Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2021, Az. B 4 AS 59/20 R

4. Senat | REWIS RS 2021, 8180

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante - Einstiegsgeldanspruch - keine Förderungsfähigkeit mangels Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Einstiegsgeld für die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der sog [X.].

2

Die 1957 geborene Klägerin bezog seit dem [X.] mit kürzeren Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem [X.] Vom [X.] bis 28.2.2011 war sie bei dem [X.] tätig. Diese Tätigkeit wurde als Arbeitsgelegenheit in der sog [X.] nach § 16d [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung durch Übernahme des Arbeitsentgelts gefördert.

3

Den am [X.] gestellten Antrag der Klägerin auf Einstiegsgeld lehnte der Beklagte ab, da Einstiegsgeld die Aufnahme einer ([X.] Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt voraussetze, die aufgenommene Tätigkeit jedoch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sei (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 2.9.2010).

4

Das [X.] hat den Beklagten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet (Urteil vom 6.5.2014). Es sei [X.], dass Beschäftigungsverhältnisse nur dann mit Einstiegsgeld gefördert werden könnten, wenn sie in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig seien.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Bewilligung von Einstiegsgeld setze die Aufnahme einer in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung voraus. Die von der Klägerin aufgenommene Arbeitsgelegenheit in der [X.] sei jedoch nach § 27 Abs 3 [X.]) [X.]I aF in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Außerdem setze die Gewährung von Einstiegsgeld die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem ersten oder allgemeinen Arbeitsmarkt voraus, was bei der hier aufgenommenen Arbeitsgelegenheit nicht der Fall sei.

6

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 16b Abs 1 Satz 1 [X.] in der vom 1.1.2009 bis [X.] gültigen Fassung. Trotz der Versicherungsfreiheit der Arbeitsgelegenheiten in der [X.] in der Arbeitslosenversicherung sei die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Für die ausschließliche Förderungsfähigkeit von in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigungen fänden sich keine Anhaltspunkte. Dem Wortlaut von § 16b Abs 1 Satz 1 [X.] sei zudem nicht zu entnehmen, dass die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt direkt erfolgen müsse. Vielmehr könne die Förderung einer Beschäftigung erforderlich sein, um den Betroffenen im Sinne eines Zwischenschrittes in den allgemeinen Arbeitsmarkt mittelbar einzugliedern. Es sei schließlich fraglich, ob Arbeitsgelegenheiten stets dem zweiten Arbeitsmarkt zuzuordnen seien.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2014 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, ohne dass die [X.]lägerin im Termin vertreten war, denn sie ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ihre zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Recht das der [X.]lage stattgebende Urteil des [X.] aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen. Der Bescheid über die Ablehnung von Einstiegsgeld für die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der sog [X.] ist rechtmäßig.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], mit dem der Beklagte den Antrag der [X.]lägerin vom [X.] auf Einstiegsgeld für ihre am [X.] aufgenommene Tätigkeit abgelehnt hat. Die [X.]lage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G) in Form der Bescheidungsklage statthaft (vgl dazu B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] [X.] 26/16 R - [X.] 4-4300 § 44 [X.] Rd[X.]2). Die [X.]lägerin begehrt keine bestimmte (Geld-)Leistung, sondern allein eine erneute Entscheidung des Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Mangels einer Beschränkung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht, ist davon auszugehen, dass der gesamte Beschäftigungszeitraum März 2010 bis Februar 2011 von der [X.]lage umfasst ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] war gemäß §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]G statthaft, weil der Wert des [X.] - worauf der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.7.2014 gegenüber dem [X.] hingewiesen hat - bereits für den Zeitraum März bis September 2010 einen Betrag von 1077 Euro erreichte.

Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass kein Anspruch auf Neubescheidung besteht.

Rechtsgrundlage für die Leistung von Einstiegsgeld ist § 16b Abs 1 Satz 1 [X.]B II in der vom 1.1.2009 bis [X.] geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.] ([X.] 2917; im Folgenden: aF), denn in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Zeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl nur B[X.] vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - B[X.]E 126, 294 = [X.] 4-4200 - § 41a [X.], Rd[X.]9, mwN). § 16b Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF sieht vor, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.

Bei der seitens der [X.]lägerin zum [X.] aufgenommenen Beschäftigung handelt es sich nach den [X.] und damit bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) um eine Arbeitsgelegenheit in der sog [X.] nach § 16d Satz 1 [X.]B II (ebenfalls in der vom 1.1.2009 bis [X.] geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.] <[X.] 2917>; im Folgenden: aF).

Eine solche Arbeitsgelegenheit, die in dieser offenen Form seit dem 1.4.2012 nicht mehr Gegenstand des [X.]B II-Förderkatalogs ist (vgl zur Rechtsentwicklung Harks in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 16d RdNr 8, Stand 8. Januar 2021; Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 16d Rd[X.]0, Stand Mai 2019), stellt schon aus Gründen der Gesetzessystematik keine mit dem Einstiegsgeld förderungsfähige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dar. Deshalb kann offenbleiben, ob die Arbeitsgelegenheit in der [X.] überhaupt als Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschrift zu beurteilen ist, die auf Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielt; ohne Bedeutung ist auch, wie dieser allgemeine Arbeitsmarkt im Einzelnen vom öffentlich geförderten Arbeitsmarkt, zu dem regelmäßig nur Leistungsempfänger nach dem [X.]B II und [X.]B III Zugang haben, abzugrenzen ist (vgl zu diesen Fragen Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 16b RdNr 58, Stand März 2019; Leopold in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 16b [X.]; [X.], [X.]B II, § 16b RdNr 50, Stand Februar 2021; [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, § 16b RdNr 39, Stand März 2018; [X.] in [X.]/[X.], LP[X.]-[X.]B II, 7. Aufl 2021, § 16b Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]reikebohm/[X.], BeckO[X.] Sozialrecht, § 16b Rd[X.]1, Stand 1. März 2021; [X.] in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 16b [X.]B II RdNr 8).

Bereits aus § 2 Abs 1 Satz 3 [X.]B II folgt, dass eine Arbeitsgelegenheit nicht nach § 16b Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF mit Einstiegsgeld förderfähig ist. Zwar wird bei einer Arbeitsgelegenheit in der [X.] nach § 16d Satz 1 [X.]B II aF durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet, das die rechtliche Grundlage für die arbeitsrechtlichen Hauptpflichten der beiden Vertragsparteien ist (vgl Sächsisches [X.] vom 4.4.2019 - L 3 AS 351/18 - juris RdNr 52). § 2 Abs 1 Satz 3 [X.]B II (in der hier anwendbaren bis [X.] geltenden ursprünglichen Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 <[X.] 2954>) bestimmt indes ausdrücklich, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige (seit dem 1.4.2012: die leistungsberechtigte Person) eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen hat, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Das [X.]B II unterscheidet demnach - wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl BT-Drucks 16/10810 [X.]) - grundsätzlich zwischen Arbeitsgelegenheiten einerseits und Erwerbstätigkeiten (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) andererseits (vgl Harks in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 16d Rd[X.]9, Stand 8. Januar 2021). Diese systematische Unterscheidung würde unterlaufen, wenn - wie von der [X.]lägerin vertreten - eine Arbeitsgelegenheit zugleich als Erwerbstätigkeit zur Eingliederung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt iS des § 16b Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF anzusehen wäre und zu einer (weiteren) Förderung führen könnte.

Gestützt wird dieses Ergebnis durch den Sinn und Zweck des [X.]. Dieser liegt darin, für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen finanziellen Anreiz zu schaffen (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.] und 59). Gleichzeitig sollte nach den Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs das Risiko von [X.] minimiert werden (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]). Bei einer Arbeitsgelegenheit, auch in der [X.], handelt es sich jedoch um eine seitens des Beklagten "angebotene" Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Satz 3 [X.]B II und nicht um eine durch aktive Bemühungen des Hilfebedürftigen bzw Leistungsberechtigten zustande gekommene Beschäftigung. In dieser [X.]onstellation könnte das Einstiegsgeld seine angedachte [X.] von vornherein nur eingeschränkt erfüllen. Eine "[X.]" wäre zudem mit der beabsichtigten Begrenzung von [X.] kaum vereinbar.

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der [X.]lägerin auch nicht aus § 16d Abs 5 [X.]B II. Danach haben Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem [X.]B II, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten. Zunächst ist diese Vorschrift erst zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 ([X.] 2854) eingeführt worden und damit nach dem hier streitigen Zeitraum. Sie regelt darüber hinaus als spezielle Ausprägung des § 3 Abs 1 Satz 3 [X.]B II allein die Nachrangigkeit von Arbeitsgelegenheiten gegenüber Eingliederungsleistungen, die eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützen (vgl BT-Drucks 17/6277 [X.]), mithin das Verhältnis der Arbeitsgelegenheiten zu den genannten Eingliederungsleistungen. Dass auch die Aufnahme einer nachrangigen Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1 [X.]B II durch die Gewährung von Einstiegsgeld zu fördern ist, ergibt sich aus § 16d Abs 5 [X.]B II nicht.

Die Bewilligung des [X.] ist zudem nach dem Gesetzeswortlaut ("bei Aufnahme") davon abhängig, dass Einstiegsgeld und Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (vgl B[X.] vom 23.11.2006 - [X.]b [X.] - [X.] 4-4200 § 16 [X.] Rd[X.]6; Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 16b RdNr 68, Stand März 2019; Leopold in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 16b RdNr 54, Stand 1. März 2020; [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, § 16b RdNr 30, Stand März 2018; [X.], [X.]B II, § 16b RdNr 52, Stand Februar 2021). Die Anspruchsvoraussetzungen für das Einstiegsgeld müssen sich unmittelbar auf die konkret beabsichtigte Beschäftigung beziehen. Anders als die [X.]lägerin meint, kommt daher eine Förderung von Tätigkeiten mit dem Einstiegsgeld als "Zwischenschritt" zur Eingliederung in nachfolgende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein nicht in Betracht.

Darüber hinaus ist die zusätzliche Förderung einer Arbeitsgelegenheit in der [X.] mit Einstiegsgeld hier auch nicht erforderlich iS von § 16b Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF gewesen. Im Rahmen dieses gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl B[X.] vom [X.] A[X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 16b [X.] Rd[X.]8 und 23) ist von Bedeutung, ob die Eingliederung die Erbringung des [X.] - als ultima ratio - bei der Aufnahme der Tätigkeit erfordert (vgl B[X.] vom [X.] A[X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 16b [X.] Rd[X.]3; B[X.] vom [X.] - B 14 [X.]/18 B - [X.]). Sie dient der Prüfung, ob die Eingliederung nur durch das Einstiegsgeld gewährleistet werden kann oder ob hierzu Alternativen bestehen (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 16b RdNr 80, Stand März 2019). Bezugspunkt für diese Prognose ist die letzte Verwaltungsentscheidung (vgl B[X.] vom [X.] A[X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 16b [X.] Rd[X.]9). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom [X.] hatte die [X.]lägerin die Arbeitsgelegenheit aber bereits angetreten.

Weil der Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld am selben Tag wie die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und nur wenige Tage vor der Arbeitsaufnahme gestellt wurde, ist schließlich fraglich, allerdings nicht mehr entscheidungserheblich, ob hier der zwischen der Förderung und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderliche kausale Zusammenhang besteht. Das B[X.] hat bereits zum Eingliederungszuschuss nach § 217 [X.]B III (in der vom [X.] bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung des [X.] - [X.] - vom [X.], [X.] 594, im Folgenden: aF) entschieden, dass ein kausaler Zusammenhang nicht besteht, wenn der Antragsteller auch ohne Förderung eingestellt worden und somit die Eingliederung auch ohne Förderung erfolgt wäre (vgl B[X.] vom [X.] - B 7a [X.] 20/05 R - [X.] 4-4300 § 324 [X.] Rd[X.]1). Diese Rechtsprechung ist auf die Prüfung der Voraussetzungen des [X.] zu übertragen (vgl [X.], [X.]B II, § 16b [X.], Stand Februar 2021, unter Hinweis auf B[X.] vom 3.4.2008 - [X.]b [X.]/07 B). Wäre die Förderung aus der Sicht der [X.]lägerin unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit gewesen, hätte es nahegelegen, den Antrag frühzeitig zu stellen (so auch B[X.] vom [X.] - B 7a [X.] 20/05 R - [X.] 4-4300 § 324 [X.] Rd[X.]1).

Liegen somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld schon aus anderen Gründen nicht vor, kommt es auf die Frage, ob aufgrund der nach § 27 Abs 3 [X.]) [X.]B III in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.] ([X.] 2917) bestehenden Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung schon keine "sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit" vorliegt, wie es § 16b Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF verlangt, nicht mehr an.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 59/20 R

04.03.2021

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Neubrandenburg, 6. Mai 2014, Az: S 12 AS 1916/10, Urteil

§ 16b Abs 1 S 1 SGB 2, § 16d S 1 SGB 2, § 2 Abs 1 S 3 SGB 2, § 16d Abs 5 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2021, Az. B 4 AS 59/20 R (REWIS RS 2021, 8180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8180

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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