, zurückgewiesen wird, sofern dieser Antrag nach der in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen [X.] eingereicht wird. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 ist allerdings im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung nicht an-wendbar. Das vereinfachte Verfahren richtet sich nach Art. 15 der Verordnung, der eine [X.] nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nicht vorsieht. Die Vorschrift des Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 über das vereinfachte Verfahren ist durch Art. 1 Nr. 15 der Verordnung ([X.]) Nr. 692/03 gestrichen worden. Sie gilt nur fort für die eingetragenen Bezeichnungen oder die [X.], für die die Eintragung nach dieser Vorschrift beantragt ist. Nach Art. 17 Abs. 3 konnten die Mitgliedstaaten einen einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem [X.]punkt beibehalten, zu dem über den Antrag entschieden worden ist. 29 bb) Der Umstand, dass im vereinfachten Verfahren eine Art. 6 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 entsprechende 30 - 13 - ausdrückliche Regelung des [X.]rangs der geschützten geographischen [X.] fehlt, könnte seinen Grund in der Ausgestaltung des vereinfachten Verfah-rens nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 haben. Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 setzt für die Anmel-dung und Eintragung im vereinfachten Verfahren voraus, dass es sich in den jeweiligen Mitgliedstaaten um gesetzlich geschützte oder üblich gewordene [X.] handelt. Der Gerichtshof hat in den [X.]eilen "Grana padano" (v. 20.5.2003 - [X.]/00, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 609 [X.]. 93 ff.) und "Prosciutto di Parma" (v. 20.5.2003 - C-108/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 616 [X.]. 95 ff.) entschieden, dass es den Betroffenen aus Gründen der Rechtssicherheit möglich sein muss, den Umfang der ihnen durch eine Ge-meinschaftsregelung auferlegten Pflichten genau zu er[X.]nnen. Er hat daraus gefolgert, dass die Voraussetzung einer Spezifikation nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 einem Betroffenen in einem Zivilverfahren nur entgegengehalten werden kann, wenn die Voraussetzung in angemessener Weise bekannt gemacht worden ist. Der Gerichtshof hat des Weiteren in der Entscheidung "Grana padano" ([X.], 609 [X.]. 101 f.) ausgesprochen, dass eine entsprechende Voraussetzung auch vor Bekanntmachung der [X.] der Spezifikation einem Betroffenen entgegengesetzt werden kann, wenn dieser sie aufgrund der bis zum Inkrafttreten der Verordnung fortgelten-den nationalen Vorschriften zu beachten hatte. cc) Würden diese Grundsätze auf die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 eingetragenen ge-schützten geographischen Angabe mit einer Mar[X.] übertragen, könnte sich daraus ergeben, dass für den [X.]rang einer geschützten geographischen An-gabe der [X.]punkt der [X.] ihrer Eintragung maßgeblich ist und dass ein früherer [X.]rang sich für die geschützte geographische Angabe in 31 - 14 - dem zeitlichen Umfang ergibt, in dem sie bereits vor dem Inkrafttreten der [X.] nach nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats geschützt war. In diesem Fall stellt sich die weitere Frage, ob es für die Bestimmung des [X.]rangs nach den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats nur darauf [X.], ob die geschützte geographische Angabe vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach den nationalen Vorschriften allgemein Schutz beanspruchen konnte, oder ob es erforderlich ist, dass auch aufgrund der Vorschriften des Mitgliedstaats die geltend gemachten Ansprüche aus der geographischen Be-zeichnung gegen die Mar[X.] begründet sind. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist die Frage darauf gerichtet, ob es für die Beurteilung des [X.]rangs der ge-schützten geographischen Angabe "[X.] Bier" auf das Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 am 5. Juli 2001 und [X.] darauf [X.], ab welchem [X.]punkt diese Bezeichnung Schutz nach §§ 127, 128 des am 1. Januar 1995 in [X.] getretenen [X.] Mar[X.]ngesetzes [X.] konnte, oder ob zudem erforderlich ist, dass auch aufgrund dieser [X.] (§§ 127, 128 Mar[X.]nG) die begehrte Einwilligung in die Schutzentzie-hung der IR-Mar[X.] der [X.]n zum Prioritätszeitpunkt (28. April 1995) [X.] werden konnte. 32 [X.]) Im vorliegenden Verfahren stellt sich danach die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 auf geschützte geographi-sche Angaben anwendbar ist, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 eingetragen sind, und [X.] welcher [X.]punkt für den [X.]rang der geschützten geographischen Angabe maßgeblich ist. 33 - 15 - Sollte die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 auf im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 eingetragene geschützte geogra-phische Angaben nicht anwendbar sein, stellt sich die Frage, nach welcher Be-stimmung sich die Kollision einer nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 geschützten geographischen Angabe mit einer Mar[X.] richtet. 34 5. Die Bestimmung des [X.]rangs der im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 eingetragenen geschützten geogra-phischen Angabe ist auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 entbehrlich, der eine Koexistenzberechtigung für eine Mar[X.] vorsieht, auf die einer der in Art. 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft. 35 Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 setzt für eine Koexistenzberechtigung zwischen der geschützten geographischen Angabe und der Mar[X.] voraus, dass die Mar[X.] vor dem 1. Januar 1996 in gu-tem Glauben angemeldet oder eingetragen worden ist. Nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 14 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 ist der Begriff des guten Glaubens unter Berücksichtigung aller Vorschriften des nationalen Rechts und des Völ[X.]rrechts zu betrachten, die in dem [X.]punkt galten, als der Antrag auf Eintragung der Mar[X.] eingereicht wurde. Standen die seinerzeit geltenden Vorschriften dem Eintragungsantrag für die Mar[X.] eindeutig entgegen, kann ein guter Glaube grundsätzlich nicht vermutet werden ([X.] [X.]. 1999, 443 [X.]. 35 - Gorgonzola/[X.]). Da das Berufungsgericht hierzu bislang [X.]ine Fest-stellungen getroffen hat, kann im Revisionsverfahren nicht zu Lasten des Revi-sionsbeklagten davon ausgegangen werden, die Revisionsklägerin sei gutgläu-big i.S. des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 gewesen. 36 - 16 - 6. Sollte die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 aus formalen Gründen un[X.] sein, stellt sich die weitere Frage nach der Anwendbar[X.]it des nationalen Schutzes geographischer Herkunftsangaben. 37 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften steht die Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 nationalen Bestimmun-gen nicht entgegen, die die irreführende Verwendung geographischer [X.] verbieten, bei denen [X.]in Zusammenhang zwischen den Eigen-schaften des Produkts und seiner geographischen Herkunft besteht ([X.], [X.]. v. 7.5.1997 - [X.]-324/94, [X.]. 1997, [X.] = [X.]. 1997, 737 [X.]. 39 f. - [X.]; [X.], 64 [X.]. 54 - [X.]; [X.]. 2004, 131 [X.]. 74 - [X.]). 38 b) Umstritten geblieben ist allerdings auch nach diesen Entscheidungen, ob die geographischen Herkunftsangaben, die die Voraussetzungen einer Ein-tragung nach den Verordnungen ([X.]) Nr. 2081/92 und ([X.]) Nr. 510/06 erfül-len, die aber nicht zur Eintragung angemeldet worden sind, nach dem Recht der Mitgliedstaaten geschützt werden können (bejahend: [X.], Mar[X.]nrecht, 3. Aufl., Vor § 130 Rdn. 21a; [X.]/[X.], UWG, § 4-S 10 Rdn. 235; Gloy/ [X.]/[X.], Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 57 Rdn. 41; Hac[X.]r in [X.]/Hac[X.]r, Mar[X.]ngesetz, 8. Aufl., § 126 Rdn. 41 f.; [X.], [X.], 313, 315; [X.], [X.], [X.]87, 395 f.; Büscher, [X.], [X.], 240; [X.], FS Schric[X.]r, [X.], 818; a.[X.]/[X.], [X.], 553, 557; [X.]/Rohn[X.], Mar[X.]ngesetz, 2. Aufl., Vor §§ 130-136 Rdn. 2; wohl auch [X.]en, hierzu Art. 1 der Verordnung Nr. 918/04, [X.]. [X.] Nr. L 163 v. 30.4.2004, [X.]). 39 - 17 - Sollte die den Schutz der geographischen Angabe "[X.] Bier" begründende Verordnung ([X.]) Nr. 1347/01 aus formalen Gründen unwirksam sein, obwohl die Bezeichnung die Anforderungen an eine Eintragung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 und der Verordnung ([X.]) Nr. 510/06 an sich erfüllt, stellt sich die Frage, ob auf die nationalen Vorschriften (§§ 127, 128 Mar[X.]nG) zum Schutz der geographischen Bezeichnung zurückgegriffen wer-den kann. 40 [X.] Schaffert

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2003 - 7 O 16532/01 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 29 U 5084/03 -

Meta

I ZR 69/04

14.02.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. I ZR 69/04 (REWIS RS 2008, 5550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5550

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