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PDF anzeigen [X.]/03
vom 12. Juli 2004 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
- 2 - [X.] [X.] hat am 12. Juli 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.]uß der
Zivilkammer 53 des [X.] vom 29. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kam-mer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
[X.] Durch den angefochtenen [X.]uß hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das am 19. Juni 2002 verkündete Urteil des [X.] "gemäß § 522 Abs. 1 ZPO auf seine Kosten als unzulässig [X.], weil der Wert des [X.] 600,00 [X.] nicht über-steigt (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO)". Weitere Ausführungen enthält der [X.]uß nicht. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er - 3 - eine Grundsätzlichkeit in bezug auf den [X.] in nichtvermö-gensrechtlichen Angelegenheiten geltend macht sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG) und eine Verletzung seiner Verfah-rensgrundrechte (Art. 103 GG) rügt; u.a. beanstandet er insoweit auch, daß die angefochtene Entscheidung willkürlich seine Wertangaben übergehe und "keine Gründe für die Abweichung von diesem Wert ... erkennen lasse".
I[X.] Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 574 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der angefochtene [X.]uß, wie der Kläger zu Recht beanstandet, nicht mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO n.F.). [X.]üsse, die der Rechtsbe-schwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den ent-schieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen ([X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 - [X.], [X.]Report 2002, 902 m.w.N.). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4; § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Grün-de im zivilprozessualen Sinne.
Im vorliegenden Fall lassen die minimalen "Ausführungen" des angefoch-tenen [X.]usses weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen, so daß die Begründung des [X.]s für die Verwerfung der Berufung, die darin liegen soll, daß der Wert des [X.] angeblich 600,00 • nicht übersteigt, in keiner Weise nachvoll-ziehbar ist. - 4 - In welchem Umfang etwa das Berufungsgericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile und mögliche [X.] Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.), kann hier offenbleiben. Denn der angefochtene [X.]uß verweist in keiner Weise auf anderweitig festzustellende Tatsachen.
Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat von der Erhe-bung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen (§ 8 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Im übrigen hat er bei der [X.] von der Möglichkeit nach § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO n.F. Gebrauch [X.].
[X.]: 1.500,00 •
Röhricht Goette Kurzwelly
[X.] Gehrlein
Meta
12.07.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2004, Az. II ZB 3/03 (REWIS RS 2004, 2398)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2398
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