Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 35 W (pat) 430/13

35. Senat | REWIS RS 2017, 11379

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Gegenstand

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Adapter für Tintenpatrone" – zur Bezugnahme auf Anlagen in der Entscheidungsformel


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 018 039

(hier: Löschungsverfahren)

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2017 durch [X.] sowie [X.] und [X.]. Baumgart

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. April 2013 aufgehoben.

Das [X.] 20 2008 018 039 wird im Umfang seiner angegriffenen Schutzansprüche 1 – 7 gelöscht.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Gründe

A

1

I. Die Antragsgegnerin und [X.]eschwerdeführerin 2 (im Folgenden: Antragsgegnerin) ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2008 018 039 ([X.]), das die [X.]ezeichnung trägt:

2

„[X.] für Tintenpatrone“.

3

Das am 14. April 2011 in das Register eingetragene [X.] nimmt gemäß der zusammen mit dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters vom 15. Februar 2011 abgegebenen Erklärung über die Abzweigung aus der in [X.] abgefassten [X.] Patentanmeldung EP 08 01 3451.3 – veröffentlicht in Gestalt der EP 2 147 793 [X.] – deren Anmeldetag 25. Juli 2008 in Anspruch.

4

Die [X.] 1 bis 7 – an die sich noch weitere Ansprüche 8 bis 16 anschließen – haben in der eingetragenen Fassung gemäß der Gebrauchsmusterschrift [X.] 20 2008 018 039 [X.] folgenden Wortlaut (…das Akronym „SG“ im Hochzeichen steht für „[X.]“):

5

1

6

2

7

3

8

4

9

5

6

7

Mit Antrag vom 7. Juni 2011 hat die Antragstellerin und [X.]eschwerdeführerin 1 die Löschung des [X.]s im Umfang der [X.] 1 bis 7 beantragt.

Hierfür hat die Antragstellerin ausgeführt, dass der unter Schutz gestellte [X.], der gegenüber dem Gegenstand nach dem Anspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung ohne „Hauptkörper“ auskomme und nur mehr „Informationen bereitstellen“ und nicht „besitzen“ soll, den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmbar sei und nicht erkennbar war, dass ein solcher Lösungsvorschlag vom ursprünglichen [X.] mitumfasst sein sollte.

Im Hinblick auf den Ausdruck „[X.]“ erfülle der Anspruch 1

Im Übrigen stünden Vorbilder im [X.] dokumentierten Stand der Technik dem [X.] nach den Angaben im Schutzanspruch 1

Dem am 26. August 2011 zugestellten Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin mit ihrem beim [X.] am 20. September 2011 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag widersprochen. Nach ihrer Auffassung sind die Anspruchsfassungen des [X.]s zulässig; sie ist dem Vorbringen der Antragstellerin auch im Übrigen entgegengetreten. Demnach sei der von der Antragstellerin berücksichtigte Stand der Technik weder neuheitsschädlich noch bot sich dieser für Abwandlungen in Richtung auf den Gegenstand des Anspruchs 1

Auf einen Zwischenbescheid der [X.] I des [X.]s vom 14. September 2012 mit Ausführungen zu möglichen Mängeln der Unterlagen hinsichtlich einer ausreichenden [X.] für eine Ausführbarkeit und auch der ursprünglichen [X.] des Gegenstands nach dem Anspruch 1

Die Antragstellerin hat hierauf die Einwände mangelnder Klarheit und fehlender Schutzfähigkeit auch gegenüber den hilfsweise verteidigten Fassungen des [X.]s bzw. der jeweils beanspruchten Gegenstände aufrechterhalten.

In der mündlichen Anhörung am 24. April 2013 durch die [X.] des [X.]s hat die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt und neben den [X.] 1a, 1b und 1d aus dem Schriftsatz vom 28. März 2013 noch einen weiteren „Hilfsantrag 1c“ gestellt, für den – ausweislich der [X.]estandteile der beim [X.] elektronisch geführten Akte – ein [X.]latt mit einem „Schutzanspruch 17“ mit handschriftlich eingefügten Ergänzungen und handschriftlich vorgenommener Streichung der auf diesem [X.]latt noch angeführten Ansprüche 18 und 19 vorgelegt wurde.

Mit dem am Ende der mündlichen Anhörung am 24. April 2013 verkündeten [X.]eschluss hat die [X.] laut dem Tenor das [X.] teilgelöscht, „soweit es über den Gegenstand nach Hilfsantrag 1c der Antragsgegnerin hinausgeht“ und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen.

Die [X.] hat diese Entscheidung mit der das Erstelldatum 16. Mai 2013 tragenden [X.]eschlussfassung schriftlich u. a. damit begründet, dass das [X.] im Umfang des Anspruchs 1

Textfassungen der jeweils an die Verfahrensbeteiligten adressierten [X.]eschlussbegründungen wurden der Antragsgegnerin am 7. Juni 2013 und der Antragstellerin am 13. Juni 2013 zugestellt.

II. Gegen den [X.]eschluss der [X.] I haben die Antragstellerin mit dem per Fax am 4. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag und die Antragsgegnerin mit dem per Fax am 5. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag [X.]eschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Anspruch 17 in der von der [X.] als schutzfähig erachteten Fassung im Hinblick auf die Angaben zu dem darin angeführten „[X.]“ nicht ausreichend klar erkennen lasse, was unter Schutz gestellt werden solle. Unter [X.]eimessung eines Sinngehalts jedoch sei der Gegenstand dieses Anspruchs nicht neu gegenüber dem durch einzelne im Verfahren befindliche Dokumente dokumentierten Stand der Technik, auch beruhe dessen Auffindung nicht auf einem erfinderischen Schritt in der Zusammenschau dieser Dokumente. Hierfür hat sich die Antragstellerin noch auf ein Urteil betreffend eine Verletzung des [X.]s und auf weiteren von ihr eingeführten, aus ihrer Sicht relevanten Stand der Technik berufen, u. a. auf nach ihrer Auffassung als schriftlicher vorveröffentlichter Stand der Technik zu erachtende, bei einer Messe ausgestellte Poster – wofür sie auch Zeugenbeweis angeboten hat – und Anzeigen in Fachzeitschriften. Ferner sei das [X.] auch im Umfang der eingetragenen [X.] 1

Die Antragsgegnerin hat die Einführung weiteren Standes der Technik als verspätet gerügt, auch bestreitet sie die Zugehörigkeit der geltend gemachten Nachweise zum Stand der Technik mit fehlender öffentlicher Zugänglichkeit. Sie ist unverändert der Auffassung, dass das [X.] bereits in der eingetragenen Fassung weder [X.]s- noch Klarheitsmängel aufweise noch den Gegenständen nach den von dem Löschungsantrag betroffenen Ansprüchen fehlende Schutzfähigkeit entgegengehalten werden könne.

Die Verfahrensbeteiligten wurden vom Senat mit Schriftsatz vom 27. November 2013 auf [X.]edenken hinsichtlich des [X.]estands des angefochtenen [X.]eschlusses schon aus formalen Gründen hingewiesen, weil der Umfang der Entscheidung aus dem verkündeten Tenor nicht eindeutig zu entnehmen sei und im Übrigen eine Entscheidung ausgeschlossen sei, demnach das [X.] nur noch im Umfang eines neuen [X.] 17 [X.]estand haben solle, während vom Löschungsantrag nur die Ansprüche 1 bis 7 – in deren Umfang eine [X.]eschränkung formal zulässig war – der insgesamt 16 eingetragenen [X.] betroffen seien.

Hierauf haben die Verfahrensbeteiligten jeweils schriftsätzlich zu ihrem Verständnis des [X.]s ausgeführt. Während auch nach Auffassung der Antragstellerin der Umfang der Entscheidung dem verkündeten Tenor nicht eindeutig entnehmbar sei, werden die [X.]edenken des Senats von der Antragsgegnerin nicht geteilt. Nach deren Auffassung sei der [X.] eindeutig, auch sei weder in den Antrag der Antragstellerin eingegriffen worden noch liege eine Verteidigung durch einen neuen Schutzanspruch vor, der einem nicht angegriffenen Unteranspruch inhaltlich entspreche. Aus einem Teilangriff wie im vorliegenden Fall kann der [X.]edarf nach neuen [X.]n aus der Auflösung von [X.] oder zur Aufrechterhaltung von relevanten, aber nicht angegriffenen Einschränkungen folgen.

Nachdem der Senat mit Hinweis vom 7. März 2014 auf die Notwendigkeit einer Klarstellung der Antragslage hingewiesen hat und die [X.]eteiligten ihren Vortrag noch mit weiteren schriftsätzlichen Einlassungen ergänzt haben, und in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2017 die Voraussetzungen für eine formale Zulässigkeit von Antragstellungen im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren erörtert wurden,

beantragt die Vertreterin der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zuletzt,

1. den [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 23. April 2013 aufzuheben, soweit der Löschungsantrag zurückgewiesen worden ist und das [X.] 20 2008 018 039 im Umfang der angegriffenen [X.] 1 – 7 zu löschen;

2. die [X.]eschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen;

3. hilfsweise Vertagung.

Die Vertreter der Antragsgegnerin beantragen zuletzt,

1. den [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 23. April 2013 aufzuheben, soweit das [X.] 20 2008 018 039 gelöscht worden ist, und den gegen die [X.] 1 – 7 gerichteten Löschungsantrag zurückzuweisen;

2. jeweils hilfsweise zu Ziffer 1 in der nachgenannten Rangfolge,

2.1) unter Abänderung des angefochtenen [X.]eschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das [X.] 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Kombination der eingetragenen [X.] 1 und 2 und der eingetragenen [X.] 3 – 7 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Rückbezug auf den eingetragenen Schutzanspruch 2 hinausgeht;

2.2) unter weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das [X.] 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand hinausgeht, den die [X.] in dem angefochtenen [X.]eschluss als schutzfähig erachtet hat;

2.3) unter Abänderung des angefochtenen [X.]eschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das [X.] 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der [X.] gemäß der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2014 eingereichten und dort als Anlage P4 benannten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen [X.] 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die [X.] 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;

2.4) unter Abänderung des angefochtenen [X.]eschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das [X.] 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der [X.] gemäß der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. August 2014 eingereichten und dort als Anlage [X.] benannten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen [X.] 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die [X.] 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;

2.5) unter Abänderung des angefochtenen [X.]eschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das [X.] 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der [X.] gemäß der als Anlage [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen [X.] 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die [X.] 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;

2.6) unter Abänderung des angefochtenen [X.]eschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das [X.] 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der [X.] gemäß der als Anlage [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen [X.] 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die [X.] 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;

2.7) unter Abänderung des angefochtenen [X.]eschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das [X.] 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der [X.] gemäß der als Anlage [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen [X.] 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die [X.] 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;

3. im Übrigen die [X.]eschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Im Hinblick auf den ersten Hilfsantrag 2.1 wird auf die Ansprüche 1

Im Hinblick auf den Hilfsantrag 2.2 wird auf den Tenor der Entscheidung der [X.] und das in der elektronisch geführten Akte des [X.] als Anlage zum Protokoll der mündlichen Anhörung durch die [X.] aufgeführte [X.]latt mit einem – handschriftlich modifizierten – „Schutzanspruch 17“ sowie die Ansprüche 1

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.3 hat folgenden Wortlaut (vgl. die erste Seite der Anlage P4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2014 / Gerichtsakte [X.]latt 93):

1

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.4 hat folgenden Wortlaut (vgl. die erste Seite der Anlage [X.] zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. August 2014 / Gerichtsakte [X.]latt 147):

1

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.5 hat folgenden Wortlaut (vgl. die erste und zweite Seite der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten Anlage [X.] / Anlage zum Protokoll):

1

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.6 hat folgenden Wortlaut (vgl. die erste Seite der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten Anlage [X.] / Anlage zum Protokoll):

1

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.7 hat folgenden Wortlaut (vgl. die erste Seite und zweite Seite der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten Anlage [X.] / Anlage zum Protokoll):

1

Zu den sich an die [X.] in den Fassungen des dritten bis siebenten [X.] jeweils anschließenden neuen [X.]n wird auf die Akte verwiesen.

Im Verfahren befinden sich folgende, zum Nachweis des Standes der Technik oder Glaubhaftmachung einer Vorbenutzung bzw. zur Stützung der [X.]egründung im Übrigen eingeführte oder in der Gebrauchsmusterschrift genannte Dokumente:

A0 EP 2 147 793 [X.] (Stammanmeldung)

[X.] [X.] 20 2008 018 039 [X.] ([X.]schrift)

[X.] [X.] 2007/0070138 [X.]

[X.] JP002007144811A

[X.] JP002005028614A

[X.] JP000H03213349A

[X.] [X.] 2004/0104984 [X.]

[X.] [X.] 2005/0168540 [X.]

D3 EP 1 839 873 [X.]

D4 [X.] 2007/0229615 [X.]

D5 EP 1 839 871 [X.]

D6 [X.] 2006/0023040 [X.]

[X.] EP 1 826 009 [X.]

[X.] EP 1 905 594 [X.]

D9 EP 2 045 079 [X.]

[X.] EP 2 335 929 [X.]

( ) 4a [X.]/11 Urteil einstwge. [X.]. O[X.] v. 08.12.2011

L[X.] Gegenüberstellung Anspruch 1 G[X.]M / A0 in Merkmalen

L[X.]a Recherchebescheid [X.]

L[X.]b Übersetzung Recherchebescheid

L[X.] geänderte Ansprüche [X.] Verfahren

LA4a zweiter [X.] [X.]

LA4b Übersetzung [X.] [X.]

[X.]b Liste Entgegenhaltungen [X.]

[X.] Fotographien HP C4840A

[X.] Gliederung Anspruch 17

LA8 4a[X.]/12 Urteil [X.] v. 30.07.2013

[X.] = [X.]a

L[X.]0 [X.] [X.]escheid

L[X.]1, 11a Angebot über Kunststoff / Übersetzung

L[X.]2 Angebot über Kunststoff / Übersetzung

L[X.]3 Aussetzungsbeschluss 4a [X.]/12 [X.]

O1.1 – 3 Nachdruck Poster

O1.4 Fotografie

[X.] Darstellung aus [X.] bis O1.4 ergänzt

O2.1 – 2.3 Auszug Zeitschrift "The recycler Trade magazine"

Hiervon wurde in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Schutzfähigkeit der Inhalt der [X.], [X.], [X.] und [X.] erörtert.

Zum schriftsätzlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die beim Patentamt elektronisch geführte Akte verwiesen.

III. Mit Wirkung vom 1. Juni 2011 hat das [X.] für die Patent- und Gebrauchsmusterverfahren die elektronische Aktenführung eingeführt. Die technische Architektur und die Funktionen dieser [X.]n werden bestimmt durch das IT-System der [X.] [X.]patente/gebrauchsmuster ([X.]pat/gbm).

Entsprechend der anfänglichen – zwischenzeitlich geänderten – Praxis des [X.]s fehlt in der [X.] eine Urschrift der [X.]eschlussbegründung.

[X.]

Die zulässige [X.]eschwerde der Antragstellerin ist begründet, weil das [X.] sowohl in seiner eingetragenen Fassung im beantragten Umfang als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen – unbeachtlich deren Zulässigkeit – gemäß § 15 Abs. 1 [X.] löschungsreif war; eine Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] kam nicht in [X.]etracht.

In seiner eingetragenen Fassung – im Umfang der Ansprüche 1

Auf die übrigen mit dem Löschungsantrag geltend gemachten Löschungsgründe bzw. die hinsichtlich der hilfsweise verteidigten Fassungen des [X.]s noch erhobenen bzw. betrachteten Einwände wie eine unzureichende [X.] für eine Ausführbarkeit durch den Fachmann gemäß der Implikation des § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.], der unzulässigen Erweiterung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 [X.] oder der fehlenden Identifizierbarkeit des [X.] gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 [X.] kam es insoweit nicht an, ebenso wenig auf die Frage des [X.] für den Anmeldetag i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Aus der [X.]egründetheit der [X.]eschwerde der Antragstellerin folgt die Unbegründetheit der zulässigen [X.]eschwerde der Antragsgegnerin.

I. Im vorliegenden Verfahren war bei Abwägung aller Umstände im Rahmen von § 79 Abs. 3 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] über die Hauptsache zu entscheiden.

Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] wegen verfahrensrechtlicher [X.]edenken hinsichtlich des Fehlens einer Urschrift der [X.]eschlussbegründung war abzusehen. Denn es liegt ein beschwerdefähiger [X.]eschluss bereits deshalb vor, weil der [X.]eschluss über die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der [X.] – laut dem die an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der [X.] ausweisenden, vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenen Protokoll – existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. [X.][X.] [X.]eschluss vom 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12; [X.], 49 – Elektrischer Winkelstecker II).

Auch im Übrigen war von einer Zurückverweisung zur Fortsetzung des Verfahrens an das [X.] wegen der mit dem Hinweis des Senats vom 27. November 2013 dargelegten [X.]edenken hinsichtlich des Tenors des [X.]eschlusses der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung abzusehen.

Der Senat ist zwar der Auffassung, dass der angefochtene [X.]eschluss der [X.] an einem erheblichen Mangel leidet. [X.]ei einer Entscheidung über einen Teillöschungsantrag, dem die [X.] wiederum nur teilweise stattgeben will, muss sich aus dem Tenor selbst ergeben, und zwar in einer rechtssicheren, für die Öffentlichkeit und auch für ein Verletzungsgericht eindeutigen Weise, in welchem Umfang das jeweilige [X.] gelöscht wird und in welchem Umfang es fortbesteht. Mag es auch üblich und im Einzelfall ausreichend sein, in [X.] auf Anlagen, insbes. auf einen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung übergebenen Anspruchssatz zu verweisen, lässt der vorliegend angefochtene [X.]eschluss seinen Inhalt und insbesondere seinen Umfang in [X.]ezug auf den [X.]estand des [X.]s nicht in einer nach den o. g. Ausführungen rechtssicheren Weise erkennen.

Denn aus dem [X.]eschluss in seiner Gesamtheit kann nicht eindeutig gefolgert werden, ob die [X.] in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben sollen, und ob die Ansprüche 18 und 19 zusammen mit oder ohne die Ansprüche 20 bis 31 [X.]estand haben sollen. Die [X.]eteiligten haben zwar schriftsätzlich vorgetragen, dass sie diese Anlage zusammen mit den übrigen Aussagen im [X.]eschluss als ausreichend für eine Identifizierbarkeit des zugestandenen Schutzes ansehen. Darauf kann es aber nicht ankommen, weil allein entscheidend ist, dass eine Entscheidung aus sich heraus klar und verständlich ist.

Eine Zurückverweisung steht jedoch im Ermessen des Gerichts. Hierbei sind Umstände wie [X.], Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der Sache gegeneinander abzuwägen. Vorliegend ist der Fall in der Sache entscheidungsreif. Da zudem beide [X.]eteiligte [X.]eschwerde eingelegt haben – insoweit nichts in Rechts- oder [X.]estandskraft erwachsen ist – und sie sich eingehend in der Sache eingelassen haben sowie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine [X.]edenken gegen eine Sachentscheidung erhoben haben, hat es der Senat in Abwägung der vorgenannten Fallumstände für geboten gehalten, dem Interesse der [X.]eteiligten an einer alsbaldigen Erledigung des [X.]eschwerdeverfahrens nachzukommen, das Verfahren vor dem Senat fortzuführen und in der Hauptsache zu entscheiden.

II. Das [X.] betrifft einen [X.] zur Anwendung in Einheit mit einer „gewöhnlichen“ Tintenpatrone in einer Ausbildung zur Anbringung in einem hierfür vorgesehenen „[X.]“ einer „Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung“, bei der die Tinte unter Druck durch Düsen auf Papier ausgestoßen wird (vgl. Abs. 0001 und 0002 in [X.]).

Nach den Angaben im [X.] Abs. 0003 bestimmen als bekannt vorausgesetzte „Aufzeichnungsvorrichtungen“ die Eigenschaft der jeweiligen Tintenpatrone – wie die Farbe der Tinte oder der (anfänglich) bevorrateten Tinte – über die sensorische Erfassung eines „bestimmten Abschnitts“ der eingesetzten Tintenpatrone selbst. Da in diesem Fall die Gestalt, die Position oder der physikalische Aufbau des Abschnitts der Tintenpatrone mit der Information variiert, die durch die Tintenpatrone selbst getragen wird, ist auch eine entsprechende Vielzahl von unterschiedlichen Tintenpatronen vorzuhalten (Abs. 0004).

In einer Konfiguration mit dem [X.] und der Tintenpatrone als separate [X.]auteile soll ein erfindungsgemäßer [X.] bei z. [X.]. Tintenstrahldruckern demgegenüber die Verwendung von „gewöhnlichen“ Tintenpatronen u. a. unterschiedlichen Fassungsvermögens der Kammern zur Speicherung der Tinte ermöglichen (vgl. Abs. 0005 i. V. m. Abs. 0055 und Absatz 0063). Hierfür ist vorgeschlagen, dass „der [X.] die Information für die Tintenpatrone besitzt“ (Abs. 0007).

Mit dem [X.] wird eine Erscheinungsform der Erfindung insoweit u. a. auch in einem „System“ gesehen, das einen [X.] und eine „Aufzeichnungsvorrichtung“ aufweist.

Im [X.] sind diese Lehre präzisierende Ausführungsbeispiele beschrieben. In einer Ausführungsform können erfindungsgemäße [X.] für sich in komplementär „konfigurierten“ [X.]e eingebracht werden (vgl. u. a. Absatz 0041 i. V. m. Figur 6), die von daher gleichsam [X.]anbringungsabschnitte ausbilden.

Abbildung

Figuren 6 und 4 aus [X.] (gespiegelt), jeweils bereinigt und ergänzt

Der für das Ausführungsbeispiel nach Figur 6 beschriebene [X.] weist neben einem „Hauptkörper 36“, der nach dem Einsetzen der Tintenpatrone einen bestimmten, ggf. beliebigen Abschnitt der Tintenpatrone „beherbergt“ (Abs. 0057), noch einen [X.] 169 auf – vorgeschlagen ist die Ausbildung eines Verlängerungsabschnitts 171 mit einem endseitigen Greifabschnitt 171 (Abs. 0066), um so den gegenüber der größeren Tiefe des [X.]s kürzeren Hauptkörper darin platzieren zu können. In einer beschriebenen Ausgestaltung weist der Hauptkörper stirnseitig in seiner Vorderwand – in [X.]ezug auf dieselbe Einsetzrichtung für den [X.] und die Tintenpatrone – Öffnungen auf; durch eine davon kann eine unmittelbare Verbindung der Tintenpatrone über eine Tintenleitung 285 (Abs. 0054) erfolgen. Nach dem Einsetzen der vom [X.] insoweit separaten Tintenpatrone ist auch diese – unter Vermittlung des [X.]s – im [X.] angeordnet; [X.] und Tintenpatrone können von daher separat und unabhängig voneinander gehandhabt werden.

Nach der Lehre des [X.]s ist vorgesehen, dass (nicht die Tintenpatrone, sondern) der „[X.] die Information über die Tintenpatrone besitzt“ (Abs. 0007), hierfür ist vorgeschlagen, dass der „bestimmte“ Abschnitt, der die Information „besitzt“, an dem Hauptkörper des [X.]s positioniert ist (Abs. 0006); somit kann „eine gewöhnliche Tintenpatrone verwendet werden“ (Abs. 0005).

Im Speziellen beschreibt das [X.] hierfür die Anordnung eines „[X.]s 189“ (u. a. Abs. 0062) sowie eines „[X.]s 186“ (u. a. Abs. 0061) am Hauptkörper, die beide gleichermaßen für eine Erfassung für sich durch jeweils einen am [X.] angeordneten Sensor ausgelegt sind. [X.]eschrieben sind lichtoptische Sensoren, deren emittiertes Licht durch den [X.] 189 oder den [X.] 186 u. a. am [X.] über den Verlauf der Einsetzbewegung u. a. gehindert werden kann bzw. in diesem Fall nicht auch von diesen detektiert werden kann.

Während über die Erfassung eines Abschnitts, d. h. ein entsprechend an eine Steuerung der Aufzeichnungsvorrichtung [X.] feststellbar ist, dass der [X.] an dem [X.] angebracht ist (vgl. Abs. 0061, viertletzter Satz), kann von der absoluten und relativen Erstreckung dieser Abschnitte wie der „Tiefe des [X.]s 186“ für sich und der versetzten Anordnung untereinander die „Eigenschaft der Tintenpatrone“ – wie die anfängliche Menge der Tinte – in der Weise „abhängen“, als eine hierfür hergerichtete Auswerteschaltung des Tintenstrahldruckers basierend auf dem beim Einsetzen des [X.]s resultierenden Signalpegelverlauf je nach [X.] dem [X.] einen vorbestimmten Informationsgehalt zuordnet, vgl. Abs. 0074 i. V. m. Abs. 0063, bspw. über die Farbe oder die Menge der in der Tintenpatrone gespeicherten Menge, vgl. Abs. 0055.

Demnach kann auch nur durch die Aufzeichnungsvorrichtung selbst aufgrund einer entsprechend vorprogrammierten Zuordnungsschrift je nach Auftreten bzw. Reihenfolge von Signalen, die von den Sensoren beim Einsetzen generiert werden, eine bestimmte Information bzw. ein bestimmter Informationsgehalt bezüglich der Tintenpatrone zudem lediglich postuliert werden.

III. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es auch bei der Auslegung der Merkmale des [X.]s und für die [X.]eurteilung des Standes der Technik ankommt, ist als Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ein Diplomingenieur Feinwerktechnik (FH) anzusehen, der Kenntnisse und mehrjährige [X.]erufserfahrung in der Konstruktion von austauschbaren Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker bzw. entsprechender, für den [X.]etrieb mit derartigen Tintenpatronen hergerichteter Drucker hat und insoweit auch über das notwendige Fachwissen über die hierfür druckerseitig notwendige Steuerungstechnik einschließlich der notwendigen Sensorik verfügt.

IV. Im Umfang des Anspruchs 1

[X.] [X.] (27, 107) für eine Tintenpatrone (25),

[X.] der [X.] ist dazu konfiguriert, entfernbar an einen [X.] (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden,

[X.] der [X.] weist einen [X.] (189) auf,

[X.].1 der [X.] (189) ist dazu konfiguriert,

[X.], das von einem optischen Sensor (230) des [X.]s (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der [X.] (27, 107) in den [X.] (276) eingesetzt wird,

[X.] und um eine Information für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen,

[X.] der [X.] (27, 107) und die Tintenpatrone (25) sind separate [X.]auteile.

Die vom Löschungsantrag betroffenen Ansprüche 2

[X.] [X.] weist einen Hauptkörper (36) auf, wobei der [X.] (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist.

(Kennzeichenteil des Anspruchs 2SG)

[X.] Die Information bezieht sich auf die Farbe oder die Anfangsmenge an Tinte, die in der Tintenpatrone (25) gespeichert ist.

(Kennzeichenteil des Anspruchs 3

A4 [X.] weist einen weiteren [X.] (186) auf, der dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem weiteren optischen Sensor (235) des [X.]s (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der [X.] in den [X.] (276) eingesetzt wird.

(Kennzeichenteil des Anspruchs 4

A5.1 [X.] (27, 107) weist eine Vorderwand (162) in [X.]ezug auf eine Einsetzrichtung auf, wobei der [X.] (27, 107) eine erste Öffnung (159) besitzt, die der Vorderwand (162) gegenüberliegt, und die Vorderwand (162) eine zweite Öffnung (178) besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist,

[X.] so dass die Tintenpatrone (25) in eine [X.] (282) des [X.]s (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des [X.]s (27, 107) in die [X.] (282) des [X.]s (276) vollendet ist.

(Kennzeichenteil des Anspruchs 5

[X.] [X.] (27, 107) ist aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet.

(Kennzeichenteil des Anspruchs 6

[X.] System,

[X.].1 aufweisend einen [X.] (27, 207) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6,

[X.].2 und eine Aufzeichnungsvorrichtung (250), wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) einen [X.] (276) aufweist, wobei der [X.] (276) einen optischen Sensor (230) aufweist.

Das [X.] wird im Umfang der Hilfsanträge 2.3 bis 2.7 auf der [X.]asis von [X.] hilfsweise verteidigt, deren Gegenstände durch die vorstehend angeführten Merkmale [X.] bis [X.] und die Merkmale [X.] bis [X.] in Teilen bzw. teilweise und in unterschiedlicher Kombination definiert sind, wobei in den Fassungen der [X.] gemäß den [X.] 2.6 und 2.7 jeweils folgendes Merkmal ergänzend enthalten ist:

[X.] [X.] ist ein Harz mit [X.].

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.3 umfasst neben den Merkmalen [X.] bis [X.] des „[X.]s“ nach Anspruch 1

[X.] (Ausbildung/Zuordnung eines „Hauptkörpers“ lt. Anspruch 2

[X.].1c

ist in eine [X.] (282) des [X.]es (276) einsetzbar, nachdem das Einsetzen des [X.]s (27) in die [X.] (282) des [X.]s (276) vollendet ist.

[X.]

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.4 umfasst neben den Merkmalen des Anspruchs 7

[X.] (Ausbildung/Zuordnung eines „Hauptkörpers“ lt. Anspruch 2

[X.].1c

[X.]

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.5 ist gegenüber der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.4 durch das Merkmal [X.]

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.6 ist gegenüber der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.3 durch das Merkmal [X.] ergänzt.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.7 ist gegenüber der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.4 durch das Merkmal [X.] ergänzt.

V. Die Verteidigung des [X.]s im Umfang der Hilfsanträge 2.1 und 2.2 ist unzulässig.

1. Zu Hilfsantrag 2.1:

Der Hilfsantrag 2.1 zielt auf einen [X.]estand des Gebrauchsmusters im Umfang des Tenors der Entscheidung der [X.] ab, aus welchem (vgl. obige Ausführungen im Abschnitt I) sich nicht in einer rechtssicheren, für die Öffentlichkeit und auch ein Verletzungsgericht eindeutigen Weise ergibt, in welchem Umfang das [X.] gelöscht sein sollte bzw. in welchem Umfang es fortbesteht. Auch aus dem [X.]eschluss in seiner Gesamtheit kann nicht eindeutig gefolgert werden, ob die [X.] in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben sollen, ob doch noch im Umfang der Ansprüche 18 und 19 zusammen mit oder ohne die Ansprüche 20 bis 31 Schutz bestehen soll.

Im Übrigen kann eine [X.]eschränkung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] zwar in Form einer Änderung der [X.] vorgenommen werden. Jedoch gilt im Patentrecht, dass ein mit einer Nichtigkeitsklage angegriffenes Patent nur insoweit beschränkt verteidigt werden kann, als es auch angegriffen wird; eine beschränkte Verteidigung durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2017, [X.] 10/15 – Ankopplungssystem l). Nichts anderes kann im [X.] gelten. Im vorliegenden Fall ergibt sich hieraus folgendes: [X.]ei dem vorliegend nur teilweise angegriffenen Gebrauchsmuster ist dessen nicht angegriffener Teil nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens; die vom Löschungsantrag nicht betroffenen [X.] 8 bis 16 dürfen von Amts wegen nicht in die Prüfung einbezogen werden und bleiben als solche auch dann bestehen – dies auch und gerade mit ihren Rückbeziehungen auf die vom Löschungsantrag betroffenen Ansprüche (vgl. dazu [X.][X.]E 28.26) –, wenn das Gebrauchsmuster im Umfang der angegriffenen [X.] ganz oder teilweise gelöscht wird. Soweit vom vorliegenden Antrag vorliegend überhaupt noch neben dem Anspruch 17 die weiteren neuen Ansprüche 18 bis 31 als mitumfasst angesehen werden könnten bzw. der Tenor dahingehend auslegungsfähig wäre, macht die Wiederholung der [X.] 8 bis 16 in den [X.]n in den neuen [X.]n keinen Sinn, denn diese sind auf geänderte [X.] rückbezogen. Da überdies aus dem Tenor nicht eindeutig folgt, inwieweit die vom Löschungsantrag betroffenen [X.] in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben sollen (s. o), ist der Antrag auch im Übrigen nicht hinreichend bestimmt.

Im Übrigen dient das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren der Überprüfung auf einen [X.]estand bzw. eine gebotene Löschung hin, soweit ein gesetzlich vorgesehener und vom Antragsteller geltend gemachter Löschungsgrund, und nur in diesem Umfang bietet es dem Antragsgegner die in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten – darüber hinaus dient es aber nicht der Gestaltung des Gebrauchsmusters (vgl. in Analogie [X.] GRUR 2005, 145 – elektronisches Modul).

2. Zu Hilfsantrag 2.2:

von ihm eindeutig von der Fassung weiterer Hilfsanträge abzugrenzen sind, was ebenfalls ausformulierte Ansprüche voraussetzt.

[X.]. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der [X.]eteiligten zur Auslegung und deren auch hierauf begründeter Argumentation zu den im Löschungsverfahren geltend gemachten bzw. zu dort bereits geänderten Fassungen von der Löschungsabteilung betrachteten Löschungsgründen wie einer unzureichenden [X.] gemäß der Implikation des § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sowie fehlender Schutzfähigkeit gemäß ausdrücklicher Nennung im § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.], weiter der unzulässigen Erweiterung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 [X.] – auch wurde der Einwand fehlender Identifizierbarkeit des [X.] gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 [X.] erhoben und konkludent die [X.]eanspruchung des Prioritätsrechts i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] abgesprochen – sind folgende Ausführungen zum Verständnis der einzelnen Merkmale des [X.]gegenstands sowie deren [X.]edeutung in ihrer Kombination veranlasst. Denn zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das [X.] nach dem Verständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des (jeweiligen) [X.] in seiner Gesamtheit und der [X.]eitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der [X.]eschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.] GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Anspruchs festgelegten Gegenstands führen ([X.]Z 160, 204, 209; GRUR 2004, 1023 – [X.]odenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der [X.]eschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei [X.]efolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten [X.]eln erreicht werden soll ([X.], Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05; [X.], 779, 782 – Mehrgangnabe) – Nichts anderes kann für Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters gelten.

Schutzanspruch 1

In Verbindung mit den Merkmalen [X.] und Merkmal [X.] folgt im Lichte der [X.]eschreibung unter [X.]erücksichtigung des in der Anwendung unterschiedlicher, die Information für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitstellender [X.] – anstelle der Anwendung diese Information selbst bereitstellender Tintenpatronen – begründeten Erfolgs (vgl. Abs. 0004 und 0005), dass der „für“ eine Tintenpatrone vorgesehene [X.] (Merkmal [X.]) losgelöst von der Tintenpatrone als separates [X.]auteil (Merkmal [X.]) anwendbar sein muss, u. a. auch ohne darin vormontierte Tintenpatrone in einen [X.] einsetzbar sein muss (Merkmal [X.]) und auch bereits in dieser Alleinstellung mit seinen [X.]en (Merkmal [X.]) eine lichtoptische Detektion i. d. S. ermöglichen muss, dass ein Abschnitt daran mit einer lichtoptischen Sensorik (Merkmal [X.]) zusammenwirken kann, vgl. auch Absatz 0007. Spezielle Ausgestaltungen des [X.]s allerdings sind weder zwingend impliziert noch durch die übrigen Merkmale des Anspruchs ausgeschlossen, die Adaptation kann in einer geometrischen, aber auch einer funktionellen Anpassung begründet sein und bleibt dem Fachmann überlassen. Soweit im [X.] lediglich Ausführungsbeispiele angeführt sind, bei denen der [X.] ausschließlich der komplementären Anpassung an unterschiedliche Formgebungen über die [X.]ereitstellung entsprechender Funktionsflächen dient und eine unmittelbare Fluidverbindung zwischen Tintenpatrone und Aufzeichnungsgerät bei eingesetzter Tintenpatrone besteht, ist eine dahingehend einschränkende Auslegung des Anspruchs 1

Eine kombinatorische Wirkung entfalten die Konfiguration der [X.]e für eine lichtoptische Detektion und die Ausführung des [X.]s als separates [X.]auteil nicht, der Erfolg begründet sich allein in der Anwendung eines [X.]s anstelle eines Tintentanks mit [X.]en.

Der Anspruch schreibt zwar eine Ausbildung des [X.]s selbst für eine Einsetzbarkeit in einen [X.] auch ohne Tintenpatrone vor – Restriktionen, die durch den [X.] bedingt sein könnten, folgen aus dem Anspruch 1

Der [X.] ([X.]) ist allein durch seine Eignung für eine lichtoptische Detektion gemäß Merkmal [X.].1 durch [X.]lockierung oder Durchlass ([X.]) im eingesetzten Zustand bzw. im Verlauf des [X.] charakterisiert, nicht jedoch hinsichtlich seiner Ausbildung oder Anordnung im Übrigen. Merkmal [X.] bezeichnet hierbei die Folge, d. h. das Ergebnis einer Signalauswertung, die der vom Anspruch 1

Anspruch 1

ist, kann aus der verwendeten Zeitform des Verbs „sein“ mit seiner konjugierten Form „wird“ im Merkmal [X.] zudem keine [X.]esonderheit für die Gestalt des „[X.]s“ folgen – ob ein Abschnitt „nur“ zeitweise über den Verlauf der Einsetzbewegung erfasst wird oder auch noch am Ende der Einsetzbewegung, hängt (auch) von der Art und Anordnung des Sensors ab; beides ist nicht Gegenstand des den [X.] allein betreffenden Anspruchs 1

Da die Angaben zu dieser Merkmalsgruppe gleichermaßen für den „[X.]“ (Positionszeichen 189) wie für den „[X.]“ (Positionszeichen 186) zu treffen, folgen auch aus dem im Merkmal [X.] dem Ausdruck abweichend von der [X.]eschreibung zugewiesenen Positionszeichen keine [X.]esonderheiten.

Anspruch 2

Anspruchs 3

Soweit die Antragsgegnerin bereits das Merkmal [X.] oder jedenfalls das Merkmal [X.] bzw. das Merkmal [X.].1c

Mit dem Anspruch 4

Anspruch 5

Aus dem Wortlaut der Merkmale A5.1 und [X.] folgt zwar, dass es sich bei der „zweiten Öffnung“ um eine Durchgangsöffnung handelt. [X.]ezogen auf den [X.] bleibt dessen Funktion indes unbestimmt.

Soweit die Antragsgegnerin unterstellt, dass diese „zweite Öffnung“ eine unmittelbare Verbindung des Tintentanks mit einer Tintenzuführnadel ermöglicht mit der Implikation für ein einengendes Verständnis des Merkmals [X.] und [X.] darüber hinaus, dass für den „[X.]“ funktionelle [X.]estandteile z. [X.]. zum Leiten von Tintenflüssigkeit ausgeschlossen sein sollen, trifft dies zwar für die spezielle Gestaltung des [X.]s bzw. die Anordnung der „zweiten Öffnung“ im [X.]ereich des Tintentanks beim Ausführungsbeispiel nach Figur 6 zu. Jedoch sind weder der Anspruch 1

Entgegen der üblichen [X.]edeutung der konsekutiven Satzverbindung „so dass“ im [X.] [X.] kann auch bei [X.]eachtung der Konjunktion „nachdem“ im Nebensatz keine Folge des im Hauptsatz ([X.] A5.1) vermeintlich angegebenen Grunds gesehen werden, jedenfalls kann diese Formulierung – ebenso wenig wie das Merkmal [X.], s. o. – nicht eine Gestalt des [X.]s implizieren, die eine bestimmte Einsetzreihenfolge erzwingt oder sogar ein Einsetzen der Tintenpatrone bis zum Einsetzen des [X.]s verhindert. Insbesondere kann es nicht auf Restriktionen ankommen, die der Ausbildung und Anordnung eines oder mehrerer [X.]e in dem „Aufzeichnungsgerät“ geschuldet sind. Weder der [X.] noch das Aufzeichnungsgerät sind Merkmale des beanspruchten [X.]s, noch kann eine dahingehende Einschränkung mangels näherer Definition der Einheit aus Aufzeichnungsgerät, [X.] und [X.] im Anspruch einfach unterstellt werden, mag diese auch bei dem im [X.] beschriebenen Ausführungsbeispiel durch eine eng benachbarte Anordnung von [X.]en bzw. [X.]n mit „[X.]ehälterform“ gegeben sein.

Mithin kommt der Angabe im Merkmal [X.] – und somit auch dem Merkmal [X.]

Anspruch 6

Anspruch 7

[X.]I. Das [X.] ist im beantragten Umfang gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.] – unbeachtlich der weiteren Einwendungen oder der Zulässigkeit der jeweiligen Anspruchsfassungen – zu löschen, weil sein Gegenstand nicht nur nach Anspruch 1

1. Zum Hauptantrag der Antragsgegnerin:

Das [X.] kann in der eingetragenen, gemäß Hauptantrag unveränderten Fassung bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil bei Systemen, die in einen [X.] einzusetzende Tintenpatronen über ein separat einsetzbares und eine Information für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitstellendes [X.]auteil adaptieren, die Ausbildung der hierfür daran vorgesehenen [X.]e für eine lichtoptische Erfassbarkeit für den Fachmann nach den Vorbildern im Stand der Technik aufgrund ausreichender Hinweise auch veranlasst ist – und deshalb ein [X.] mit den Merkmalen des Anspruchs 1

In der Druckschrift [X.] betreffend eine Vorrichtung zur [X.]ereitstellung von Tinte in einem Tintendruckersystem ist eine solche in einer Ausführungsform beschrieben und gezeigt, bei der ein abnehmbarer Tintentank („removable reservoir 216“) unter Vermittlung eines [X.]abschnitts („adapter portion 214“) in einen komplementären [X.] („[X.] 38“ in der „[X.] station 132“) einsetzbar ist, vgl. Abs. 0088 und 0060 i. V. m. den Figuren 1, 3 und 14 in [X.].

Dieser in Gestalt einer Kappe („cap 32“ lt. Absatz 0054, eingetragen in den Figuren 1 und 13 gleichermaßen) ausgebildete [X.]abschnitt bildet insoweit einen [X.] entsprechend dem gebotenen Verständnis der Merkmale [X.], [X.] und [X.] (s. o. im Abschnitt [X.]), auch wenn dieser bei der Ausführungsform dort nicht nur der geometrischen Anpassung dient, sondern neben funktionelle [X.]estandteile wie eine Pumpe und ein entsperrbares Auslassventil aufweist.

Dieser [X.] weist daran angeformte Schlüsselflächen („keying features 130 bzw. mating keys 139“) auf, die dort mechanisch nur mit komplementären Ausnehmungen („channels 138“) im [X.] dort („[X.] 38“) zusammenwirken können.

Abbildung

[X.] (freigestellt, ergänzt)

Diese Schlüsselflächen dienen einer Informationsbereitstellung entsprechend Merkmal [X.] und bilden aufgrund ihrer Anordnung an der Kappe auch einen [X.] noch entsprechend Merkmal [X.] aus, selbst wenn diese nach dem Vorschlag der [X.] für eine mechanische Erfassung konfiguriert sind. [X.]. hierzu Absatz 0061 i. V. m. den Absätzen 0055 und 56 in [X.]ezug auf die Figuren 1, 13 und 14, demnach die einzusetzende Tintenpatrone ihre Kodierung entsprechend der ausgewählten und an ihr zu [X.] erhält. Der Fachmann erkennt bei den in [X.] gemeinsam beschriebenen Ausführungsvarianten bereits unmittelbar den darüber hinausgehenden Vorteil der weiteren in den Figuren 13 und 14 gezeigten alternativen Ausführungsform, die die Möglichkeit der Demontage des Tintentanks und somit eine Neubestückung derselben – den Tintentank insoweit adpatierenden Kappe – ermöglicht. In dieser Gestalt ist die Kappe mit ihren Schlüsselflächen daran für sich auch ohne darin einsitzende Tintenpatrone geeignet, in einen [X.] mit komplementären Nuten eingesetzt zu werden, jedenfalls mechanisch eine Information entsprechend Merkmal [X.] auch ohne Tintenpatrone bereitstellend wie der [X.] nach Anspruch 1

In der Druckschrift [X.] ist der Aufbau einer zum Einsetzen in einen entsprechenden Halter („holder 4“) an einem Tintenstrahldruckers vorgesehenen Tintenpatrone beschrieben, bei der ein die Tinte aufnehmender Patronenkörper („cartridge body 20“) mit einer Kappe („cap 24“) versehen ist, vgl. Absatz 0031.

Weil diese Kappe beispielhaft zur nachträglichen Verbindung mit dem Tintentank mittels Verschweißung beschrieben ist, handelt es sich zwar um ein separat gefertigtes [X.]auteil, nicht jedoch um einen separaten [X.] gemäß dem gebotenen Verständnis der Merkmale [X.] und [X.] (vgl. Abs. 50 i. V. m. Abs. 0047: „the cap is fixed to the cartridge body 20, for example, by ultrasonic welding“).

Während der Patronenkörper aus lichtdurchlässigem Material gefertigt sein soll – vgl. Absatz 0032 –, besitzt die Kappe einschließlich eines – neben anderen – daran angeformten, stegförmigen Vorsprungs 66 („protrusion 66“) gerade keine Durchlässigkeit für Licht, vgl. Absatz 0047. Denn der Vorsprung 66 ist dort mit seiner Gestalt und Anordnung zur Detektion nach Art einer Lichtschranke durch eine an dem korrespondierenden Abschnitt des Tintenstrahldruckers angeordneten lichtoptischen Sensors während des Einsetzvorgangs in den Halter vorgesehen – vgl. Absatz 0048 und 0049 und noch 0072 i. V. m. den Figuren 3 und 9b aus [X.], und bildet hierbei einen [X.] entsprechend den Merkmalen [X.], [X.].1 und [X.]. Dieser Vorsprung dient u. a. der Feststellung einer korrekten Installation über deren lichtoptische Detektion durch den Drucker (vgl. Abs. 0049) im Sinne einer Informationsbereitstellung nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.].

Abbildung

Figuren 3 und 9b aus [X.] (freigestellt)

Mit ihren unterschiedlich gestalteten Vorsprüngen wie noch den weiteren rippenartigen Vorsprüngen 67, die dort für ein Zusammenwirken mit Nuten am Halter vorgesehen sind und nach dem Verständnis des Fachmanns zusätzlich eine mechanische Kodierung ähnlich der aus [X.] bekannten Gestaltung mit Schlüsselflächen bereitstellen, dient diese bekannte Einheit aus Kappe und Patronenkörper der Adaptierung an unterschiedliche Drucker gleichsam über die [X.]e, vgl. Abs. 0050 i. V. m. Absatz 47 („separate member“, „formed in different shapes corresponding to the particular specifications of an inkjet printer“ „ink cartrige having particular specifications“, „grooves that engage with the ribs 67 may be formed on the holder“), insoweit ähnlich der in [X.] beschriebenen Ausführungsvariante gemäß Figur 1 dort mit einem festverbunden, nach der Erstmontage nicht mehr ohne weiteres auswechselbaren Tintentank.

Mithin sind dem Fachmann mit den Druckschriften [X.] und [X.] die Varianten „separater [X.] für demontierbare Tintenpatrone“ und „fest mit der Tintenpatrone verbundener [X.]“ als Alternativen sowie „lichtoptisch wirkender“ und „mechanisch wirkender“ [X.] als [X.] präsent. Diese wird der Fachmann indes nach diesen Vorbildern auch je nach [X.]edarf in [X.]ezug auf den praktischen Anwendungsfall gemeinsam anwenden, zumal keine kombinatorische Wirkung zu berücksichtigen ist. U. a. wird der Fachmann beim [X.]edürfnis nach einer Informationsbereitstellung für eine elektronische Auswertung durch die Aufzeichnungsvorrichtung auch lichtoptische erfassbare Abschnitte nach dem Vorbild der [X.] bei [X.] ergänzend oder alternativ anwenden, wofür sich die Schlüsselflächen an der ([X.]-)Kappe sämtlicher Ausführungsvarianten der [X.] nach Gestalt und Anordnung unmittelbar anbieten, die der Fachmann insoweit auch im Übrigen nach dem Vorbild der [X.] undurchlässig für das Licht eines optischen Sensors ausführen wird – zumal in [X.] eine Einfärbung der Kappen vorgeschlagen ist, die nach dem Verständnis des Fachmanns auch eine Lichtundurchlässigkeit bedingen kann (vgl. Abs. 0055). Und in Anbetracht der offensichtlichen Vorteile einer demontagefähigen Ausführung wie in [X.] bereits als Alternative herausgestellt wird der Fachmann auch nicht am Ausführungsbeispiel der [X.] mit einem fest verbundenen [X.] haften, sondern von der dort vorgeschlagenen Verschweißung absehen, zumal sich die dort beschriebene Ausführung aufgrund der separat hergestellten [X.]auteile für einen analogen Einsatz unmittelbar eignet.

Der Schutzfähigkeit ermangelt nicht nur das nächstliegende Vorgehen, sondern jede für den Fachmann naheliegende Lösung eines technischen Problems ([X.], Urteil vom 7. Dezember 1999 – [X.] 40/95, [X.], 591, 596 – [X.]; vom 10. Dezember 2002 – [X.] 68/99, [X.], 317, 320 – kosmetisches Sonnenschutzmittel I). Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass nur die [X.], die der Fachmann voraussichtlich zunächst ausprobieren würde, naheliegend sei ([X.], Urteil vom 18. Februar 1997 – [X.] 25/95, bei [X.], Nichtigkeitsrechtsprechung in [X.], [X.] 1994 bis 1998, 445 – Zerstäubervorrichtung; vom 26. Juli 2001 – [X.] 93/95, [X.]. 2002, 16 – Filtereinheit). Kommen für den Fachmann Alternativen in [X.]etracht, können somit mehrere von ihnen naheliegend sein (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2003 – [X.] 113/00 [Flachantenne], juris Rn. 47).

Mithin lag die gemeinsame Verwirklichung der für sich aus den Druckschriften [X.] und [X.] bekannten Merkmale [X.] bis [X.] an einem [X.] gemäß Anspruch 1

2. Zu Hilfsantrag 2.3:

Das [X.] kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 1

Weil die Kappe bei der aus [X.] bekannten Einheit den – der senkrechten Einsetzrichtung dort folgend – unteren Teil auch unterschiedlich befüllter [X.] umschließt (vgl. Absatz 0031), bildet diese entsprechend dem gebotenen Verständnis des beim Anspruch 1

Die bei der Kappe der Ausführungsform nach [X.] vorgesehenen Vorsprünge dienen nicht nur der Feststellung einer korrekten Installation über deren lichtoptische Detektion durch den Drucker (vgl. Abs. 0049) im Sinne einer Informationsbereitstellung nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.], sondern auch der Unterscheidung von Tintentanks durch den Tintenstrahldrucker, als diese in [X.] auch zur Verkörperung bzw. [X.]ereitstellung einer variierenden Information vorgeschlagen sind im Sinne des ergänzten Merkmals [X.].1c

Auch die mechanisch detektierbaren Schlüsselflächen bei den aus [X.] bekannten Ausführungsformen sollen je nach Anordnung eine Information verkörpern, indem über diese die Farbe identifizierbar sein soll (vgl. Absatz 0055 in [X.]).

Da beim geltenden Anspruch 1

Aus der – wie vorstehend im Abschnitt [X.]I 1. begründet – naheliegenden gemeinsamen Anwendung der für sich aus den Druckschriften [X.] und [X.] bekannten Merkmale folgt somit auch die fehlende Schutzfähigkeit des [X.]s nach dem geltenden Anspruch 1

3. Zu Hilfsantrag 2.4:

Das [X.] kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 

Hinsichtlich der Merkmale [X.] bis [X.] und der Merkmale [X.], [X.].1c

Insbesondere folgt bei der naheliegenden Anwendung einer lichtoptischen Detektion – wie aus [X.] bekannt – bei einem System wie aus [X.] bekannt (vgl. dort Absatz 0029) auch die Anordnung eines Sensors am [X.] entsprechend Merkmal [X.].2.

[X.]ei einem die [X.]-Alternative gemäß [X.] und die lichtoptische Detektion gemäß [X.] gemeinsam mit den Merkmalen [X.], [X.].1 und [X.].2 verwirklichenden „System“, das jedenfalls für ein Einsetzen des [X.]s auch ohne einsitzende Tintenpatrone geeignet ist, mag die Einsetzbarkeit der Tintenpatrone in Abfolge nach einem Einsetzen des [X.]s dann nicht ohne weiteres möglich sein, wenn nicht auch der Aufbau des einzelnen oder ggf. mehrerer [X.]es diese Einsetzreihenfolge zulässt. Entsprechende Restriktionen bzw. Einschränkungen folgen indes auch aus dem Merkmal [X.]

Im Übrigen bietet die Druckschrift [X.] ein Vorbild für den Aufbau eines solchen Systems, das die Verwendung standardisierter Tintenpatronen ermöglicht (vgl. Abs. 0009) – wenn auch mit anderer Informationsbereitstellung: In dieser Druckschrift ist die Verwendung eines Elements zum mittelbaren rein mechanischen Verbinden („intermediate element“) einer Tintenpatrone mit einem Aufzeichnungsgerät beschrieben (vgl. u. a. Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 18 und 19), der nach Art eines einen Hauptkörper aufweisenden, separaten [X.]s i. S. d. Merkmale [X.], [X.], [X.] und [X.] für sich einen komplementären [X.] einsetzbar ist; die Tintenpatrone kann dort durch einfaches axiales Einstecken in den [X.] und somit in den [X.] ähnlich der [X.] nach Figur 23 der [X.] eingebracht werden. Dass bei dem aus [X.] hervorgehenden System der [X.] einen Speicherchip 140/182 zur Informationsbereitstellung trägt (vgl. dort Anspruch 11) und somit noch ein anderes [X.] hierfür gegenüber [X.] und [X.] beschreibt, belegt, dass der Fachmann frei in der Auswahl der die Information bereitstellenden Maßnahme unabhängig vom Aufbau des [X.]s als separat handhabbares Verbindungselement ist; eine Aggregation von Merkmalen, die auf einer bloßen Auswahlentscheidung nach den technischen Anforderungen des praktischen [X.]edarfsfalls beruht, bedarf keines erfinderischen Zutuns.

Mithin ist auch das System gemäß dem geltenden Anspruch 1

4. Zu Hilfsantrag 2.5:

Das [X.] kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 1

Denn der Fachmann wird mit den gleichen Fachkenntnissen, die ihm auch das [X.] für die Ausbildung des [X.]s hier unterstellt, der in [X.] gezeigten Kappe eine Herstellung im Kunststoffspritzguss insoweit unter Verwendung [X.] unterstellen, dass für die lichtoptische Detektierbarkeit zudem lichtundurchlässig ist, vgl. Abs. 0047.

Mithin ist auch das System gemäß dem geltenden Anspruch 1

5. Zu Hilfsantrag 2.6:

Das [X.] kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 1

Eine Ausbildung in „schwarz“ und die Verwendung eines entsprechenden, zur Einfärbung eines [X.] geeigneten Pigments unterstellt der Fachmann bereits bei der in [X.] vorgeschlagenen Farbgebung der Kappe zur optisch-visuellen Unterscheidung der Farbe der Tinte der aufzunehmenden Tintenpatrone für den Fall schwarzer Tinte, vgl. Abs. 0055, die in [X.] zusätzlich zur Kodierung über die Schlüsselflächen vorgeschlagen ist.

Darüber hinaus wird der Fachmann mit den gleichen Fachkenntnissen, die ihm auch das [X.] unterstellt, für die stoffliche Realisierung des [X.]s nach der Lehre des [X.]s wie auch nach der [X.]eschreibung der [X.] – die ja für die Ausbildung der Kappe einschließlich des Vorsprungs die Verwendung von lichtundurchlässigem Material vorschreibt, vgl. Abs. 0047 bzw. vorstehenden Abschnitt [X.]I 4. – zwanglos die Verwendung eines Kunstharzes unterstellen, dem zur Einstellung einer ausreichenden [X.]lockiereigenschaft für Licht der hierfür am besten geeignete Farbstoffe beizumengen ist. Der Farbe „schwarz“ unterstellt der Fachmann bereits aus physikalischen Gründen die beste [X.]lockiereigenschaft bei geringster Reflexionswirkung, da nach dem Kenntnisstand des Fachmanns Streulicht der Detektion abträglich ist. Der Farbstofftyp „[X.]“ selbst nach der Definition des [X.]s Absatz 0060 kann hierbei als dem Fachmann allgemein bekannt vorausgesetzt werden, bezeichnet dieser [X.]egriff doch ein auf Kohlenstoff beruhendes Pigment.

Mithin lag die gemeinsame Verwirklichung der für sich aus den Druckschriften [X.] und [X.] bekannten Merkmale an einem [X.] gemäß Anspruch 1

6. Zu Hilfsantrag 2.7:

Das [X.] kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 1

Mit der geltenden Antragslage wurde ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der sich an den Anspruch 12.7 weder geltend gemacht noch ist dieser sonst ersichtlich – auf vorstehende Ausführungen zur Auslegung auch der Merkmale [X.] bis [X.], die in den [X.]n wie in den Merkmalen nach den Anspruchsfassungen der geltenden Hilfsanträge Niederschlag gefunden haben und somit auch hinsichtlich ihrer [X.]edeutung für die Schutzfähigkeit gleichartig zu betrachten sind, wird hingewiesen; mithin war auf diese [X.] nicht weiter einzugehen.

C

Aus den im Abschnitt [X.] dargelegten Gründen folgt, dass die zulässige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin unbegründet ist und zurückgewiesen werden muss.

Meta

35 W (pat) 430/13

09.05.2017

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 35 W (pat) 430/13 (REWIS RS 2017, 11379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11379

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Gebrauchsmusterbeschwerdesache – Zulässigkeit von Product-by-process-Ansprüchen für Gebrauchsmuster – Schutzbereichsbeschränkung


35 W (pat) 412/16 (Bundespatentgericht)

(Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Lithiumsilikat-Glaskeramik" - zum Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 3 GebrMG – zur Beurteilung …


35 W (pat) 411/20 (Bundespatentgericht)

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Kleiderbügel mit einem Drahtgestell" – Zur Frage der Zulässigkeit von Verfahrensangaben in einem …


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X ZR 10/15

X ZR 68/99

X ZR 93/95

X ZR 113/00

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