Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 2 WRB 1/10

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2010, 1534

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen; Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen; Uniformtragepflicht


Leitsatz

1. Zuständig für die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen ist auch bei Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen der nächste Disziplinarvorgesetzte. Die Regelung des § 14 Abs. 2 SBG findet keine entsprechende Anwendung.

2. Die Pflicht, im Dienst Uniform zu tragen (Nr. 104 Abs. 1 ZDv 37/10), gilt auch für einen als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vom Dienst freigestellten Soldaten.

Tatbestand

Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat. Seit dem 31. Oktober 2006 ist er als stellvertretende Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirksschwerbehindertenvertretung von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

Der nächste Disziplinarvorgesetzte verhängte gegen den Soldaten eine [X.] von 700 €, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Soldat weitere Beschwerde eingelegt, die das [X.] mit dem angefochtenen Beschluss unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen hat. Die Rechtsbeschwerde des Soldaten hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

...

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1. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie ausreichend begründet. Bei einer zugelassenen Rechtsbeschwerde bedarf es nicht der [X.]arlegung der [X.], wie dies in § 22b Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Nichtzulassungsbeschwerde vorgeschrieben ist. Vielmehr ist die Frage, ob [X.] im Sinne des § 22a Abs. 2 [X.] vorliegen, durch die Entscheidung des [X.]s, mit der die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte und die für den [X.] bindend ist (§ 22a Abs. 3 [X.]), abschließend entschieden. [X.]er Beschwerdeführer muss daher zur Begründung der Rechtsbeschwerde nur noch vortragen, dass die angefochtene Entscheidung des [X.]s auf einer unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen beruht. [X.]ies hat der Soldat in der rechtzeitig beim [X.] eingereichten Beschwerdebegründung (§ 22a Abs. 4 [X.]) getan.

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2. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Aus der gesetzlichen Bezeichnung als "Rechtsbeschwerde" folgt, dass der [X.] nur zu prüfen hat, ob die angefochtene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt. [X.]er vom [X.] festgestellte Sachverhalt ist dabei zugrunde zu legen (vgl. [X.], [X.], 5. Auflage 2009, § 22a Rn. 1; vgl. auch zur Rechtsbeschwerde in [X.] § 83 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage 2008, § 83 Rn. 67; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Peiseler, [X.], 6. Auflage 2008, § 83 Rn. 112). Allerdings ist der [X.] bei der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht an die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe gebunden (vgl. für das Revisionsverfahren § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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[X.]ie Entscheidung des [X.]s, die weitere Beschwerde des Soldaten gegen die verhängte [X.]isziplinarmaßnahme zurückzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das [X.] den [X.]isziplinarvorgesetzten des Soldaten als für die Verhängung der [X.]isziplinarmaßnahme zuständig angesehen (a) und ein [X.]ienstvergehen des Soldaten darin gesehen, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit teilweise fahrlässig, teilweise vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen hat, im [X.]ienst Uniform zu tragen (b), dass er die Befehle des Chefs des Stabes nicht nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich ausgeführt hat (c) und dass er entgegen der Weisung Unterlagen mit personenbezogenen [X.]aten [X.]ritter bei [X.]ienstschluss nicht in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt hat (d).

a) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] übt der nächste [X.]isziplinarvorgesetzte die [X.]isziplinarbefugnis aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine solche abweichende Regelung lässt sich für eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen dem Gesetz nicht entnehmen. In § 29 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 14 Abs. 2 [X.] ist lediglich für Vertrauenspersonen nach dem [X.] geregelt worden, dass für die disziplinare Ahndung der nächsthöhere [X.]isziplinarvorgesetzte zuständig ist. [X.]ie Regelung des § 14 Abs. 2 [X.] gilt gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 [X.] für Soldatenvertreter in Personalräten entsprechend. Zwar besitzen Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber bzw. [X.]ienstherrn die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. [X.]ies führt aber nicht zur Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz 2 [X.] und damit des § 14 Abs. 2 [X.] auch auf die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen. § 51 Abs. 3 [X.] enthält eine [X.] für die Soldatenvertreter im Personalrat, die für die übrigen Mitglieder des Personalrats insbesondere aus der Gruppe der Beamten keine Entsprechung findet. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Soldatenvertreter nach § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson nach dem [X.] haben. [X.]ies legt es nahe, dass für sie hinsichtlich der Ahndung von [X.] dieselbe Regelung gilt wie für die Vertrauenspersonen nach dem [X.]. Hätte der Gesetzgeber für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nach dem [X.] außer der Verweisung auf die für alle Mitglieder der Personalräte geltenden Vorschriften speziell für Soldaten als Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen eine gesonderte Zuständigkeit für die Ahndung von [X.] treffen wollen, hätte er eine entsprechende Regelung in das Gesetz ausdrücklich aufnehmen müssen. [X.]a dies nicht geschehen ist, bleibt es mangels abweichender gesetzlicher Regelung bei der Zuständigkeit des [X.] nach § 29 Abs. 1 [X.]. [X.]er gegenteiligen Ansicht in dem Beschluss der 6. Kammer des [X.]s Nord vom 30. Juli 2008 ([X.] [X.] 2/08) vermag sich der [X.] nicht anzuschließen.

b) Zurecht ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Soldat seine [X.]ienstpflicht schuldhaft dadurch verletzt hat, dass er teilweise fahrlässig, teilweise vorsätzlich seinen [X.]ienst in Zivil und nicht in Uniform versehen hat.

aa) [X.]ie Verpflichtung der Soldaten, im [X.]ienst Uniform zu tragen, findet ihre Grundlage in der Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 SG). Ermächtigt durch § 4 Abs. 3 Satz 2 SG hat der Bundespräsident in Art. 2 Abs. 1 der Anordnung über die [X.]ienstgradbezeichnungen und die Uniformen der Soldaten vom 14. Juli 1978 allgemeine Bestimmungen über die Uniformen der Soldaten erlassen und im Übrigen die Befugnisse zur Bestimmung der Uniform der Soldaten dem [X.] übertragen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 SG, Art. 2 Abs. 2 der Anordnung). [X.]ieser hat hiervon in Gestalt der Anzugsordnung für die Soldaten der [X.] von Juli 1996 ([X.]) Gebrauch gemacht, die die Art, die Ausgestaltung und das Tragen der Uniform im Einzelnen regelt.

Gemäß Nr. 104 Abs. 1 [X.] ist im [X.]ienst Uniform zu tragen, wenn diese [X.]ienstvorschrift nichts anderes bestimmt. Eine solche andere Bestimmung ergibt sich z.B. aus Fußnote 2 zu Nr. 104 [X.] für die Universitäten und Fachschulen der [X.]. [X.]agegen enthält die Anzugsordnung keine entsprechende ausdrückliche Regelung für die Mitglieder von [X.], Vertrauenspersonen nach dem [X.] oder Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Menschen.

[X.]ie Nr. 112 [X.], wonach bei der Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einer Nebentätigkeit oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei nicht zur [X.] gehörenden Einrichtungen die Uniform nicht getragen werden darf, begründet im vorliegenden Zusammenhang keine Ausnahme von der Uniformtragepflicht. Zwar führen die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen ebenso wie die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 96 Abs. 1 SGB IX, § 46 Abs. 1 [X.]). Nr. 112 [X.] bezieht sich jedoch nur auf Ehrenämter außerhalb des dienstlichen Bereichs (wie z.B. in kommunalen oder kirchlichen Gremien), also nicht auf die Personalratstätigkeit oder die Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, weil der Zusatz "bei nicht zur [X.] gehörenden Einrichtungen" sinngemäß alle vier zuvor aufgeführten Fallgruppen (Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit, Nebentätigkeit, hauptberufliche Tätigkeit) umgreift. Im Übrigen entspricht diese Auslegung der ständigen Verwaltungspraxis, der bei der Auslegung von Verwaltungsvorschriften, die Außenwirkung nur über den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermitteln, entscheidende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 44 m.w.[X.]). [X.]ie Auslegung, wonach auch die ehrenamtliche Ausübung des Amtes als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als [X.] Nr. 112 [X.] unterfällt, würde im Übrigen zu einem Ergebnis führen, das mit Sicherheit nicht dem Willen des Vorschriftengebers entspricht. [X.]enn Nr. 112 [X.] ist nicht als Freistellungs-("... muss nicht ..."), sondern als Verbotsvorschrift formuliert ("... darf die Uniform nicht getragen werden"). [X.]ie Annahme, der [X.] habe den - freigestellten ebenso wie nicht freigestellten - Vertrauenspersonen und [X.]ern das Tragen der Uniform während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verbieten wollen, erscheint ausgeschlossen.

Eine Ausnahme von der Uniformtragepflicht nach Nr. 104 Abs. 1 [X.] ergibt sich ferner nicht aus dem Schreiben des [X.] - VR I 1 - vom 12. Juli 1982. [X.]as Schreiben nimmt zu der Frage Stellung, ob ein freigestelltes Mitglied des Personalrats, "das freiwillig an einem militärischen Appell teilnimmt, zum Tragen der Uniform und zum Antreten mit seiner Einheit verpflichtet ist". [X.]as Schreiben hält bereits eine "freiwillige" Teilnahme an einem militärischen Appell nicht für möglich, weil dieser als Teil des militärischen [X.]ienstes der Freistellung [X.]; insofern könne der freigestellte Soldat nur wie andere zivile Gäste oder Bürger als Zuschauer zugegen sein. Es betrifft damit einen anderen Sachverhalt als die hier zu klärende Frage, ob freigestellte Vertrauenspersonen oder [X.]er während der Ausübung ihres Amtes zum Tragen der Uniform verpflichtet sind.

bb) Wie der 1. Wehrdienstsenat des [X.] entschieden hat (Beschluss vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 41.09 - ) verstößt die Uniformtragepflicht auch für freigestellte [X.]er nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der [X.]. Nichts anderes gilt für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen.

[X.]ie vollständige Freistellung eines Soldaten von der dienstlichen Tätigkeit gebietet es nicht, ihn auch von der Pflicht zu befreien, im [X.]ienst Uniform zu tragen. [X.]ie Freistellung bezieht sich nur auf die Aufgaben des zuvor inne gehabten [X.]ienstpostens, nicht aber auf die allgemeinen soldatischen Pflichten aus dem [X.]ienstverhältnis wie z.B. die Pflicht zur Tätigkeit an einem festgelegten [X.]ienstort (im vorliegenden Fall ...), zur Einhaltung von [X.]ienstzeiten oder zur Beachtung der allgemeinen Urlaubsvorschriften (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1990 - BVerwG 6 P 18.88 - [X.] 250 § 46 [X.] Nr. 24 S. 4 f., Urteil vom 23. Februar 1994 - BVerwG 1 [X.] 65.91 - BVerwGE 103, 70 <76, 78> und Beschluss vom 28. September 2010 - BVerwG 1 WB 41.09 -; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Peiseler, a.a.O. § 46 Rn. 71 ff.; [X.]/[X.], a.a.O. § 46 Rn. 13). Zu diesen allgemeinen, aus dem Soldatenstatus folgenden und nicht dienstpostengebundenen Pflichten zählt auch die Verpflichtung, im [X.]ienst Uniform zu tragen (ebenso T[X.]G Nord, Beschluss vom 11. [X.]ezember 2007 - N 8 [X.]/07 -; für Polizeibeamte im [X.], Urteil vom 12. Mai 1993 - 2 L 88/89 - [X.] 43, 453).

[X.]ie Anordnung, während der Ausübung des Ehrenamtes Uniform zu tragen, stellt auch keine Behinderung im Sinne von § 96 Abs. 2 SGB IX oder § 8 [X.] dar. Zwar ist der Begriff der Behinderung im Sinne dieser Vorschriften weit auszulegen und umfasst grundsätzlich jede Form der Erschwerung, Störung oder Verhinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse (vgl. [X.]/[X.], a.a.O. § 8 Rn. 4 m.w.[X.]). Entgegen der Ansicht des Soldaten ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das Tragen einer Uniform, zumal in einer militärischen [X.]ienststelle, einen unzulässigen Einfluss auf die unabhängige Wahrnehmung des Mandats als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen haben soll. Bereits bei der Wahl des Soldaten in die Funktion einer Vertrauensperson war sein statusrechtliches Amt den Wahlberechtigten bekannt. [X.]aran ändert sich nichts, ob er aktuell Uniform trägt oder nicht. Weil Status und [X.]ienstgrad wesentliche Strukturelemente des öffentlichen [X.]ienstes sind, stellen sie in der Gruppe der Soldaten - ebenso wie ihre dienst- oder tarifrechtlichen Entsprechungen in den anderen Beschäftigtengruppen - für sich genommen keine Merkmale dar, denen eine im Sinne von § 96 Abs. 2 SGB IX oder § 8 [X.] "behindernde Wirkung" bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Befugnissen ihres Ehrenamtes zukommt. Ob Status und [X.]ienstgrad nur bekannt oder durch die getragene Uniform auch unmittelbar sichtbar sind, macht insoweit keinen beachtlichen Unterschied.

c) Schließlich hat das [X.] zutreffend ausgeführt, dass der Soldat den ihm erteilten Befehlen des Chefs des Stabes entsprechend der Verpflichtung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SG unverzüglich hätte nachkommen müssen. Selbst wenn die Befehle - wie der Soldat vorträgt - rechtswidrig gewesen wären, wären sie dennoch für ihn verbindlich geblieben, weil sie weder die Menschenwürde verletzten noch zu nicht dienstlichen Zwecken erteilt worden waren (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SG). Schließlich hätte die Befolgung der Befehle auch nicht zur Begehung einer Straftat geführt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SG). [X.]er Soldat hätte daher im Rahmen seiner Gehorsamspflicht die Befehle befolgen müssen, wobei es ihm freigestanden hätte, nachträglich Beschwerde einzulegen. Auch der Hinweis des Soldaten, die [X.]er eines solchen Beschwerdeverfahrens hätte dazu führen können, dass er über längere [X.] in seiner Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beeinträchtigt gewesen wäre, insbesondere weil sich entsprechende Befehle jederzeit hätten wiederholen können, ändert nichts an seiner Gehorsamspflicht. [X.]em Soldaten hätte es freigestanden, gegebenenfalls neben der Beschwerde auch vorläufigen Rechtsschutz nach § 3 Abs. 2 [X.], unter Umständen bei drohender Wiederholungsgefahr auch vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.

d) [X.]er Soldat stellt selbst nicht in Frage, dass er gegen seine [X.]ienstpflichten verstoßen hat, indem er Unterlagen mit personenbezogenen [X.]aten [X.]ritter der [X.] 2 und 3 beim endgültigen Verlassen seines [X.]ienstzimmers offen auf seinem Schreibtisch liegen gelassen hat. Soweit er zu seiner Entschuldigung anführt, er habe es während seiner langjährigen [X.]ienstzeit noch nicht erlebt, dass aus einem verschlossenen [X.]ienstzimmer Unterlagen entwendet worden seien, verkennt er, dass die Anordnung, derartige Unterlagen in einem verschlossenen Schrank aufzubewahren, nicht in erster Linie dem Schutz vor Entwendung, sondern dem [X.]atenschutz dient. [X.]ieser ist aber bereits dadurch gefährdet, dass ein [X.]ritter, der [X.] - sei es berechtigt oder unberechtigt - betritt, ohne Weiteres in die offen auf dem Tisch liegenden Unterlagen Einsicht nehmen kann.

[X.]ie vom [X.]isziplinarvorgesetzten verhängte und vom [X.] bestätigte [X.]isziplinarmaßnahme verstößt auch weder ihrer Art nach noch in der Höhe gegen gesetzliche Vorschriften.

Meta

2 WRB 1/10

10.11.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WRB

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 6. Mai 2010, Az: N 2 BLc 1/09, Beschluss

§ 22a WBO, § 29 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 29 Abs 1 S 3 WDO 2002, § 14 Abs 2 SBG, § 51 Abs 3 S 2 SBG, § 96 Abs 1 SGB 9, § 96 Abs 2 SGB 9, § 96 Abs 3 SGB 9, § 11 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 2 WRB 1/10 (REWIS RS 2010, 1534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1534

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