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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Meldeaufforderung - Verwaltungsaktseigenschaft
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.]gegen das Urteil des [X.]vom 29. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des [X.]gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.]vom 29. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.](BSG) nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des [X.](LSG) kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das [X.]in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Der Kläger selbst begründet seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der mangelnden Berücksichtigung seiner chronischen Erkrankung durch das beklagte Jobcenter. Daraus lässt sich jedoch kein Zulassungsgrund im obigen Sinne ableiten.
Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung des [X.](vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl, 2011, VI, Rd[X.]70) nicht zu erkennen. Weder erscheint die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch enthält die Entscheidung des [X.]eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 [X.]SGG.
Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob [X.]nach § 59 [X.](SGB II) Verwaltungsakte sind. Denn die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs 2 [X.]SGG ist zu verneinen, wenn die Antwort aus dem Gesetz zu ersehen ist ([X.][X.]1300 § 13 [X.]1), so gut wie unbestritten ist ([X.][X.]1500 § 160 [X.]17) oder praktisch außer Zweifel steht ([X.]40,40 = [X.]1500 § 160a [X.]4).
Dies ist bei der genannten Frage der Fall, weil der Charakter einer Meldeaufforderung nach § 59 SGB II als Verwaltungsakt sich seit dem 1.1.2009 aus der Neufassung des § 39 SGB II durch das Gesetz vom [X.]([X.]2917) ergibt, der lautet:
"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, …
4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des [X.]zur persönlichen Meldung bei der [X.]aufgefordert wird,
haben keine aufschiebende Wirkung."
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ([X.]Berlin-Brandenburg vom 21.7.2011 - L 14 AS 999/11 B ER; [X.]für das [X.]vom [X.]- L 9 AS 9/11 B ER) und auch seitens der Literatur wird der Verwaltungsakt-Charakter der Meldeaufforderung nach § 59 SGB II nahezu einhellig bejaht ([X.]in LPK SGB II, 4. Aufl 2011, § 59 Rd[X.]4; [X.]in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 59 Rd[X.]11 mwN; [X.]in jurisPK-SGB II, § 59 Rd[X.]20; [X.]in GK-SGB II, Stand Oktober 2009, § 59 Rd[X.]28; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juni 2011, § 59 Rd[X.]16 mwN; [X.]in Gagel, SGB II/SGB III, Stand September 2007, § 59 SGB II Rd[X.]20). Die gegenteilige überwiegend auf [X.]gestützte Auffassung von [X.](in dsl, SGB II, Stand Februar 2005, § 59 Rd[X.]17) vermag demgegenüber aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 39 SGB II nicht zu überzeugen. Im Übrigen entspricht dies auch der allgemeinen Auffassung zum Charakter einer Meldeaufforderung nach § 309 [X.](SGB III), auf den § 59 SGB II Bezug nimmt (vgl dazu Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand November 2004, § 309 Rd[X.]51; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, Stand August 2008, § 309 Rd[X.]18; [X.]in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2006, § 309 SGB III Rd[X.]20, jeweils mwN).
Ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.]beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des [X.]ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim [X.]zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des [X.]hingewiesen worden ist.
Meta
19.12.2011
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Hannover, 27. Januar 2009, Az: S 5 AS 2229/07, Gerichtsbescheid
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 59 SGB 2, § 309 SGB 3, § 31 S 1 SGB 10, § 39 Nr 4 SGB 2
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.12.2011, Az. B 14 AS 146/11 B (REWIS RS 2011, 272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 272
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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