Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. XI ZB 43/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 720

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[X.] BESCHLUSS [X.] 43/04 vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 Zur eindeutigen Bezeichnung des [X.].
[X.], Beschluss vom 22. November 2005 - [X.] 43/04 - [X.] in [X.]

LG Waldshut-Tiengen

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], den [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] am 22. November 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom 9. [X.] wird auf ihre Kosten als unzulässig [X.]. Der Gegenstandswert beträgt 631.189,32 •.
Gründe: [X.] Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank im Zusammenhang mit einem bei dieser geführten Wertpapierdepot aus eigenem und aus abge-tretenem Recht seiner Ehefrau, der [X.], auf Schadens-ersatz und Auskunft in Anspruch, die Beklagte verlangt mit der [X.] vom Kläger und der [X.] Rückzahlung von [X.] und die Duldung der Zwangsvollstreckung. Das [X.] hat 1 - 3 - die Klage bis auf einen Teil des Auskunftsbegehrens abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben. 2 Gegen das Urteil, das dem Kläger und der [X.] am 25. Juni 2004 zugestellt worden war, hat deren erstinstanzlicher Pro-zessbevollmächtigter am 16. Juli 2004 unter Vorlage des angefochtenen Urteils Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift, die im Eingang den Kläger als Berufungskläger und die Beklagte als Berufungsbeklagte [X.], heißt es auf Seite 2, "namens und im Auftrag des [X.]" werde Berufung eingelegt, die zunächst nur zur Fristwahrung diene. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Widerklägerin würden aufgefordert, sich noch nicht zu legitimieren, bis "der Kläger und [X.] und die [X.] entschieden" hätten, ob sie die Berufung durchführten oder nicht. In dem am 25. Oktober 2004 bei [X.] eingegangenen [X.] ist ausgeführt, die Berufung sei auch für die [X.] eingelegt worden.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 hat das [X.] die Berufung der [X.] als unzulässig verworfen. Zur [X.] hat es im wesentlichen ausgeführt, die Auslegung der Beru-fungsschrift ergebe angesichts des Fehlens der [X.] im Rubrum auch unter Einbeziehung des angefochtenen Urteils und unter Berücksichtigung des auf Seite 2 der Berufungsschrift enthaltenen [X.] nicht, dass die Berufung auch für die [X.] eingelegt worden sei. Die Erwähnung der [X.] im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt werden solle, belege eine Berufungseinlegung der [X.] im Rahmen der ausdrücklich allein namens des [X.] erhobenen Berufung 3 - 4 - schon deshalb nicht, weil die Frist zur Einlegung der Berufung seinerzeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.].
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-sen ([X.]Z 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; [X.], Beschluss vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.], 2991), sind nicht erfüllt. 4 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-scheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. 5 a) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des [X.] erfordert, [X.]n die angefochtene Entscheidung [X.] einer [X.] - etwa auf Gewährung rechtlichen [X.] (Art. 103 [X.]) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 [X.] i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) - verletzt und darauf beruht ([X.]Z 154, 288, 296 und [X.]Z 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 6 - 5 - b) Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht der [X.] den Zugang zur Berufungsinstanz nicht auf Grund von überspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu [X.] 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; [X.] NJW 2001, 2161, 2162; [X.]Z 151, 221, 227). 7 aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass an die eindeutige Bezeichnung des [X.] strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entspro-chen, [X.]n bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für [X.] und gegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt werden soll ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 572, 573 m.w.Nachw.). Richtig ist auch, dass die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelführer nicht allein aus dessen ausdrücklicher Be-zeichnung zu erzielen ist. Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch im Wege der Auslegung der Beru-fungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungs-frist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2004 aaO m.w.Nachw.). 8 bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das [X.] hier ohne Verletzung von Verfahrensgrundrechten der [X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass die entscheidende Frage, ob die [X.] mit der Berufungsschrift vom 15. Juli 2004 [X.] eingelegt hat, anhand dieses Schriftsatzes und der sonstigen Um-stände nicht zuverlässig zu beantworten ist. Entscheidend ist, dass die 9 - 6 - Berufung ausdrücklich namens und im Auftrag "des [X.]" eingelegt worden ist, dass dort als solcher ausdrücklich nur der Kläger bezeichnet wird und dass die ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berufung durchgeführt werden soll, erfolgte Erwähnung der [X.] kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, machte dieser Zusatz angesichts der noch laufenden Berufungsfrist auch für den Fall Sinn, dass die Dritt-widerbeklagte ihrerseits mit der Berufung des [X.] noch keine Beru-fung hatte einlegen wollen.
[X.]) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung entgegen den [X.] der Rechtsbeschwerde auch nicht etwa den Anspruch der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 [X.] ver-letzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass das Berufungsgericht tatsäch-liches Vorbringen der [X.] entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. [X.]Z 154, 288, 300 m.w.Nachw.). 10 Schon aus tatsächlichen Gründen hatte das Berufungsgericht kei-nen Anlass, auf den Vortrag einzugehen, die Beklagte habe durch die Stellung einer Bankbürgschaft für die [X.] ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, das Urteil sei insgesamt nicht rechtskräftig. Wie der Schriftwechsel zwischen den [X.]en belegt, ging die Beklagte, die insoweit die Erteilung eines Rechtskraftvermerks beantragt hatte, stets von der Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich der [X.] aus. Dass zwischen Kläger und [X.] entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine not[X.]dige Streitgenossen-11 - 7 - schaft bestand, belegt schon die eigenständige Klage des [X.]. [X.] macht die Rechtsbeschwerde auch geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 [X.] und das Gebot willkürfreien Ver-fahrens übergangen, dass eine Berufung allein des [X.], nicht aber der [X.] - zumal angesichts der existentiellen Bedeutung des Rechtsstreits für beide - keinen "Sinn" gemacht hätte. Dies vermag einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der [X.] schon deshalb nicht zu begründen, weil die Frage nach dem Sinn einer isolierten oder einer gemeinsamen Berufung von Kläger und Drittwider-beklagter nichts daran ändert, dass - aus welchen Gründen auch immer - einer von beiden von der Berufung absehen konnte. Es war keinesfalls unzweifelbar erkennbar, dass das Rechtsmittel entgegen dem äußeren Anschein der Berufungsschrift für beide gleichzeitig eingelegt werden sollte. Dies gilt hier in besonderer Weise angesichts der Tatsache, dass Kläger und [X.] unterschiedliche Adressen haben, letztere unter einer Adresse im Ausland wohnt. Angesichts dessen kann auch keine Rede von einer willkürlichen Entscheidung des Berufungsgerichts sein. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich er-achtete Frage, ob "[X.]" zu Lasten der durch das erstinstanzliche Urteil beschwerten [X.] gelöst werden dürften, [X.]n die [X.]rollen hinreichend erkennbar und bei interessengerechter Auslegung unzwei-felhaft seien, stellt sich nach den vorangegangenen Ausführungen nicht. 12 - 8 - 3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 13 [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 O 25/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 09.12.2004 - 4 U 78/04 -

Meta

XI ZB 43/04

22.11.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. XI ZB 43/04 (REWIS RS 2005, 720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 720

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