1Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
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