Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2020, Az. 2 WD 18/19

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2020, 4158

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Gegenstand

Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der Bundeswehr


Leitsatz

1. Der Schutz von Vertrauenspersonen und Soldatenvertretern vor Maßnahmen des gemeinsamen nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 15 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die Einleitung gerichtlicher Disziplinarverfahren erstreckt werden.

2. Die Möglichkeit, Soldatenvertreter wegen grober Pflichtverletzungen nach § 59 Satz 1 SBG i.V.m. § 28 Abs. 1 BPersVG aus dem Personalrat auszuschließen, hindert die disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens nicht.

3. Bei einer strafbaren Vorteilsgewährung im dreistelligen Euro-Bereich ist Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad.

Tenor

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der [X.] des Truppendienstgerichts Süd vom 5. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinare Ahndung einer Vorteilsgewährung.

2

1. Der 56-jährige frühere Soldat wurde 1982 Zeit- und 1989 Berufssoldat. Zuletzt wurde er 2006 zum [X.] befördert und 2012 an das ... versetzt. Dort war er zunächst Personalratsvorsitzender. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. November 2013 verhängte das [X.] gegen ihn wegen eines 2009/2010 begangenen Dienstvergehens ein 42-monatiges Beförderungsverbot nebst Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/15.

3

Seit 2016 war der frühere Soldat nur noch Gruppensprecher der Soldaten und stellvertretender Vorsitzender des Personalrats des ..., blieb jedoch von der dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellt. Nachdem wegen des [X.] ein neuer Gruppensprecher und neuer stellvertretender Vorsitzender gewählt worden war, wurde er ab dem 5. September 2017 im ... in der Gruppe "..." auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt versetzt, bis er mit Ablauf des 30. September 2018 in den Ruhestand trat.

4

Der frühere Soldat ist mit einer nach [X.] besoldeten Beamtin verheiratet und hat fünf Kinder, die zur Schule gehen oder studieren. Sein Ruhegehalt beträgt monatlich etwa 3 630 € netto.

5

2. In dem am 30. April 2018 vom ... des ... eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der frühere Soldat am 19. Oktober 2018 beim [X.] einer vorsätzlichen, zumindest fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten zum treuen Dienen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten durch folgendes Verhalten angeschuldigt:

"Der frühere Soldat hat am 23. Juni 2017 gegen 12:15 Uhr in seinem Büro in ..., ..., in seiner Eigenschaft als Vertreter des Vorsitzenden des Personalrates der ihm unterstellten zivilen Mitarbeiterin und Vertreterin der Arbeitnehmer im Personalrat, Frau ..., einen Umschlag überreicht, in dem sich neben einer Grußkarte auch 250,00 € in bar befanden, obwohl er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, dass Frau ... die Annahme von Bargeld untersagt ist und er sie damit in die Gefahr arbeitsrechtlicher Sanktionen brachte."

6

Das [X.] hat mit Urteil vom 5. Juni 2019 das Ruhegehalt des früheren Soldaten um 1/20 für die Dauer von 15 Monaten gekürzt. Es hat den ... des ... als zuständige Einleitungsbehörde und den Vorwurf als erwiesen angesehen. Der frühere Soldat habe damit seine ungeachtet der Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit geltenden Pflichten zum treuen Dienen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten vorsätzlich verletzt. Denn er habe die Regelungen zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der [X.] ([X.]) [X.]/7 missachtet und die Mitarbeiterin ... der Gefahr ausgesetzt, arbeitsrechtliche Pflichten zu verletzen.

7

3. Gegen das dem früheren Soldaten am 18. Juni 2019 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger am 17. Juli 2019 per E-Mail, dem ein eigenhändig unterzeichneter Berufungsschriftsatz als eingescanntes PDF-Dokument anhing, beim [X.] in Absprache mit dessen Geschäftsstelle Berufung eingelegt, weil eine Übermittlung per Telefax gescheitert war. Der Schriftsatz ist dort am 17. Juli 2019 ausgedruckt worden und am 19. Juli 2019 postalisch eingegangen.

8

Zur Begründung seiner unbeschränkten Berufung macht der frühere Soldat im Wesentlichen geltend: Der ... des ..., der zugleich sein nächster Disziplinarvorgesetzter gewesen sei, habe kein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten dürfen, weil Dienstvergehen von Soldatenvertretern im Personalrat nicht durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten geahndet werden dürften. Eine Disziplinarmaßnahme könne nicht verhängt werden, da § 28 BPersVG für Pflichtverletzungen von Personalratsmitgliedern eine besondere Sanktion vorsehe. Es liege kein innerdienstliches Fehlverhalten vor. Denn eine Personalratstätigkeit sei keine Dienstausübung. Er habe spontan ins Portemonnaie gegriffen und "aus dem Bauch heraus" gehandelt, um sich bei Frau ... für die gute Vorbereitung einer von ihm kurzfristig als Stellvertreter des erkrankten [X.] durchgeführten Personalversammlung zu bedanken. Der Personalratsvorsitzende habe angedacht, sein Amt als Gruppensprecher der Arbeitnehmer und den Vorsitz niederzulegen. In dem Fall hätte er sich Frau ..., welche die Listenführerin gewesen sei, gut als Gruppensprecherin vorstellen können. Dies habe aber nichts mit der Geldübergabe zu tun gehabt. Er habe wegen seiner damals kurzen Restdienstzeit auch kein Interesse daran gehabt, dass Frau ... ihn im Fall der Amtsniederlegung des [X.] bei einer Wahl zum [X.] unterstützen würde. Da Frau ... das Geld zurückgegeben und damit nicht gegen das Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken verstoßen habe, fehle es an einer Haupttat, an der er beteiligt gewesen sein könnte. Er habe auch nicht versucht, Frau ... dazu zu bewegen, das Geld ohne Genehmigung anzunehmen. Geschenke im Kollegenkreis bedürften ohnehin keiner Erlaubnis.

9

4. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist dem entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten zur Person und zum Werdegang des früheren Soldaten wird auf das Urteil des [X.]s, hinsichtlich der Zeugenaussagen und der in das Verfahren eingeführten Urkunden und Augenscheinsobjekte wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Sie ist zwar zulässig. [X.]em steht nicht entgegen, dass die Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 43 Abs. 1 Halbs. 1 StPO mit Ablauf des 18. Juli 2019 geendet hat, nur per E-Mail als eingescanntes P[X.]F-[X.]okument beim [X.] eingegangen ist. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 112 Satz 1 [X.] ist die Berufung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts einzulegen. [X.]abei ist es gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 55a Abs. 1 VwGO auch zulässig, sie nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO als elektronisches [X.]okument einzureichen. Zwar entspricht die per E-Mail übersandte Berufungsschrift nicht den Vorgaben des § 55a VwGO. [X.]enn das [X.]okument enthält weder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO noch wurde es auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist aber die Schriftform gewahrt, wenn - wie hier - ein im Original eigenhändig unterzeichneter Schriftsatz in eine [X.] eingescannt, diese nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstelle per E-Mail an das Gericht übersandt und dort vor Ablauf der Berufungsfrist ausgedruckt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2020 - [X.] - FamRZ 2020, 847 Rn. 16 m.w.[X.]).

[X.]er Senat lässt offen, ob er sich dieser Auffassung uneingeschränkt anschließt. Selbst wenn eine formgerechte Berufung erst mit dem postalischen Eingang des Berufungsschriftsatzes einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden wäre, wäre dem früheren Soldaten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 44 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden daran verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Etwaige Versäumnisse seines Verteidigers - die mit Blick auf die genannte Rechtsprechung des [X.] nicht ersichtlich sind - wären ihm nicht zuzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 2018 - 2 [X.] 3.18 - [X.]E 163, 89 Rn. 14 m.w.[X.]).

2. [X.]ie Berufung ist aber unbegründet.

[X.]a der frühere Soldat sie in vollem Umfang eingelegt hat, hat der Senat, der vorliegend nicht an einer Sachentscheidung gehindert ist (a) aufgrund eigener Tat- (b) und [X.] (c) unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zu befinden (d). [X.]anach ist gegen den früheren Soldaten jedenfalls keine mildere [X.]isziplinarmaßnahme als die vom [X.] ausgesprochene Kürzung seines Ruhegehalts um 1/20 für die [X.]auer von 15 Monaten zu verhängen.

a) [X.]er Senat ist nicht nach § 123 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs. 3 Satz 1 [X.] an einer Sachentscheidung gehindert.

aa) Ein Verfahrenshindernis liegt nicht darin, dass eine unzuständige Einleitungsbehörde tätig geworden wäre. [X.]a der frühere Soldat im Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung dem ... angehörte, war dessen ... gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. Ziffer 1.1. c) (1) (a) der Zentralen [X.]ienstvorschrift [X.]/6 für die Einleitung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens zuständig.

Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass der frühere Soldat [X.] im Personalrat des ... war und die Befugnisse der Vertrauensperson der Unteroffiziere im ... wahrnahm.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist für die Ahndung von [X.]ienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 [X.] als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson die oder der nächsthöhere [X.]isziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich der oder des nächsthöheren [X.] gewählt worden, geht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Zuständigkeit auf deren nächste [X.]isziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten [X.] über. § 15 Abs. 2 [X.] gilt gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 [X.] für [X.](innen) entsprechend.

[X.]iese Vorschriften bewirken eine Verlagerung der Regelzuständigkeit des nächsten [X.] für die Ausübung der [X.]isziplinarbefugnis, d.h. der Befugnis, einfache [X.]isziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den [X.] obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (§ 27 Abs. 1 Satz 1, §§ 32 ff. [X.]). [X.]adurch soll vermieden werden, dass es zwischen der Vertrauensperson bzw. dem [X.] und dem nächsten [X.] zu Verstimmungen kommt, die das zwischen ihnen notwendige Vertrauensverhältnis (§ 19 [X.]) belasten; insbesondere soll dem nächsten [X.] die Möglichkeit genommen werden, mit den Mitteln des [X.] auf die Vertrauensperson bzw. den [X.] [X.]ruck auszuüben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. [X.]ezember 1985 - 2 [X.] 7.85 - [X.]E 83, 101 <102> zu § 25 Abs. 1 Satz 3, § 26 Abs. 1 Nr. 3 [X.] a.F. und vom 18. [X.]ezember 2019 - 1 [X.] 5.18 - [X.] 449.7 § 8 [X.] Nr. 2 Rn. 29 zu § 29 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

[X.]avon unberührt bleiben die Regelungen der [X.] zur Zuständigkeit der Einleitungsbehörde. [X.]ies folgt aus der Systematik der [X.]. Nach § 15 Abs. 1 [X.] können [X.]ienstvergehen durch einfache oder gerichtliche [X.]isziplinarmaßnahmen geahndet werden, wobei die Verhängung gerichtlicher [X.]isziplinarmaßnahmen den [X.] vorbehalten ist. [X.]ie [X.] sieht im zweiten Teil ("Ahndung von [X.]ienstvergehen durch [X.]isziplinarmaßnahmen") eine klare Trennung zwischen der [X.]isziplinarbefugnis der [X.] und ihrer Ausübung (Zweiter Abschnitt, §§ 22 ff. [X.]) einerseits und dem gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren ([X.]ritter Abschnitt, §§ 58 ff. [X.]) andererseits vor. Auf § 15 Abs. 2 [X.] wird ausschließlich im [X.] Abschnitt in § 29 Abs. 1 Satz 3, § 30 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verwiesen, nicht hingegen im [X.], der disziplinargerichtliche Maßnahmen betrifft und in § 94 [X.] die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde regelt.

[X.]ementsprechend führt zwar § 62 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 [X.] u.a. zu einer Verlagerung der Zuständigkeit des nächsten [X.] für die Verhängung einfacher [X.]isziplinarmaßnahmen, für die erzieherische Handlungsbefugnis (vgl. [X.], Beschluss vom 18. [X.]ezember 2019 - 1 [X.] 5.18 - [X.] 449.7 § 8 [X.] Nr. 2 Rn. 29) und für die Herbeiführung einer Entscheidung der Einleitungsbehörde nach § 41 [X.] (vgl. [X.], [X.]ie wehrrechtliche Stellung des [X.], [X.] 1986, 16 <22>; [X.], in: [X.], [X.] 2016, Stand Juni 2020, § 15 Rn. 33 ff.). Nicht hingegen ändert sich dadurch die bei gerichtlichen [X.]isziplinarmaßnahmen vorgesehene Zuständigkeit der Einleitungsbehörde.

Zwar mag es mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 62 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 [X.] sinnvoll erscheinen, für den Fall, dass der nächste [X.]isziplinarvorgesetzte zugleich die zuständige Einleitungsbehörde ist, in die [X.] eine entsprechende Regelung über eine Verlagerung der Zuständigkeit der Einleitungsbehörde aufzunehmen. [X.]enn die Befugnis, ein gerichtliches [X.]isziplinarverfahren gegen eine Vertrauensperson oder einen [X.] einzuleiten, ist ebenfalls geeignet, auf diese [X.]ruck auszuüben. Angesichts der Regelungssystematik, des Ausnahmecharakters der zuständigkeitsverlagernden Regelungen und des Umstands, dass eine solche Zuständigkeitsverlagerung auch nicht verfassungsrechtlich geboten ist, vermag der Senat aber keine Regelungslücke zu erkennen, die er rechtsfortbildend zu schließen hätte.

[X.]avon unberührt bleibt das Recht eines Soldaten, im Fall der Besorgnis der Befangenheit des innerhalb der Einleitungsbehörde für die Einleitung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens konkret zuständigen Amtsträgers entsprechend § 21 VwVfG auf dessen Ausschluss aus dem Verfahren hinzuwirken.

bb) [X.]as Verfahren ist auch nicht deshalb nach § 123 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs. 3 Satz 1 [X.] einzustellen, weil eine [X.]isziplinarmaßnahme grundsätzlich unzulässig wäre. Zwar sieht § 28 Abs. 1 B[X.]G eine besondere Sanktion für das Fehlverhalten von [X.]ern vor, die nach § 59 Satz 1 [X.] auch für [X.] gilt. [X.]anach kann der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragt werden. [X.]iese Regelung entfaltet jedoch keine Sperrwirkung gegenüber anderen Möglichkeiten, ein Fehlverhalten von [X.]ern zu ahnden. Neben einer strafrechtlichen ist insbesondere eine disziplinarische Ahndung möglich, wenn das Verhalten des [X.]s (zugleich) ein [X.]ienstvergehen darstellt (vgl. [X.], Urteile vom 23. Februar 1994 - 1 [X.] 65.91 - [X.]E 103, 70 <75 f.> m.w.[X.] und vom 23. Februar 1994 - 1 [X.] 48.92 - juris Rn. 28 m.w.[X.]; [X.]/[X.]/[X.], B[X.]G, 14. Aufl. 2018, § 28 Rn. 5b).

b) In tatsächlicher Hinsicht steht der angeschuldigte Vorwurf zur Überzeugung des Senats fest.

aa) Er ist in objektiver Hinsicht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des früheren Soldaten und der Zeugin ... unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Tätigkeitsdarstellung betreffend die Zeugin erwiesen.

[X.]anach war der frühere Soldat [X.] im Personalrat des ... und stellvertretender Personalratsvorsitzender. [X.]ie Zeugin ... war [X.] im Personalrat und zudem als "[X.] für Angelegenheiten des Personalrats beim ..." tätig. Ihr Vorgesetzter war insoweit der Personalratsvorsitzende oder dessen Vertreter im Amt.

Am 23. Juni 2017 war der Personalratsvorsitzende abwesend und wurde durch den früheren Soldaten vertreten. [X.]ieser hatte bereits zwei Tage zuvor kurzfristig stellvertretend für den erkrankten [X.] eine Personalversammlung durchgeführt. Bei deren Vorbereitung war er von der Zeugin ... unterstützt worden.

Am 23. Juni 2017 frühstückten der frühere Soldat und die Zeugin ... gemeinsam im [X.]. [X.]er frühere Soldat fragte die Zeugin, wie schon mehrfach in den Wochen zuvor, ob sie nicht anstelle des [X.] Gruppensprecherin der Arbeitnehmer werden wolle. [X.]ie Zeugin ... lehnte dies erneut ab, weil sie bei einer damit verbundenen Freistellung einen Verlust ihrer Arbeitsstelle fürchtete.

Einige Stunden später überreichte der frühere Soldat ihr bei ihrer Verabschiedung in den Urlaub in seinem Büro einen Umschlag. [X.]ie Zeugin öffnete den Umschlag auf dem Heimweg und fand darin 250 € in bar und eine Karte mit folgendem Text:

"..., am [X.] ..., [X.]einen anstehenden Urlaub nehme ich zum Anlass, [X.]ir für [X.]eine Unterstützung in den letzten Wochen zu danken. Besonders bei der Vorbereitung zur letzten Personalversammlung war ich sehr froh, dass ich [X.] auf [X.]ich immer verlassen konnte. Eine gute Erholung hast [X.]u [X.]ir verdient und dazu wünsche ich [X.]ir und [X.] gute und schöne Ferien."

[X.]ie Zeugin ... bedankte sich am selben Tag beim früheren Soldaten mit einer per Handy gesandten Textnachricht für die Karte und teilte ihm mit, dass sie das Geld nicht annehmen, sondern es ihm nach ihrem Urlaub zurückgeben werde. Nach ihrem Urlaub ließ sie ihm die 250 € durch zwei [X.]er aushändigen.

bb) In subjektiver Hinsicht ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der frühere Soldat der Zeugin ... die 250 € jedenfalls auch für ihre Unterstützung in ihrer Funktion als angestellte [X.] bei der Vorbereitung der Personalversammlung zukommen lassen wollte.

Er glaubt nicht an eine gedankenlose Spontanhandlung des früheren Soldaten. [X.]enn die Zeugin ... hat bekundet, dass dieser eher wohlüberlegt als spontan handele. [X.]er [X.] konnte ebenfalls nicht bestätigen, dass der frühere Soldat spontan oder impulsiv sei. Auch ist die Übergabe des Umschlags mit 250 € durch den früheren Soldaten, der Vater von fünf Kindern in der Ausbildung ist, zu ungewöhnlich, als dass angenommen werden könnte, er habe dabei keinerlei Motiv gehabt.

[X.]a der frühere Soldat und die Zeugin ... nach ihren übereinstimmenden Aussagen privat keinen Kontakt hatten, kann das Motiv des früheren Soldaten nur im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zeugin ... als angestellte [X.] und/oder mit ihrer Tätigkeit als [X.] stehen.

[X.]er Senat ist davon überzeugt, dass der frühere Soldat der Zeugin ... die 250 € als eine Art "private Leistungsprämie" jedenfalls (auch) für ihre Unterstützung in ihrer Funktion als angestellte [X.] bei der Vorbereitung der Personalversammlung zukommen lassen wollte.

[X.]ies ergibt sich eindeutig aus dem [X.]. [X.]amit in Einklang hat der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung geäußert, er habe sich mit dem Geld für die gute Arbeit der Zeugin ... bedanken wollen; die Personalversammlung habe eine "besondere Problematik" aufgewiesen, weil sie wegen Erkrankung des [X.] zunächst abgesagt worden und dann doch durchgeführt worden sei; die Zeugin ..., die als "Sprachrohr" und als eine Art "Prellbock" fungiert habe, habe dazu Rede und Antwort stehen müssen. Auch die Zeugin ... hat bestätigt, dass sich der frühere Soldat bei der Überreichung des Umschlags für ihre Unterstützung bei der Vorbereitung der Personalversammlung bedankt habe.

Nicht erweislich ist, dass der frühere Soldat darüber hinaus auch das künftige Verhalten der Zeugin ... als [X.] beeinflussen wollte, insbesondere sie zu der von ihr stets abgelehnten Übernahme des Amtes der Gruppensprecherin der Arbeitnehmer bewegen und ihr Wahlverhalten bei einer etwaigen Neuwahl des [X.] beeinflussen wollte. [X.]enn dies hat der frühere Soldat stets bestritten. Außerdem kann eine Vorteilsgewährung für die Personalratstätigkeit auch nicht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" angenommen werden. [X.]enn darin läge - wie unten ausgeführt wird - ein mindestens gleich schweres [X.]ienstvergehen. [X.] ist damit lediglich der Umstand, dass der frühere Soldat der Zeugin ... das Geld jedenfalls (auch) für ihre Tätigkeit als beim ... angestellte [X.] zukommen lassen wollte. Bereits dies schließt aus den nachfolgenden Erwägungen eine mildere als die vom [X.] verhängte [X.]isziplinarmaßnahme aus.

c) Mit dem festgestellten Verhalten hat der frühere Soldat nach § 23 Abs. 1 [X.] ein [X.]ienstvergehen begangen. [X.]enn er hat vorsätzlich seine Pflichten zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2. [X.]) verletzt.

aa) [X.]iese allgemeinen soldatischen Pflichten aus dem [X.]ienstverhältnis galten für den früheren Soldaten ungeachtet dessen, dass er als [X.] im Personalrat gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 46 Abs. 1 B[X.]G ein unentgeltliches Ehrenamt wahrnahm und dafür gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 B[X.]G von seiner dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellt war. [X.]enn sein [X.]ienstverhältnis bestand während seiner Mitgliedschaft im Personalrat fort. [X.]ie Freistellung bezieht sich nur auf die Aufgaben des zuvor innegehabten [X.]ienstpostens, nicht auf die allgemeinen soldatischen Pflichten aus dem [X.]ienstverhältnis (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2010 - 1 WB 41.09 - [X.]E 138, 40 Rn. 48 m.w.[X.]). Auch ein von der dienstlichen Tätigkeit freigestellter [X.] im Personalrat hat deshalb - abgesehen von der Verpflichtung zur [X.]ienstleistung - seine allgemeinen soldatischen Pflichten zu erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1994 - 1 [X.] 65.91 - [X.]E 103, 70 <76>).

bb) [X.]ie Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]) umfasst die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem die Beachtung der Strafgesetze, ferner von Weisungen des [X.]ienstherrn in Form von Verwaltungsvorschriften. Eine Verletzung von § 7 [X.] ist dabei nur anzunehmen, wenn es sich um einen Rechtsverstoß von Gewicht handelt, der in einem Zusammenhang mit dem [X.]ienstverhältnis steht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 W[X.] 18.15 - juris Rn. 54).

(1) [X.]as Verhalten des früheren Soldaten weist den erforderlichen Zusammenhang mit dem [X.]ienstverhältnis auf. Es ist nicht seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen. [X.]enn er handelte bei der Verabschiedung der Zeugin ... in den Urlaub als Vertreter im Amt des abwesenden [X.], der ihr Vorgesetzter im Hinblick auf ihre Tätigkeit als [X.] war. [X.]ie Personalratstätigkeit ist funktional auf die [X.]ienststelle und den [X.]ienstbetrieb bezogen und daher eng mit dem dienstlichen Bereich verknüpft (vgl. [X.], Urteile vom 19. September 1984 - 1 [X.] 38.84 - [X.]E 76, 192 <197 f.>, vom 23. Februar 1994 - 1 [X.] 65.91 - [X.]E 103, 70 <78> und vom 23. Februar 1994 - 1 [X.] 48.92 - juris Rn. 32; Beschluss vom 1. September 1999 - 1 [X.]B 44.98 - [X.] 240 § 9 [X.] Nr. 11 S. 8). Zudem fand der Vorfall im Büro des früheren Soldaten im ... statt.

(2) [X.]er frühere Soldat hat einen gewichtigen Rechtsverstoß in Form einer Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) begangen. [X.]anach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 333 Abs. 3 StGB u.a. einem für den öffentlichen [X.]ienst besonders Verpflichteten für die [X.]ienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen [X.]ritten anbietet, verspricht oder gewährt.

(a) [X.]ie Zeugin ... wurde nach Mitteilung des ... vom 29. Juli 2020 bei ihrer Einstellung förmlich nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet und ist damit eine für den öffentlichen [X.]ienst besonders Verpflichtete (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB).

(b) [X.]ie ihr übergebenen 250 € sind ein Vorteil im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB. [X.]arunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 [X.]/08 - [X.]St 53, 6 Rn. 14 m.w.[X.]). [X.]abei wird der strafrechtlich relevante Begriff "Vorteil" durch das Merkmal der [X.] eingegrenzt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 1985 - 1 StR 316/85 - [X.]St 33, 336 <339> zu § 108b Abs. 1 StGB). [X.] und damit straffrei sind gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen (vgl. [X.], Urteile vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01 - NJW 2003, 763 <765> und vom 2. Februar 2005 - 5 [X.] - NStZ 2005, 334 Rn. 4). Ein Bargeldgeschenk von 250 € an eine [X.] als [X.]ank für ihre Angestelltentätigkeit ist keine solche übliche Aufmerksamkeit.

(c) [X.]er frühere Soldat hat der Zeugin ... die 250 € auch für ihre [X.]ienstausübung angeboten, ohne dass dafür eine Genehmigung nach § 333 Abs. 3 StGB vorlag.

Unter dem Anbieten eines Vorteils im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB ist das Angebot zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung zu verstehen. Zwischen dem Vorteil und der [X.]ienstausübung muss ein "Gegenseitigkeitsverhältnis" in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem (angestrebten) ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der [X.]ienstausübung hat (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 [X.]/08 - [X.]St 53, 6 Rn. 30). [X.]ies setzt voraus, dass der [X.] mit dem Ziel handelt, auf die künftige [X.]ienstausübung des Amtsträgers bzw. für den öffentlichen [X.]ienst besonders Verpflichteten Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene [X.]ienstausübung zu honorieren (vgl. [X.], Urteile vom 14. Oktober 2008 - 1 [X.]/08 - [X.]St 53, 6 Rn. 30, vom 28. Juli 2011 - 4 [X.] - NJW 2011, 2819 Rn. 23 m.w.[X.] und vom 18. Oktober 2017 - 2 StR 529/16 - juris Rn. 30).

[X.]abei ist unter "[X.]ienstausübung" grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen. [X.]iese muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht - noch nicht einmal in groben Umrissen - konkretisiert sein (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 [X.]/08 - [X.]St 53, 6 Rn. 30). Vielmehr sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Fälle strafbar sein, in denen nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers (hier: eines für den öffentlichen [X.]ienst besonders Verpflichteten) erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 [X.]/08 - [X.]St 53, 6 Rn. 27 m.w.[X.]).

Hier steht fest, dass der frühere Soldat der Zeugin ... die 250 € jedenfalls (auch) für eine konkrete, vergangene Ausübung ihrer Tätigkeit als [X.] des ..., für die sie förmlich verpflichtet wurde, zuwenden wollte, nämlich für ihre Unterstützung bei der Vorbereitung der Personalversammlung. Zugleich hat er damit "allgemeine Klimapflege" im Hinblick auf die Tätigkeit der Zeugin ... als [X.] betrieben. Bereits dies genügt für die Annahme einer angestrebten Unrechtsvereinbarung.

(d) [X.]er Senat ist davon überzeugt, dass der frühere Soldat vorsätzlich gehandelt hat. Er wollte der Zeugin ... die 250 € für ihre Angestelltentätigkeit zuwenden. [X.]abei war ihm bekannt, dass es im ... nicht üblich war, sich unter Beschäftigten [X.] dieser Höhe zu machen. Aufgrund seiner langjährigen Verwendung im ... und seiner Vorstandstätigkeit im Personalrat, war ihm auch bekannt, dass Angestellten die Entgegennahme von Geldgeschenken für ihre dienstliche Tätigkeit untersagt war.

(3) Eine mindestens gleich schwere Pflichtverletzung läge vor, wenn der frühere Soldat der Zeugin ... das Geld (auch) für ihr künftiges Verhalten als [X.] angeboten hätte. Es spricht zwar [X.] dafür, dass der Straftatbestand der Vorteilsgewährung eine korruptive Einflussnahme auf die ehrenamtliche Tätigkeit von [X.]ern nicht erfasst. [X.]enn sie sind in § 333 Abs. 1 StGB anders als in § 203 Abs. 2 Nr. 3, § 353b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erwähnt und ihre Amtsträgereigenschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] ist mangels Bestellungsakt zweifelhaft (vgl. [X.], [X.] 2004, 220 <222>). Eine Geldzuwendung für ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverhalten im Personalrat würde aber jedenfalls gegen § 46 Abs. 1 B[X.]G verstoßen. [X.]anach führen die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. [X.]ie Vorschrift verbietet die Gewährung eines Entgelts oder die sonstige Zuwendung eines geldwerten Vorteils für die personalvertretungsrechtliche Tätigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 C 22.18 - [X.] 2020, 66 <67>; [X.], Urteil vom 16. Februar 2005 - 7 AZR 95.04 - [X.] 2006, 44 <45>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], B[X.]G, 10. Aufl. 2019, § 46 Rn. 4). [X.]ieses Verbot richtet sich gegen jedermann (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] u.a., B[X.]G, Stand 1. Mai 2020, § 46 Rn. 24; [X.]/[X.]/[X.], B[X.]G, 14. Aufl. 2018, § 46 Rn. 2; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], B[X.]G, 10. Aufl. 2019, § 46 Rn. 9).

[X.]aher wäre eine korruptive Geldzuwendung für die Personalratstätigkeit auch bei Annahme einer Strafbarkeitslücke gesetzeswidrig und als Verstoß gegen die [X.]ienstpflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung (§ 7 [X.]) keineswegs in disziplinarrechtlicher Hinsicht weniger schwerwiegend als die festgestellte Vorteilsgewährung für die Bürotätigkeit.

(4) Nicht hingegen hat der frühere Soldat seine Pflicht zum treuen [X.]ienen durch einen Verstoß gegen Weisungen seines [X.]ienstherrn verletzt. [X.]enn das Rundschreiben des [X.] vom 8. November 2004 zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung ([X.]. [X.] ff.) und die ergänzende Zentrale [X.]ienstvorschrift [X.]/7 ("Annahme von Belohnungen oder Geschenken") befassen sich nur mit der Annahme, nicht mit dem Anbieten von Belohnungen oder Geschenken.

cc) [X.]er frühere Soldat hat darüber hinaus vorsätzlich seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 [X.] verletzt, wonach das Verhalten eines Soldaten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein [X.]ienst als Soldat erfordert. [X.]enn er hat eine Zivilbedienstete der [X.] verleitet, das ihr angebotene Bargeld anzunehmen und damit gegen straf- und arbeitsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Ein solches Verhalten eines Soldaten ist geeignet, Zweifel an seiner Objektivität und Integrität von Angehörigen der [X.] zu erwecken.

Hätte die Zeugin ... dem früheren Soldaten das Geld nicht zurückgegeben, hätte sie sich nicht nur der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, sondern auch gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 TVö[X.] verstoßen. [X.]anach dürfen Beschäftigte von [X.]ritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen von diesem Verbot sind nach Satz 2 nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. "[X.]ritte" im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen außer dem Beschäftigten selbst, d.h. auch andere Beschäftigte derselben [X.]ienststelle. [X.]ie Zuwendung der 250 € war nicht zustimmungsfähig. Nach Ziffer 302 der das genannte Rundschreiben des [X.] vom 8. November 2004 ergänzenden Zentralen [X.]ienstvorschrift (Z[X.]v [X.]/7) kann die Zustimmung für die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Angehörige der [X.] nur erteilt werden, wenn aufgrund des Wertes oder der Beschaffenheit der Zuwendung oder sonstiger besonderer Umstände des Einzelfalles der Anschein der Empfänglichkeit auszuschließen ist. [X.]ies ist - wie sich aus Ziffer I des der Z[X.]v [X.]/7 als Anlage beigefügten Rundschreibens vom 8. November 2004 ergibt - bei einer Bargeldzuwendung nicht der Fall.

Wer als Arbeitnehmer des öffentlichen [X.]ienstes für die Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegennimmt, gibt seinem Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des [X.] regelmäßig nicht nur einen Grund zur Abmahnung, sondern sogar zur fristlosen Kündigung. [X.]abei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass aufgrund des gewährten Vorteils das Vertrauen in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und in die Redlichkeit des Arbeitnehmers erheblich erschüttert wird. [X.]er eine fristlose Kündigung rechtfertigende wichtige Grund liegt vor allem in der zu Tage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, bei der Erfüllung von (arbeitsvertraglich geschuldeten) Aufgaben unbedenklich eigene Vorteile wahrzunehmen. [X.]adurch zerstört er regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit (vgl. [X.], Urteile vom 21. Juni 2001 - 2 [X.] 2002, 261 <263> und vom 26. September 2002 - 2 [X.] - [X.] 2003, 297 <300> zu § 10 [X.]; siehe auch [X.], Urteile vom 15. November 2001 - 2 [X.] - [X.]E 99, 331 <334, 335> und vom 17. März 2005 - 2 [X.] - [X.], 103 zu fortgesetzten Verstößen gegen § 10 [X.]). [X.], erst recht in einer Größenordnung von 250 €, können nicht mehr als bloße Aufmerksamkeiten eher symbolischer Natur gewertet werden, die der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig tolerieren wird (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2001 - 2 [X.] - [X.]E 99, 331 <335>).

[X.]er frühere Soldat hat seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ebenfalls vorsätzlich verletzt. Wegen der bereits dargelegten langjährigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass ihm das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Angehörige der [X.] bekannt war. [X.]enn das Rundschreiben des [X.] galt auch für ihn selbst und muss ihm bekannt gewesen sein.

d) Bei Art und Maß der für das [X.]ienstvergehen zu verhängenden [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde:

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der [X.].

Nimmt ein Soldat Belohnungen oder Geschenke für eine pflichtwidrige Handlung entgegen (Bestechlichkeit) ist nach der Rechtsprechung des Senats im Regelfall die [X.] geboten. Nimmt er sie für eine an sich nicht pflichtwidrige Handlung entgegen (Vorteilsannahme), ist Ausgangspunkt der [X.] regelmäßig eine [X.]ienstgradherabsetzung, im Fall eines erheblichen Vorteils, der jedenfalls bei einem fünfstelligen Euro-Betrag anzunehmen ist, die [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 2014 - 2 W[X.] 31.12 - [X.] 450.2 § 84 [X.] 2002 Nr. 7 Rn. 91 f.).

[X.]iese [X.] wendet der Senat auch für die umgekehrten Fälle der Bestechung und Vorteilsgewährung durch einen Soldaten gegenüber einem anderen Soldaten an (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - 2 W[X.] 11.10 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 32 Leitsatz 2 und Rn. 37). [X.]a - auf der einen Seite - die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, die Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und - auf der anderen Seite - die Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sowie die Bestechung nach § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren strafbewehrt sind, hat der Gesetzgeber hinreichend klar die Wertung zum Ausdruck gebracht, dass Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung ebenso wie Bestechung und Bestechlichkeit einen im [X.] identischen Unwertgehalt aufweisen.

[X.]ie genannten [X.] gelten auch für Fälle der Bestechung und Vorteilsgewährung durch einen Soldaten gegenüber einem Zivilbediensteten der [X.]. [X.]enn aus disziplinarischer Sicht stellt der Soldat in diesen Fällen die Integrität und Vertrauenswürdigkeit der Angehörigen der [X.] ebenso in Frage wie bei einer Bestechung und Vorteilsgewährung gegenüber einem Kameraden. Auch ist das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerlässliche Bewusstsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung aller Angehörigen der [X.] gleichermaßen schutzwürdig, gleichgültig, in welchen unterschiedlichen Funktionen sie verwendet werden, zumal dann, wenn es zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit und Begegnung zwischen einzelnen Angehörigen der [X.] und der [X.]verwaltung kommt (siehe auch [X.], Urteile vom 25. Januar 1996 - 2 W[X.] 24.95 - [X.]E 103, 295 <295>, vom 21. Mai 1996 - 2 W[X.] 22.95 - [X.]E 103, 321 <323 f.>, vom 10. [X.]ezember 1997 - 2 W[X.] 1.97 - [X.]E 113, 169 <171>, vom 12. November 1998 - 2 W[X.] 12.98 - [X.]E 113, 290 <291 f.> und vom 15. Februar 2000 - 2 W[X.] 30.99 - juris Rn. 6).

[X.]anach ist hier Ausgangspunkt der [X.] eine [X.]ienstgradherabsetzung, weil der frühere Soldat eine Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB begangen hat, indem er einer Zivilbediensteten der [X.] einen Vorteil im dreistelligen Bereich anbot.

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe angesetzten [X.] gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Situation zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des [X.]isziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. [X.]anach ist jedenfalls keine mildere als die vom [X.] verhängte [X.] um 1/20 für die [X.]auer von 15 Monaten tat- und schuldangemessen.

(1) Zu Lasten des früheren Soldaten fällt ins Gewicht, dass er als stellvertretender Personalratsvorsitzender eine herausgehobene Position und damit eine Vorbildfunktion für andere Mitarbeiter hatte (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 1984 - 1 [X.] 38.84 - [X.]E 76, 192 <200>). [X.]ies gilt gerade im Hinblick auf die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben. Wer sich in einer solchen Position fehlverhält, gibt ein besonders schlechtes Beispiel ab, was das Gewicht seines Fehlverhaltens erhöht.

[X.]arüber hinaus war der frühere Soldat disziplinarisch - wenngleich nicht einschlägig - vorbelastet. [X.]as [X.] hatte gegen ihn bereits mit Urteil vom 12. November 2013 wegen eines [X.]ienstvergehens ein Beförderungsverbot nebst Kürzung der [X.]ienstbezüge verhängt. Nach § 38 Abs. 2 [X.] ist in der Regel bei erneuten [X.]ienstvergehen zu schwereren [X.]isziplinarmaßnahmen überzugehen. Umstände, von dieser Regel abzuweichen, liegen nicht vor.

Ferner hatte das [X.]ienstvergehen sowohl für die Zeugin ... als auch für den [X.]ienstherrn nachteilige Auswirkungen. Es hat die Zeugin ... stark belastet. Sie fürchtete den Verlust ihrer Arbeitsstelle, weil sie den Umschlag mit dem Geld zunächst ungeöffnet mitgenommen hatte, und machte sich während ihres gesamten Urlaubs große Sorgen. [X.]as [X.]ienstvergehen hatte des Weiteren zur Folge, dass in der folgenden Personalratssitzung ein neuer Gruppensprecher der Soldaten und neuer stellvertretender Personalratsvorsitzender gewählt wurde. [X.]adurch endete die Freistellung des früheren Soldaten vom [X.]ienst und er musste bis zum Ende seiner [X.]ienstzeit auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt in der Gruppe "..." im ... verwendet werden.

(2) [X.]emgegenüber ist zu Gunsten des früheren Soldaten zu berücksichtigen, dass das [X.]ienstvergehen nach Eigenart und Schwere vergleichsweise leicht wiegt. [X.]enn die Höhe der angestrebten Bargeldzuwendung bewegt sich im Vergleich zu sonstigen Fällen der Vorteilsgewährung im unteren Bereich.

Mildernd zu berücksichtigen sind ferner die glaubhafte Unrechtseinsicht und Reue des früheren Soldaten.

Auch nahm er nach dem [X.]ienstvergehen weiterhin die Funktion der Vertrauensperson der Unteroffiziere im ... wahr, ohne dass insoweit Beanstandungen an seinen [X.] herangetragen wurden.

Schließlich hat sich der frühere Soldat nachbewährt. Er war ausweislich seiner letzten Regelbeurteilung von 2005 schon vor dem [X.]ienstvergehen leistungsstark. So wurde er zwischen 1988 und 2008 mit dem Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold, dem Ehrenkreuz der [X.] in Bronze, dem [X.] in Gold, einer förmlichen Anerkennung, einer einjährigen Leistungszulage und einer Leistungsprämie ausgezeichnet. Auch bewährte er sich 2002 in einem Auslandseinsatz, in dem er als Spieß eine Gruppe von [X.] anführte. Nach dem [X.]ienstvergehen war er weiterhin leistungsstark und führte sich tadelfrei. [X.]ies ergibt sich aus der Sonderbeurteilung von 2018, in der seine Aufgabenerfüllung mit dem [X.]urchschnittswert 8,00 benotet wurde, sowie den Aussagen seines früheren [X.] Major ... [X.]ieser hat betont, dass der frühere Soldat trotz des Verfahrens nicht "den Kopf in den Sand gesteckt", sondern sich bis zuletzt engagiert und sehr gute dienstliche Leistungen erbracht sowie Leistungswillen und Leistungsstärke gezeigt hat. [X.]ie kontinuierliche Erbringung von Spitzenleistungen sowie die tadelfreie Führung während eines gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens kommen einer Nachbewährung gleich und sind mit ebenso hohem Gewicht zu Gunsten des Soldaten zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 W[X.] 17.19 - juris Rn. 52 m.w.[X.]).

(3) Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände wäre an sich eine [X.] um 1/20 für eine [X.]auer von zwei bis drei Jahren angemessen.

[X.]enn die Nachbewährung rechtfertigt als klassischer Milderungsgrund den Übergang von der [X.] der [X.]ienstgradherabsetzung zur - vorliegend - nächstmilderen Maßnahmeart der [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 7. Mai 2020 - 2 W[X.] 13.19 - juris Rn. 40 m.w.[X.] und vom 18. Juni 2020 - 2 W[X.] 17.19 - juris Rn. 52 m.w.[X.]). [X.]iese besteht nach § 64 Satz 1 und 2 i.V.m. § 59 Satz 1 [X.] in der bruchteilsmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die [X.]auer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Zwar gebietet die vorliegend in Betracht kommende Überlänge des [X.]isziplinarverfahrens von insgesamt etwa acht Monaten eine weitere Verringerung des [X.]isziplinarmaßes, jedoch nicht auf eine [X.]auer von weniger als die vom [X.] angesetzten 15 Monate.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Fällen, in denen - wie hier - die [X.] ausscheidet und deshalb eine pflichtenmahnende [X.]isziplinarmaßnahme geboten ist, eine gegen Art. 6 [X.] und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende Überlänge des Verfahrens aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 W[X.] 12.19 - juris Rn. 25 m.w.[X.]). Bei der Verfahrensdauer sind auch Zeiten eines gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Vorschaltverfahrens zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteile vom 28. Juni 1978 - 6232/73, [X.]/[X.]eutschland - NJW 1979, 477 Rn. 98 und vom 16. Juli 2009 - 8453/04, [X.]/[X.]eutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 44; [X.], Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 W[X.] 19.18 - [X.]E 166, 189 Rn. 45).

Hier weist zunächst das Verfahren bis zur Einleitung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens eine nicht gerechtfertigte Überlänge von etwa sieben Monaten auf. Liegen zureichende Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines schwerwiegenden [X.]ienstvergehens vor, dürfen Einleitungsbehörde und [X.] die Vorermittlungen nicht weiterführen, bis der Sachverhalt anschuldigungsreif aufgeklärt ist. Vielmehr haben sie das Verfahren bei Vorliegen (bereits) eines Anfangsverdachts einzuleiten und danach die weiteren Ermittlungen der [X.] zu veranlassen, weil auch die Prüfung, ob ein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt, dem Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 [X.] unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 W[X.] 12.19 - juris Rn. 26 m.w.[X.]). Hier lagen spätestens nach der Vernehmung der Zeugin ... am 24. August 2017 zureichende Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines schwerwiegenden [X.]ienstvergehens vor. Nach einer dem Beschleunigungsgebot entsprechenden zügigen [X.]urchführung der erforderlichen Anhörungen der Vertrauensperson und des früheren Soldaten hätte das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren - auch bei Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Soldaten - Ende September 2017 eingeleitet werden können. Tatsächlich ist es erst am 30. April 2018 und somit um sieben Monate verspätet eingeleitet worden.

[X.]emgegenüber war das erstinstanzliche Verfahren mit einer [X.]auer von weniger als acht Monaten nicht überlang.

Allerdings weist das Berufungsverfahren mit gut 13 Monaten eine Überlänge von etwa einem Monat auf. [X.]a es vom tatsächlichen Sachverhalt her keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, wäre eine Entscheidung binnen eines guten Jahres angezeigt gewesen. [X.]ass dies wegen vorrangig bearbeiteter älterer Verfahren nicht geschehen ist, hat der frühere Soldat nicht zu vertreten.

[X.]ie damit vorliegende Überlänge von etwa acht Monaten rechtfertigt jedenfalls keine Verringerung der [X.]auer der [X.] um mehr als acht Monate, so dass es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bei der vom [X.] verhängten [X.]isziplinarmaßnahme verbleibt.

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 [X.].

Meta

2 WD 18/19

08.09.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 5. Juni 2019, Az: S 4 VL 31/18, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 MRK, § 3 Abs 2 S 1 TVöD, § 3 Abs 2 S 2 TVöD, § 11 Abs 1 Nr 4a StGB, § 331 Abs 1 StGB, § 332 Abs 1 S 1 StGB, § 333 Abs 1 StGB, § 333 Abs 3 StGB, § 334 Abs 1 S 1 StGB, § 23 Abs 1 SG, § 7 SG, § 17 Abs 2 S 1 Alt 2 SG, § 28 Abs 1 BPersVG, § 29 Abs 1 Nr 3 BPersVG, § 46 Abs 1 BPersVG, § 46 Abs 3 S 1 BPersVG, § 15 Abs 1 WDO 2002, § 17 Abs 1 WDO 2002, § 27 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 29 Abs 1 S 3 WDO 2002, § 30 Abs 1 Nr 3 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 38 Abs 2 WDO 2002, § 41 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 59 S 1 WDO 2002, § 64 S 1 WDO 2002, § 64 S 2 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 94 Abs 1 Nr 2 WDO 2002, § 94 Abs 2 WDO 2002, § 94 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 99 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 115 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 116 Abs 1 S 3 WDO 2002, § 123 S 3 WDO 2002, § 139 Abs 2 WDO 2002, § 140 Abs 5 S 2 WDO 2002, § 21 VwVfG, § 43 Abs 1 Halbs 1 StPO, § 44 S 1 StPO, § 45 Abs 2 S 3 StPO, § 331 StPO, § 55a Abs 1 VwGO, § 55a Abs 3 VwGO, § 55a Abs 4 VwGO, § 14 SBG 2016, § 15 Abs 2 SBG 2016, § 19 SBG 2016, § 59 S 1 SBG 2016, § 62 Abs 3 S 1 SBG 2016, § 62 Abs 3 S 2 SBG 2016, § 107 Abs 1 WDO 2002, § 108 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 112 S 1 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2020, Az. 2 WD 18/19 (REWIS RS 2020, 4158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4158

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