Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. VIII ZR 357/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5278

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:200916BVIIIZR357.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
357/14
vom

20. September
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. September
2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger
sowie [X.] Dr.
Achilles, Dr.
Schneider, [X.] und Kosziol

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde
des [X.]
wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom
17. November 2014 insoweit aufgehoben,
als in der Sache und im Kostenpunkt zum Nachteil des [X.]
entschieden worden ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens
des [X.], an das Berufungsgericht
zu-rückverwiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
des [X.] wird auf , der Streitwert des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens
der
[X.]
auf
21.479,50

fest-gesetzt.

-
3
-

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten mit der Klage nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag aus dem ihm von seiner Ehefrau, der [X.], ab-nebst Zinsen für ein von der [X.] ersteigertes Pferd in Anspruch. Der Beklagte begehrt mit seiner (nur) gegen die [X.] gerichteten [X.], die Pflege und den Beritt des Pferdes in der [X.] vom 24. Juni 2009 bis zum 15. September 2010.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die [X.] antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist der gemeinsamen [X.] und der [X.] am 8. November 2012 zugestellt worden.
Mit
am
7. Dezember 2012 beim Berufungsgericht eingegangenem
[X.] seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2012 hat der Klä-ger gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und diese in der Folge mit beim Berufungsgericht am 8. Februar 2013 eingegangenem [X.]
in-nerhalb der verlängerten Frist begründet. In dem [X.] hat die Prozessbevollmächtigte auch Anträge für die [X.] gestellt.
Mit Verfügung des Berufungsgerichts vom 18. Februar 2013
ist der Klä-ger darauf hingewiesen worden, dass die nur von ihm eingelegte Berufung, so-weit er mit dieser auch die Abweisung der Widerklage erreichen wolle, mangels einer entsprechenden Beschwer unzulässig sein
dürfte, da auf die Widerklage 1
2
3
4
-
4
-

nicht er, sondern allein die [X.], die jedoch keine Berufung [X.] habe, verurteilt worden sei.

Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte für die [X.]
mit am 5. März 2013 beim Berufungsgericht eingegangenem
[X.]
hinsichtlich der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung eingelegt.

In diesem
[X.], dem eine eidesstattliche Versicherung der Kanz-leimitarbeiterin S.

beigefügt ist,
hat die Prozessbevollmächtigte
-
er-gänzt und vertieft durch die Schriftsätze vom 2. September 2013 und
7. März 2014 sowie die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 15. September 2014 -
vorgetragen, in ihrer Kanzlei bestehe die ausdrückliche Anweisung, bei Anfertigung einer Berufungsschrift, das vollstän-dige Rubrum aus dem erstinstanzlichen Urteil zu übernehmen und dieses als-dann um die Bezeichnung des [X.] zu ergänzen. Im Streitfall habe die seit dem [X.] bei ihr beschäftigte, als Rechtsanwaltsgehilfin ausgebildete Angestellte S.

, die über langjährige Berufspraxis verfüge, den [X.] vorbereitet und am 6. Dezember 2012 zur Unterschrift vorgelegt. Der vorbereitete [X.] habe nur den Kläger als Rechtsmittelfüh-rer bezeichnet. Die Prozessbevollmächtigte
habe den [X.] sowie
die be-glaubigte Ausfertigung unterschrieben
und Frau S.

bei Rückgabe die [X.] erteilt, die erste Seite des [X.]es dahin zu korrigieren, das richtige Tagesdatum (6.12.2012 statt 6.12.2010) einzusetzen, die Drittwi-derbeklagte als Berufungsführerin zusätzlich aufzunehmen, die fehlerhafte Sei-te der Berufungsschrift zu vernichten und die korrigierte Berufungsschrift an das Berufungsgericht zu übersenden. Die Mitarbeiterin habe die Korrekturanwei-sung umgesetzt und die
dann zutreffend formulierte Berufungsschrift erneut zur
Kontrolle vorgelegt; den fehlerhaften [X.] habe sie nicht wieder gesehen. 5
6
-
5
-

Der korrigierte [X.] sei bei der Vorlage
nicht zusammengeheftet, sondern -
wie in diesen
Fällen üblich -
nur mit Büroklammern verbunden gewesen, da er nach erneuter Kontrolle an das Berufungsgericht habe gefaxt werden sollen. Die korrigierte Berufungsschrift und eine beglaubigte Abschrift hiervon seien
sodann von ihr unterschrieben worden. Frau S.

habe eine
Kopie des neuen [X.]es
in der Handakte abgeheftet.
Die fehlerhafte Berufungs-schrift sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vernichtet, sondern beim Berufungsgericht eingereicht worden. Sofern hierin auch in Bezug auf den Klä-ger keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufungsschrift er-blickt werden sollte, werde auch für diesen
ein Wiedereinsetzungsgesuch ge-stellt.
Das Berufungsgericht hat die gegen das Urteil des [X.]s gerich-teten Berufungen des
[X.]
und der [X.] als unzulässig [X.] sowie die von diesen gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zurückgewie-sen. Hiergegen wenden sich der
Kläger und die [X.] mit ihren
in einem Verfahren
verbundenen
Nichtzulassungsbeschwerden.

II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Nichtzulassungsbeschwerde
des [X.] führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils,
soweit zum Nachteil des
[X.] entschieden worden ist,
und insoweit zur [X.] an das Berufungsgericht.
Die ebenfalls zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] ist hingegen unbegründet, weil insoweit weder die Rechtssache grund-7
8
9
-
6
-

sätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat
zur Begründung seiner Entscheidung, so-weit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung des [X.] sei nach § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil bis zu der am
8. Dezember 2012 endenden Berufungseinlegungsfrist (§ 517 ZPO) keine wirk-same
Berufungsschrift des [X.] beim Berufungsgericht eingegangen sei. Es fehle insoweit an einer Unterschrift der Prozessbevollmächtigten des [X.], da sie die am 7. Dezember 2012 eingereichte Berufungsschrift vom [X.] 2012 anlässlich der [X.] "komplett verworfen"
habe; der irrtüm-lich dennoch eingereichte [X.] sei mithin nicht von ihr autorisiert gewe-sen. Das Wiedereinsetzungsgesuch des [X.] sei zurückzuweisen, weil aus den bereits ausgeführten Gründen ein ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt sei.
Die Berufung der [X.] sei gemäß § 522 Abs. 1 in Verbin-dung mit § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungseinlegungsfrist nicht eingehalten worden sei. Die Berufungsschrift der [X.] sei erst am 5. März 2013 und damit verspätet einge-gangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der [X.] schon deshalb zu versagen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht (§§ 234, 236 ZPO) gestellt worden und damit unzulässig sei. Nach dem Sach-vortrag der [X.] im [X.] vom 4. März 2013 sei eine Kopie der
korrigierten
Berufungsschrift in der Handakte ihrer Prozessbevollmächtigten 10
11
12
13
-
7
-

abgeheftet worden. Die Prozessbevollmächtigte habe daher aus der Verfügung vom 21. Dezember 2012, mit der die Berufungsbegründungsfrist "für den Klä-ger"
verlängert worden sei, unschwer erkennen können, dass sich die Fristver-längerung nur auf den Kläger bezogen habe. Hieran anknüpfend habe die Zweiwochenfrist
nach
§ 234 Abs. 2 ZPO mit der Kenntnisnahme der Prozess-bevollmächtigten von der [X.] zu laufen begonnen, denn diese habe konkrete Veranlassung zur Prüfung und Nachfrage beim [X.] gegeben, warum sich die Fristverlängerung nur auf den Kläger bezogen habe. Die Richtigkeit der Begründung des [X.] unterstellt, habe es der Prozessbevollmächtigten nicht verborgen bleiben [X.], dass der Vorsitzende bei Abfassung der Verfügung offenbar davon [X.] sei, nur der Kläger habe Berufung eingelegt. Dies hätte die [X.] bereits damals veranlassen müssen nachzuforschen, ob die nach ihrem Wiedereinsetzungsgesuch angeblich gegenüber ihrer Büroangestellten formulierte Weisung ordnungsgemäß umgesetzt worden sei.
Unbeschadet dessen habe der Wiedereinsetzungsantrag auch in der Sa-che keinen Erfolg, weil die [X.] die Berufungseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt habe. Denn ihre Prozessbevollmächtigte treffe ein [X.] an der Fristversäumnis, das sich die [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.
Das Wiedereinsetzungsgesuch lasse schlüssige Ausführungen zu der Behauptung
vermissen, die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten, Frau S.

,
sei
eine äußerst zuverlässige und sehr erprobte Fachkraft. Der Prozessbevollmächtigten habe es nicht verborgen bleiben können, dass Frau S.

jedenfalls am hier fraglichen Tag nicht über diese behauptete [X.] verfügt habe, weil sie ein falsches Rubrum erstellt und ein falsches Datum eingesetzt habe. Deshalb hätte sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen 14
15
-
8
-

müssen, um sicherzustellen, dass ihre korrigierende Weisung ordnungsgemäß ausgeführt werde. Dies umso mehr,
als auch der korrigierte [X.] noch das falsche Datum aufgewiesen habe, was zeige, dass die Mitarbeiterin offen-bar durch andere Aufgaben so abgelenkt gewesen sei, dass sie sich nicht ein-mal "von einer Minute auf die andere"
an das richtige Tagesdatum habe erin-nern können. Bei dieser Sachlage habe
sich die Prozessbevollmächtigte
nicht auf die Befolgung ihrer Korrekturanweisung verlassen dürfen; sie hätte viel-mehr, wenn sie die fehlerhafte Berufungsschrift nicht selbst unwirksam hätte machen wollen, durch die zusätzliche Weisung, die fehlerhafte [X.] vor Erledigung aller anderen Arbeiten sofort zu vernichten, sicherstellen müssen, dass die Anweisung zur Auswechslung der [X.] auch tatsächlich erfolgen würde.

2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]
geltend, dass
das Berufungsgericht mit seiner
Entscheidung dem Kläger den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Instanzenzug in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert und damit die Verfahrensgrundrechte
des [X.] auf wirkungsvollen
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und
auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat,
so dass
nach
§
543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung
des Revisi-onsgerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2014 -
VIII ZB
23/14, juris Rn. 8; vom 8. Oktober 2013 -
VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 8; vom 16.
Juli 2013 -
VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 9; vom 22. Januar 2013
-
VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 7; [X.], Beschluss vom 22.
März 2005
-
XI [X.], NJW-RR 2005, 865
unter [X.] a).

16
-
9
-

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe innerhalb der am 8. Dezember 2012 endenden Berufungseinlegungsfrist keine wirksame Beru-fungsschrift vorgelegt, da der
in
offener Frist am 7. Dezember 2012 beim [X.] eingegangene [X.], mit dem für den Kläger Berufung [X.] wurde, nicht von dessen Prozessbevollmächtigter autorisiert worden sei, ist von Rechtsirrtum beeinflusst.
Das Berufungsgericht begründet seine Würdigung allein mit der Erwä-gung, die Prozessbevollmächtigte habe eigentlich Berufung für den Kläger und die [X.] einlegen wollen, so dass die bei Gericht eingegangene Berufungsschrift, in der nur der Kläger als Rechtsmittelführer benannt sei, nicht ihrem wirklichen Willen entsprochen habe.

Diese Begründung trägt, wie die Beschwerde zu Recht rügt, das gefun-dene Ergebnis nicht. Soweit das Berufungsgericht ausführt, die ursprüngliche Berufungsschrift sei von der Prozessbevollmächtigten "komplett verworfen"
worden, nachdem
sie festgestellt habe, dass der
vorbereitete [X.]
im Rubrum die [X.] nicht aufgeführt habe, findet diese Wertung in den zur Berufungseinlegung getroffenen Feststellungen keine Stütze. Sie ist auch nicht nachvollziehbar; denn der Umstand, dass die [X.] zusätzlich auch für die [X.] Berufung einlegen wollte, ließ
ihre
von Anfang an bestehende und im Verlauf des Berufungsverfahrens mehrfach dokumentierte Absicht, jedenfalls (auch) für den Kläger Berufung einlegen zu wollen, nicht entfallen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts unterstellt letzt-lich,
ohne zureichende Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die [X.] entweder für beide in erster Instanz unterlegenen Mandanten Be-rufung einlegen wollte oder für keinen
der beiden.
Dafür
ist nichts ersichtlich.
Da der Kläger daher
mit dem bei dem Berufungsgericht am
7. Dezember 2012 eingegangenen [X.] wirksam Berufung eingelegt hat, 17
18
19
20
-
10
-

kommt es auf den hilfsweise gestellten Antrag
auf Wiedereinsetzung in die [X.] nicht mehr an.
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] ist unbegrün-det, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine
Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt insbesondere nicht Ver-fahrensgrundrechte der [X.].

Das Berufungsgericht hat der [X.] hinsichtlich der im [X.]punkt des Eingangs der Berufungsschrift (5. März 2013) offensichtlich ver-säumten Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) die begehrte Wiederein-setzung in den vorigen Stand nach § 233 Satz
1 ZPO zu Recht versagt, weil das Gesuch nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht angebracht worden
ist.

Nach § 233 Satz 1
ZPO
ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden
verhin-dert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des
§ 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, auf fristgerechten Antrag hin (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. So verhält es sich im Streitfall
nicht, da die Prozessbevollmächtigte der [X.] ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Anbringung des Wiedereinsetzungsge-suchs trifft, das der [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
a) Nach § 234
Abs. 2 ZPO beginnt die [X.] mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Maßgebend für den Fristbeginn ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]
der [X.]punkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Um-21
22
23
24
-
11
-

ständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte er-kennen können
und das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung mithin nicht mehr unverschuldet ist
([X.], Beschlüsse vom 20. Januar 2011 -
IX [X.], NJW-RR 2011, 490
Rn.
11; vom 28. Februar 2008 -
V ZB
107/97, NJW-RR
2008,
1084
Rn.
10;
vom
11. Oktober 2004 -
X [X.], NJW-RR 2005, 923 unter [X.] b aa; jeweils mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 31. Mai 2012
-
V [X.], NJW-RR 2012, 1204 Rn. 10).
Verschuldensmaßstab ist dabei nicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem [X.] Anwalt zu fordernde übliche Sorgfalt ([X.], Beschlüsse vom 18. Februar 2016 -
V [X.], NJW-RR 2016, 636 Rn. 9; vom 16. September 2015
-
V [X.], NJW-RR 2016, 126 Rn. 12; vom 17. August 2011 -
I ZB
21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 12; jeweils mwN). Diesen [X.] ist die Prozessbevollmächtigte der [X.] hinsichtlich der Reaktion auf die Vorsitzendenverfügung vom 21. Dezember 2012 nicht gerecht gewor-den.
b) Die zweiwöchige
Frist des § 234 Abs. 2 ZPO war bei Eingang des [X.]
der
[X.]
am
5. März 2013 lange ab-gelaufen.
In der Handakte der Prozessbevollmächtigten war die Kopie der Beru-fungsschrift abgeheftet, die nicht nur den Kläger, sondern auch die [X.] als Berufungsführer benannt hat; die Prozessbevollmächtigte ging zu dem [X.]punkt, in dem
sie die Verfügung des Berufungsgerichts vom 21.
Dezember 2012 erhielt, davon aus, das Original dieser Berufungsschrift bei Gericht eingereicht zu haben. Gerade auf der Grundlage der
Annahmen, nicht nur für den Kläger, sondern auch für die [X.] Berufung eingelegt
und folglich am 20. Dezember 2012 die Verlängerung der Begründungsfristen für beide Berufungsführer
beantragt zu haben,
musste ihr bei der gebotenen 25
26
-
12
-

und zumutbaren Sorgfalt auffallen, dass die Begründungsfrist vom Vorsitzenden ausdrücklich nur "für den Kläger"
verlängert worden war. Die Nichterwähnung der [X.] durfte die Prozessbevollmächtigte nicht etwa, wie die Beschwerde meint, mit der Erwägung abtun, dies sei "Ausdruck einer unpräzi-sen, durch die üblichen Formulare vorgegebenen Formulierung des Gerichts". Vielmehr hätte der Wortlaut der Verfügung die Prozessbevollmächtigte veran-lassen müssen, unverzüglich Nachforschungen darüber anzustellen, warum ihrem Verlängerungsantrag nicht vollumfänglich entsprochen worden war. Die Nachfrage bei Gericht hätte ergeben, dass nur eine den Kläger als Berufungs-führer benennende Berufungsschrift bei Gericht eingegangen war. Dieses noch im Dezember 2012 zu erwartende Ergebnis der Nachfrage,
hätte die Prozess-bevollmächtigte veranlassen müssen, den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der ab Erhalt der Antwort laufenden
Frist
des
§ 234 Abs. 2 ZPO beim [X.] anzubringen. Dies ist unterblieben. Vielmehr ist der [X.] erst am 5. März 2013 gestellt worden. Hierin ist ein der Drittwider-

-
13
-

beklagten über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihrer [X.]n zu sehen.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

[X.]
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2012 -
2 O 211/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.11.2014 -
I-14 [X.] -

Meta

VIII ZR 357/14

20.09.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. VIII ZR 357/14 (REWIS RS 2016, 5278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5278

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-14 U 14/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VIII ZB 49/14 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 38/05 (Bundesgerichtshof)


III ZR 83/18 (Bundesgerichtshof)

Revision in Zivilsachen: Auslegung der Rechtsmittelschrift hinsichtlich des Berufungsgegners bei Streitgenossenschaft


XI ZB 43/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZB 13/13

VIII ZB 62/12

VIII ZB 46/12

IX ZB 214/09

V ZB 27/12

V ZB 86/15

V ZB 54/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.