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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 38/08 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 9. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desge[X.] in [X.] vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 32.001,71 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsge[X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfah-rensgrundrechte der Kläger wurden nicht verletzt. Das Urteil des [X.] - 3 - [X.] verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 6 O 276/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 17.01.2008 - 11 U 27/07 -
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09.07.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. IX ZR 38/08 (REWIS RS 2009, 2592)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2592
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