Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. II ZB 31/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4539

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[X.]/03
vom 14. März 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 520 Abs. 3

Eine Begründung der Berufung wird nicht mit einem Schriftsatz bezweckt, wenn der Berufungskläger zwar einzelne [X.] erhebt, sich aber ausdrücklich die weitere Prüfung vorbehält, ob das Rechtsmittel überhaupt durchgeführt wird.
ZPO §§ 233 A, 236 B

Die [X.] hat ihr fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung einer Frist durch eine aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darzulegen.

[X.], [X.]uß vom 14. März 2005 - [X.] - OLG München

LG München I - 2 - [X.] [X.] hat am 14. März 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2003 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. [X.]: 42.575,68 • Gründe: [X.] Der Kläger, ein beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt, hat gegen das Endurteil des [X.] vom 23. Januar 2003 fristgerecht Berufung eingelegt. Auf Antrag des [X.] hat das [X.] mit Verfügung vom 6. März 2003 die [X.] bis zum 5. Mai 2003 verlängert. Die von dem Kläger am 19. April 2003 in Verbindung mit einem weiteren Antrag auf Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist beantragte Aussetzung des Verfahrens (§ 148 ZPO) hat das [X.] mit [X.]uß vom 5. Mai 2003 abgelehnt, der dem Klä-ger am selben Tag fernmündlich bekannt gemacht worden ist. Die abermalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat das [X.] - nach wiederholten Hinweisen an den Kläger über die Notwendigkeit einer Zustim-mung der Gegenseite - wegen des Widerspruchs der Beklagten durch Verfü-- 3 - gung vom 3. Juni 2003 versagt. Der Kläger hat die Berufungsbegründung in der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2003 per Telefax an das [X.] über-mittelt; die Seiten 1 bis 11 sowie die mit der Unterschrift seiner Bevollmächtig-ten versehene Seite 25 gingen vor Mitternacht, die Seiten 12 bis 24 nach [X.] ein. Auf die gerichtliche Mitteilung, die Berufung voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen, hat der Kläger am 19. Mai 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist be-antragt. Durch [X.]uß vom 25. August 2003 hat das [X.] die Be-rufung des [X.] unter Zurückweisung seines [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]. I[X.] Die gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert. 1. Die Würdigung des [X.]s, der Schriftsatz des [X.] vom 19. April 2003 sei nicht als Berufungsbegründung zu erachten, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Berufungsbegründungspflicht ist nicht schon genügt, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Schriftsatz des Berufungsklägers bei Gericht eingeht, der Berufungsrügen im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO enthält. [X.] ist erforderlich, daß der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt ist. Dies kann nicht angenommen werden, wenn mit dem Schriftsatz - wie im Streit-- 4 - fall - eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt wird ([X.], [X.]. v. 16. Oktober 1985 - [X.], [X.], 91; [X.], [X.]. v. 13. Juli 1988 - [X.], [X.], 1163). Davon abgesehen wird in dem Schriftsatz wiederholt dargelegt, daß der Verlängerungsantrag der Prüfung diene, ob die Berufung überhaupt durchgeführt werden solle. Angesichts dieses Vorbehalts verbietet sich die Annahme, daß der Schriftsatz, der zudem - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die gebotene Antragstellung [X.] läßt (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), die Begründung des Rechtsmittels bezweckt. 2. Ebenso entspricht es gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen, daß das [X.] nur die bis um 24.00 Uhr des 5. Mai 2003 per Telefax eingegangenen Teile der Berufungsbegründung des [X.] in seine Zu-lässigkeitsprüfung einbezogen hat ([X.], [X.]. v. 18. November 1999 - [X.], [X.], 364; [X.], [X.]. v. 4. Mai 1994 - [X.], NJW 1994, 2097 f.). Die danach berücksichtigungsfähigen Ausführungen genü-gen nicht den Mindestanforderungen (§ 520 Abs. 3 ZPO) an den Inhalt einer Berufungsbegründung. a) Der Kläger hat lediglich pauschal Verfahrensfehler des [X.] geltend gemacht. Jedoch kann der Begründung die gebotene Darlegung, daß das angefochtene Urteil auf einem dieser Verfahrensmängel beruhen kann, nicht entnommen werden (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 32). b) Auch im Blick auf die von dem [X.] verneinte Kausalität eines etwaigen Pflichtverstoßes für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden fehlt es an einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbegründung. Ist die Klageab-weisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die - 5 - Berufungsbegründung geeignet sein, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen, weshalb sie für jede der Erwägungen darzulegen hat, warum sie die angefoch-tene Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzu-lässig ([X.], Urt. v. 13. November 1997 - [X.], [X.], 1081 f.; [X.], Urt. v. 15. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 3073 f.; [X.], [X.]. v. 25. Januar 1990 - [X.], NJW 1990, 1184). Das [X.] hat den feh-lenden Kausalzusammenhang auf mehrere eigenständige Umstände - Bedeu-tungslosigkeit des entfallenen [X.] für eine Erhöhung des Aktienkurses, mangelnde Vertrautheit des [X.] mit kursbestimmenden Fak-toren, kein Rückkauf der Aktien durch den Kläger nach Bekanntwerden der Be-endigung des [X.] trotz unveränderten Aktienkurses - ge-stützt. Mit diesen einzelnen Erwägungen setzt sich die Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinander. 3. Ferner greift ein Zulassungsgrund nicht ein, soweit das Oberlandesge-richt dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat. Die [X.] hat ihr fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist schlüssig darzulegen ([X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] 10/01, [X.], 2180). Durch eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilde-rung der tatsächlichen Abläufe ist anzugeben, auf welchen konkre- ten Umständen die Fristversäumung beruht ([X.].[X.]. v. 17. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2525 f.: "[X.]"; [X.], Urt. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 2107 f.; [X.], [X.]. v. 14. Juni 1978 - [X.], [X.], 942). Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt. - 6 - a) Er hat zur Begründung seines Gesuchs vorgetragen: Seine Bevoll-mächtigte habe ihm am 5. Mai 2003 eine Diskette übermittelt, auf welcher der von ihm zur Einarbeitung in die Berufungsbegründung vorgesehene Schriftsatz vom 31. Juli 1998 abgespeichert gewesen sei. Die Diskette habe sich nicht öff-nen lassen. Vielmehr sei sogar der Entwurf der Berufungsbegründung ver-schwunden und total verloren gegangen. [X.] Bemühungen um eine Wiederherstellung seien erfolglos geblieben. Dadurch sei eine nicht geplante E-Mail-Versendung an seine Bevollmächtigte nötig geworden. Die Datei sei dort wegen einer Überlastung der [X.]deanlagen ("Upload") verspätet eingetroffen. b) Dieser Sachvortrag ist bereits in sich widersprüchlich. Konnte die [X.] nicht geöffnet werden und war überdies die Berufungsbegründung "total" verloren gegangen, war der Kläger aus tatsächlichen Gründen gehindert, Ände-rungen und Ergänzungen an der Berufungsbegründung vorzunehmen. Erst nach Durchführung etwaiger (objektiv nicht möglicher) Korrekturen hätte für den Kläger Veranlassung bestanden, die Endfassung der Berufungsbegründung an seine Bevollmächtigte zu mailen. Konnten aber Änderungen gar nicht vorge-nommen werden, so ist es nicht nachvollziehbar, woraus sich die Notwendigkeit einer "nicht geplanten" und dadurch verzögerten E-Mail-Versendung ergab (vgl. [X.].[X.]. v. 17. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2525 f.: "[X.]"). Bestand andererseits zwischen dem Kläger und seiner Bevollmäch-tigten E-Mail-Kontakt, hätte er die verlorenen Dateien auf diesem Weg unter Vermeidung "stundenlanger Bemühungen" kurzfristig anfordern können. - 7 - Angesichts dieser Unklarheiten ist ein Wiedereinsetzungsgrund nicht schlüssig dargetan. [X.]
[X.] Gehrlein

Meta

II ZB 31/03

14.03.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2005, Az. II ZB 31/03 (REWIS RS 2005, 4539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4539

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