Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2005, Az. II ZR 149/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4377

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 21. März 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 280, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 n.F.; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1

a) Auf eine stille [X.] sind die Grundsätze der fehlerhaften [X.] anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der [X.]spartner des stillen Gesell-schafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu [X.], als hätte er den [X.]svertrag nicht abgeschlossen und seine [X.] nicht geleistet (Bestätigung von [X.], [X.]. v. 19. Juli und 29. November 2004 - [X.], [X.], 1706 und [X.], [X.], 254).
b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der [X.] zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. [X.] gehört auch, daß ihm rechtliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Modells mitgeteilt werden, die durch eine Gesetzesänderung entstanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Rechtslage insoweit tat-sächlich geändert hat. Entscheidend ist, ob mit entsprechenden Prozeßrisi-ken gerechnet werden muß.
[X.], [X.]eil vom 21. März 2005 - [X.]/03 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. März 2003 aufgeho-ben. Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen. Die [X.] wird verurteilt, an den Kläger 9.072,87 • nebst Zin-sen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2000 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien bestehende [X.]svertrag zum 31. August 2000 erloschen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der [X.] zu 95 % und dem Kläger zu 5 % auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich als Teil des [X.]" u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille [X.]en gründet, bezogen jeweils auf ein bestimmtes "Unterneh-menssegment". Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die [X.]er sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten [X.]sformularen sollte das [X.] am Ende des jeweiligen [X.]svertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt wer-den ("[X.]"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen [X.]ers im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Sie sollten zudem ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben. Außerdem war vorgesehen, daß nach Ablauf der steuerlichen [X.] ein weiterer Beteiligungsvertrag bezüglich eines neu aufgelegten "[X.]s" abgeschlossen wür-de, in dem wiederum steuerliche Verluste anfallen würden. Der vorherige [X.] und ggf. weitere Vorgängerverträge sollten [X.] gestellt werden, so daß der Anleger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen hatte, dennoch aber während der gesamten [X.]slaufzeit in den Genuß von steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. [X.]). Der Kläger unterzeichnete am 19. August 1998 einen "[X.]", wonach er sich an dem "[X.]" der [X.] mit - 4 - einer Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM und monatlichen Zahlungen i.H.v. 315,00 DM über 12 Jahre beteiligte, insgesamt also mit 55.860,00 DM. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte das [X.] in [X.] über einen Zeitraum von 15 Jah-ren ausgezahlt werden. Bereits zuvor, nämlich am 1. Januar 1998, war die [X.] vom 22. Oktober 1997 ([X.]) in [X.] getreten. Damit wurde die Definition der Bankgeschäfte in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG um die Alternative "Annah-me rückzahlbarer Gelder des Publikums" erweitert. Im Oktober 1999 untersagte das [X.] der [X.], die [X.] in [X.] auszuzahlen. Das Amt vertrat dabei die [X.], diese [X.] stelle ein Bankgeschäft i.S. der Neufassung des § 1 KWG dar und bedürfe daher einer behördlichen Erlaubnis nach § 32 KWG, die der [X.] nicht erteilt worden war. In dem daraufhin geführten verwal-tungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die [X.] vergleichsweise, die [X.] in einer Summe auszuzahlen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 erklärte der Kläger die Kündigung des [X.] zum 31. August 2000. Zur Begründung berief er sich auf den Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinanderset-zungsguthabens. Im ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt, die stillen Beteiligungen zum 31. August 2000, hilfsweise zum 31. Dezember 2001 abzurechnen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger [X.] festzustellen, daß der [X.]svertrag zum 31. August 2000 erlo-schen ist, und die [X.] zu verurteilen, die an sie gezahlten 9.072,87 • zu-rückzuzahlen und ein - möglicherweise höheres - Auseinandersetzungsgutha-- 5 - ben zum 7. Juli 2000 zu errechnen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zu einer Verurteilung der [X.] nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen auf Feststellung und [X.]. Die auf Errechnung eines [X.]s gerichtete [X.] ist dagegen unbegründet. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-führt: Der von den Parteien geschlossene [X.]svertrag sei wirksam. Auf ihn seien die Grundsätze der fehlerhaften [X.] anwendbar. Danach komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Aus-nahme davon sei hier nicht gegeben. So sei der [X.] nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 32 KWG erfüllt sein sollten, führe das nicht zur Anwendbarkeit des § 134 BGB. Der [X.] sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere sei er nicht darauf gerichtet, Anleger durch ein Schneeballsystem zu schädigen. Wenn es zu einer solchen Schädigung gekommen sei, liege das lediglich an einem schlechten Wirtschaften der [X.]. Der [X.]svertrag sei auch nicht durch die Kündigung des [X.] beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß die ratenweise Auszahlung der [X.] nicht mehr möglich sei, reiche dafür nicht aus. Dabei handele es sich nur um eine Auszahlungsmodalität, die für den Anleger von untergeordneter Bedeutung sei. Ebenso wenig könne die Kündigung darauf gestützt werden, daß die [X.] den Jahresabschluß für 1999 erst am - 6 - 18. Dezember 2001 und die testierten Abschlüsse für 2000 und 2001 noch nicht vorgelegt habe, daß sie Forderungen gegen stille [X.]er an die [X.] zu der "[X.]" gehörende [X.]. GmbH & Co. KGaA abgetreten habe, daß sie einen großen Teil der eingezahlten Gelder noch nicht investiert habe und daß in dem Emissionsprospekt nicht darauf hingewiesen worden sei, daß die Ertragskraft nicht ausreiche, um die versprochenen Rendi-ten zu gewährleisten. Auf eine fehlerhafte Beratung des [X.] bei den [X.]sverhandlungen schließlich komme es nicht an. Sie sei jedenfalls für den jetzt geltenden [X.] nicht ursächlich geworden. Der Kläger habe nämlich schon zuvor am 31. Juli 1998 eine Beteiligung über eine Gesamtsumme i.H.v. 214.200,00 DM gezeichnet gehabt, die er dann wegen verschiedener Bedenken widerrufen habe. Daraufhin habe ein weiteres Gespräch mit dem Vermittler [X.] stattgefunden, bei dem der Kläger dann die neue, auf insgesamt 55.860,00 DM reduzierte Beteiligung gezeichnet habe. Ob der Vermittler [X.] ihm dabei gesagt habe, er brauche keine Angst zu haben, die Rendite betrage weit über 10 % und die Anlage sei "bombensicher", könne offen [X.]. Dem Kläger seien die Risiken bekannt gewesen. Für ihn sei daher [X.] gewesen, daß es sich bei den Angaben des Vermittlers, sollten sie [X.] worden sein, nur um verharmlosende und anpreisende Erklärungen ge-handelt habe. I[X.] Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt revisions-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Der Anspruch des [X.] auf Rückzahlung seiner Einlage i.H.v. 9.072,87 • ist begründet. Dabei kann unterstellt werden, daß der [X.] wirksam ist, dem Kläger also kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlage zusteht. Die Klage ist nämlich [X.] 7 - denfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei [X.]sschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB n.F.) begründet. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind allerdings auf eine stille [X.] die Grundsätze der fehlerhaften [X.] an-wendbar (zuletzt [X.]. v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 255 m.w.Nachw.). Der [X.] ist also unabhängig von zivilrechtlichen Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen als wirksam zu behandeln, wenn nicht gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen der recht-lichen Anerkennung der fehlerhaften [X.] entgegenstehen. Wie der Senat aber in seinen nach Erlaß des angefochtenen [X.]eils verkündeten [X.] vom 19. Juli und 29. November 2004 ([X.], [X.], 1706 und [X.], [X.], 254, 256) klargestellt hat, stehen die [X.] einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der [X.]spartner des stillen [X.]ers - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen [X.]er im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den [X.]svertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig [X.] hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen [X.]svertrag beteiligt ist. b) Die Voraussetzungen eines derartigen Schadensersatzanspruchs sind erfüllt. Die [X.], die nach § 278 BGB auch für Versäumnisse der Vermittler [X.] und [X.] einstehen muß, hat den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Nachteile und Risiken des angebotenen Anlagemodells aufgeklärt. - 8 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine [X.] ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageent-scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-den ([X.] 79, 337, 344; [X.]. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 1296, 1297; v. 7. April 2003 - [X.], [X.], 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - [X.], [X.], 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707). [X.]) Die Revision meint, der Kläger sei schon deshalb nicht ordnungsge-mäß aufgeklärt worden, weil nach dem Anlagekonzept der [X.] die einge-zahlten Gelder zum großen Teil nicht investiert, sondern zur Deckung sog. wei-cher Kosten verwendet werden sollten. Der Kläger hat dazu unter Bezugnahme auf ein Gutachten der [X.] vom 30. Mai 1994 betreffend die mit der [X.] später verschmolzene L. AG, aber auch unterlegt mit neueren, das "[X.]" der [X.] betreffenden Zahlen behauptet, die [X.] habe nur etwa 7 % der Einlagen der stillen [X.]er in [X.] investiert und im übrigen planmäßig "weiche Kosten" verursacht. Wenn das stimmt, haftet die [X.], weil sie weder in dem Emissionsprospekt noch in den Werbegesprächen diese Anlagestrategie offen gelegt hat. So werden auf [X.] des Prospekts die Emissionskosten mit maximal 20,15 % angegeben, die an die Muttergesellschaft zu erstattenden Verwaltungskosten mit 1,5 % und die an andere "Segmente" abzuführenden [X.] mit jährlich 1,05 % bzw. nach der [X.] 0,285 %. Sodann heißt es, daß - 9 - bei dem "[X.]" weitere Verwaltungskosten anfallen wür-den, deren Höhe sich noch nicht beziffern lasse. Schließlich wird für den "Anle-gerbeauftragten" eine monatliche Vergütung i.H.v. 10.000,00 DM und für den "[X.]" eine jährliche Vergütung i.H.v. 85.000,00 DM, jeweils zuzüglich Steuern und Auslagenersatz, ausgewiesen. Damit wird der Eindruck erweckt, daß jedenfalls der überwiegende Teil der Einlagen - nach dem Prospekt sollen sie sich auf insgesamt rund 3,23 Mrd. DM belaufen - zu [X.] verwendet werden soll. Auch die Angabe: "Das Agio wird nicht wertbildend in-vestiert" legt den Umkehrschluß nahe, die eingezahlten Gelder im [X.] durchaus wertbildend investiert. Dagegen spricht auch nicht die in dem Prospekt herausgestellte Absicht, in der Anfangsphase des jeweiligen "[X.]" Verluste zu erwirtschaften, die den stillen [X.]ern [X.] zugewiesen werden können. Der Ausweis steuerlicher Verluste ist auch bei einer Investitionstätigkeit möglich. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag nicht auseinanderge-setzt. Es hat gemeint, der Kläger werfe der [X.] nicht das Betreiben eines Schneeballsystems, sondern eine unwirtschaftliche Verwendung der eingezahl-ten Gelder vor. Damit ist der Vortrag des [X.] nicht ausgeschöpft. Es geht nicht darum, ob der Begriff Schneeballsystem hier gerechtfertigt ist. [X.] ist vielmehr, ob die [X.] im Rahmen ihres sog. [X.]s die Einlagen der stillen [X.]er ganz überwiegend für nicht investive Zwecke verwendet hat und damit entweder schon von vornherein falsche Hoffnungen geweckt oder aber jedenfalls später die Gelder zweckwidrig eingesetzt hat. [X.] könnte ihr Vortrag sprechen, nach Abschluß der [X.] würden die Verträge auf ein neu gegründetes "[X.]" übergeleitet, dieses zahle dem vorherigen "Segment" eine Emissionskostenerstattung und erst [X.] werde zum Zwecke der Gewinnerzielung [X.] - legt. Auch wird nicht klar, wieso in den Verträgen das Recht zur gewinnunab-hängigen Entnahme von jährlich 10 % der Einlagen ab dem Jahr nach dem [X.]sschluß vorgesehen ist, obwohl in der Anlaufphase keinerlei Gewinne er-wirtschaftet werden, sondern nur Verluste anfallen sollen und die Entnahmen daher schon konzeptionsgemäß nicht mit Eigenkapital unterlegt sein können. [X.]) Ob die [X.] danach schon wegen einer unzureichenden Investi-tionsquote ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, braucht im vorliegenden Fall [X.] nicht entschieden zu werden. Die [X.] hat ihre Aufklärungspflicht nämlich jedenfalls deshalb verletzt, weil sie dem Kläger eine ratierliche Auszah-lung des späteren [X.]s versprochen hat, ohne ihn auf die Bedenken hinsichtlich der bankrechtlichen Zulässigkeit hinzuweisen. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die [X.] bestand die nahe liegende Möglichkeit, daß die Aufsichtsbe-hörde diese Auszahlungsform als ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft anse-hen und gegen die [X.] eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen würde. Ob das der neuen Gesetzeslage tatsächlich entsprach, kann offen [X.]. Denn jedenfalls war die Rechtslage mit Inkrafttreten der [X.] insoweit unsicher geworden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bun-desrats-Drucksache Nr. 963/96 vom 20. Dezember 1996, [X.]) sollte der Kata-log der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte erweitert werden. Durch den neuen Auffangtatbestand "Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums" sollte die subjektive Zwecksetzung des Geschäfts im Gegensatz zu der bis dahin gelten-den Rechtslage irrelevant sein. Daß damit auch das Stehenlassen eines [X.] möglicherweise als Bankgeschäft aufgefaßt wer-den konnte, hätte die [X.] erkennen müssen. Sie hätte deshalb entweder für Klarheit sorgen müssen - dafür reichten die von ihr eingeholten [X.] 11 - achten von vier Professoren nicht aus, erforderlich gewesen wäre eine Anfrage bei dem zuständigen [X.], die indes zu einem negativen Ergebnis geführt hätte. Oder sie hätte die [X.]en darauf hinweisen müssen, daß aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Be-denken gegen die [X.] [X.] bestehen könnten. Für die Interessenten war es nämlich wichtig zu wissen, ob das Anlagemodell rechtlich abgesichert war oder ob mit bankaufsichtsrechtli-chen Maßnahmen und damit verbundenen [X.] gerechnet werden mußte. Indem die [X.] diesen Hinweis unterlassen hat, sind die Anlagein-teressenten in den falschen Glauben versetzt worden, die versprochene [X.] nach dem Ende der jeweiligen [X.]sverträge sei rechtlich unproblematisch, ihr Gelingen hänge allein von dem wirtschaftlichen Erfolg der [X.] ab. Die [X.] trifft auch ein Verschulden i.S. der §§ 276, 278 BGB. Selbst wenn die für sie handelnden Personen sich über die Bedeutung der Gesetzes-ergänzung durch die [X.] keine Gedanken gemacht haben sollten, ist ihnen doch jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Aufgrund ihrer professio-nellen Tätigkeit auf dem [X.] mußten sie sich über die gesetzli-chen Entwicklungen und die daraus resultierenden Risiken informieren. Das war ihnen auch möglich. Die Zielsetzung der [X.] - neben der Um-setzung von [X.] die Bekämpfung des "grauen" Kapitalmarkts - und die dazu vorgeschlagenen Regelungen waren schon während des [X.] in der Fachpresse besprochen worden. So heißt es bei [X.], [X.], 2200, 2202, zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG: "Die Neufassung des Tatbestandes dient vornehmlich der Bekämpfung des grauen Kapitalmarkts. Durch die Erweiterung der Definition des Einlagengeschäfts verbessert der Ge-setzgeber die Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsicht, die in diesem Bereich - 12 - nicht zuletzt durch die sehr restriktive Auslegung des Begriffs 'Einlagengeschäft' durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit stark be-schnitten war" (s. auch [X.], [X.] 1997, 119; [X.]/[X.], Sparkasse 1997, 123). Umstände, wegen derer ausnahmsweise ein Verschulden ausge-schlossen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die [X.] nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach der Rechtsprechung sind an einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum strenge Anforderungen zu stellen ([X.] 89, 296, 302; [X.], [X.]. v. 7. März 1972 - [X.], NJW 1972, 1045; v. 18. April 1974 - [X.], NJW 1974, 1903, 1904; v. 28. Sep-tember 1992 - [X.], [X.], 1561, 1562), die hier nicht erfüllt sind. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die mangelhafte Aufklärung des [X.] ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist (vgl. Senat, [X.] 79, 337, 346; 84, 141, 148; [X.]. v. 28. September 1992 - [X.], [X.], 1561, 1562; v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 1296, 1298). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung um einen wesentlichen [X.]sbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von unterge-ordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von der [X.] als eine Be-sonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 5 der Präambel der [X.]sbedingungen: "Der stille [X.]er erhält die ihm bei (Teil-) Beendigung seiner Beteiligung zustehenden Auseinandersetzungsgutha-ben grundsätzlich in monatlichen, auf seine individuellen Bedürfnisse im Alter abgestellten [X.] ausgezahlt. Die entsprechend lang bemessene Laufzeit der [X.] findet mithin ihre Rechtfertigung in dem Grundgedanken der [X.], der Versorgung und Absicherung des [X.]ers im Alter." Die Anleger sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des [X.]es stand zwar noch nicht - 13 - fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das [X.] sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei [X.]sschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht er-warten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden [X.] können. c) Damit ist die [X.] verpflichtet, den Kläger im Wege des [X.] so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den [X.] nicht ab-geschlossen hätte. Er hätte dann keine Einlage an die [X.] gezahlt. Die Einlage in der von dem [X.] festgestellten und von dem Berufungsge-richt in Bezug genommenen Höhe ist daher zurückzuzahlen. Daß dem Kläger trotz der Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben könnten, die im Wege des [X.] auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen wären, ist von der [X.] nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersicht-lich. Da somit keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat in der Sache zu entscheiden. 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß auch der Feststel-lungsantrag des [X.] begründet ist. Die Schadensersatzpflicht der [X.] führt zwar nicht zu einem automatischen Erlöschen des [X.]svertrages. Da die [X.] den Kläger aber so stellen muß, wie er stünde, wenn er den [X.]svertrag nicht abgeschlossen hätte, muß sie den [X.] als erlo-schen behandeln. - 14 - 3. Unbegründet ist dagegen der Antrag des [X.], die [X.] zu [X.], ein [X.] per 7. Juli 2000 zu errechnen. Der Kläger will damit im Wege der Stufenklage auf ein möglicherweise seine Einlage übersteigendes [X.] zugreifen. Das ist ihm jedoch verwehrt. Wenn er im Wege des Schadensersatzes so gestellt wer-den will, wie er stünde, wenn er den [X.]svertrag nicht abgeschlossen hätte, kann er nicht gleichzeitig den [X.] als wirksam behandeln und sich die Möglichkeit offen halten, Vorteile aus diesem [X.] zu ziehen. Röhricht [X.] Gehrlein
Strohn [X.]

Meta

II ZR 149/03

21.03.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2005, Az. II ZR 149/03 (REWIS RS 2005, 4377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4377

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