Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.12.2011, Az. B 14 AS 146/11 B

14. Senat | REWIS RS 2011, 272

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Meldeaufforderung - Verwaltungsaktseigenschaft


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 29. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz ([X.]) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] ([X.]) nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des [X.] ([X.]) kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 [X.] nicht ersichtlich sind.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 [X.] genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das [X.] in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Der Kläger selbst begründet seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der mangelnden Berücksichtigung seiner chronischen Erkrankung durch das beklagte Jobcenter. Daraus lässt sich jedoch kein Zulassungsgrund im obigen Sinne ableiten.

4

Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 [X.] genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung des [X.] (vgl [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl, 2011, [X.], [X.]) nicht zu erkennen. Weder erscheint die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch enthält die Entscheidung des [X.] eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.].

5

Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob [X.] nach § 59 [X.] ([X.]) Verwaltungsakte sind. Denn die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist zu verneinen, wenn die Antwort aus dem Gesetz zu ersehen ist ([X.] [X.] 1300 § 13 [X.]), so gut wie unbestritten ist ([X.] [X.] 1500 § 160 [X.]7) oder praktisch außer Zweifel steht ([X.]E 40,40 = [X.] 1500 § 160a [X.] 4).

6

Dies ist bei der genannten Frage der Fall, weil der Charakter einer Meldeaufforderung nach § 59 [X.] als Verwaltungsakt sich seit dem 1.1.2009 aus der Neufassung des § 39 [X.] durch das Gesetz vom [X.] ([X.] 2917) ergibt, der lautet:
"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, …
4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des [X.] zur persönlichen Meldung bei der [X.] aufgefordert wird,
haben keine aufschiebende Wirkung."
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ([X.] Berlin-Brandenburg vom 21.7.2011 - L 14 [X.]99/11 [X.]; [X.] für das [X.] vom [X.] - L 9 [X.]/11 [X.]) und auch seitens der Literatur wird der Verwaltungsakt-Charakter der Meldeaufforderung nach § 59 [X.] nahezu einhellig bejaht ([X.] in LPK [X.], 4. Aufl 2011, § 59 Rd[X.] 4; [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 59 Rd[X.]1 mwN; [X.] in jurisPK-[X.], § 59 Rd[X.]0; [X.] in GK-[X.], Stand Oktober 2009, § 59 Rd[X.]8; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], Stand Juni 2011, § 59 Rd[X.]6 mwN; [X.] in Gagel, [X.]/[X.]I, Stand September 2007, § 59 [X.] Rd[X.]0). Die gegenteilige überwiegend auf [X.] gestützte Auffassung von [X.] (in [X.], [X.], Stand Februar 2005, § 59 Rd[X.]7) vermag demgegenüber aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 39 [X.] nicht zu überzeugen. Im Übrigen entspricht dies auch der allgemeinen Auffassung zum Charakter einer Meldeaufforderung nach § 309 [X.] ([X.]I), auf den § 59 [X.] Bezug nimmt (vgl dazu Behrend in [X.], [X.]I, Stand November 2004, § 309 Rd[X.] 51; Voelzke in [X.]/[X.], [X.]I, Stand August 2008, § 309 Rd[X.]8; [X.] in Gagel, [X.]/[X.]I, Stand Juni 2006, § 309 [X.]I Rd[X.]0, jeweils mwN).

7

Ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.

8

Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des [X.] hingewiesen worden ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 146/11 B

19.12.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hannover, 27. Januar 2009, Az: S 5 AS 2229/07, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 59 SGB 2, § 309 SGB 3, § 31 S 1 SGB 10, § 39 Nr 4 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.12.2011, Az. B 14 AS 146/11 B (REWIS RS 2011, 272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 272

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