Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 23 W (pat) 15/14

23. Senat | REWIS RS 2016, 10446

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Verkehrsschild-Einrichtung" – Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren – Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder – Zahlung einer Beschwerdegebühr – Zulässigkeit der Beschwerde – keine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Umfangs der Gebührenzahlungspflicht – zum Rechtsstaatlichkeitsgebot


Leitsatz

Verkehrsschild-Einrichtung

a) Legen mehrere Patentanmelder eine Beschwerde nach § 73 PatG gegen einen Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Anmeldeverfahren ein und zahlen Sie nur eine Beschwerdegebühr nach Nummer 401 300 des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses in Höhe von 200 €, ist ihre Beschwerde zulässig.

b) Absatz 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob dann, wenn mehrere Patentanmelder eine Beschwerde gegen einen Beschluss einer Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Anmeldeverfahren einlegen, jeder von ihnen eine Gebühr nach Nummer 401 300 des Gebührenverzeichnisses zahlen muss, um zu verhindern, dass die Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen gilt.

c) Das Rechtsstaatlichkeitsgebot gebietet den Zugang von Patentanmeldern zu einer gerichtlichen Instanz, wenn für die um Rechtsschutz nachsuchenden Patentanmelder der Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht zweifelsfrei erkennbar ist und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr abhängt, sondern die Beschwerde kraft Gesetzes als nicht eingelegt gilt, wenn die Zahlung der Gebühr nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – X ZB 43/08, GRUR 2011, 509, Rn. 14 – Schweißheizung).

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 102 905.1

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Strößner und der Richter [X.], Dr. [X.] und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2013 102 905.1 und der Bezeichnung „Schaltung zum Betreiben einer [X.] mit [X.] Beleuchtung“ wurde am 21. März 2013 beim [X.] eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse [X.] hat im Prüfungsverfahren u. a. die Druckschrift

2

[X.] EP 1 284 478 B1

3

berücksichtigt und in zwei Prüfungsbescheiden ausgeführt, dass die Schaltung des jeweils geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem ermittelten Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. In der daraufhin am 29. Januar 2014 durchgeführten Anhörung hat der Vertreter der Anmelder die Patenterteilung mit einem die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 4 umfassenden Anspruch beantragt, dessen Gegenstand von der Prüfungsstelle aber weiterhin als durch den ermittelten Stand der Technik nahegelegt angesehen wurde, weshalb sie die Anmeldung in der Anhörung zurückgewiesen hat. Ihre Entscheidung hat sie schriftlich mit dem auf den 4. Februar 2014 datierten Beschluss begründet.

4

Gegen diesen Beschluss, dem Vertreter der Anmelder am 10. Februar 2014 zugestellt, richtet sich die am 6. März 2014 beim [X.] über Fax eingegangene Beschwerde.

5

Die ordnungsgemäß geladenen Anmelder sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

6

Sie beantragen mit Schriftsatz vom 6. März 2014 sinngemäß:

1.

7

Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.]s vom 29. Januar 2014 (schriftlich begründet durch Beschluss vom 4. Februar 2014) aufzuheben.

2.

8

Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Schaltung zum Betreiben einer [X.] mit [X.] Beleuchtung“, dem Anmeldetag 21. März 2013 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

9

- Patentanspruch 1 vom 6. März 2014, eingegangen im [X.] am selben Tag;

- Beschreibungsseiten 1 bis 8, eingegangen im [X.] am 15. Juni 2013.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Mit einem Lichtsensor gekoppelte [X.] zum Steuern sowohl eines Einschaltvorgangs als auch eines Ausschaltvorgangs der Leuchtelemente einer [X.]

mit einem [X.] mit einer mit einer grafischen Gestaltung gemäß einer genormten Vorgabe der STVO versehenen Oberfläche, im Bereich derer die Leuchtelemente sowie der Lichtsensor untergebracht sind,

wobei das [X.] mit einem Chassis verbunden ist, dessen Oberfläche mindestens teilweise mit [X.] zum Erzeugen von elektrischem Strom bei Tageslicht versehen ist und in dessen Inneren eine mit den [X.] elektrisch verbundene Stromspeicher-Einrichtung zur elektrischen Versorgung des Lichtsensors, der Leuchtelemente und der [X.] untergebracht ist,

wobei die [X.] ausgelegt ist, um bei Unterschreiten eines vorgegebenen [X.] seitens des von dem Lichtsensor gemessenen ambienten Tageslichtes einen Einschaltvorgang der Leuchtelemente auszulösen und bei Überschreiten des vorgegebenen [X.] seitens des von dem Lichtsensor gemessenen ambienten Tageslichtes einen Ausschaltvorgang der Leuchtelemente zu bewirken,

dadurch gekennzeichnet,

dass eine Zeitgeber-Einrichtung vorgesehen ist, die im Nachgang zu einem Einschaltvorgang der Leuchtelemente die Dauer eines Überschreitens des von dem Lichtsensor sensierten vorgebbaren [X.] misst,

wobei die [X.] ausgelegt ist, um einen Ausschaltvorgang der Leuchtelemente nur dann zu bewirken, wenn die gemessene Dauer eines Überschreiten des von dem Lichtsensor sensierten vorgebbaren [X.] länger als eine [X.] Zeitdauer bemessen ist, wobei die [X.] Zeitdauer auf zwischen 10 Sekunden und 100 Sekunden bemessen ist.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelder ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig.

a) Die Anmelder haben am 21. März 2013 – beide vertreten durch Patentanwalt Dipl.-Phys. [X.] – Antrag auf Erteilung eines Patents gestellt. In der Anhörung vom 29. Januar 2014 hat die Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.]es ([X.]) die Patentanmeldung zurückgewiesen. Die Zurückweisung hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 4. Februar 2014 begründet. Gegen diesen Beschluss, der dem Vertreter der Anmelder am 10. Februar 2014 zugestellt worden ist, hat der Vertreter am 6. März 2014 mit folgenden Worten Beschwerde erhoben:

„Anmelder: [X.] u. a.

Gegen den Beschluss vom 4. Februar 2014 … wird Beschwerde eingelegt. Die [X.] in Höhe von € 200,- wird durch anliegende Einzugsermächtigung entrichtet.“

In dem Formular „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ vom 6. März 2014 heißt es:

„(1) Das Mandat soll für folgende Verfahren verwendet werden:

Amtliches Aktenzeichen: [X.] Betrag in € Erläuterungen

10 2013 102 905.1 401 300 200,00 [X.]

 Gesamtbetrag: 200,00

Name des Schutzrechtsinhabers: [X.] u.a.“

Nach Nummer 401 300 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 2 Abs. 1 [X.] ist am 6. März 2014 eine Gebühr in Höhe von 200 € entrichtet worden.

b) Nach § 73 Abs. 1 [X.] findet gegen die Beschlüsse der [X.] die Beschwerde statt. Gemäß § 2 Abs. 1 [X.] werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. In Anlage B des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1 [X.]) sind die Gebühren des [X.] in Form von Gebührentatbeständen aufgelistet. Gemäß Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses werden die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Im Beschwerdeverfahren, das in Abschnitt I geregelt ist, ist nach [X.] 401 300 in anderen als den in den [X.]n 400 000, 401 100 und 401 200 behandelten Fällen eine Gebühr von 200 € zu entrichten. Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Wird eine Gebühr nach § 6 Abs. 1 [X.] nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt nach § 6 Abs. 2 [X.] die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Abs. 2 [X.] unterscheidet zwischen Antrag und sonstiger Handlung. Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gruppe ([X.], Beschluss vom 18. August 2015 – [X.], [X.], 1255, Rn. 10 – [X.]; [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2004 – [X.], [X.], 184, Rn. 7, 8 – Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).

Nach Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses des [X.]es werden die dort genannten Gebühren „für jeden Antragsteller gesondert erhoben“. Mit „Antragsteller“ ist der „Beschwerdeführer“ gemeint, weil es in Abschnitt I um „Beschwerdeverfahren“ geht (B[X.], Beschluss vom 3. Dezember 2013, 10 W (pat) 17/14, [X.], 227, Rn. 12 – Satz aus Mauersteinen; [X.], [X.], a. a. O., Rn. 11).

c) Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses ist durch das „Gesetz zur Änderung des patentamtlichen Einspruchsverfahrens und des [X.]“ vom 21. Juni 2006 in das [X.] eingefügt worden und am 1. Juli 2006 in [X.] getreten ([X.] vom 26. Juni 2006, S. 1318). Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 21. Februar 2006 (BT-Drucks. 16/735, A. Allgemeiner Teil, II. Grundzüge, 2. Änderung des [X.], S. 9 li. [X.]. unten)

„wird klargestellt, dass in bestimmten Verfahren vor dem [X.] und dem [X.], in denen mehrere Beteiligte gemeinsam einen Antrag stellen oder einen Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel einlegen, Gebühren von jedem Beteiligten zu zahlen sind.“

Die Einfügung des Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses wird im Besonderen Teil des Gesetzentwurfs der Bundesregierung folgendermaßen begründet (BT-Drucks. 16/735, B. Besonderer Teil, Zu Artikel 6, Zu Nummer 6, [X.], [X.] aa, S. 17 re. [X.]. oben):

„Die Vorbemerkung wird neu eingeführt.

Nach Absatz 1 sollen in allen Beschwerdeverfahren die Gebühren – ebenso wie im patentamtlichen Verfahren – von jedem Verfahrensbeteiligten erhoben werden (siehe Begründung zur Vormerkung zu Teil A des Gebührenverzeichnisses).“

d) Nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 22. Februar 2011 – [X.], [X.], 509, Rn. 14 – [X.]; ähnlich [X.], [X.], a. a. O., Rn. 17) ist es zur Vermeidung unzumutbarer Härten unabdingbar, dass für den um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger der Umfang seiner Zahlungspflicht zweifelsfrei erkennbar ist, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr abhängt, sondern – wie nach § 6 Abs. 2 [X.] – ohne Weiteres gesetzlich die Rücknahme des entsprechenden Antrags fingiert wird, wenn die Gebührenzahlung nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt.

e) Der Senat ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erkennen konnten, dass jeder von ihnen eine Gebühr nach Nummer 401 300 der Anlage [X.] zu § 2 Abs. 1 [X.] in Höhe von 200 € zahlen musste, um zu verhindern, dass die Einlegung ihrer Beschwerde nach § 73 [X.] gegen den Beschluss der Prüfungsstelle des [X.] nach § 6 Abs. 2 [X.] als nicht vorgenommen gilt.

Zwar weist die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des [X.] vom 4. Februar 2014 darauf hin, dass die [X.] in Höhe von 200 € für jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen ist. Auch werden die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 nach Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses des [X.]es ausdrücklich für jeden Antragsteller gesondert erhoben.

Gleichwohl meint der Senat, dass die genannte Gesetzesbestimmung auslegungsbedürftig ist und für die Beschwerdeführer Zweifel an dem Erfordernis der Zahlung von zwei [X.]en blieben. Denn zum einen sollen die Gebühren nach der genannten Vorschrift für jeden „Antragsteller“ gesondert erhoben werden, was den um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger zu der Prüfung zwingt, ob dies auch für jeden Beschwerdeführer gilt, was die schon angesprochene Rechtsprechung (B[X.], Satz aus Mauersteinen, a. a. O., Rn. 12; [X.], [X.], a. a. O., Rn. 11) bejaht.

Zweifel an dem Erfordernis der Zahlung von zwei [X.]en bestanden für die Beschwerdeführer zum anderen und vor allem deshalb, weil es in der zitierten Begründung zu Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses heißt, dass im Beschwerdeverfahren die Gebühren „

Neben den schon genannten Gründen hält der Senat Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses des [X.]es trotz seines scheinbar eindeutigen Wortlauts, Gebühren für jeden „[X.] gesondert zu erheben, auch deshalb für auslegungsbedürftig, weil die Antwort auf die Frage, ob der Wortlaut eines Gesetzes eindeutig und deshalb nicht auslegungsbedürftig ist, die Auslegung des Wortlauts des Gesetzes erfordert.

Der Senat setzt sich mit der geschilderten Auffassung nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] in dem Beschluss „[X.]“. Denn der [X.] hat dort (a. a. O., Rn. 8) die Auffassung des 10. Senats des [X.] bestätigt, dass im Einspruchsverfahren für die Beschwerde von zwei Patentinhabern zwei [X.]en zu entrichten sind. Vorliegend geht es nicht um eine Beschwerde mehrerer Patentinhaber gegen eine Entscheidung einer Patentabteilung des [X.] im Einspruchsverfahren, sondern um die Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen die Entscheidung einer Prüfungsstelle des [X.] im Anmeldeverfahren. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob mehrere Personen, die sich gemeinsam gegen die Nichterteilung des von ihnen angemeldeten Patents wehren, eine oder mehrere [X.]en zahlen müssen, gerichtlich noch nicht entschieden (

Mehrere Anmelder, die sich zwangsläufig gemeinsam gegen die Zurückweisung ihrer Patentanmeldung durch eine Prüfungsstelle des [X.] beim B[X.] beschweren, zur Zahlung mehrerer [X.]en zu verpflichten, erscheint in der Sache zudem unberechtigt. Mehrere Einsprechende können gegenüber dem B[X.] durchaus unterschiedliche Einwendungen vorbringen und unterschiedliche Anträge stellen und damit einen Mehraufwand verursachen, der die Zahlung mehrerer [X.]en rechtfertigt. An einem entsprechenden Mehraufwand seitens des B[X.], der mehrere [X.]en rechtfertigen könnte, fehlt es aber, wenn nicht nur einer, sondern mehrere Anmelder Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Patentanmeldung einlegen. Anders als mehrere Einsprechende sind mehrere Anmelder notwendige Streitgenossen, die einheitliche Anträge stellen müssen. Bei Streit ist das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Prozesses unter ihnen auszusetzen. Bleibt es bei unterschiedlichen Anträgen, ist wegen der Bindung an den Antrag die Beschwerde zurückzuweisen (

f) Würde(n) die Beschwerde(n) der Anmelder nach § 6 Abs. 2 [X.] als nicht eingelegt gelten, weil sie die [X.]en nicht bzw. nicht vollständig gezahlt haben, obwohl aus den genannten Gründen die um Rechtsschutz nachsuchenden Beschwerdeführer den Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht zweifelsfrei erkennen konnten, würde dies auf eine mit dem Rechtsstaatlichkeitsgebot unvereinbare Erschwerung des Zugangs der Anmelder zu einer gerichtlichen Instanz hinauslaufen ([X.], [X.], a. a. O., Rn. 14). Darin läge ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der als wesentliche rechtsstaatliche Verbürgung dem Einzelnen den lückenlosen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte gewährleistet und dem im Verfassungsgefüge des Grundgesetzes als Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung überragende Bedeutung zukommt ([X.], Beschluss vom 23. Juni 1981 – 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79, NJW 1982, 507, Rn. 105 – Eurocontrol I).

2. Die Beschwerde erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht begründet, denn die Schaltung nach Anspruch 1 wird dem Fachmann durch die Druckschrift [X.] nahegelegt, so dass diese gemäß § 4 [X.] wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit des Anspruchs 1 dahingestellt bleiben

Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und Erfahrung in der Entwicklung von Beleuchtungseinrichtungen für Verkehrsschilder und deren Ansteuerschaltungen zu definieren.

3. Die Anmeldung betrifft eine mit einem Lichtsensor gekoppelte [X.] zum Steuern sowohl eines Einschaltvorgangs als auch eines Ausschaltvorgangs der Leuchtelemente einer [X.], deren [X.] eine Oberfläche aufweist, die mit einer grafischen Gestaltung gemäß einer genormten Vorgabe der STVO versehen ist und in deren Bereich Leuchtelemente sowie ein Lichtsensor untergebracht sind. Das [X.] ist zudem mit einem Chassis verbunden, dessen Oberfläche mindestens teilweise mit [X.] zum Erzeugen von elektrischem Strom bei Tageslicht versehen ist und in dessen Inneren eine mit den [X.] elektrisch verbundene Stromspeicher-Einrichtung zur elektrischen Versorgung des Lichtsensors, der Leuchtelemente und der [X.] untergebracht ist.

[X.]en werden häufig verwendet, um den Betrieb von autonom aufstellbaren und vom allgemeinen Stromnetz unabhängigen, solarbetriebenen und mit [X.] versehenen Verkehrsschilder-Einrichtungen zu steuern. Gängige [X.]en weisen jedoch den Nachteil auf, dass der Stromverbrauch bei einer sicheren Steuerung hoch ist, wodurch die Einsatzmöglichkeiten begrenzt sind,

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine [X.] zu schaffen, mittels derer ein sicherer Betrieb einer solarbetriebenen und mit [X.] versehenen Verkehrsschilder-Einrichtung bei gegenüber den bekannten [X.]en gemindertem Stromverbrauch ermöglicht ist,

Gelöst wird diese Aufgabe durch die [X.] des Anspruchs 1.

Diese zeichnet sich dadurch aus, dass bei Unterschreiten eines vorgegebenen [X.] seitens des von dem Lichtsensor gemessenen Tageslichtes ein Einschaltvorgang der Leuchtelemente und bei Überschreiten des vorgegebenen [X.] ein Ausschaltvorgang der Leuchtelemente bewirkt wird. Zusätzlich ist eine Zeitgeber-Einrichtung vorgesehen, die im Nachgang zu einem Einschaltvorgang der Leuchtelemente die Dauer eines Überschreitens des vorgegebenen [X.] seitens des von dem Lichtsensor gemessenen Tageslichtes misst, wobei die [X.] dazu ausgelegt ist, einen Ausschaltvorgang der Leuchtelemente nur dann zu bewirken, wenn die Dauer des Überschreitens länger als eine Zeitdauer ist, die zwischen 10 und 100 Sekunden beträgt. Demnach muss das Überschreiten des vorgegebenen [X.] länger als eine vorgegebene Zeitdauer im Bereich von 10 bis 100 Sekunden erfolgen, bevor die Leuchtelemente ausgeschaltet werden.

Dadurch soll ein sicherer Betrieb einer solarbetriebenen und mit [X.] versehenen [X.] bei gegenüber den bekannten [X.]en gemindertem Stromverbrauch ermöglicht werden.

4. Die Druckschrift [X.], vgl. deren [X.]. 1 und 2 sowie die Beschreibung in den Abs. [0017], [0024] und [0033] bis [0042], offenbart in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 eine

mit einem Lichtsensor

mit einem [X.]

wobei das [X.]

wobei die [X.]

Damit ist aus Druckschrift [X.] eine [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 bekannt.

Darüber hinaus ist im zweiten Teil des vorstehend zitierten Absatzes [0024] auch das Vorhandensein einer Zeitgeber-Einrichtung offenbart: „

Wie in dieser Fundstelle beschrieben, wird die Lichtleistung der Beleuchtungsmittel durch die Lichtsensoren gesteuert, d. h. es erfolgt eine möglichst kontinuierliche Messung des Umgebungslichts und bei Über- bzw. Unterschreiten einer vorgegeben Lichtintensität wird die Beleuchtung aus- bzw. angeschaltet. Um jedoch zu häufige [X.] zu vermeiden, geschieht das Ausschalten erst nach einem gewissen Zeitversatz nach Überschreiten der entsprechenden Lichtintensität, d. h. es wird mittels der Lichtsensoren gemessen, ob die Lichtintensität des Umgebungslichts für die Länge des vorgegebenen Zeitversatzes den vorgegebenen Schwellwert der Lichtintensität überschreitet und erst dann wird die Beleuchtung ausgeschaltet, so dass zu häufige [X.] vermieden werden.

Damit entnimmt der Fachmann dieser Fundstelle in Übereinstimmung mit dem Kennzeichen des Anspruchs 1 zusätzlich die Lehre, eine Zeitgeber-Einrichtung vorzusehen, die im Nachgang zu einem Einschaltvorgang der Leuchtelemente die Dauer eines Überschreitens des von dem Lichtsensor sensierten vorgebbaren [X.] misst, wobei die [X.] ausgelegt ist, um einen Ausschaltvorgang der Leuchtelemente nur dann zu bewirken, wenn die gemessene Dauer eines Überschreitens des von dem Lichtsensor sensierten vorgebbaren [X.] länger als eine [X.] Zeitdauer ist.

Die Länge der Zeitdauer ist in Druckschrift [X.] zwar nicht erwähnt, doch wird der Fachmann diese entsprechend den Umgebungsbedingungen, bspw. entsprechend der Dauer eines von Autoscheinwerfern erzeugten Lichteinfalls, wählen und dabei in naheliegender Weise auch Zeitdauern im Bereich von 10 bis 100 Sekunden in Betracht ziehen, ohne dass er dafür erfinderisch tätig werden müsste.

Die Schaltung des Anspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.] und ist folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelder zurückzuweisen.

Meta

23 W (pat) 15/14

07.06.2016

Bundespatentgericht 23. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 62 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 23 W (pat) 15/14 (REWIS RS 2016, 10446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10446

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

23 W (pat) 18/14 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Verkehrsschild-Einrichtung" – Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren – Beschwerdeeinlegung durch …


X ZB 19/16 (Bundesgerichtshof)

Patentbeschwerdeverfahren: Anfall der Beschwerdegebühr bei Beschwerde mehrerer Patentanmelder gegen Zurückweisung der Patentanmeldung


8 W (pat) 14/16 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Fahrzeugantriebsstrang" – zur Anzahl der Beschwerdegebühren bei mehreren Beschwerdeführern


23 W (pat) 8/15 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren und Vorrichtung zum Detektieren einer Plasmazündung" – Beschwerde gegen einen Beschluss des …


19 W (pat) 18/16 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Spule und Verfahren zum Bilden einer Spule" – zur Anzahl der Beschwerdegebühren bei …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.