Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.05.2016, Az. 35 W (pat) 410/14

35. Senat | REWIS RS 2016, 11423

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Gegenstand

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Gitter an Lüftungsanlagen" – abschließender Beschluss des DPMA gelangt nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zu den amtlichen Akten - Verletzung der Begründungspflicht – wesentlicher Mangel des Verfahrens – Entscheidungsreife der Hauptsache - Beurteilung der gesamten Verfahrenslage durch das BPatG im Rahmen des gesetzlichen Ermessens


Leitsatz

„Gitter an Lüftungsanlagen“

1. Es stellt eine Verletzung der Begründungspflicht der Gebrauchsmusterabteilung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 GebrMG dar, wenn die begründete und unterzeichnete bzw. signierte Fassung eines verkündeten, ein Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren abschließenden Beschlusses nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zu den patentamtlichen Akten gelangt. Das begründet einen wesentlichen Mangel des Verfahrens vor dem Patentamt i. S. v. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG.

2. Ein solcher Verfahrensmangel macht nicht schon für sich genommen eine Aufhebung des verkündeten Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt notwendig. Vielmehr hat das Patentgericht die gesamte Verfahrenslage im Rahmen seines gesetzlichen Ermessens zu beurteilen. Dabei kommt der Frage, ob das Verfahren in der Hauptsache entscheidungsreif ist, in der Regel besondere Bedeutung zu.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2010 017 097

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] und [X.]. Krüger

beschlossen:

Beschluss:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des am 10. Oktober 2013 verkündeten Beschlusses der [X.] des [X.] und Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Auf den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin hin wird der am 10. Oktober 2013 verkündete Beschluss der [X.] des [X.] aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 20 2010 017 097 wird gelöscht.

3. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzenzügen.

4. [X.] wird zugelassen zu der Frage, ob es (a) einen wesentlichen Mangel des patentamtlichen Verfahrens i. S. v. § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] darstellt, wenn in einem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren die begründete schriftliche Fassung eines von der Gebrauchsmusterabteilung verkündeten Beschlusses erst später als fünf Monate nach der Verkündung zu den Verfahrensakten des [X.] gelangt und dies von einem der Verfahrensbeteiligten gerügt wird, und ob, wenn (a) zu bejahen ist, im Beschwerdeverfahren in jedem Fall ohne Berücksichtigung weiterer tatsächlicher oder verfahrensrechtlicher Umstände eine Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] notwendig ist.

Gründe

A.

1

[X.] Der Gebrauchsmuster-Inhaber, Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) ist der eingetragene Inhaber des Gebrauchsmusters 20 2010 017 097 (im Folgenden: [X.]), das am 30. Dezember 2010 angemeldet und am 3. März 2011 mit 12 Ansprüchen in das Register eingetragen worden ist. Das [X.] trägt die Bezeichnung

2

„Gitter an Lüftungsanlagen“.

3

Es wurde in Gestalt der Gebrauchsmusterschrift [X.] 20 2010 017 097 [X.] veröffentlicht. Die Schutzdauer des [X.]s wurde auf 6 Jahre verlängert. Es ist in Kraft.

4

Schutzanspruch 1 lautet in seiner eingetragenen Fassung:

5

„1. Lüftungsgitter (1) zum Anbringen an einem Ende einer [X.], wobei das Lüftungsgitter (1) einen Rahmen (2) aufweist, der an seiner der [X.] zugewandten Rückseite eine [X.] (3) und an seiner von der [X.] abgewandten Vorderseite eine [X.] (4) aufweist, wobei in dem Rahmen (2) zwischen der [X.] (3) und der [X.] (4) mindestens drei sich über den Querschnitt der [X.] (4) erstreckende und zueinander parallele Lamellen (5) feststehend angeordnet sind,

6

dadurch gekennzeichnet,

7

dass die Lamellen (5) gegenüber einer zu der Hauptströmungsrichtung (6) der durch die [X.] (3) in den Rahmen (2) einströmenden Abluft senkrechten Ebene in Strömungsrichtung eine Neigung mit einem Winkel (7) von 50° bis 55° aufweisen, wobei die Lamellen (5) über die Vorderseite des Rahmens (2) hinaus ragen und so einen Überstand bilden, und wobei die Lamellen (5) an deren über die Vorderseite des Rahmens (2) hinaus ragenden Vorderkante einen nach unten abgewinkelten Abschnitt [X.] aufweisen.“

8

Auf Schutzanspruch 1 sind die [X.] 2 bis 9 rückbezogen. Für deren Wortlaut wird Bezug genommen auf die [X.]-Schrift.

9

Der nebengeordnete Schutzanspruch 10 lautet in seiner eingetragenen Fassung:

„10. Mauerkasten (13), dadurch gekennzeichnet, dass der Mauerkasten (13) ein Lüftungsgitter (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 9 aufweist.“

Auf Schutzanspruch 10 sind die [X.] 11 und 12 rückbezogen. Für deren Wortlaut wird Bezug genommen auf die [X.]-Schrift.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2011 hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) die Löschung des [X.]s beantragt und hat zur Begründung u.a. den [X.] der fehlenden Schutzfähigkeit i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 [X.] geltend gemacht.

Dieser Löschungsantrag ist dem Antragsgegner am 27. Mai 2011 zugestellt worden. Der Widerspruch des Antragsgegners ist am 15. Juni 2011 und damit rechtzeitig beim [X.] ([X.]) eingegangen.

Auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2013 hat die [X.] des [X.] den Löschungsantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurückgewiesen. In der schriftlichen Fassung dieses Beschlusses ist die [X.] zur Begründung ihrer Entscheidung nur auf die [X.], [X.] und [X.] näher eingegangen; die weiteren im Verfahren befindlichen Dokumente wurden summarisch als weiter abliegend bezeichnet.

Die Neuheit und der erfinderische Schritt beim [X.] wurden damit begründet, dass keine der drei oben genannten Schriften die folgenden drei Merkmale (gemeinsam) offenbare und dass es auf deren Zusammenwirken ankomme:

(a) [dass die Lamellen …] eine Neigung mit einem Winkel (7) von 50° bis 55° aufweisen,

(b) wobei die Lamellen (5) über die Vorderseite des Rahmens (2) hinaus ragen und so einen Überstand bilden,

(c) wobei die Lamellen (5) an deren Vorderkante einen nach unten abgewinkelten Abschnitt [X.] aufweisen.

Damit sei sowohl die Neuheit als auch der erfinderische Schritt beim [X.] vorhanden und der Löschungsantrag zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. März 2014, am selben Tage per Fax eingegangen beim [X.], Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass ihr bis zum 27. März 2014 keine begründete, schriftliche Ausfertigung des Beschlusses vom 10. Oktober 2013 zugestellt worden war.

Ausweislich des für dieses Beschwerdeverfahren maßgeblichen Aktenstandes der elektronisch geführten, dem [X.] nur im Wege des [X.] zur Verfügung gestellten patentamtlichen Akten mit Stand vom 3. Juni 2014 ist die begründete schriftliche Fassung des am 10. Oktober 2013 verkündeten Beschlusses am 12. März 2014 in die elektronische Akte eingestellt und am 2. April 2014 von dem Vorsitzenden der [X.] und den beiden Beisitzern signiert worden. Ausweislich der bei den patentamtlichen Akten befindlichen [X.] beider Verfahrensbeteiligten ist ihnen der begründete Beschluss jeweils am 7. April 2014 zugestellt worden.

Die Antragstellerin meint sinngemäß, dass der Beschluss des [X.] vom 18. Dezember 2008, [X.].: I ZB 62/08 – In-Travel-Entertainment/[X.], der zu den Vorschriften in § 83 Abs. 2 Nr. 6 [X.] über die Rechtsbeschwerde in markenrechtlichen Verfahren ergangen ist, analog auch auf die verkündeten abschließenden Beschlüsse der [X.] im [X.] anzuwenden sei. Nach der zitierten Entscheidung genügt ein Beschluss der Markensenate des [X.], der auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, nur dann der Begründungspflicht nach § 79 Abs. 2 [X.], wenn die von den [X.]n unterschriebene Entscheidung mit den Gründen übereinstimmt, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden [X.]eilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung maßgeblich waren. Damit von einer solchen Übereinstimmung ausgegangen werden könne, sei es notwendig, dass zwischen der Beratung und Verkündung eines noch nicht vollständig abgefassten Beschlusses und der Niederlegung, Unterzeichnung und Übergabe des ganzen Beschlusses an die Geschäftsstelle eine nicht zu große Zeitspanne liege. Unter Rückgriff auf die gesetzliche Wertung des § 548 ZPO sei diese Zeitspanne auf längstens fünf Monate zu begrenzen. Da das richterliche Erinnerungsvermögen abnehme, sei jedenfalls nach Ablauf von fünf Monaten nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beratung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. Diese Frist gelte für alle Gerichtsbarkeiten, da im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen der [X.] keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten bestünden (vgl. auch Gemeinsamer [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschluss vom [X.] – [X.] 1/92, NJW 1993, 2603 ff., [X.], [X.]. v. 15.07.1999 – zu § 551 Nr. 7 ZPO a. F. [§ 547 Nr. 6 ZPO]).

Bei analoger Anwendung dieser Entscheidung und der damit korrespondierenden weiteren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur rechtzeitigen Absetzung verkündeter gerichtlicher Entscheidungen auf den vorliegenden Fall – so meint die Antragstellerin – müsse die Tatsache, dass die begründete und signierte Fassung des Beschlusses der [X.] vom 10. Oktober 2013 fünf Monate und 23 Tage nach seiner Verkündung zu den patentamtlichen Akten gelangt und fünf Monate und 28 Tage nach seiner Verkündung den Verfahrensbeteiligten zugestellt worden ist, als ein wesentlicher Mangel des patentamtlichen Verfahrens i. S. v. § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] eingeordnet und in analoger Anlehnung an § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] in entsprechender Auslegung durch die Entscheidung des [X.] als eine Art von absolutem [X.] behandelt werden mit der Folge, dass das Verfahren zwingend an das [X.] zurückverwiesen werden müsse.

In der Hauptsache verfolgt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde ihren Löschungsantrag weiter. Die Antragstellerin meint, dass der Gegenstand des [X.]s nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe und hat dazu im Beschwerdeverfahren neuen Stand der Technik eingeführt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 10. Oktober 2013 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen,

hilfsweise:

den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 10. Oktober 2013 aufzuheben, das Gebrauchsmuster 20 2010 017 097 zu löschen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzenzügen aufzuerlegen.

Für den Fall der Zurückweisung ihres [X.] hat die Antragstellerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise:

die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen,

hilfsweise:

den Löschungsantrag im Umfang der [X.] bis IV aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. Februar 2016 und, weiter, im Umfang des [X.] aus der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2016 zurückzuweisen

und der Antragstellerin einen entsprechenden Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Hilfsantrag I aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. Februar 2016 lautet:

„1. Lüftungsgitter (1) zum Anbringen an einem Ende einer [X.], wobei das Lüftungsgitter (1) einen Rahmen (2) aufweist, der an seiner der [X.] zugewandten Rückseite eine [X.] (3) und an seiner von der [X.] abgewandten Vorderseite eine [X.] (4) aufweist, wobei in dem Rahmen (2) zwischen der [X.] (3) und der [X.] (4) mindestens drei sich über den Querschnitt der [X.] (4) erstreckende und zueinander parallele Lamellen (5) feststehend angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass wobei

,

dadurch gekennzeichnet,

dass die abgewinkelten Abschnitte [X.] der Lamellen (5) gegenüber einer zu der Hauptströmungsrichtung (6) der durch die Ablufteintrittsöffnung (3) in den Rahmen einströmenden Abluft senkrechten Ebene nach vorne eine Neigung mit einem Winkel (10) in dem Bereich zwischen 1° und 30° aufweisen.“

Durchstreichungen und Unterstreichungen kennzeichnen die Abweichungen vom Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag.)

Nach Hilfsantrag I wird das Kennzeichen des eingetragenen [X.] 3, ergänzt um die Bereichsangabe „zwischen 1° und 30°“, in den eingetragenen Schutzanspruch 1 aufgenommen. Darauf ist der eingetragene Schutzanspruch 2 rückbezogen.

Der neue Schutzanspruch 3 lautet:

„3. Lüftungsgitter (1) nach Anspruch 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet,

> 0° in dem Bereich zwischen 1° und 10° aufweisen.“

Durchstreichungen und Unterstreichungen kennzeichnen die Abweichungen vom Schutzanspruch 3 nach Hauptantrag.)

Auf den neuen Schutzanspruch 3 folgen die auf die [X.] 1 ff. rückbezogenen [X.] 4 bis 9 sowie der nebengeordnete Schutzanspruch 10 mit den auf ihn rückbezogenen [X.]n 11 und 12, jeweils in ihren eingetragenen Fassungen.

Hilfsantrag II aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. Februar 2016 lautet:

„1. Lüftungsgitter (1) zum Anbringen an einem Ende einer [X.], wobei das Lüftungsgitter (1) einen Rahmen (2) aufweist, der an seiner der [X.] zugewandten Rückseite eine [X.] (3) und an seiner von der [X.] abgewandten Vorderseite eine [X.] (4) aufweist, wobei in dem Rahmen (2) zwischen der [X.] (3) und der [X.] (4) mindestens drei sich über den Querschnitt der [X.] (4) erstreckende und zueinander parallele Lamellen (5) feststehend angeordnet sind,

wobei

die Lamellen (5) gegenüber einer zu der Hauptströmungsrichtung (6) der durch die [X.] (3) in den Rahmen (2) einströmenden Abluft senkrechten Ebene in Strömungsrichtung eine Neigung mit einem Winkel (7) von 50° bis 55° aufweisen, wobei die Lamellen (5) über die Vorderseite des Rahmens (2) hinaus ragen und so einen Überstand bilden, und wobei die Lamellen (5) an deren über die Vorderseite des Rahmens (2) hinaus ragenden Vorderkante einen nach unten abgewinkelten Abschnitt [X.] aufweisen,

dadurch gekennzeichnet,

, wobei die Lamellen (5) so angeordnet sind, dass in einer Vorderansicht die Abluftaustrittsöffnung (4) vollständig verdeckt ist.“

Durchstreichungen und Unterstreichungen kennzeichnen die Abweichungen vom Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.])

Nach diesem Hilfsantrag wird das Kennzeichen des eingetragenen [X.] 6 in den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I aufgenommen. Die auf den neuen Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II rückbezogenen [X.] 2 bis 5 entsprechen den [X.]n 2 bis 5 nach Hilfsantrag [X.] Die eingetragenen, auf Schutzanspruch 1 und alle weiteren jeweils vorangehenden [X.] rückbezogenen [X.] 7 bis 9 werden zu den neuen [X.]n 6 bis 8, die eingetragenen [X.] 10 bis 12 werden zu den neuen [X.]n 9 bis 11.

Hilfsantrag III aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. Februar 2016 lautet:

„1. Lüftungsgitter (1) zum Anbringen an einem Ende einer [X.], wobei das Lüftungsgitter (1) einen Rahmen (2) aufweist, der an seiner der [X.] zugewandten Rückseite eine [X.] (3) und an seiner von der [X.] abgewandten Vorderseite eine [X.] (4) aufweist, wobei in dem Rahmen (2) zwischen der [X.] (3) und der [X.] (4) mindestens drei sich über den Querschnitt der [X.] (4) erstreckende und zueinander parallele Lamellen (5) feststehend angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

, und wobei bei einer vorgegebenen in Strömungsrichtung gemessenen Länge der Lamellen (5) der Abstand zweier benachbarten Lamellen (5) und die Länge des abgewinkelten Abschnitts [X.] so gewählt sind, dass die Unterkante (11) des abgewinkelten Abschnitts [X.] in einer Seitenansicht des Rahmens (2) auf Höhe der obersten Kante (12) der darunter angeordneten Lamelle (5) abschließt.“

Durchstreichungen und Unterstreichungen kennzeichnen die Abweichungen vom Schutzanspruch 1 nach

Nach diesem Hilfsantrag wird das Kennzeichen des eingetragenen [X.] 5 in den eingetragenen Schutzanspruch 1 aufgenommen. Darauf sind die eingetragenen [X.] 2 bis 4 rückbezogen. Die eingetragenen, auf Schutzanspruch 1 und alle weiteren jeweils vorangehenden Schutz-ansprüche rückbezogenen [X.] 6 bis 9 werden zu den neuen [X.]n 5 bis 8, die eingetragenen [X.] 10 bis 12 zu den neuen [X.]n 9 bis 11.

Hilfsantrag IV aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. Februar 2016 lautet:

„1. Lüftungsgitter (1) zum Anbringen an einem Ende einer [X.], wobei das Lüftungsgitter (1) einen Rahmen (2) aufweist, der an seiner der [X.] zugewandten Rückseite eine [X.] (3) und an seiner von der [X.] abgewandten Vorderseite eine [X.] (4) aufweist, wobei in dem Rahmen (2) zwischen der [X.] (3) und der [X.] (4) mindestens drei sich über den Querschnitt der [X.] (4) erstreckende und zueinander parallele Lamellen (5) feststehend angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass wobei

die Lamellen (5) gegenüber einer zu der Hauptströmungsrichtung (6) der durch die [X.] (3) in den Rahmen (2) einströmenden Abluft senkrechten Ebene in Strömungsrichtung eine Neigung mit einem Winkel (7) von 50° bis 55° aufweisen, wobei die Lamellen (5) über die Vorderseite des Rahmens (2) hinaus ragen und so einen Überstand bilden,

und wobei die Lamellen (5) an deren über die Vorderseite des Rahmens (2) hinaus ragenden Vorderkante einen nach unten abgewinkelten Abschnitt [X.] aufweisen,

dadurch gekennzeichnet,

dass die abgewinkelten Abschnitte [X.] der Lamellen (5) gegenüber einer zu der Hauptströmungsrichtung (6) der durch die Ablufteintrittsöffnung (3) in den Rahmen einströmenden Abluft senkrechten Ebene nach vorne eine Neigung mit einem Winkel (10) in dem Bereich zwischen 1° und 30° aufweisen, wobei bei einer vorgegebenen in Strömungsrichtung gemessenen Länge der Lamellen (5) der Abstand zweier benachbarten Lamellen (5) und die Länge des abgewinkelten Abschnitts [X.] so gewählt sind, dass die Unterkante (11) des abgewinkelten Abschnitts [X.] in einer Seitenansicht des Rahmens (2) auf Höhe der obersten Kante (12) der darunter angeordneten Lamelle (5) abschließt.“

Durchstreichungen und Unterstreichungen kennzeichnen die Abweichungen vom Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II[X.])

Nach diesem Hilfsantrag wird das Kennzeichen des [X.] 1 nach Hilfsantrag I in den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III aufgenommen. Auf den neuen Schutzanspruch 1 sind die [X.] 2 bis 4 in der Fassung nach Hilfsantrag I rückbezogen. Die eingetragenen, auf Schutzanspruch 1 und alle weiteren jeweils vorangehenden [X.] rückbezogenen eingetragenen [X.] 6 bis 12 werden zu den neuen [X.]n 5 bis 11.

Hilfsantrag V vom 12. Mai 2016 ist auf eine Zurückweisung des Löschungsantrages im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 10 bis 12 gerichtet.

Seinen Hauptantrag auf Verwerfung der Beschwerde als unzulässig begründet der Antragsgegner mit der Rechtsauffassung, dass die Beschwerde nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] erst mit Zustellung des angegriffenen Beschlusses bei dem beschwerten Verfahrensbeteiligten zulässig werde. Eine Beschwerde, die wie hier schon vor der Zustellung eingelegt werde, sei daher unzulässig. § 517 ZPO und insbesondere der letzte Halbsatz dieser Vorschrift fänden auf die Beschwerde gegen abschließende Beschlüsse der [X.] in [X.] keine Anwendung.

Soweit der Antragsgegner mit seinem ersten Hilfsantrag auch beantragt hat, den Hauptantrag der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen, hat der Antragsgegner diesen Teil seines ersten [X.] wie folgt begründet:

Eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses im Wege einer direkten oder analogen Anwendung von § 517 ZPO komme nicht in Betracht, weil § 517 ZPO eine solche Rechtsfolge nicht vorsehe. Sachliche Gründe für die Übertragbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sicherung des [X.] bei verkündeten richterlichen [X.]eilen durch eine Frist für die Absetzung des verkündeten [X.]eils von höchstens fünf Monaten ab der Verkündung auf verkündete abschließende Beschlüsse der [X.] in [X.] seien nicht erkennbar. Die Begründungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] habe die [X.] erfüllt, indem sie den Verfahrensbeteiligten eine vollständig und in sich schlüssig begründete Beschlussfassung zugestellt habe. Auch wenn der [X.] darin einen Begründungsmangel sehen sollte, dass diese begründete Beschlussfassung den Verfahrensbeteiligten nicht innerhalb von fünf Monate nach der Verkündung des Beschlusses zugestellt worden ist, mache das eine Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] nicht zwingend. Es bliebe bei der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Dabei müsse der [X.] berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache entscheidungsreif sei und dass die Antragstellerin nur einen verfahrensrechtlichen, aber keinen sachlichen Begründungsmangel geltend mache.

Zur fehlenden Begründetheit des [X.] der Antragstellerin in der Hauptsache führt der Antragsgegner sinngemäß aus, dass der Gegenstand des [X.]s insbesondere gegenüber den Gegenständen der Patentschrift [X.] und der Geschmacksmuster [X.] bis [X.], wie auch gegenüber den weiteren [X.], neu sei. Auch sei der notwendige erfinderische Schritt gegenüber dem Stand der Technik gegeben.

Dem Lüftungsgitter gemäß Druckschrift [X.] fehle insbesondere das Merkmal 1A5 (Überstand der Lamellen) und somit auch das Merkmal [X.] (über die Vorderseite des Rahmens hinausragende Vorderkante der Lamellen). Das Überstehen von Lamellen und Kanten, wie es beispielsweise bei Dächern oder Abdeckungen von Mauern und Pfosten zum allgemeinen Fachwissen gehören könne, sei für den Fachmann ohne Anregung oder ohne weitergehenden Hinweis auf ein Lüftungsgitter gemäß [X.] nicht übertragbar. Somit sei für den Fachmann eine Übertragung von Merkmalen oder Erkenntnissen zwischen diesen beiden völlig verschiedenen beanspruchten Fachgebieten ausgeschlossen. Auch hätte der Fachmann, ausgehend von der [X.], keine Veranlassung, diese mit der [X.] oder den [X.] [X.], [X.] zu kombinieren. Insoweit beruhe die Argumentation der Antragstellerin auf einer rückschauenden Beurteilung.

Da sich bei Bauten vielmehr die thermodynamischen und [X.] geändert hätten, solle durch die Lüftungsgitter gemäß Hauptantrag und den [X.] bis V sowohl eine strömungsdynamische Optimierung des Luftstroms, insbesondere zur Energieersparnis beim Antriebsmotor erreicht, wie auch das Eindringen von Kaltluft und Fremdkörpern sowie von Wasser verhindert werden.

Im patentamtlichen Löschungsverfahren hat die Antragstellerin u. a. die nachfolgenden Druckschriften in das Verfahren eingeführt:

[X.] [X.] 295 08 531 [X.]

D2 [X.] 35 00 218 [X.][X.] [X.] 20 2006 015 382 [X.][X.] [X.] 6919980 U[X.] Geschmacksmuster [X.]-001[X.] Geschmacksmuster [X.]-001.

Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin u. a. folgende weitere Druckschrift in das Verfahren eingeführt:

[X.] FR 2 328 164 A.

Zu der [X.] hat der [X.] die Druckschrift [X.] 26 46 180 [X.] ([X.]) in das Beschwerdeverfahren eingeführt.

I[X.] Mit Beschluss vom 26. August 2015 hat der [X.] der Präsidentin des [X.]s gemäß § 77 [X.] i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] anheimgestellt, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Die Präsidentin des [X.]s ist dem Verfahren bisher nicht beigetreten. Sie hat jedoch zu den hier in Rede stehenden verfahrensrechtlichen Fragen mit Schriftsatz vom 28. September 2015, Blatt 116 ff. der Gerichtsakten, im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:

Eine entsprechende Anwendung von §§ 517, 548 ZPO oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] auf die patentamtlichen Verfahren komme nicht in Betracht, weil die genannten gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung dazu gerichtliche Verfahren beträfen und nicht die Verfahren vor dem [X.]. §§ 73 ff. [X.] i. V. m. § 18 [X.] gäben für eine solche entsprechende Anwendung keine Anknüpfungspunkte und eine § 99 [X.] entsprechende Vorschrift fehle in den gesetzlichen Regelungen für die Verfahren vor dem [X.]. Auch wenn einzelne dieser Verfahren teilweise justizähnlich ausgestaltet seien, so sei das [X.] eine Verwaltungsbehörde und die von dieser Behörde geführten Verfahren ihrem Wesen nach Verwaltungsverfahren.

Selbst wenn der [X.] zu der grundsätzlichen Auffassung kommen sollte, dass es einen wesentlichen Mangel des Verfahrens vor dem Patentamt i. S. v. § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] darstellen könne, wenn die begründete Fassung eines im patentamtlichen [X.]s verkündeten Beschlusses nicht innerhalb von fünf Monaten, berechnet von der Verkündung an, zu den patentamtlichen Akten gelangt, käme eine Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] vorliegend aus Gründen der [X.] nicht in Betracht. Denn das Verfahren sei in der Hauptsache entscheidungsreif.

Für die weiteren Einzelheiten der Stellungnahme der Präsidentin des [X.]s wird auf Blatt 116 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten des [X.] und des Gerichts.

B.

[X.] Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Verhandlung vor der [X.] wurde der angegriffene Beschluss erlassen und damit existent. Von diesem Moment an war der Beschluss mit der Beschwerde angreifbar. Einer Ingangsetzung der Beschwerdefrist nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] bedurfte es dafür nicht (ständige Rechtsprechung, für die Beschwerde im patentrechtlichen Verfahren vgl. [X.]. 1969, 153; B[X.]E 20, 27, 28; B[X.], Beschluss vom [X.], [X.].: 10 W (pat) 19/09 [X.] 2011, 231 [X.]; h.M. in der Kommentarliteratur: vgl. [X.], 8. Auflage 2010, § 18 Rdnr. 37; Busse/[X.] Patentgesetz, 7. Auflage 2013, § 73 Rdnr. 117; [X.]/[X.]/[X.] Patentgesetz, 11. Auflage 2014, § 73 Rdnr. 52; für den Fall des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens: [X.] in Ströbele/[X.], [X.], 11. Auflage 2015, § 66 Rdnr. 39 a. E.; für den Fall der Berufung im Zivilprozess: [X.] in [X.]/[X.], Zivilprozessordnung, 37. Auflage 2016, § 517, Rdnr. 1). Auf die entsprechenden Hinweise des [X.]s in seinem [X.] vom 26. August 2015, dort auf Seite 9 oben unter [X.], wird hingewiesen.

Auf die Frage, ob für die Einlegung der Beschwerde gegen einen Beschluss der [X.] im [X.] eine analoge Anwendung von § 517 ZPO in Frage kommt, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn § 517 ZPO – wie auch § 73 Abs. 2 Satz 1 [X.] – bestimmt nur die Zeitpunkte, zu denen die Berufung spätestens eingelegt werden muss, um wirksam zu sein; vorliegend kommt es dagegen auf die Frage an, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerde frühestens wirksam eingelegt werden kann. Dafür bedarf es nur der Existenz des angegriffenen Beschlusses.

I[X.] Der Antrag der Antragstellerin, den am 10. Oktober 2013 verkündeten Beschluss der [X.] des [X.] gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] wegen eines wesentlichen Mangels des patentamtlichen Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, war als unbegründet zurückzuweisen.

I[X.]1 Allerdings bewertet der [X.] die Tatsache, dass die begründete und signierte Fassung des verkündeten Beschlusses nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zu den patentamtlichen Akten gelangt ist, als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens vor der [X.] i. S. v. § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] (so auch für das patentrechtliche Einspruchsverfahren: Die Beschlüsse des [X.] vom 28.10.2015 mit Aktenzeichen 9 W (pat) 43/09, vom 19.02.2014 mit Aktenzeichen 19 W (pat) 16/12 und mit Berichtigungsbeschluss vom 02.04.2014 unter demselben Aktenzeichen, vom 26.03.2012 mit Aktenzeichen 15 W (pat) 14/11 und vom [X.] mit Aktenzeichen 9 W (pat) 391/06).

Das [X.] ist justizförmig gestaltet; das gilt insbesondere für das Erkenntnisverfahren nach § 17 Abs. 2, 3 und 4 [X.]. Es ist als prozessähnliches kontradiktorisches Verfahren angelegt, in dem wesentliche Regeln der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen (Keukenschrijver/Busse, a. a. O., § 17 [X.] Rdnr. 18). Danach ist u. a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch und für die auf der Grundlage dieser Verhandlung getroffene Entscheidung besteht – ähnlich wie für bestimmte kontradiktorische Gerichtsurteile – [X.], § 17 Abs. 3 Satz 1 und 3 [X.]. Für eine etwaige Beweisaufnahme gelten im Wesentlichen die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Für das Verfahren nach § 17 Abs. 2 bis 4 [X.] ist die [X.] zuständig, die mit einem rechtskundigen und mit zwei technischen Mitgliedern des [X.] besetzt ist, § 10 Abs. 3 [X.].

Vor diesem Hintergrund hält es der [X.] für geboten, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur richterlichen Begründungspflicht bei verkündeten [X.]eilen (vgl. Gemeinsamer [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschluss vom [X.], [X.] 1/92, [X.] 1993, 2603 ff.; [X.], [X.]eil vom 15.07.1999 - I ZR 118/99 – zu § 551 Nr. 7 ZPO a. F. [§ 547 Nr. 6 ZPO]; für das erstinstanzliche Verfahren im Zivilprozess: [X.], [X.]eil vom [X.], [X.] 197/08), wie sie u. a. bestätigt und weiter fortgesetzt worden ist mit dem von der Antragstellerin in das Beschwerdeverfahren eingeführten Beschluss des [X.] vom 18.12.2008 zu § 83 Abs. 2 Nr. 6 [X.] ([X.].: I ZB 62/08, Rz. 8 bis 10 – In-Travel-Entertainment/[X.]), sinngemäß auf die Begründungspflicht der [X.] bei verkündeten Beschlüssen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] anzuwenden. Danach ist unter Rückgriff auf die gesetzliche Wertung des § 548 ZPO nach Ablauf von fünf Monaten, berechnet von der Verkündung an, nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beratung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. Diese Frist gilt für alle Gerichtsbarkeiten, da – so die höchstrichterliche Rechtsprechung – im Hinblick auf das Erinnerungsvermögen der [X.] keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten bestehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind für den [X.] keine empirischen Erkenntnisse und keine logischen Gründe erkennbar geworden, mit denen sich Unterschiede zwischen den [X.]n [X.] Gerichte einerseits und den Mitgliedern der [X.] andererseits im Hinblick auf deren Erinnerungsvermögen begründen ließen.

Die begründete und signierte Fassung des am 10. Oktober 2013 verkündeten Beschlusses hätte also spätestens innerhalb von fünf Monaten ab der Verkündung zu den patentamtlichen Akten gelangen müssen. Das wäre am Montag, den 10. März 2014, gewesen. Tatsächlich ist der vollständig abgesetzte und signierte Beschlusstext erst am 2. April 2014 zu den Akten gelangt. Das wird weder von der Präsidentin des [X.]s noch von den Verfahrensbeteiligten in Abrede gestellt. Damit leidet der angegriffene Beschluss an einer Verletzung der Begründungspflicht der [X.] nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.], der mit Rücksicht auf die Bedeutung der mündlichen Verhandlung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] für das [X.] vor der [X.] einen wesentlichen Mangel des Verfahrens vor dem Patentamt i. S. v. § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] darstellt.

I[X.]2 Nach der Überzeugung des [X.]s zwingt der festgestellte [X.] im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] jedoch nicht dazu, das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (so auch für das patentrechtliche Einspruchsverfahren: Die Beschlüsse des [X.] vom 28.10.2015 mit Aktenzeichen 9 W (pat) 43/09, vom 19.02.2014 mit Aktenzeichen 19 W (pat) 16/12 und mit Berichtigungsbeschluss vom 02.04.2014 unter demselben Aktenzeichen, vom 26.03.2012 mit Aktenzeichen 15 W (pat) 14/11 und vom [X.] mit Aktenzeichen 9 W (pat) 391/06). Vielmehr hatte der [X.] in der Hauptsache zu entscheiden.

Das folgt zunächst aus der Rechtslage: Anders als die gesetzlichen Vorschriften für die Rechtsbeschwerde in § 100 [X.] i. V. m. § 18 Abs. 4 [X.] bestimmen die Vorschriften für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren einen Begründungsfehler der [X.] oder der Patentabteilungen des [X.]s bei den von ihnen verkündeten Beschlüssen nicht als unbedingten Aufhebungs- und Zurückverweisungsgrund. Höchstrichterliche Rechtsprechung, mit der die Rechtsprechung zu den zeitlichen Grenzen für die Erfüllung der richterlichen Begründungspflicht bei verkündeten Entscheidungen auf die Entscheidungen des [X.]s im Sinne eines zwingenden Zurückverweisungsgrundes ausgedehnt worden wäre, hat der [X.] nicht festgestellt.

Damit bleibt es bei der Ermessensentscheidung nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Danach ist das [X.]patentgericht grundsätzlich nicht daran gehindert, auch bei Vorliegen eines schweren Verfahrensverstoßes abschließend in der Sache zu entscheiden, das gilt insbesondere dann, wenn das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache entscheidungsreif ist (std. Rspr., vgl. [X.] [X.] 2001, 108 ff., 109, 110, und [X.]/Busse a. a. O., § 79 Rdnr. 75, [X.]/[X.]/[X.] a. a. O., § 79 Rdnr. 41, [X.]/[X.], 9. Auflage 2014, § 79 Rdnr. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung).

Das entspricht der Stellung des [X.] im [X.] als erstinstanzliches Gericht und gerichtliche Tatsacheninstanz ohne Präklusion in einem zweistufigen gerichtlichen Instanzenzug. Bei dieser Funktion des Beschwerdeverfahrens verlangt eine effiziente Verfahrens-führung, dass das [X.]patentgericht möglichst abschließend über die Hauptsache entscheidet und in den Fällen von § 100 Abs. 2 [X.] die Rechts-beschwerde zum [X.]gerichtshof zulässt. Ähnliche Gewichtungen treffen § 113 VwGO für das erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und § 538 ZPO für die Berufungsverfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten.

Vorliegend lässt der festgestellte Verfahrensmangel die Existenz des angegriffenen Beschlusses unberührt; denn der Beschluss ist mit seiner Verkündung am 10. Oktober 2013 erlassen worden und damit existent geworden. Daher liegt kein Fall vor, in dem das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hätte, § 79 Abs. 3 Nr. 1 [X.]. Es sind auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden, die für eine abschließende Entscheidung wesentlich gewesen wären, § 79 Abs. 3 Nr. 3 [X.]. Vielmehr war das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache entscheidungsreif. Das hat die Antragstellerin - vorbehaltlich ihrer Einwände gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit einer solchen Entscheidung durch das [X.]patentgericht – auch so gesehen. Die von der Antragstellerin eingeforderte Rechtsweggarantie nach Artikel 19 Abs. 4 GG ist durch das Beschwerdeverfahren vor dem [X.]patentgericht erfüllt worden.

II[X.] Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin hin war der am 10. Oktober 2013 verkündete Beschluss der [X.] des [X.] aufzuheben und das [X.] war zu löschen. Denn das [X.] war nicht i. S. v. §§ 1 bis 3 [X.] schutzfähig, weil sein Gegenstand weder in seiner eingetragenen Fassung noch in den hilfsweise verteidigten Fassungen nach den [X.] bis V auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 [X.] beruht.

1. Laut Beschreibung der [X.], vgl. Abs. [0001], betrifft das [X.] ein am Ende der [X.] anzubringendes Lüftungsgitter, wobei das Lüftungsgitter einen Rahmen aufweist, der an seiner der [X.] zugewandten Rückseite eine [X.] und an seiner Vorderseite eine [X.] aufweist. Dabei befinden sich im Rahmen zwischen der [X.] und der [X.] mindestens drei feststehende, sich über den Querschnitt der [X.] erstreckende und zueinander parallele Lamellen. Dabei soll das Lüftungsgitter die Be- und Entlüftung, also hier den Luftstrom, nicht beeinträchtigen, vgl. Abs. [0002] bis [0004]. Wenn der Lufttransport dabei z. B. im Wesentlichen von innen nach außen erfolgt, soll ein Luftstrom von außen in das Innere des Gebäudes genauso verhindert werden, wie beispielsweise das Eindringen von Regen oder sonstigen Umwelteinflüssen sowie das Eindringen von Gegenständen oder Lebewesen, wie z. B. Vögeln, Mäusen oder Ähnlichem.

Vor diesem Hintergrund liegt dem [X.] die Aufgabe zugrunde, ein Lüftungsgitter bereitzustellen, bei dem zum einen die Strömungseigenschaften optimiert sind und zum anderen auch das übermäßige Eindringen von kalter Außenluft vermieden wird, vgl. Abs. [0005].

Diese Aufgabe wird im [X.] dadurch gelöst, dass die feststehend angeordneten Lamellen gegenüber einer zu der Hauptströmung der durch die [X.] in den Rahmen einströmenden Abluft senkrechten Ebene in Strömungsrichtung eine strömungstechnisch optimierte Neigung mit einem Winkel von 50° bis 55° aufweisen. Weiterhin sollen die Lamellen über die Vorderseite des Rahmens hinaus ragen und so einen Überstand bilden und an ihrer über die Vorderseite des Rahmens hinaus ragenden Vorderkante einen nach unten abgewinkelten Abschnitt aufweisen.

Unter einer feststehenden Anordnung der Lamellen im Rahmen wird hier verstanden, dass nach der Montage im Rahmen keine Bewegung der Lamellen mehr möglich ist, insbesondere keine Rotation und Translation der Lamellen relativ zum Rahmen durch den Luftstrom, vgl. Abs. [0008]. Der nach unten abgewinkelte Abschnitt der Lamellen soll eine gute Abtropfkante für Regen- und Kondenswasser bilden und außerdem als Schwerkraftsperre ein ungewolltes Eindringen von kühlerer Luft wenigstens teilweise verhindern, vgl. Abs. [0009].

2. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des [X.]s und für die Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist ein Techniker für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik anzusetzen.

3.0 (a) Schutzanspruch 1 des [X.]s in der eingetragenen und nach dem Hauptantrag des Antragsgegners geltenden Fassung war gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu löschen, weil der Gegenstand dieses [X.] nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 [X.] beruht.

In seiner eingetragenen Fassung lautet der Schutzanspruch 1 mit hinzugefügten Merkmalsnummerierungen entsprechend der Gliederung, die nach Vorlage durch den [X.] im Einvernehmen mit beiden Verfahrensbeteiligten Grundlage der mündlichen Verhandlung war:

1[X.] Lüftungsgitter (1) zum Anbringen an einem Ende einer [X.],

1A2 wobei das Lüftungsgitter (1) einen Rahmen (2) aufweist,

1A2.1 der an seiner der [X.] zugewandten Rückseite eine [X.] (3) und an seiner von der [X.] abgewandten Vorderseite eine [X.] (4) aufweist,

[X.] wobei in dem Rahmen (2) zwischen der [X.] (3) und der [X.] (4) mindestens drei sich über den Querschnitt der [X.] (4) erstreckende und zueinander parallele Lamellen (5) feststehend angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

1A4 die Lamellen (5) gegenüber einer zu der Hauptströmungsrichtung (6) der durch die [X.] (3) in den Rahmen (2) einströmenden Abluft senkrechten Ebene in Strömungsrichtung

1A4.1 eine Neigung mit einem Winkel (7) von 50° bis 55° aufweisen,

1A5 wobei die Lamellen (5) über die Vorderseite des Rahmens (2) hinaus ragen und so einen Überstand bilden,

[X.] wobei die Lamellen (5) an deren über die Vorderseite des Rahmens (2) hinaus ragenden Vorderkante einen nach unten abgewinkelten Abschnitt [X.] aufweisen.

Die Druckschrift [X.] zeigt und beschreibt ein Lüftungsgitter mit Rahmen und im Winkel von ca. 55° feststehend angeordneten Lamellen entsprechend den Merkmalen 1[X.] bis 1A4.1, vgl. [X.]. 2 i. V. m. S. 9, Abs. 1 – 3.

über die Vorderseite des Rahmens (2) hinaus ragen“ bzw. „an deren über die Vorderseite des Rahmens hinaus ragenden Vorderkante einen nach unten abgewinkelten Abschnitt aufweisen“). Dazu wird im [X.], Abs. [0003], letzte 6 Zeilen, ausgeführt, dass bei Lüftungsgittern das Eindringen von Regen verhindert werden soll. Dieses Überstehen von „[X.]“ als einfache und überschaubare Maßnahme verbessert jedoch lediglich in bekannter Weise den Schlagregenschutz. Sie ist eine für den Regenschutz z. B. bei Dachüberständen oder Fensterbrettern allgemein bekannte handwerkliche Ausbildung. Dazu führt der Antragsgegner aus, dass nach seiner Auffassung für den Fachmann eine Übertragung von Merkmalen oder Erkenntnissen zwischen den völlig verschiedenen Fachgebieten von Lüftungsgittern und dem Schlagregenschutz beim Dachbau ausgeschlossen sei. Somit habe der Fachmann ausgehend von der [X.] auch keine Veranlassung, diese allgemein für den Schlagregenschutz und den Schutz der darunter liegenden Teile gegen abtropfendes Wasser verwendeten handwerklichen Maßnahmen für ein Lüftungsgitter hinzuziehen. Insoweit beruht diese Argumentation nach Auffassung des Antragsgegners auf einer rückschauenden Beurteilung.

Jedoch ist auch bei Lüftungsgittern die Verwendung von Lamellen mit über die Vorderseite des Rahmens hinaus ragenden Vorderkanten bekannt, vgl. beispielsweise die Ausbildung der Lüftungsgitter nach den [X.] [X.] und [X.]. In dieser Maßnahme erkennt der Fachmann eine Formgebung, durch die bei Lüftungsgittern das Eindringen von Regen, wie im [X.], Abs. [0003], letzte 6 Zeilen, gefordert, und das Herablaufen von Wasser an der Außenfassade mit entsprechenden Schäden verhindert werden kann.

3.0 (b) Der selbständige eingetragene Schutzanspruch 10 war gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ebenfalls zu löschen, weil der Gegenstand dieses [X.] nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 [X.] beruht.

Schutzanspruch 10 lautet in der eingetragenen Fassung, die nach Hauptantrag und Hilfsantrag V verteidigt wird:

Mauerkasten (13),

dadurch gekennzeichnet,

dass der Mauerkasten (13) ein Lüftungsgitter (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 9 aufweist.

Der Begriff „Mauerkasten“ bezeichnet im Zusammenhang mit einer [X.], wie sie vorliegend durch den Rückbezug des Anspruches 10 auf den Anspruch 1 und das Merkmal 1[X.] gegeben ist, den Teil der [X.], der sich durch die Außenwand eines Gebäudes bis zur Außenseite der Wand erstreckt. Dadurch ergibt sich aus der Angabe „Mauerkasten mit Lüftungsgitter“ des Anspruchs 10 gegenüber dem Anspruch 1 die zusätzliche Beschränkung, dass das Lüftungsgitter am Ende einer durch eine Außenwand eines Gebäudes führenden [X.] angebracht sein muss. Geschützt ist also weder ein Lüftungsgitter allein noch ein innen in einem Gebäude am Ende einer [X.] angebrachtes Lüftungsgitter.

Zur Gestaltung des [X.] selbst enthält der Anspruch 10 keine Angaben, insoweit kann jede beliebig gestaltete Leitung als Mauerkasten im Sinne des Anspruchs 10 bezeichnet werden, wenn diese dazu geeignet ist, sich als [X.] gemäß Anspruch 1, Merkmal 1[X.], durch eine Außenwand eines Gebäudes zu erstrecken, und wenn sich am außenseitigen Ende ein Lüftungsgitter anschließt.

[X.], siehe „Sorting number: 1, Image no. 1/3“, und [X.], siehe die [X.]ur links oben, zeigen jeweils Leitungen, die als Mauerkasten im Sinne des Anspruchs 10 bezeichnet werden können, mit daran anschließenden Lüftungsgittern. Dass die jeweils gezeigten Leitungen dazu geeignet sind, als [X.] eingesetzt zu werden, ergibt sich dabei aus der Angabe „Ansaug-/Ausblasgitter“ oben auf Seite 1 der [X.] und aus der Angabe „Hoods for ventilation“ oben auf der einzigen Seite der [X.]. Dass die jeweils gezeigten daran anschließenden Lüftungsgitter dazu vorgesehen sind, außen an einem Gebäude angebracht zu werden, ergibt sich einerseits für den Fachmann aus der Gestaltung der jeweiligen [X.] und darüber hinaus aus der Angabe „Blinds [outdoor]“ oben auf der einzigen Seite der [X.].

Auch die Kombination des [X.] mit einem Mauerkasten kann daher keinen erfinderischen Schritt begründen.

Hilfsantrag I des Antragsgegners geltenden Fassung war gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu löschen, weil der Gegenstand dieses [X.] nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 [X.] beruht.

Hilfsantrag I des Antragsgegners geltenden Fassung kommt gegenüber der Fassung nach dem Hauptantrag am Ende des kennzeichnenden Teils, eingeleitet durch die Worte

dadurch gekennzeichnet, dass …

folgendes Merkmal hinzu:

1A7 die abgewinkelten Abschnitte [X.] der Lamellen (5) gegenüber einer zu der Hauptströmungsrichtung (6) der durch die [X.] (3) in den Rahmen einströmenden Abluft senkrechten Ebene nach vorne eine Neigung mit einem Winkel (10) in dem Bereich zwischen 1° und 30° aufweisen.

Hinsichtlich des angegebenen [X.] von 1° bis 30° muss der Fachmann beachten, dass sich dieser Winkel nicht auf [X.] bezieht, die durch die [X.] des [X.] selbst aufgespannt wird, sondern auf [X.], die senkrecht zur Hauptströmungsrichtung der aus der [X.] kommenden, durch die [X.] in den Rahmen des [X.] eintretenden Luft ist.

Die [X.] wird also nicht durch das Lüftungsgitter allein bestimmt, sondern auch durch den Anbau des [X.] an der äußeren Gebäudewand und durch den Verlauf, d. h. die Richtung der [X.] durch die äußere Gebäudewand, aus der sich die Hauptströmungsrichtung der in den Rahmen des [X.] eintretenden Luft ergibt.

In den tatsächlichen Winkel der abgewinkelten Abschnitte [X.] gehen daher nicht nur Fertigungstoleranzen des [X.] zwischen den abgewinkelten Abschnitten [X.] und den eigentlichen Lamellen (5) sowie Fertigungs- bzw. [X.] des [X.] zwischen den Lamellen (5) und dem Rahmen (2) ein, sondern auch [X.], die sich bei der Befestigung des [X.] an der Außenseite einer eventuell unebenen Gebäudewand ergeben können. Darüber hinaus wird in der Praxis eine [X.] eher mit Gefälle nach außen als nach innen in eine äußere Gebäudewand eingebaut, damit eventuell von außen eingedrungenes Wasser oder Kondenswasser nach außen ablaufen kann. Auch ein solches Gefälle der [X.] führt aber zu einer entsprechenden, d. h. gleich großen Neigung der abgewinkelten Abschnitte [X.] nach vorn im Sinne des Merkmals 1A7.

Selbst wenn also die abgewinkelten Abschnitte [X.] eines [X.] wie aus [X.], [X.]ur 2, exakt parallel zur [X.] angeordnet sind, d. h. bei senkrecht eingebautem Lüftungsgitter ebenfalls senkrecht, gibt es eine erhebliche Überschneidung mit dem im Merkmal 1A7 angegebenen, bei nur 1° Neigung nach vorn beginnenden Bereich.

etwa vertikal“ der [X.], vergl. Anspruch 3, umfasse auch eine Neigung von 1°.

Damit begründet auch die Merkmalskombination nach Hilfsantrag I mit dem neuen Merkmal 1A7 keinen erfinderischen Schritt.

3.1 (b) Für den nebengeordneten Schutzanspruch 10 und die auf ihn rückbezogenen [X.] 11 und 12 gilt das zu Schutzanspruch 10 nach Hauptantrag Gesagte entsprechend, vgl. Abschnitt 3.0 (b).

Hilfsantrag II des Antragsgegners geltenden Fassung war gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu löschen, weil der Gegenstand dieses [X.] nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 [X.] beruht.

Hilfsantrag II des Antragsgegners geltenden Fassung kommt gegenüber der Fassung nach dem Hilfsantrag I am Ende des kennzeichnenden Teils folgendes Merkmal hinzu:

 (5) so angeordnet sind, dass in einer Vorderansicht die eine Abluftaustrittsöffnung (4) vollständig verdeckt ist.

Das Merkmal 1A8 wird in der [X.]. 2 der [X.] aufgezeigt, der der Fachmann entnimmt, dass die Abluftöffnung vollständig verdeckt ist. Dieser Ausgestaltung wird er umso mehr Aufmerksamkeit schenken, als gemäß [X.], Seite 6 unten, mit den in [X.]. 2 dargestellten Lamellen Regen abgehalten werden soll, und gerade diese aus der [X.], [X.]. 2, bekannte Ausgestaltung das in einfacher und überschaubarer Weise zu leisten vermag.

Damit begründet die Merkmalskombination nach Hilfsantrag II mit dem neuen Merkmal 1A8 ebenfalls keinen erfinderischen Schritt.

3.2 (b) Für den nebengeordneten Schutzanspruch 9 und die auf ihn rückbezogenen [X.] 10 und 11 gilt das zu Schutzanspruch 10 nach Hauptantrag Gesagte entsprechend, vgl. Abschnitt 3.0 (b).

Hilfsantrag III des Antragsgegners geltenden Fassung war gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu löschen, weil der Gegenstand dieses [X.] nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 [X.] beruht.

Hilfsantrag III des Antragsgegners geltenden Fassung kommt gegenüber der Fassung nach dem

1A9 und wobei bei einer vorgegebenen in Strömungsrichtung gemessenen Länge der Lamellen (5) der Abstand zweier benachbarten Lamellen (5) und die Länge des abgewinkelten Abschnitts [X.] so gewählt sind, dass die Unterkante (11) des abgewinkelten Abschnitts [X.] in einer Seitenansicht des Rahmens (2) auf Höhe der obersten Kante (12) der darunter angeordneten Lamelle (5) abschließt.

[X.] offenbart in [X.]. 2 ein Lüftungsgitter, bei dem die Unterkante des nach unten abgewinkelten Abschnittes einer Lamelle jeweils etwas tiefer als die oberste Kante der darunter angeordneten Lamelle abschließt, in [X.]. 3 dagegen ein Lüftungsgitter, bei dem die Unterkante des nach unten abgewinkelten Abschnittes einer Lamelle jeweils etwas höher als die oberste Kante der darunter angeordneten Lamelle abschließt. Damit wird für den Fachmann ein Bereich möglicher Gestaltungen aufgespannt, mit denen gemäß [X.], Seite 6 unten, Regen abgehalten werden kann. Die mit dem Merkmal 1A9 beanspruchte Anordnung liegt mitten in diesem Bereich und ergibt sich deswegen in naheliegender Weise.

Damit begründet auch die Merkmalskombination nach Hilfsantrag III mit dem neuen Merkmal 1A9 keinen erfinderischen Schritt.

3.3 (b) Für den nebengeordneten Schutzanspruch 9 und die auf ihn rückbezogenen [X.] 10 und 11 gilt das zu Schutzanspruch 10 nach Hauptantrag Gesagte entsprechend, vgl. Abschnitt 3.0 (b).

Hilfsantrag IV des Antragsgegners geltenden Fassung war gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu löschen, weil der Gegenstand dieses [X.] nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 [X.] beruht.

Hilfsantrag IV des Antragsgegners geltenden Fassung kommen gegenüber der Fassung nach dem

dadurch gekennzeichnet, dass …

die Merkmale 1A7 und 1A9 hinzu.

Die technische Lehre der Merkmale 1A7 und 1A9 ist bereits in den Ausführungen zu Hilfsantrag I und Hilfsantrag III dargestellt worden. Diese beiden Merkmale betreffen jeweils verschiedene Aufgaben, nämlich Merkmal 1A7 die strömungs-günstige Gestaltung des [X.], Merkmal 1A9 dagegen den Regenschutz. Beide Merkmale werden hier nur kumulativ miteinander verbunden. Deswegen begründet auch die Merkmalskombination nach [X.] keinen erfinderischen Schritt.

3.4 (b) Für den nebengeordneten Schutzanspruch 9 und die auf ihn rückbezogenen [X.] 10 und 11 gilt das zu Schutzanspruch 10 nach Hauptantrag Gesagte entsprechend, vgl. Abschnitt 3.0 (b).

Hilfsantrag V des Antragsgegners ist auf eine Zurückweisung des Löschungsantrages im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 10 bis 12 gerichtet. Dass die eingetragenen Schutzansprüche 10 bis 12 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhen, ist bereits oben unter 3.0 (b) festgestellt worden. Daher war das [X.] auch im Umfang des [X.] V des Antragsgegners zu löschen.

[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

V.1 Entsprechend der Anregung der insoweit unterlegenen Antragstellerin war in dem aus Nr. 4 des Tenors ersichtlichen Umfang gemäß § 100 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 18 Abs. 4 [X.] die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Denn der [X.] misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, welche verfahrensrechtliche Bedeutung es hat, wenn die begründete, signierte Fassung eines verkündeten Beschlusses der [X.] nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zu den patentamtlichen Akten gelangt, und über diese Frage ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.

V.2. Nicht gefolgt ist der [X.] dagegen der Anregung des Antragsgegners aus dessen Schriftsatz vom 2. März 2015, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der [X.] bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde § 517 ZPO analog anwenden sollte. Insoweit fehlte es an den Voraussetzungen von § 100 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 18 Abs. 4 [X.]. Der [X.] hat seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde nicht auf eine analoge Anwendung von § 517 ZPO gestützt, im Übrigen beruht diese Entscheidung auf der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur. Etwas anderes hat auch der Antragsgegner nicht vorgetragen.

Meta

35 W (pat) 410/14

12.05.2016

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.05.2016, Az. 35 W (pat) 410/14 (REWIS RS 2016, 11423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11423

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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