Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.11.2016, Az. 19 W (pat) 18/16

19. Senat | REWIS RS 2016, 1762

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Spule und Verfahren zum Bilden einer Spule" – zur Anzahl der Beschwerdegebühren bei mehreren Beschwerdeführern


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2007 001 155.6

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 28 November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie der Richter [X.] und Dipl.-Phys. [X.]. Arnoldi

beschlossen:

Die [X.] werden in den vorigen Stand der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder eingesetzt.

Gründe

I.

1

Die internationale Patentanmeldung 11 2007 001 155.6 – [X.]: [X.]/[X.]/000507 – der beiden [X.], [X.]., in ([X.]), und [X.]., in ([X.]), ist mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] 01 F des [X.] (i. W. [X.]) vom 8. April 2016 zurückgewiesen worden. Auf dem [X.] über die Zustellung ist der Empfang des Beschlusses am 13. April 2016 bestätigt.

2

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016, eingegangen beim [X.] am selben Tag, „Namens und im Auftrag der oben genannten Anmelder“ Beschwerde eingelegt. Zusammen mit der Beschwerde sind am 13. Mai 2016 die Angaben zum Verwendungszweck des von den Verfahrensbevollmächtigten erteilten [X.] eingegangen, wonach das Mandat zur Zahlung von [X.] € für die [X.] 300 zu dem amtlichen Aktenzeichen 11 2007 001 155.6 verwendet werden soll.

3

Mit Bescheid vom 28. Juni 2016, dessen Empfang auf dem [X.] über die Zustellung am 1. Juli 2016 bestätigt worden ist, hat der Rechtspfleger am [X.] (i. W. [X.]) darauf hingewiesen, dass mit der nur einen entrichteten [X.] die tarifmäßige Gebühr nicht vollständig gezahlt worden sei. Unter [X.]inweis auf die Rechtsprechung des [X.] (i. W. [X.]; Beschluss vom 18. August 2015 – [X.], [X.], 1255 – [X.]) habe bei Einlegung einer Beschwerde von mehreren Patentanmeldern gemäß den Vorbemerkungen Buchstabe B. zur Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (Gebührenverzeichnis) jeder Antragsteller eine [X.] zu entrichten.

4

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. August 2016, eingegangen beim [X.] per Fax am selben Tag, haben die [X.] Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der zweiten [X.] beantragt. Zusammen mit dem Schriftsatz sind Angaben zum Verwendungszweck des [X.] für eine zusätzliche [X.] in [X.]öhe von [X.] € eingegangen.

5

Zur Begründung wird vorgetragen, die [X.] seien ohne Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Zahlung der [X.] einzuhalten. Am frühen Morgen des 13. Mai 2016 hätten die Bevollmächtigten der [X.] von dem [X.] Korrespondenzanwalt den Auftrag zur Beschwerdeeinlegung erhalten. Patentanwalt [X.] habe daraufhin die langjährige, erfahrene, stets absolut fehlerfrei arbeitende Patentanwaltsfachkraft, Frau [X.] beauftragt, einen [X.] zur Unterschrift vorzubereiten. Er habe aber unmittelbar nach der Unterschrift bemerkt, dass die Zahl der Anmelder und die Zahl der [X.] nicht zusammenpassten und Frau [X.] noch am selben Tag gebeten, den ursprünglichen Schriftsatz nebst Einzugsermächtigung zu vernichten und einen neuen, auf zwei [X.] abzustellenden Schriftsatz nebst Einzugsermächtigung zur Unterschrift vorzulegen, was diese auch getan habe. Diesen habe er unterschrieben und Frau [X.] zur Einreichung beim [X.] zurückgereicht. Aufgrund nicht mehr aufklärbarer Umstände habe Frau [X.] die beiden Schriftsätze versehentlich verwechselt und den zweiten, auf zwei [X.] abgestellten Schriftsatz vernichtet und den ersten fehlerhaften beim [X.] eingereicht.

6

Zur Glaubhaftmachung sind dem Schriftsatz die Kopie eines Ausdrucks der E-Mail des [X.] [X.] vom 13. Mai 2016 und eine Eidesstattliche Versicherung von Frau [X.] vom 22. August 2016 beigefügt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

8

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 123 Abs. 1 und 2 [X.] statthaft und auch sonst zulässig

9

Die [X.] haben eine Frist nicht eingehalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Es haben beide [X.] Beschwerde eingelegt, jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am 13. April 2013 die mit Beschwerdeeinlegung fällig gewordenen zwei [X.] nicht vollständig gezahlt, sondern nur eine Gebühr in [X.]öhe von [X.] €. Damit ist die Frist zur Zahlung der [X.] versäumt, was gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG den Rechtsnachteil zur Folge hat, dass die Beschwerden als nicht eingelegt gelten.

Ausweislich der Beschwerdeschrift ist die Beschwerde „Namens und im Auftrag der oben genannten Anmelder“ eingelegt worden. Oben, das ist im Betreff des Schriftsatzes, sind nach der Angabe „Anmelder:“ die [X.] CORPORATION und die [X.] genannt, also beide Anmelderin- nen. Mithin hat jede der beiden [X.] Beschwerde eingelegt, und nicht nur eine von beiden, wobei im letzteren Fall die andere – lediglich – als notwendige Streitgenossin und weitere Beteiligte (gemäß § 62 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 [X.]) dem Beschwerdeverfahren beizuziehen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 10 W (pat) 17/14, [X.]E 54, 108 – Satz aus Mauersteinen). Ferner gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden [X.], zwei [X.] Corporations („Corporation“ ist die von [X.] Unternehmen häufig verwendete amerikanisierte Bezeichnung für den [X.] Kapitalgesellschaftstyp „Kabushiki Gaisha“ bzw. „Kabushiki Kaisha“) zusammen eine rechtsfähige Gesellschaft bilden würden. [X.]ierzu ist auch seitens der [X.] nichts vorgetragen worden.

Gemäß der Vorbemerkung B. Gebühren des [X.]s Abs. 1 der Anlage (zu § 2 Abs. 1 PatKostG), Gebührenverzeichnis, werden die Gebühren 400 000 bis 401 300 (das sind die Gebühren für das Beschwerdeverfahren) für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Abweichend von der früheren [X.] des [X.], wonach bei Beschwerden mehrerer Inhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung jeweils nur eine [X.] erhoben worden ist, hat der [X.] in dem Beschluss „[X.]“ entschieden, dass dann, wenn mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des [X.] im Einspruchsverfahren Beschwerde einlegen, jeder eine [X.] zu entrichten hat. Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn mehrere Anmelder eines Patents gegen dessen Zurückweisung Beschwerde einlegen (so im [X.] an die [X.]-Entscheidung „[X.]“, [X.], Beschluss vom 22. September 2016 – 8 W (pat) 14/16, Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt, [X.]; [X.], Beschluss vom 14. Januar 2016 – 30 W (pat) 520/15; Beschluss vom 11. Februar 2016 – 29 W (pat) 118/12).

Der anderen Ansicht in den Beschlüssen des [X.] vom 7. Juni 2016, 23 W (pat) 15/14 und 23 W (pat) 18/14, kann nach Überzeugung des Senats nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen in dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz (PatKostG) sind insofern eindeutig. Eine Privilegierung für mehrere Beschwerde einlegende Anmelder eines Patents bei den Gebühren für das Beschwerdeverfahren sieht das Gebührenverzeichnis in Abschnitt B., anders als für mehrere Anmelder eines Schutzrechts bei den Gebühren des [X.] in Abschnitt A., nicht vor. Dort werden gemäß der Vorbemerkung A. Abs. 2 nur ganz bestimmte Gebühren, und zwar ausschließlich solche, die Rechtsbehelfscharakter haben, wie z. B. die Gebühr Nr. 313 600 für das Einspruchsverfahren nach § 59 Abs. 1 und 2 [X.], für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Daraus folgt, dass alle anderen Gebühren, insbesondere die Gebühren für das Patenterteilungsverfahren (u. a. Nr. 311 000 bis 311 160: Anmeldegebühr, Nr. 311 200: [X.], Nr. 311 300 bis 311 610: [X.]) unabhängig von der Zahl der Anmelder nur jeweils einmal pro Patentanmeldung erhoben werden. Demgegenüber werden gemäß der Vorbemerkung B. Abs. 1 des Gebührenverzeichnisses alle [X.] (Nr. 400 000 bis 401 330) ohne Ausnahme für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Weiterhin besteht kein Grund für eine sachliche Differenzierung im Verhältnis zu dem vom [X.] in dem Beschluss „[X.]“ entschiedenen Fall. Die dort Beschwerde führenden mehreren Inhaber des mit Einspruch angegriffenen Streitpatents sind ebenso notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO, wie die mehreren Beschwerde führenden Anmelder einer zurückgewiesenen Patentanmeldung. Soweit ein sachlicher Unterschied im Verhältnis zu mehreren Beschwerde führenden Einsprechenden gesehen werden kann, die einen gemeinsamen Einspruch eingelegt haben, ist ein solcher hier nicht relevant. Denn der [X.] hat die Entscheidung nicht in Bezug auf Beschwerde führende Einsprechende getroffen, sondern in Bezug auf Beschwerde führende Patentinhaber.

Des Weiteren kann nach dem Ergebnis der vom [X.] zur Vermeidung unzumutbarer [X.]ärten insoweit vorgesehenen Prüfung nicht die eine – vollständig – gezahlte [X.] einer der beiden Beschwerdeführerinnen zugeordnet und daher nicht zumindest eine Beschwerde als wirksam eingelegt angesehen werden. Zutreffend hat der Rechtspfleger festgestellt, dass weder in dem [X.] noch in den Angaben zum Verwendungszweck des Mandats vom 13. Mai 2016 ein [X.]inweis zu einer solchen Auslegung enthalten ist. Nicht nur im [X.] sind beide [X.] genannt, auch in den Angaben zum Verwendungszweck des [X.] deutet die Angabe in der Spalte Name des Schutzrechtsinhabers „[X.] CORPORATION

Die Fristen für den Antrag auf Wiedereinsetzung sind eingehalten.

Die Frist von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist (§ 123 Abs. 2 Satz 4 [X.]), die am 13. April 2017 endet, ist eingehalten. Weiterhin ist der Wiedereinsetzungsantrag am 22. August 2016 innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Wegfall des [X.]indernisses (§ 123 Abs. 2 Satz 1 [X.]) eingereicht worden. Nach der [X.] Versicherung von Frau [X.] haben die Bevollmächtigten der [X.] erst mit Erhalt des Bescheids des [X.] am 1. Juli 2016 Kenntnis davon erlangt, dass – versehentlich – der falsche [X.] mit Einzugsermächtigung eingereicht worden ist. Mithin ist dies der Zeitpunkt, ab dem die [X.] oder ihre Bevollmächtigten nicht mehr gehindert waren, die säumige [X.]andlung vorzunehmen, so dass die [X.] am 1. September 2016 und folglich erst nach Antragstellung abgelaufen ist. Der Antrag enthält zudem die Angaben, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ferner ist innerhalb dieser Frist die zweite [X.] in [X.]öhe von [X.] € mit Zahlungseingang 29. August 2016 entrichtet und damit nachgeholt worden (§ 123 Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.]).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Es ist schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die [X.] ohne eigenes oder ein ihnen zurechenbares Verschulden ihrer Vertreter gehindert waren, die Frist zur Zahlung der [X.] einzuhalten (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 [X.]albsatz 2 [X.]). Vielmehr ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Fristversäumnis ein den [X.] nicht zurechenbares Versagen einer Bürokraft der bevollmächtigten Patentanwälte kausal.

Nach der Schilderung des Geschehens durch den die [X.] vertretenden Patentanwalt [X.] war letztlich ein Fehler der in der Kanzlei angestellten Patentanwaltsfachkraft Frau [X.] ursächlich für das Fristversäumnis. Diese hat versehentlich den zweiten am 13. Mai 2016, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, von dem Patentanwalt unterschriebenen, richtigerweise auf zwei [X.] abgestellten [X.] nebst Einzugsermächtigung vernichtet und den falschen, zuerst an diesem Tag von dem Patentanwalt unterschriebenen, auf nur eine [X.] abgestellten [X.] nebst Einzugsermächtigung (bzw. den Angaben zum Verwendungszweck des ([X.]) Mandats beim [X.] eingereicht.

Das Versagen einer [X.]ilfsperson des Vertreters begründet nur dann ein dem Vertretenen zurechenbares Verschulden des Vertreters, wenn dieser bei der Auswahl, der Unterweisung, der Übertragung von Aufgaben oder deren Überwachung Sorgfaltspflichten verletzt hat (vgl. [X.], [X.], 9. Aufl., § 123 Rdn. 80 ff.). Dies ist hier nicht der Fall.

Ein Sorgfaltsverstoß bei der Auswahl von Frau [X.] als einer langjährig, seit 2001 in der Patentanwaltskanzlei tätigen, stets zuverlässig und ohne Fehler arbeitenden Patentanwaltsfachkraft, liegt nicht vor. Ob ihr die Vorbereitung von Beschwerdeschriftsätzen übertragen werden durfte, ist hier nicht entscheidungserheblich, da der Patentanwalt den Schriftsatz jedenfalls überprüft und den Fehler, wenn auch erst nach der Unterschrift, bemerkt hat. Den auftragsgemäß erneut von Frau [X.] vorgelegten zweiten, auf zwei [X.] abgestellten Schriftsatz nebst Einzugsermächtigung hat er ebenfalls überprüft und Frau [X.] angewiesen, diesen beim [X.] einzureichen und den falschen zu vernichten. Dafür, dass Frau [X.] dann aufgrund eines Versehens den korrekten Schriftsatz nebst Einzugsermächtigung vernichtet hat und den falschen beim [X.] eingereicht hat, trifft den Patentanwalt kein Verschulden. Ein einer [X.] zurechenbares Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Anwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.] erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. [X.], a. a. O., § 123 Rdn. 91; [X.], Beschluss vom 20. September 2011 – VI ZB 23/11, [X.], 1442; [X.], Beschluss vom 12. November 2013 – VI ZB 4/13, NJW 2014, 700). Das trifft hier zu. [X.]ätte die bisher zuverlässige Frau [X.] die [X.] fehlerfrei befolgt, wäre am letzten Tag der Frist der auf zwei [X.] abgestellte Schriftsatz mit den auf zwei [X.] abgestellten Angaben zum Verwendungszweck des [X.] beim [X.] eingegangen und somit die Zahlungsfrist für die zwei [X.] eingehalten worden (§ 2 Nr. 4 Satz 1 PatKostZV).

Die schlüssig vorgetragenen Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, sind hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 Satz 2 [X.]albsatz 2 [X.]). Frau [X.] hat in der von ihr abgegebenen [X.] Versicherung vom 28. Juni 2016, die ein probates Mittel der Glaubhaftmachung darstellt (§ 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 [X.]), den Tatsachenvortrag vollumfänglich bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass Frau [X.] etwas Falsches erklärt haben könnte, gibt es keine.

Nach alledem war die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.

Meta

19 W (pat) 18/16

28.11.2016

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.11.2016, Az. 19 W (pat) 18/16 (REWIS RS 2016, 1762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1762

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