Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2005, Az. II ZR 310/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4379

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 21. März 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der [X.]schäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 134, 138 [X.], 280, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 723 Abs. 1 Satz 2 n.F.; HGB § 234 Abs. 1 Satz 2

a) Auf eine stille [X.]sellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften [X.]sellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen [X.]sell-schafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu [X.], als hätte er den [X.]sellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine [X.] nicht geleistet (Bestätigung von [X.], [X.]. v. 19. Juli und 29. November 2004 - [X.], [X.], 1706 und [X.], [X.], 254).
b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der [X.] zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu [X.] zu verwenden, während mit dem Großteil des [X.]ldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne daß der [X.] darüber informiert wird.
c) Ein [X.] ist auch dann noch aufklärungsbedürftig, wenn er einen bereits geschlossenen [X.]sellschaftsvertrag wegen Zweifeln an der Seriosität des [X.]s widerrufen hat und im Rahmen eines erneuten Werbegesprächs dazu veranlaßt wird, den Widerruf zurückzunehmen.

- 2 - d) Ist in dem [X.] vorgesehen, daß der stille [X.]er sein [X.] in Form einer Rente ausge-zahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr ver-zinst werden soll, so hat der stille [X.]sellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des [X.] in einer Summe anbietet.
[X.], [X.]eil vom 21. März 2005 - [X.]/03 - OLG [X.]aunschweig

LG Göttingen Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. März 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 3. September 2003 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: - 3 - Die zu 1. und 2. beklagten [X.]sellschaften - eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - beschäftigen sich - ebenso wie ihre [X.] aus der "[X.]" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unterneh-mensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille [X.]sellschaften gründen. Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die [X.]sellschafter sind am [X.]winn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer [X.]. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das [X.] am Ende des jeweiligen [X.] als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des [X.] - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("Persönliches Spar-Programm"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen [X.]sell-schafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlust-zuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben. Der Kläger unterzeichnete am 25. Oktober 1995 zwei "[X.]" betreffend die [X.], eine Rechtsvorgängerin der [X.] zu 1. Nach dem einen Schein hatte er eine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM zu erbringen bei einer Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren. In dem anderen Schein war eine monatliche [X.]zahlung i.H.v. 157,50 DM über mindestens 12 Jahre vorgesehen, insgesamt für beide Verträge also [X.]. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte das [X.] in [X.] über einen Zeitraum von 10 Jahren ausgezahlt werden. - 4 - Außerdem unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht. Danach sollte die [X.] in seinem Namen mit anderen [X.]sellschaften weitere stille [X.]sellschaftsverträge abschließen dürfen. Damit sollte erreicht werden, daß jeweils nach Ablauf der steuerlichen [X.] im Rahmen neuer Beteiligungsverträge wiederum steuerliche Verluste anfielen. Die [X.] sollten [X.] gestellt werden, so daß der Kläger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen hatte, dennoch aber [X.] der gesamten Vertragslaufzeit in den [X.]nuß von steuerlichen Verlustzu-weisungen kommen würde (sog. [X.]). Aufgrund dieser Vollmacht schloß die [X.] am 1. Januar 1996 mit der [X.], einer Rechtsvorgängerin der [X.] zu 2, einen Vertrag über eine stille [X.]sellschaft, wonach der Klä-ger die monatlichen [X.] i.H.v. 157,50 DM für noch 143 Monate an die neue [X.]sellschaft zu zahlen hatte bei sonst gleichen Bedingungen wie in dem ersten [X.]zahlungsvertrag. Außerdem wurde der Kläger durch einen gleichartigen Vertrag verpflichtet, die laufenden Entnahmen in bezug auf seine [X.]. 10.500,00 DM im Rahmen einer weiteren stillen [X.]sellschaft bei der [X.] anzulegen. Schließlich wurden mit Zeichnungsschei- nen vom 1. Januar 1998 in gleicher Weise zwei Verträge über stille [X.]sell-schaften zwischen dem Kläger und der [X.] zu 1 geschlossen, wonach die Entnahmen auf die Einmalzahlung für restliche 95 Monate und die monatli-chen [X.] i.H.v. 157,50 DM für restliche 119 Monate an die [X.] zu 1 in deren "[X.]" fließen sollten. Im Oktober 1999 untersagte das [X.] den [X.] zu 1 und 2, die [X.] in [X.] aus-zuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, - 5 - § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungs-gerichtlichen Prozeß verpflichteten sich die [X.] zu 1 und 2 vergleichs-weise, die [X.] in einer Summe auszuzahlen. Mit Schreiben vom 2. November 2000 verlangte der Kläger von den [X.] zu 1 und 2 die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung der [X.]. [X.] des vorliegenden Rechtsstreits hat er mit Schriftsatz vom 2. November 2001 die Beteiligungen vorsorglich gekündigt mit der Begründung, er sei über die Risiken der Anlage arglistig getäuscht worden. Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der [X.] zu 1 Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 8.267,59 •, von den [X.] zu 1 bis 6 Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 bzw. ihre Rechtsvorgänge-rin gezahlten 1.932,60 •, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der [X.]sell-schaftsbeteiligungen. Dabei werden die [X.] zu 3 bis 6 als damalige Komplementäre der [X.] zu 2 in Anspruch genommen. Hilfsweise verlangt der Kläger von den [X.] zu 1 und 2, ihm Auskunft über die Höhe des jeweiligen [X.]s zu erteilen. Im übrigen begehrt er die Feststellung, daß die [X.] zu 1 und 2 keine Ansprüche mehr gegen ihn aus den [X.]sellschaftsverträgen haben und diese [X.]sellschaftsverträge be-endet sind. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.]. Entscheidungsgründe: - 6 - Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-führt: Die zwischen dem Kläger und den [X.] zu 1 und 2 geschlossenen [X.]sellschaftsverträge seien wirksam. Auf sie seien die Grundsätze der [X.] anwendbar. Danach komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme davon sei hier nicht gegeben. So könne eine fehlerhafte Beratung zwar zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß führen, nicht aber zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Auch seien die Verträge nicht sittenwidrig we-gen Betreibens eines Schneeballsystems, wegen systembedingter Disparität von Chancen und Risiken oder wegen der langen Laufzeit. Auch eine Nichtig-keit nach §§ 125 f. BGB, § 293 Abs. 3 AktG liege nicht vor. Die Unterschriften auf den Vorderseiten der Zeichnungsscheine seien zur Wahrung der bei einem Teilgewinnabführungsvertrag erforderlichen Schriftform ausreichend. Einer ge-sonderten Unterzeichnung der umseitig abgedruckten [X.] habe es nicht bedurft, da die Bedingungen auf der Vorderseite des Formulars erwähnt worden seien. Der mögliche Verstoß gegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, führe nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB. Dieses Verbot könne nur aufgrund einer [X.]esänderung durch die [X.] zum 1. Januar 1998 eingreifen, vier der sechs Verträge seien aber schon vorher geschlossen worden. Außerdem genüge insoweit eine Vertragsanpassung, weil die [X.] lediglich von untergeordneter Bedeutung sei. Die Vertragserklärungen seien auch nicht nach dem [X.] widerrufbar gewesen, da die Widerrufsfrist - 7 - versäumt worden sei. Die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Im übrigen hätte ein solcher Widerruf auch keine Rückwirkung. Die aufgrund der von dem Kläger erteilten Vollmacht geschlossenen [X.] seien nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 [X.] nichtig. Zwar habe die [X.] keine Erlaubnis zur geschäftsmäßi- gen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehabt. Der Abschluß der [X.] sei jedoch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem [X.]-schäft der [X.]sellschaft nach Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.] erlaubnisfrei gewesen. Die [X.]sellschaftsverträge seien auch nicht durch die Kündigung des [X.] beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündi-gung. Daß der Kläger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage [X.] worden sei, lasse sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Ebensowenig [X.] es einen Kündigungsgrund dar, daß die ratenweise Auszahlung der Ausein-andersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei. I[X.] Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrecht-licher Überprüfung nicht stand. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-men, daß die insgesamt sechs [X.]sellschaftsverträge wirksam sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen. a) Nach der Rechtsprechung des [X.]ats sind die Grundsätze über die fehlerhafte [X.]sellschaft auch auf eine stille [X.]sellschaft anwendbar, unabhän-gig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als "typische" oder "atypi-- 8 - sche" stille [X.]sellschaft ([X.] 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; [X.]. v. 12. Februar 1973 - [X.], [X.], 900, 901; v. 25. November 1976 - [X.], [X.], 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - [X.], [X.], 1552, 1554; v. 24. Mai 1993 - [X.], NJW 1993, 2107; v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 255). Danach ist ein fehlerhafter [X.] grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt [X.] ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Parteien von dem [X.] (st.Rspr., s. etwa [X.] 156, 46, 51 ff.). Bei einem - wie hier - als Teilge-winnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen [X.]sellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ([X.]at, [X.] 156, 38, 43) bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister ([X.] 103, 1, 4 f.; 116, 37, 39 f.; [X.]. v. 5. November 2001 - II ZR 119/00, NJW 2002, 822, 823; v. 29. November 2004 - [X.], [X.], 278, 280). Es genügt vielmehr, daß der stille [X.]sellschafter - wie es hier der Kläger getan hat - Einlagezahlungen leistet und steuerliche Verlustzuweisungen entgegen nimmt. b) Die Grundsätze der fehlerhaften [X.]sellschaft kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Perso-nen unvertretbar ist. So hat der [X.]at Ausnahmen u.a. dann anerkannt, wenn der [X.] verstößt ([X.] 97, 243, 250; 153, 214, 222), der Zweck der [X.]sellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist ([X.]. v. 9. Februar 1970 - [X.], NJW 1970, 1540; v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, NJW-RR 1988, 1379) oder eine besonders grobe Sittenwidrig-- 9 - keit vorliegt ([X.] 55, 5, 8 f.). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahme-falls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen. [X.]) Die [X.]sellschaftsverträge sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nichtig. Nach § 32 KWG bedarf derjenige, der im Inland gewerbsmäßig Bankge-schäfte betreiben will, einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis besitzen die [X.] zu 1 und 2 nicht. Deshalb wurde ihnen von dem [X.] untersagt, nach dem Ende des jeweiligen [X.] das [X.] in Form einer Rente ("Persönliches Spar-Programm", "[X.]" oder "[X.]") ratier-lich auszuzahlen. Die Behörde sah in dieser Abrede ein Bankgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG. Nach dieser durch die [X.] vom 22. Oktober 1997 ([X.] I S. 2518) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in das [X.] eingefügten Alternative ist die Annahme "rückzahlbarer [X.]lder des Publi-kums" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Bankgeschäft. Ob es sich bei der Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung des [X.] tatsächlich um ein Bankgeschäft in diesem Sinne handelt und ob ein dann vorliegender Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB führt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls gilt die streitige Definition des Bankgeschäfts erst seit dem Inkrafttreten der [X.] zum 1. Januar 1998. Die Rechtsbeziehungen der Parteien gehen aber auf Verträge aus dem Jahre 1995 zurück. Zu jenem Zeitpunkt verstieß die ratierliche Auszahlung der [X.] auch nach Ansicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen noch nicht gegen die [X.] 10 - ten des Kreditwesengesetzes. Damit können die Verträge jedenfalls aus diesem Grund nicht nach § 134 BGB nichtig sein. [X.]) Die [X.]sellschaftsverträge sind auch nicht nach § 134 BGB, § 3 Nr. 3 KWG nichtig. Nach § 3 Nr. 3 KWG sind Einlagengeschäfte verboten, bei denen es aus-geschlossen oder erheblich erschwert ist, über die Einlagen durch Barabhe-bungen zu verfügen. Diese Vorschrift ist auf die Zahlungen eines stillen [X.]sellschafters auf-grund des [X.]sellschaftsvertrages nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um Einlagen i.S. der §§ 3, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt ([X.] 90, 310, 313 f.). Auch die ratenweise Auszahlung der [X.] verstößt nicht gegen das Verbot des § 3 Nr. 3 KWG. Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit einer Störung der finanziellen Stabili-tät der Volkwirtschaft entgegenzuwirken ([X.] 129, 90, 97). Eine derartige [X.]fahr besteht nicht, wenn bei der Auseinandersetzung einer [X.]sellschaft das [X.] - wie hier - gestundet wird. Ob ein Verstoß ge-gen § 3 Nr. 3 KWG zur Anwendbarkeit des § 134 BGB führt, kann damit offen bleiben (ebenso [X.] 129, 90, 92). [X.]) Die Verträge vom 1. Januar 1996 und 1. Januar 1998 sind auch nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil sie nicht von dem Kläger persönlich, son-dern in seinem Namen von der [X.] geschlossen worden sind. - 11 - Dabei kann offen bleiben, ob der zugrundeliegende [X.] zwischen dem Kläger und der [X.] und die damit verbundene Vollmacht gegen das Verbot des Art. 1 § 1 [X.], ohne behördliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, ver-stoßen (vgl. dazu [X.] 145, 265, 269; 153, 214, 218 f.; [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1536, 1538) und ob sie ggf. unter die Ausnah-mevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.] fallen. Von dem gesetzlichen Verbot des Art. 1 § 1 [X.] werden nämlich nicht auch die aufgrund der nichtigen Vollmacht geschlossenen [X.]sellschaftsverträge erfaßt. Sie bezwecken nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auf diese Verträge sind daher, auch wenn sie mangels wirksamer Vollmacht schwebend unwirksam sind, die Grundsätze über die fehlerhafte [X.]sellschaft anwendbar ([X.] 153, 215, 221 f.). Ein Verstoß gegen das [X.] führt also nur zu der Möglichkeit, den [X.]sellschaftsvertrag zu kündigen. [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Verträge wegen der langen Laufzeiten von 10 bzw. 12 Jahren auch nicht sittenwidrig i.S. des § 138 BGB. Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit können rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze [X.] lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, ggf. auch § 307 BGB. Eine langfri-stige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirt-schaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, daß die eine Seite der ande-ren in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß, "auf [X.]deih und Verderb", ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände ([X.] 64, - 12 - 288, 290 f.; [X.], [X.]. v. 26. April 1995 - [X.], NJW 1995, 2350, 2351; v. 8. April 1997 - [X.], [X.], 1624). Danach ist unter diesem [X.]sichtspunkt hier nicht von einer Sittenwidrig-keit auszugehen. Das [X.] zielt auf eine Alterssicherung ab, setzt also notwendigerweise eine lange Laufzeit voraus. Der Kläger konnte nach den [X.] und den Vertragsbedingungen wählen zwischen [X.] bis 40 Jahren und monatlichen [X.] ab 50,00 DM. Wenn er sich dann für eine Laufzeit von 10 bzw. 12 Jahren und [X.] i.H.v. 157,50 DM entschieden hat, ist das noch keine übermäßige Einschränkung seiner Hand-lungsfreiheit, zumal das gestaffelte Beteiligungssystem zu erheblichen steuerli-chen Verlustzuweisungen führen sollte. Jedenfalls scheidet eine Sittenwidrigkeit aber deshalb aus, weil der Kläger nach den Vertragsbedingungen das Recht hatte, den Vertrag nach Ablauf bestimmter Fristen [X.] stellen zu lassen oder zu stornieren. Daß er dabei finanzielle Verluste in Kauf nehmen muß, ist unerheblich. Auch bei einer Lebensversicherung ist eine vorzeitige Lösung mit Nachteilen verbunden. ee) Eine Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf des [X.], die [X.] betrieben ein Schneeballsystem. Dabei kann offen bleiben, ob das [X.] der [X.] und ihrer [X.] tatsächlich Elemente eines Schneeballsystems aufweist (s. dazu [X.], [X.]. v. 22. April 1997 - [X.], [X.], 1110), ob [X.] nur ein so geringer Teil der Anlegergelder investiert wird, daß ein [X.]winn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich ist. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet ge-- 13 - wesen wäre, ein [X.] [X.]schäft zu betreiben. Das aber ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag des [X.] ist er vielmehr von den [X.] und ihren [X.] über die für ihn ungünstigen Umstände der Kapitalanla-ge getäuscht worden. Daraus kann sich ein Kündigungsrecht oder ein Scha-densersatzanspruch ergeben (s. dazu im folgenden unter 2), nicht aber eine Unwirksamkeit des [X.]sellschaftsvertrages entgegen den Grundsätzen der [X.]. ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verträge nach §§ 125, 126 Abs. 1 BGB, § 293 Abs. 3 AktG nichtig sind, weil sich die Unterschriften der Vertrags-parteien auf Seite 2 des Zeichnungsscheins befinden, die Allgemeinen Ver-tragsbedingungen aber erst nachfolgend abgedruckt sind. Denn auch ein [X.] gegen die gesetzliche Schriftform würde nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Verträge führen, sondern nach den Regeln der fehlerhaften [X.] lediglich ein Kündigungsrecht des [X.] begründen. gg) Schließlich rechtfertigt auch ein Widerruf nach dem [X.] keine Ausnahme von den Regeln über die fehlerhafte [X.]sellschaft, wie der [X.]at bereits in seinem [X.]eil vom 29. November 2004 ([X.], [X.], 254, 255) entschieden hat. 2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzan-spruch des [X.] gegen die [X.] zu 1 und 2 zu einem Erfolg der auf die Rückzahlung der Einlagen gerichteten Hauptklageanträge führen könnte. [X.] fehlerhaft ist es dem Vortrag des [X.], er sei über die Risiken der Kapi-talanlage unzureichend aufgeklärt worden, nicht nachgegangen. - 14 - a) Wie der [X.]at in seinen nach Erlaß des angefochtenen [X.]eils ver-kündeten Entscheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 ([X.], [X.], 1706 und [X.], [X.], 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften [X.]sellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen [X.]sellschaf-ters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen [X.]sellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den [X.]sellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verlet-zung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflich-tig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen [X.]sellschaftsvertrag beteiligt ist. b) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob den [X.] oder ihren [X.] eine Verletzung von [X.] vorzuwerfen ist. Dann würden sie dem Kläger wegen Verschul-dens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein - die [X.] zu 3 bis 6 i.V.m. § 278 Abs. 2 AktG, § 161 Abs. 2, §§ 128, 160 HGB -, wobei sie ggf. für ein Fehlverhalten der Vermittler [X.] und [X.] nach § 278 BGB einste- hen müßten. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB (zum Schutzgesetzcharakter des § 264 a StGB s. [X.]at, [X.] 116, 7, 12 ff. und [X.]. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 3346). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats muß einem Anleger für seine [X.] ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageent-- 15 - scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-den ([X.] 79, 337, 344; [X.]. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 1296, 1297; v. 7. April 2003 - [X.], [X.], 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - [X.], [X.], 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, daß der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, daß die Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluß zu einer Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, daß die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzu-wachs bewirken, daß sie deshalb in hohem Maße die [X.]fahr einer späteren Nachschußpflicht begründen und daß sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewin-nunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Schließlich mußte der Anleger über das geplante Investitionsvolumen unterrichtet werden. Dazu hat der Kläger ein Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an die [X.] vom 9. August 2000 vorgelegt, in dem es heißt, die Investitionsquote betrage in dem "[X.]" der [X.] 0 % - statt angegebener 107 % - und in dem "Segment VI" 11 %. Daraus hat der Kläger abgeleitet, daß auch in den "Unternehmenssegmenten", an denen er beteiligt ist, nur ein geringer Teil der Anlegergelder zu [X.] verwendet wird, während mit dem Großteil des [X.]ldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden (von ihm als modifiziertes Schneeballsystem bezeichnet). Ein zu die-sem Vorwurf von der St[X.]tsanwaltschaft [X.]. durchgeführtes Ermitt- lungsverfahren hat zu keinen verwertbaren Erkenntnissen geführt und ist daher eingestellt worden. - 16 - Das Berufungsgericht hat eine zu dem Inhalt der [X.] bereits angeordnete Beweisaufnahme durch Vernehmung der bei-den Vermittler [X.] und [X.] sowie der Ehefrau des [X.] nicht durch- geführt mit der Begründung, nach dem Vortrag des [X.] in der mündlichen Verhandlung könne von einer fehlerhaften Aufklärung nicht mehr ausgegangen werden. Der Kläger hat bei seiner Anhörung ausgeführt: Der Vermittler [X.] habe die Anlage in den höchsten Tönen gelobt und als absolut sicher sowie renditeträchtig dargestellt; die [X.] und die Nachschußpflicht [X.] zwar erwähnt worden; [X.] habe aber gesagt, daß dieser Punkt nur zur Absicherung in dem Vertrag stehe und praktisch niemals vorkomme. Das [X.] hat gemeint, wenn danach überhaupt Zweifel an einer ausreichen-den Risikoaufklärung bestehen sollten, müsse zusätzlich berücksichtigt werden, daß der Kläger aufgrund einer Warnung durch seinen Schwager die Vertrags-erklärung am 26. November 1995 widerrufen habe. Wenn er dann diesen Widerruf nach einem erneuten [X.]spräch mit dem Vermittler [X.] zurückge- nommen habe, sei darin eine Bestätigung i.S. des § 141 BGB zu sehen. [X.] könnten für eine Kündigung der Verträge nur solche Informationsdefizite bedeutsam sein, die auch nach dem ergänzenden [X.]spräch mit [X.] noch vorhanden gewesen seien. Solche Fehlinformationen seien aber nicht erkenn-bar. Zu jenem Zeitpunkt habe der Kläger entsprechend kritische Presseberichte über die [X.] gekannt. Er habe daher erkennen können, daß es sich bei den Angaben von [X.] um Anpreisungen und Werbeaussagen ge- handelt haben könne. Wenn er dennoch seinen Widerruf zurückgenommen ha-be, habe er die Risiken der Anlage nunmehr bewußt übernommen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht [X.] dem Beweisantritt des [X.] nachgehen müssen. Wenn [X.] dem [X.] bei dem ursprünglichen Vertragsanbahnungsgespräch gesagt hat, die [X.] - lage sei absolut sicher und eine Nachschußpflicht komme praktisch niemals zum Tragen, war das eine bewußte Irreführung. Wenn der Kläger dann wegen kritischer Presseartikel, die er von seinem Schwager erhalten hatte, seine Bei-trittserklärungen widerrufen hat und daraufhin ein weiteres [X.]spräch mit [X.] stattgefunden hat, kommt es für die Frage, ob der Kläger unzureichend aufgeklärt worden ist, auch auf den Inhalt dieses [X.]sprächs an. Keinesfalls kann nur wegen des Widerrufs davon ausgegangen werden, daß der Kläger nun nicht mehr aufklärungsbedürftig gewesen ist. Zu dem Inhalt des [X.]sprächs nach dem Widerruf hat der Kläger aber vorgetragen: Er habe [X.] die Pres- seartikel gezeigt; [X.] habe darauf gesagt, der Autor [X.]. werde von den Banken bezahlt und schreibe deshalb so, wie diese es wünschten; zudem habe [X.] andere Presseartikel und ein [X.]richtsurteil vorgelegt, die den kritischen Bericht entkräften sollten; er habe weiter darauf hingewiesen, daß auch er selbst [X.]ld bei der [X.] angelegt habe, und habe über den Erfolg der Anlage sogar eine Wette abschließen wollen. Nach diesem Vortrag, der für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellen ist, hat auch bei dem [X.]-spräch, das zur Rücknahme des Widerspruchs geführt hat, keine ordnungsge-mäße Aufklärung des [X.] stattgefunden. Bei dieser Sachlage kann es den [X.] nicht zugute kommen, daß der Kläger aufgrund der Presseartikel Bedenken gegen das [X.] bekommen hatte. Anstatt sich mit diesen Bedenken sachlich auseinanderzusetzen und dem Kläger wenigstens jetzt die erforderlichen Informationen zu geben, hat der Vermittler mit unsubstantiierten Äußerungen die Zweifel des [X.] zerstreut und so die Falschberatung fort-gesetzt und vertieft. c) Bei der Feststellung, ob den [X.] eine mangelhafte Aufklärung zur Last zu legen ist, bedarf es ggf. auch einer Würdigung des Inhalts des Emissionsprospekts. Wird dem [X.]en statt einer mündlichen - 18 - Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muß der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen [X.] wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln ([X.].[X.]. v. 1. Okto-ber 1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380, 381; v. 7. Juli 2003 - [X.], [X.], 1536, 1537; [X.], [X.]. v. 12. Februar 2004 - [X.], [X.], 1055, 1057). Außerdem muß er dem [X.]en so rechtzeitig vor dem Vertragsschluß überlassen worden sein, daß sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts. Zwischen den [X.] ist streitig, ob dem Kläger der Emissionsprospekt vor Vertragsschluß übergeben worden ist. d) Für eine Haftung der [X.] wegen Verschuldens bei [X.] - ggf. auch wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB - kann auch von Bedeutung sein, ob die Kostenstruktur des [X.]s von vornherein so ungünstig angelegt war oder später so ungünstig ausgestaltet worden ist, daß ein [X.]winn der [X.] höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Auch dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts. 3. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (zur Be-weislast s. [X.], [X.]. v. 5. Februar 1987 - [X.], NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1422, 1423). - 19 - Sollte das Berufungsgericht dabei erneut zu dem Ergebnis kommen, daß die [X.] dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet und seine Hauptklageanträge damit unbegründet sind, weist der [X.]at auf folgendes hin: Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien ist jedenfalls davon auszuge-hen, daß die [X.]sellschaftsverträge durch die Kündigung des [X.] vom 2. November 2000 beendet worden sind und dem Kläger daher die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche in bezug auf die Höhe der Auseinan-dersetzungsguthaben zustehen. Ein Kündigungsrecht ergibt sich aus der Ankündigung der [X.], entsprechend dem von ihnen vor dem [X.] geschlossenen Prozeßvergleich die [X.] nicht mehr ratierlich, son-dern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen. Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen [X.] vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich [X.] verhalten. [X.] darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen [X.] nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei einem Vertrag über eine stille [X.]sellschaft hat diese Lösung - wie bei allen Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB ([X.].[X.]. v. 8. Juli 1976 - [X.], [X.] 1977, 87, 88; [X.] 11, 80, 84; 90, 302, 308; [X.], [X.]. v. 2. Juli 1968 - [X.], [X.] 1968, 915; v. 12. Oktober 1977 - [X.], NJW 1978, 103; v. 11. Februar 1981 - [X.], NJW - 20 - 1981, 1264, 1265; Soergel/[X.], [X.]. vor § 323 Rdn. 62; [X.]/[X.], 4. Aufl. vor § 275 Rdn. 281 ff.). Die Vorausset-zungen für ein solches Kündigungsrecht sind hier erfüllt. Die [X.] sind nach dem Inhalt der mit dem Kläger geschlossenen Verträge verpflichtet, nach der Beendigung der stillen [X.]sellschaften die Aus-einandersetzungsguthaben - sofern der Kläger nicht die sofortige Auszahlung in einer Summe wünscht - als Darlehen stehen zu lassen und mit 7 % pro Jahr zu verzinsen bei ratenweiser Rückzahlung über einen Zeitraum von 10 bzw. 12 Jahren. Indem sie sich in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet haben, die [X.] jeweils in einer Summe auszuzahlen, haben sie zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit sind, ihre Vertragspflicht zur ratierli-chen Auszahlung zu erfüllen. Das berechtigt den Kläger, sich ohne Bindung an die vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen von den [X.] zu lösen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen § 32 KWG verstößt und ob der Kläger unabhängig davon auf der Erfül-lung der Verträge bestehen könnte. Entscheidend ist allein, daß der Kläger da-von ausgehen muß, die [X.] werden ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfüllen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von unterge-ordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von den [X.] der [X.] als eine Besonderheit des [X.]s herausgestellt worden. So heißt es in Art. 1 der Präambel der Vertragsbedingungen: "Die – [X.] – ermöglicht ihren Anlegern durch mitunternehmeri-sche Beteiligungen in Form von stillen [X.]sellschaften den Aufbau und die För-- 21 - derung von Vermögen zur Versorgung im Alter. Die auf die individuellen Be-dürfnisse des Anlegers zugeschnittene Auszahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in [X.] als Persönliches Spar-Programm." Die Anleger sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Alters-rente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das [X.] sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine [X.] mehr erfol-gen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausge-zahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht erwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzah-lung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden erreichen [X.]. Deshalb kann ihnen nicht zugemutet werden, den Vertrag fortzuführen, obwohl klar ist, daß die [X.] zu der versprochenen Rentenzahlung nicht mehr bereit sind. II[X.] Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß §§ 3, 9 ZPO auf 13.582,39 • festgesetzt. Röhricht Goette [X.]
Strohn [X.]

Meta

II ZR 310/03

21.03.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2005, Az. II ZR 310/03 (REWIS RS 2005, 4379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4379

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