Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2014, Az. B 14 AS 38/13 R

14. Senat | REWIS RS 2014, 5108

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflichten von Dritten und Arbeitgebern - kein Kostenerstattungsanspruch für Arbeitgeberauskünfte - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Arbeitgeber haben keinen Kostenerstattungsanspruch für Auskünfte, die sie Jobcentern auf deren rechtmäßige Auskunftsverlangen erteilen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 27,61 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist der Anspruch der klagenden Arbeitgeberin auf Kostenerstattung für eine der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters auf deren Verlangen erteilte Auskunft.

2

Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen und war vom [X.] bis 31.3.2007 und im April 2007 Arbeitgeberin des seit 2005 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) beziehenden [X.] (Leistungsbezieher).

3

Im Rahmen eines Datenabgleichs erhielt der Beklagte im Mai 2007 Kenntnis von verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen des [X.], unter anderem bei der Klägerin in der [X.] vom [X.] bis 31.3.2007. Angaben zur Höhe des Arbeitsentgelts enthielt der Datensatz nicht. Nach Aufforderung zur Nachreichung lückenloser Einkommensnachweise ab Januar 2007 legte der Leistungsbezieher dem Beklagten im Juni 2007 unter anderem eine [X.] der Klägerin für April 2007 über einen Verdienst von 24 Euro brutto bei einem in der Abrechnung ausgewiesenen [X.] am [X.] und einem Gesamtbruttolohn von 284 Euro vor.

4

Mit Auskunftsersuchen vom [X.] forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 60 Abs 3 [X.] und Fristsetzung zur Vorlage einer Verdienstbescheinigung für den Leistungsbezieher für den [X.]raum vom [X.] bis 31.3.2007 auf. Die Klägerin übersandte am 7.4.2008 die Einkommensbescheinigung für März 2007 mit einem darin ausgewiesenen Brutto- und zugleich Nettoarbeitsentgelt von 260 Euro. Sie stellte dem Beklagten hierfür 22,61 Euro Auslagenersatz in Rechnung (Auslagen für Steuerberater, [X.], Telefon etc) und erhöhte später ihre Forderung wegen geltend gemachter Mahnkosten in Höhe von 5 Euro auf 27,61 Euro.

5

Der Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab. Die Klägerin sei als Arbeitgeberin gegenüber dem Beklagten nach § 60 Abs 3 [X.] zur kostenlosen Auskunft verpflichtet (Bescheid vom 28.5.2008, Widerspruchsbescheid vom 2.12.2008).

6

Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht ([X.]) [X.] war die Klägerin erfolgreich. Das [X.] verurteilte den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, an die Klägerin 22,61 Euro zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 5 Euro zu erstatten. Der Anspruch auf die Kostenerstattung ergebe sich aus § 21 [X.] ([X.]B X) iVm §§ 7, 22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ([X.]), der Anspruch auf die Mahnkosten als Verzugsschaden aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Urteil vom 17.1.2012).

7

Das [X.] (L[X.]) hat auf die vom [X.] zugelassene Berufung des Beklagten das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Für einen Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die allgemeine Kostenerstattungsregelung in § 21 Abs 3 Satz 4 [X.]B X finde keine Anwendung, weil § 60 Abs 3 [X.] als speziellere Vorschrift die allgemeine Regelung verdränge und keine Kostenerstattung für [X.] vorsehe. Dass der nach § 60 Abs 3 [X.] in Anspruch genommene Arbeitgeber keinen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen habe, sei im Übrigen Ausdruck seiner erhöhten Sozialpflichtigkeit. Die für den Leistungsträger kostenlose Auskunftspflicht erstrecke sich dabei auch auf den Fall einer bereits beendeten Beschäftigung, sofern diese - wie hier - im Hinblick auf die Leistungsgewährung zeitweilig deckungsgleiche [X.]räume betroffen habe. Die Indienstnahme Dritter werde zwar durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, die Auskunft sei hier aber zur Feststellung der Höhe des Leistungsanspruchs erforderlich gewesen.

8

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 21 [X.]B X iVm § 7 [X.] und § 60 [X.]. Diese Vorschriften stellten eine Rechtsgrundlage für den von ihr als ehemaliger Arbeitgeberin des kurzzeitig bei ihr beschäftigten [X.] begehrten Kostenersatz für die Erteilung einer Auskunft dar, die zudem nicht erforderlich gewesen sei, weil der Beklagte bereits über alle notwendigen Angaben verfügt habe.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2013 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 17. Januar 2012 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die [X.]lägerin keinen Anspruch auf die begehrte [X.]ostenerstattung gegen den Beklagten hat.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der [X.]lägerin auf [X.]ostenerstattung für eine von ihr auf Verlangen des Beklagten diesem erteilte [X.], den der Beklagte durch Bescheid vom 28.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2008 abgelehnt hat. Die [X.]lägerin verfolgt ihren Anspruch insoweit zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz ). Mit ihrer Revision begehrt sie die Aufhebung des Urteils des [X.] und dadurch die Wiederherstellung des ihrer [X.]lage stattgebenden Urteils des SG.

2. Eine Rechtsgrundlage für die von der [X.]lägerin begehrte [X.]ostenerstattung enthält das geltende Recht nicht.

Ein [X.]ostenerstattungsanspruch ergibt sich nicht aus den für [X.]sverlangen gegenüber Arbeitgebern und [X.]spflichten von Arbeitgebern im Rechtsbereich des [X.] einschlägigen Vorschriften der § 57 und § 60 Abs 3 [X.] (beide Vorschriften in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954). Zwar hat sich der Beklagte für sein [X.]sverlangen auf § 57 oder § 60 Abs 3 [X.] stützen können (dazu unter 3. a), doch enthalten beide Vorschriften keine Rechtsgrundlage für einen [X.]ostenerstattungsanspruch (dazu unter 3. b). Bei auf § 57 oder § 60 Abs 3 [X.] gestützten [X.]sverlangen kommt eine [X.]ostenerstattung auf der Grundlage des § 21 Abs 3 Satz 4 [X.] nicht in Betracht, weil diese allgemeine Regelung durch die spezielleren Vorschriften des [X.] verdrängt wird (dazu unter 4.). Verfassungsrecht steht dem Ausschluss einer [X.]ostenerstattung für [X.] nicht entgegen (dazu unter 5.).

3. Ein Anspruch der [X.]lägerin auf [X.]ostenerstattung für die von ihr erteilte [X.] und Zahlung der begehrten 22,61 Euro zuzüglich 5 Euro Mahnkosten ergibt sich weder bei einem auf § 57 [X.] noch bei einem auf § 60 Abs 3 [X.] gestützten [X.]sverlangen des Beklagten. Beide Vorschriften enthalten hierfür keine Rechtsgrundlage. Von vornherein scheidet deshalb auch eine Erstattung von Mahnkosten aus.

a) Der Beklagte hat sich für sein [X.]sverlangen auf § 57 oder § 60 Abs 3 [X.] stützen können.

aa) Nach § 57 Satz 1 [X.] haben Arbeitgeber der [X.] auf deren Verlangen [X.] über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] erheblich sein können; die [X.] kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die [X.]spflicht erstreckt sich nach § 57 Satz 2 [X.] auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Nach § 60 Abs 3 [X.] [X.] hat, wer jemanden, der Leistungen nach dem [X.] beantragt hat oder bezieht, beschäftigt, der [X.] auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, [X.] zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

§ 57 und § 60 Abs 3 [X.] überschneiden sich mit ihren weiten [X.] in ihren Anwendungsbereichen. Aufgrund der systematischen Stellung der [X.]spflichten nach § 57 und § 60 Abs 3 [X.] mag sich zwar annehmen lassen, dass § 57 [X.] vorrangig anzuwenden ist und im Rahmen seines Anwendungsbereichs die [X.]spflicht nach § 60 Abs 3 [X.] verdrängt (so Formann, [X.] 2013, 448, 448; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2012, § 57 Rd[X.]7 f, 21 und § 60 RdNr 56 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 57 RdNr 4b, 16, [X.] § 60 RdNr 35 f, beide Stand: [X.]/2014; [X.] - die Vorschriften bestehen gleichberechtigt nebeneinander - [X.] in [X.], [X.], § 57 RdNr 8 und § 60 Rd[X.]0, Stand: Februar 2005; [X.] in G[X.]-[X.], § 57 Rd[X.]3, Stand: Oktober 2008, § 60 RdNr 7, Stand: August 2008; [X.] auch - Anwendungsbereiche überschneiden sich zum Teil - Blüggel in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 57 RdNr 4; offen gelassen bei [X.] in LP[X.]-[X.], 5. Aufl 2013, § 60 RdNr 32: Abgrenzung kann dahinstehen, da Rechtsfolgen gleich sind). Allerdings wirkt es sich rechtlich nicht aus, dass sich der Beklagte vorliegend auf § 60 Abs 3 [X.] gestützt hat, weil - abgesehen von der Frage einer Abgrenzung der Anwendungsbereiche beider Vorschriften - sowohl die Voraussetzungen des § 57 [X.] als auch des § 60 Abs 3 [X.] für ein rechtmäßiges [X.]sverlangen erfüllt sind.

§ 57 und § 60 Abs 3 [X.] - wie § 60 [X.] insgesamt - dienen der Verwirklichung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 Abs 1 [X.]. Sie ermöglichen die Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen für Ansprüche nach dem [X.] dem Grunde und der Höhe nach. Ihnen kommt darüber hinaus eine spezifische [X.]ontrollfunktion insofern zu, als die Auskünfte anderer [X.]geber durch die Auskünfte des Arbeitgebers einer Überprüfung zugeführt werden können (vgl dazu [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 60 [X.] Rd[X.]0, Stand: Januar 2008; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 60 RdNr 4a, Stand: [X.]/2014).

Zwar wird in beiden Vorschriften nur die [X.] als Berechtigte genannt. Doch ist nicht zweifelhaft, dass den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b [X.] und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a [X.] die in der Regelung aufgeführten Rechte zustehen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 57 RdNr 7, [X.] § 60 Rd[X.]2, beide Stand: [X.]/2014). Auch die Hamburger Arbeitsgemeinschaft [X.] als Rechtsvorgängerin des beklagten [X.] war zu [X.]sverlangen nach § 57 und § 60 Abs 3 [X.] berechtigt.

Nach beiden Vorschriften beziehen sich das [X.]sverlangen und die Pflicht zur [X.]serteilung nicht allein auf laufende Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die Leistungen nach dem [X.] beantragt haben oder beziehen. Für § 57 [X.] ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut. Denn § 57 Satz 2 [X.] erfasst ausdrücklich beendete Beschäftigungsverhältnisse. Zudem knüpft § 57 Satz 1 [X.] nur an Tatsachen an, die für eine Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] erheblich sein können, ohne hierfür auf eine aktuelle Beschäftigung Bezug zu nehmen. Das [X.]sverlangen des [X.] und die [X.]spflicht des (ehemaligen) Arbeitgebers werden in zeitlicher Hinsicht nur durch die Voraussetzung begrenzt, dass die Auskünfte für den Leistungsanspruch erheblich sein können; hierfür genügt es, dass sich die verlangte [X.] einem Leistungszeitraum zuordnen lässt (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 57 RdNr 8a, Stand: [X.]/2014). Auch Auskünfte über vergangene Beschäftigungsverhältnisse können danach für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem [X.] erheblich sein (noch enger [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 57 Rd[X.]6, Stand: [X.]/2014, wonach § 57 [X.] entgegen seinem weiteren Wortlaut nur für Auskünfte zu bereits beendeten Beschäftigungsverhältnissen einschlägig ist).

Für § 60 Abs 3 [X.] folgt die Einbeziehung auch vergangener Beschäftigungsverhältnisse aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift. Denn auch insoweit können die Auskünfte, insbesondere über das Arbeitsentgelt, für die Durchführung der Aufgaben nach dem [X.] erforderlich sein, wenn und soweit eine bereits beendete Beschäftigung im Hinblick auf die Leistungsgewährung zeitweilig deckungsgleiche Zeiträume betroffen hat. Dies ist der Fall etwa bei der Prüfung, ob wegen nachgezahlten Arbeitsentgelts aus vergangenen Beschäftigungsverhältnissen keine oder eine verminderte aktuelle Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] in Betracht kommt oder ob wegen verschwiegenen Arbeitsentgelts aus vergangenen Beschäftigungsverhältnissen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung hinsichtlich in der Vergangenheit bewilligter Leistungen nach dem [X.] in Betracht kommt.

Für die Anwendung des § 57 wie des § 60 Abs 3 [X.] genügt jeweils das Vorliegen eines bestimmten Leistungsfalls. Dieser beginnt mit der Stellung des Antrags auf eine bestimmte Leistung und endet, wenn der Leistungsantrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Wird eine Leistung bewilligt, so besteht die [X.]spflicht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung für die gesamte Dauer des Leistungsbezugs. Auf die Frage, ob in diesem Zeitraum ein Beschäftigungsverhältnis aufrechterhalten blieb oder endete, kommt es für die Anwendung des § 57 und des § 60 Abs 3 [X.] nicht an. Ein [X.]sverlangen kann daher - wie hier - auch für Zeiten eines früheren Leistungsbezugs und für ein vergangenes Beschäftigungsverhältnis gestellt werden, denn auch insoweit liegen ein bestimmter Leistungsfall und ein zeitlich kongruentes Beschäftigungsverhältnis vor (vgl zur [X.]ongruenz von Leistungszeiträumen auch mit bereits beendeten Beschäftigungsverhältnissen [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 60 [X.] RdNr 38, Stand: Januar 2008; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 60 RdNr 37, Stand: [X.]/2014).

Einer Erforderlichkeit der verlangten [X.] zur Durchführung der Aufgaben nach dem [X.] und Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] steht es auch nicht von vornherein entgegen, wenn und soweit sich das Jobcenter die Informationen aus diesem bereits vorliegenden Daten selbst erschließen könnte. Vielmehr sprechen gute Gründe dafür, die [X.] über eine Beschäftigung, insbesondere über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie über das Arbeitsentgelt, unmittelbar an der Quelle, also beim Arbeitgeber, einzuholen und diese [X.] mit ggf bereits vorliegenden Daten abzugleichen, diese Daten, insbesondere Auskünfte anderer [X.]geber, also zu verifizieren, ggf auch zu falsifizieren (vgl [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 60 [X.] Rd[X.]0, Stand: Januar 2008; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 60 RdNr 4a, Stand: [X.]/2014).

Denn für die Erforderlichkeit der verlangten [X.] genügt ihre abstrakte Erheblichkeit für den nach dem materiellen Recht zu beurteilenden Leistungsanspruch. Begrenzt wird die [X.]spflicht des Arbeitgebers in inhaltlicher Hinsicht nur dadurch, dass die verlangte [X.] für die Entscheidung über einen Leistungsanspruch erheblich sein kann. Es muss insbesondere nicht feststehen, ob der Inhalt der [X.] Einfluss auf die spätere Verwaltungsentscheidung haben wird. Vielmehr ist die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidungsfindung ausreichend und es ist damit auf das gesamte materielle Leistungsrecht des [X.] Bezug genommen (vgl [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 57 [X.] Rd[X.]1, Stand: September 2007; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 57 Rd[X.]4, [X.] § 60 RdNr 21 f, beide Stand: [X.]/2014). Das Jobcenter ist auch nicht verpflichtet, die Prüfung des Leistungsanspruchs in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen und Auskünfte nur zu verlangen, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 60 Rd[X.]3, Stand: [X.]/2014). Erforderlich iS des § 57 wie des § 60 Abs 3 [X.] ist danach auch die Vervollständigung und Überprüfung bereits vorhandener Angaben.

bb) Ausgehend hiervon unterliegt das [X.]sverlangen des Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Ungeachtet der Frage nach einer Abgrenzung der § 57 und § 60 Abs 3 [X.] hat sich der Beklagte für sein [X.]sverlangen auf § 57 oder § 60 Abs 3 [X.] stützen können. Die von der [X.]lägerin verlangten und von ihr auch erteilten Auskünfte waren im Sinne dieser Vorschriften erforderlich für die Prüfung, ob und in welcher Höhe der bei der [X.]lägerin kurzzeitig beschäftigte Leistungsbezieher während des mit dieser Beschäftigungszeit kongruenten [X.] Anspruch auf die ihm bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] hatte. Denn nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) waren zum einen die vom Leistungsbezieher gegenüber dem Beklagten gemachten Angaben nicht vollständig, weil sie das Nettoarbeitsentgelt für März 2007 nicht enthielten, und lagen zum anderen dem Beklagten von der [X.]lägerin für März 2007 weder eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 [X.] ([X.]I) noch eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 [X.]I oder eine Einkommensbescheinigung nach § 58 [X.] vor.

b) § 57 und § 60 Abs 3 [X.] enthalten keine Rechtsgrundlage für eine [X.]ostenerstattung wegen der Aufwendungen des Arbeitgebers für eine auf ein - wie hier - rechtmäßiges Verlangen nach § 57 oder § 60 Abs 3 [X.] erteilte [X.].

§ 57 [X.] sieht nach seinem Wortlaut eine [X.]ostenerstattung nicht vor. Er verweist auch nicht auf die allgemeine [X.]ostenerstattungsregelung in § 21 Abs 3 Satz 4 [X.].

Auch § 60 Abs 3 [X.] sieht nach seinem Wortlaut eine [X.]ostenerstattung nicht vor. Hier zeigt ein Vergleich mit § 60 Abs 2 und Abs 4 [X.] (beide in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) zudem, dass das Fehlen eines [X.]ostenerstattungsanspruchs für Arbeitgeber nicht etwa auf einem unbewussten Unterlassen des Gesetzgebers beruht, sondern einer im Wortlaut und der Gesetzessystematik zum Ausdruck gekommenen Regelungsabsicht des Gesetzgebers entspricht. Denn in § 60 Abs 2 und 4 [X.] wird für die dort geregelten [X.]sverpflichteten (Leistungs- und Unterhaltsverpflichtete, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen; Partner, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen des Partners) jeweils in Satz 2 ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 21 Abs 3 Satz 4 [X.] angeordnet. Diesen Verweis auf die allgemeine [X.]ostenerstattungsregelung enthält § 60 Abs 3 [X.] - ebenso wie der vorliegend nicht einschlägige § 60 Abs 5 [X.] - nicht.

Arbeitgeber werden danach hinsichtlich der [X.]spflichten nach § 57 und § 60 Abs 3 [X.] in Dienst genommen, ohne dass sie für die mit der Erfüllung der [X.]spflicht verbundenen Aufwendungen einen Ersatz beanspruchen können (so auch [X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2012, § 57 RdNr 24 und § 60 RdNr 60; [X.] in G[X.]-[X.], § 57 RdNr 25, Stand: Oktober 2008, § 60 RdNr 94, Stand: August 2008; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 60 [X.] RdNr 39, Stand: Januar 2008; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 57 Rd[X.]1, [X.] § 60 RdNr 38, beide Stand: [X.]/2014).

4. Die allgemeine [X.]ostenerstattungsregelung in § 21 Abs 3 Satz 4 [X.] kommt vorliegend nicht zur Anwendung.

Nach § 21 Abs 3 Satz 4 Halbs 1 [X.] (in der Fassung des [X.]ostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom [X.], [X.] 718) erhalten, falls die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlung des Sachverhalts Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, diese auf Antrag in entsprechender Anwendung des [X.] eine Entschädigung oder Vergütung. Diese allgemeine verfahrensrechtliche [X.]ostenerstattungsregelung findet im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung, weil § 57 und § 60 Abs 3 [X.] zwar der Verwirklichung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 Abs 1 [X.] dienen, aber zugleich gegenüber der allgemeinen Regelung zu den Beweismitteln in § 21 [X.] speziellere Regelungen enthalten. § 21 Abs 3 Satz 4 [X.] wird deshalb vorliegend durch die abweichenden Regelungen in § 57 und § 60 Abs 3 [X.] iS des § 37 [X.] verdrängt. Ihre Spezialität erweist sich neben ihrer Geltung nur für einen einzelnen Sozialleistungsbereich insbesondere darin, dass nach § 21 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] die Behörde zwar Auskünfte jeder Art einholen kann, hierdurch aber im Unterschied zu § 57 und § 60 Abs 3 [X.] keine [X.]sverpflichtung begründet wird (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 60 RdNr 5, 7, Stand: [X.]/2014).

5. Verfassungsrecht steht dem Ausschluss einer [X.]ostenerstattung für [X.] nicht entgegen. Das Fehlen eines [X.]ostenerstattungsanspruchs für auf Verlangen erteilte [X.] nach dem [X.] ist sowohl mit Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) als auch - im Vergleich mit [X.]sverpflichteten, denen ein Anspruch eingeräumt ist 60 Abs 2 und 4 [X.] iVm § 21 Abs 3 Satz 4 [X.]) - mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar.

Die im Ausschluss einer [X.]ostenerstattung für [X.] liegende, an Art 12 Abs 1 GG zu messende Berufsausübungsregelung und die an Art 3 Abs 1 GG zu messende Ungleichbehandlung der Arbeitgeber gegenüber anderen [X.]sverpflichteten sind Ausdruck der Indienstnahme der Arbeitgeber und finden ihre Rechtfertigung in der erhöhten Sozialpflichtigkeit der Arbeitgeber (vgl zur Indienstnahme [X.] vom 18.5.1995 - 7 [X.] - [X.] 3-4100 § 144 [X.] = juris Rd[X.]9; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]I, 5. Aufl 2013, § 312 RdNr 4 ff, § 315 RdNr 6, 31; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 57 [X.] RdNr 4, Stand: September 2007, § 60 Rd[X.]2, 39, Stand: Januar 2008; eine umfassende Darstellung bei [X.], [X.] in der Sozialversicherung, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, 265 ff, dort [X.] f auch zur Indienstnahme als Berufsausübungsregelung).

Die Indienstnahme der Arbeitgeber findet ihren Ausdruck zunächst darin, dass ihre Verpflichtung zur [X.]serteilung nach § 57 und § 60 Abs 3 [X.], die durch Verwaltungsakt konkretisiert wird und konkretisiert werden darf ("auf Verlangen der [X.]"), ggf im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann (vgl dazu [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 57 [X.] Rd[X.]8, Stand: September 2007; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 57 RdNr 7a, [X.] § 60 Rd[X.]7, beide Stand: [X.]/2014; vgl auch Formann, [X.] 2013, 448, 449 f mwN; zweifelnd an der Ermächtigung zur Handlungsform Verwaltungsakt Blüggel in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 57 Rd[X.]8). Sie findet ihren Ausdruck zudem in der Schadenersatzpflicht nach § 62 Nr 2 [X.] für nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilte Auskünfte nach § 57 oder § 60 [X.] und in der Bußgeldbewehrung nach § 63 Abs 1 [X.] und 4 [X.] für nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilte Auskünfte nach § 57 Satz 1 oder § 60 Abs 3 [X.].

Dagegen spricht nicht, dass in § 60 Abs 2 und 4 [X.] für die dortigen [X.]sverpflichteten (Leistungs- und Unterhaltsverpflichtete, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen; Partner, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen des Partners) im Unterschied zu § 60 Abs 3 [X.] [X.]ostenerstattungsansprüche eingeräumt sind, obwohl für die [X.]spflichten nach § 60 Abs 2 und 4 [X.] ebenso wie für die nach § 57 und § 60 Abs 3 [X.] Schadenersatzpflichten und Bußgeldbewehrungen geregelt sind. Denn diese Unterschiedlichkeit der Regelungen im [X.] zur [X.]ostenerstattung für Auskünfte von Arbeitgebern und von [X.] hat ihren Grund in der besonderen Rolle der zur [X.] verpflichteten Arbeitgeber bei der Abwicklung von [X.] (dazu sogleich), der als Sachgrund die Differenzierung zwischen Arbeitgebern und anderen [X.]sverpflichteten im Sinne der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zu Art 3 Abs 1 GG rechtfertigt (vgl zu dieser die Darstellung bei [X.], NJW 2014, 346; zuletzt [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1133/12 - juris Rd[X.]8). Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitgeber reicht nicht weiter, als diese durch die besondere, durch rechtliche Regelungen näher konturierte Rolle der Arbeitgeber bei der Abwicklung von [X.] gerechtfertigt ist.

Die das Fehlen eines [X.]ostenerstattungsanspruchs für auf Verlangen erteilte [X.] nach dem [X.] rechtfertigende besondere Rolle der Arbeitgeber bei der Abwicklung von [X.] wird bestätigt zunächst durch einen vergleichenden Blick auf die Regelungen des [X.]I, die das Vorbild für die §§ 57 und 60 [X.] bildeten (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 57 RdNr 5, [X.] § 60 RdNr 6, 11, beide Stand: [X.]/2014). Denn weder für die Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs 1 [X.]I noch zur Erteilung einer [X.] nach § 315 Abs 3 [X.]I ist eine [X.]ostenerstattung vorgesehen; Gleiches gilt für die Ausstellung einer Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 Abs 1 [X.]I (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.]I, [X.] § 312 RdNr 27, [X.] § 315 RdNr 40, [X.] § 313 RdNr 22, alle Stand: [X.]/2014).

Wie die Vorschriften des [X.] und [X.]I regelt darüber hinaus für das Sozialhilferecht § 117 Zwölftes [X.] ([X.]II) [X.]spflichten, sieht für einige [X.]sverpflichtete eine [X.]ostenerstattung vor (§ 117 Abs 3 [X.]II, der § 60 Abs 2 [X.] entspricht), für Arbeitgeber jedoch nicht (§ 117 Abs 4 [X.]II, der § 60 Abs 3 [X.] entspricht). Eine entsprechende Regelung für [X.] enthielt bereits § 116 Abs 2 [X.]. Schließlich zeigt auch ein vergleichender Blick auf § 98 [X.], der die [X.]spflicht des Arbeitgebers in Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung zum Regelungsgegenstand hat, die besondere Rolle der Arbeitgeber, indem auch nach dieser allgemeinen, für den Rechtsbereich des [X.] nicht einschlägigen, verfahrensrechtlichen Regelung [X.]spflichten bestehen, für deren Erfüllung eine [X.]ostenerstattung nicht vorgesehen ist [X.] in jurisP[X.]-[X.], 1. Aufl 2013, § 98 RdNr 90; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 98 [X.] RdNr 5, Stand: Dezember 2012).

Die Indienstnahme der Arbeitgeber und ihre besondere Rolle bei der Abwicklung von [X.] (auch) durch [X.]spflichten korrespondiert zudem mit der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach § 57 und § 60 Abs 3 [X.] sowie den weiteren genannten sozialrechtlichen Regelungen erfüllt der Arbeitgeber zugleich seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (vgl zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und zu seinen Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis [X.] in [X.]/[X.], [X.]I, 5. Aufl 2013, § 312 RdNr 4 ff, § 313 RdNr 5; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 312 [X.]I Rd[X.]2 ff, Stand: Dezember 2012; [X.] in [X.]/[X.], [X.]I, [X.] § 312 Rd[X.]6 ff, [X.] § 313 Rd[X.]6, beide Stand: [X.]/2014). Insbesondere dies belegt die Eigenart von Arbeitgebern gegenüber anderen [X.]sverpflichteten und bietet einen rechtfertigenden Grund dafür, dass die sozialrechtlichen Regelungen zu [X.]spflichten der Arbeitgeber diesen im Unterschied zu anderen [X.]sverpflichteten keinen [X.]ostenerstattungsanspruch gegen einen Sozialleistungsträger einräumen. Zudem folgt aus dieser besonderen Pflichtenstellung der Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern, dass - entgegen dem Vorbringen der Revision - eine Differenzierung unter den Arbeitgebern nach Art und Größe des Unternehmens oder der Beschäftigungsdauer ihrer Arbeitnehmer oder nach anderen [X.]riterien nicht angezeigt ist.

Die besondere Einbindung der Arbeitgeber in das Sozialrechtssystem, von der die Funktionstüchtigkeit des Systems der Sozialen Sicherheit abhängt und die mithin letztlich auch im Interesse der Arbeitgeber liegt (so [X.] vom 18.5.1995 - 7 [X.] - [X.] 3-4100 § 144 [X.] = juris Rd[X.]9), ebenso wie ihre Erfüllung von sozialrechtlichen [X.]spflichten, die zugleich arbeitsvertragliche Nebenpflichten sind, rechtfertigt nach wie vor die Belastung der Arbeitgeber und ihre Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen [X.]sverpflichteten mit Blick auf ihre Verpflichtung zur Erteilung erforderlicher Auskünfte ohne Anspruch auf eine [X.]ostenerstattung. Hieran hat sich durch die Ausdehnung des Ausschlusses von [X.]ostenerstattungsansprüchen für [X.] auf den Rechtsbereich des [X.] als eines steuerfinanzierten Systems der Existenzsicherung und [X.] Hilfen nichts geändert.

6. Die [X.]ostenentscheidung ergibt sich, weil die [X.]lägerin als Arbeitgeberin das Verfahren nicht als Leistungsempfängerin iS des § 183 SGG betrieben hat, aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz aus der Höhe der begehrten Zahlungsforderung.

Meta

B 14 AS 38/13 R

04.06.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Itzehoe, 17. Januar 2012, Az: S 2 AS 2/09, Urteil

§ 57 S 1 SGB 2, § 57 S 2 SGB 2, § 60 Abs 3 Nr 1 SGB 2, § 21 Abs 3 S 4 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2014, Az. B 14 AS 38/13 R (REWIS RS 2014, 5108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5108

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