Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2005, Az. II ZR 157/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4382

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 157/03 Verkündet am: 21. März 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. März 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 23. April 2003 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich als Teil des [X.]" u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille [X.]en gründet, bezogen jeweils auf ein bestimmtes "Unterneh-menssegment". Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die [X.]er sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach dem im vorliegenden - 3 - Fall verwendeten [X.]sformular sollte das [X.] am Ende des jeweiligen [X.]svertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt wer-den ("[X.]"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen [X.]ers im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Sie sollten zudem ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben. Außerdem war vorgesehen, daß nach Ablauf der steuerlichen [X.] ein weiterer Beteiligungsvertrag bezüglich eines neu aufgelegten "Unternehmenssegments" abgeschlossen wür-de, in dem wiederum steuerliche Verluste anfallen würden. Der vorherige [X.] und ggf. weitere Vorgängerverträge sollten [X.] gestellt werden, so daß der Anleger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen hatte, dennoch aber während der gesamten [X.]slaufzeit in den Genuß von steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. [X.]). Der Kläger unterzeichnete am 3. Dezember 1998 einen "[X.]", wonach er sich an dem "[X.]" der [X.] mit einer Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM und monatlichen Zahlungen i.H.v. 157,50 DM über 25 Jahre beteiligte, insgesamt also mit 57.750,00 DM. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte das [X.] in [X.] über einen Zeitraum von 10 Jah-ren ausgezahlt werden. Bereits zuvor, nämlich am 1. Januar 1998, war die [X.] vom 22. Oktober 1997 ([X.]) in [X.] getreten. Damit wurde die Definition der Bankgeschäfte in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG um die Alternative "Annah-me rückzahlbarer Gelder des Publikums" erweitert. Im Oktober 1999 untersagte - 4 - das [X.] der [X.], die [X.] in [X.] auszuzahlen. Das Amt vertrat dabei die [X.], diese [X.] stelle ein Bankgeschäft i.S. der Neufassung des § 1 KWG dar und bedürfe daher einer behördlichen Erlaubnis nach § 32 KWG, die der [X.] nicht erteilt worden war. In dem daraufhin geführten verwal-tungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die [X.] vergleichsweise, die [X.] in einer Summe auszuzahlen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2001 erklärte der Kläger die Kündigung des [X.]. Zur Begründung berief er sich u.a. auf den Wegfall der ratierlichen Auszahlung des [X.]s. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Feststellung, daß er nicht mehr verpflichtet ist, die monatlichen [X.] an die [X.] zu zahlen. Weiter be-gehrt er die Verurteilung der [X.] zur Rückzahlung der gezahlten Einlage in Höhe behaupteter 5.521,95 • und der auf ein zur Finanzierung der Anlage aufgenommenes Bankdarlehen gezahlten Zinsen i.H.v. 272,83 •. Hilfsweise verlangt er Auskunftserteilung über die Höhe des [X.] und Zahlung dieses Guthabens. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen er-folglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelas-sene Revision des [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 5 - [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-führt: Der von den Parteien geschlossene [X.]svertrag sei wirksam. Selbst wenn er gegen Bestimmungen des [X.] verstoßen soll-te und darauf § 134 BGB anwendbar sein sollte, führe das lediglich zu einer Teilnichtigkeit, nämlich zu der Nichtigkeit nur der Vereinbarung der ratierlichen Auszahlung des [X.]s. Der [X.] sei auch nicht nach § 138 BGB wegen eines Schneeballsystems oder wegen der langen Lauf-zeit nichtig. Auch ein Verstoß gegen § 5 [X.] liege nicht vor. Der [X.] sei auch nicht durch die Kündigung des [X.] beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Das von der Staatsan-waltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren reiche dafür nicht aus. Daß die ratenweise Auszahlung der [X.] nicht mehr möglich sei, genüge ebenfalls nicht. Dabei handele es sich nur um eine [X.], die für den Anleger von untergeordneter Bedeutung sei. [X.] könne die Kündigung darauf gestützt werden, daß die [X.] die ver-tragsgemäßen gewinnunabhängigen Ausschüttungen wegen eines Liquiditäts-mangels zeitweise nicht geleistet habe. Schließlich habe die Beitrittserklärung auch nicht nach den Bestimmungen des [X.] widerrufen werden können, weil die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen sei. I[X.] Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt revisions-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Der Anspruch des [X.] auf Rückzahlung seiner Einlage und Ersatz der aufgewandten Zinsen ist begründet. Das gleiche gilt für den [X.]. Dabei kann unterstellt werden, daß der [X.]svertrag wirksam ist und dem Kläger kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rück-zahlung seiner Einlage zusteht. Die Klage ist nämlich jedenfalls nach den - 6 - Grundsätzen des Verschuldens bei [X.]sschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB n.F.) begründet. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind allerdings auf eine stille [X.] die Grundsätze der fehlerhaften [X.] an- wendbar (zuletzt [X.]. v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 255 m.w.Nachw.). Der [X.] ist also unabhängig von zivilrechtlichen Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen als wirksam zu behandeln, wenn nicht gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen der recht-lichen Anerkennung der fehlerhaften [X.] entgegenstehen. Wie der Senat aber in seinen nach Erlaß des angefochtenen [X.]eils verkündeten [X.] vom 19. Juli und 29. November 2004 ([X.], [X.], 1706 und [X.], [X.], 254, 256) klargestellt hat, stehen die [X.] einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der [X.]spartner des stillen [X.]ers - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen [X.]er im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den [X.]svertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig [X.] hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen [X.]svertrag beteiligt ist. b) Die Voraussetzungen eines derartigen Schadensersatzanspruchs sind erfüllt. Die [X.], die nach § 278 BGB auch für Versäumnisse der [X.] einstehen muß, hat den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Nachteile und Risiken des angebotenen Anlagemodells aufgeklärt. - 7 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine [X.] ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageent-scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-den ([X.], 337, 344; [X.]. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 1296, 1297; v. 7. April 2003 - [X.], [X.], 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - [X.], [X.], 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707). Die [X.] hat diese Aufklärungspflicht verletzt, weil sie dem Kläger eine ratierliche Auszahlung des späteren [X.] versprochen hat, ohne ihn auf die Bedenken hinsichtlich der bankrechtli-chen Zulässigkeit hinzuweisen. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die [X.] bestand die nahe liegende Möglichkeit, daß die Aufsichtsbe-hörde diese Auszahlungsform als ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft anse-hen und gegen die [X.] eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen würde. Ob das der neuen Gesetzeslage tatsächlich entsprach, kann offen [X.]. Denn jedenfalls war die Rechtslage mit Inkrafttreten der [X.] insoweit unsicher geworden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bun-desrats-Drucksache Nr. 963/96 v. 20. Dezember 1996, [X.]) sollte der Katalog der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte erweitert werden. Durch den neuen [X.] "Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums" sollte die sub-jektive Zwecksetzung des Geschäfts im Gegensatz zu der bis dahin geltenden Rechtslage irrelevant sein. Daß damit auch das Stehenlassen eines Auseinan-dersetzungsguthabens möglicherweise als Bankgeschäft aufgefaßt werden konnte, hätte die [X.] erkennen müssen. Sie hätte deshalb entweder für - 8 - Klarheit sorgen müssen - dafür reichten die von ihr eingeholten Rechtsgutach-ten von vier Professoren nicht aus, erforderlich gewesen wäre eine Anfrage bei dem zuständigen [X.], die indes zu einem negativen Ergebnis geführt hätte. Oder sie hätte die [X.] darauf hinweisen müssen, daß aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Bedenken gegen die ratierliche Auszahlung der [X.] bestehen könnten. Für die Interessenten war es nämlich wichtig zu wissen, ob das Anla-gemodell rechtlich abgesichert war oder ob mit bankaufsichtsrechtlichen [X.] und damit verbundenen Prozeßrisiken gerechnet werden mußte. [X.] die [X.] diesen Hinweis unterlassen hat, sind die [X.] in den falschen Glauben versetzt worden, die versprochene Rentenzahlung nach dem Ende der jeweiligen [X.]sverträge sei rechtlich unproblema-tisch, ihr Gelingen hänge allein von dem wirtschaftlichen Erfolg der [X.] ab. Die [X.] trifft auch ein Verschulden i.S. der §§ 276, 278 BGB. Selbst wenn die für sie handelnden Personen sich über die Bedeutung der Gesetzes-ergänzung durch die [X.] keine Gedanken gemacht haben sollten, ist ihnen doch jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Aufgrund ihrer professio-nellen Tätigkeit auf dem [X.] mußten sie sich über die gesetzli-chen Entwicklungen und die daraus resultierenden Risiken informieren. Das war ihnen auch möglich. Die Zielsetzung der [X.] - neben der Um-setzung von [X.] die Bekämpfung des "grauen" Kapitalmarkts - und die dazu vorgeschlagenen Regelungen waren schon während des [X.] in der Fachpresse besprochen worden. So heißt es bei [X.], [X.], 2200, 2202 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG: "Die Neufassung des Tatbestandes dient vornehmlich der Bekämpfung des grauen Kapitalmarkts. Durch die Erweiterung der Definition des Einlagengeschäfts verbessert der [X.] 9 - setzgeber die Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsicht, die in diesem Bereich nicht zuletzt durch die sehr restriktive Auslegung des Begriffs 'Einlagengeschäft' durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit stark be-schnitten war" (s. auch [X.], [X.] 1997, 119; [X.]/[X.], Sparkasse 1997, 123). Umstände, wegen derer ausnahmsweise ein Verschulden ausge-schlossen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die [X.] nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach der Rechtsprechung sind an einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum strenge Anforderungen zu stellen ([X.], 296, 302; [X.], [X.]. v. 7. März 1972 - [X.], NJW 1972, 1045; v. 18. April 1974 - [X.], NJW 1974, 1903, 1904; v. 28. Sep-tember 1992 - [X.], [X.], 1561, 1562), die hier nicht erfüllt sind. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die mangelhafte Aufklärung des [X.] ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist (vgl. Senat, [X.], 337, 346; 84, 141, 148; [X.]. v. 28. September 1992 - [X.], [X.], 1561, 1562; v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 1296, 1298). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung um einen wesentlichen [X.]sbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von unterge-ordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von der [X.] als eine Be-sonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 5 der Präambel der [X.]sbedingungen: "Der stille [X.]er erhält die ihm bei (Teil-) Beendigung seiner Beteiligung zustehenden Auseinandersetzungsgutha-ben grundsätzlich in monatlichen, auf seine individuellen Bedürfnisse im Alter abgestellten [X.] ausgezahlt. Die entsprechend lang bemessene Laufzeit der [X.] findet mithin ihre Rechtfertigung in dem Grundgedanken der [X.], der Versorgung und Absicherung des [X.]ers im Alter." Die Anleger sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine - 10 - Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des [X.]es stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das [X.] sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei [X.]sschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht er-warten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden [X.] können. 2. Damit ist die [X.] verpflichtet, den Kläger im Wege des [X.] so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den [X.] nicht ab-geschlossen hätte. Er hätte dann keine Einlage an die [X.] und keine Zin-sen für die Finanzierung der Anlage an die Bank gezahlt und wäre auch nicht verpflichtet, künftig Einlageraten zu zahlen. Da die Höhe der Einlagezahlungen abzüglich der Ausschüttungen nicht festgestellt ist, muß die Sache an das [X.] zurückverwiesen werden, damit diese Feststellung nachgeholt werden kann. - 11 - II[X.] Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß §§ 3, 9 ZPO auf 9.176,98 • festgesetzt. Röhricht Goette [X.]
Strohn [X.]

Meta

II ZR 157/03

21.03.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2005, Az. II ZR 157/03 (REWIS RS 2005, 4382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4382

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