Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. IX ZR 169/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4761

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 169/08 vom 15. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 15. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 22. August 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.402.382,87 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2) liegt nicht vor. 1 1. Soweit das Berufungsgericht die Klage wegen des im [X.] primär geltend gemachten [X.]s abgewiesen hat, ist diese Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Ein Steuerscha-den bestehe nicht, jedenfalls aber sei das entsprechende neue Vorbringen der 2 - 3 - Kläger nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Ist das Ur-teil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulas-sung der Revision voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein [X.] gegeben ist ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] ZR 147/05, n.v. Rn. 2; v. 27. März 2008 - [X.] ZR 33/05, n.v. Rn. 3; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 544 Rn. 12). Die [X.] des Berufungsgerichts verletzt nicht das rechtliche Gehör der Kläger (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Beweisauf-nahme zum behaupteten [X.] kam nicht in Betracht, weil die Kläger diesen in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Schaden nicht schlüssig begründet hatten. Aus dem in dem Schriftsatz vom 2. Juli 2008 ent-haltenen Rechenwerk ergibt sich nicht, dass bei zutreffender Beratung die Ein-kommensteuerschuld für das [X.] zu vermeiden gewesen wäre. Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts kommt es daneben nicht mehr an.
2. Auch die Beurteilung der Vorinstanzen, es fehle hinsichtlich der in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachten weiteren Schadenspositionen an einem [X.], verletzt nicht Art. 103 Abs. 1 GG. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügte Sachvortrag be-schränkt sich auf die bloße Rechtsbehauptung, die Schadensberechnung der Kläger beruhe auf einem [X.], und vermag einen tat-sächlich fehlenden solchen Vergleich nicht zu ersetzen. Die Kläger haben es schon im Ansatz unterlassen, im Einzelnen einen Vergleich zwischen der tat-sächlichen Vermögenslage und derjenigen, die sich ohne den Fehler des [X.] ergeben hätte, anzustellen (vgl. [X.], Urt. v. 20. Januar 2005 - [X.] ZR 416/00, [X.], 999, 1000). Auf die Erwägungen, mit denen die [X.] eine Beweisaufnahme zu einzelnen Schadenspositionen abgelehnt haben, kommt es mangels eines schlüssigen Vortrags zum Schaden nicht an. 3 - 4 - 3. Auch wegen des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzan-spruchs hinsichtlich der Beträge aus den Bürgschaften hat das [X.], dessen Begründung das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, die [X.] auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Die Hilfser-wägung des [X.]s, es sei nicht dargelegt, dass es eine sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Entscheidung darstelle, die H.

GmbH noch im Jahre 2001 in der geschehenen Weise zu unterstützen, berücksichtigt den von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag, die Kläger hätten die Bürgschaften allein deshalb übernommen, um die GmbH am Leben zu erhalten. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. Gegenüber dieser Würdigung macht die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend, sondern setzt ihr nur ihre eigene Würdigung entgegen. 4 - 5 - 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2007 - 12 O 93/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 22.08.2008 - 14 U 115/07 -

Meta

IX ZR 169/08

15.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. IX ZR 169/08 (REWIS RS 2010, 4761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4761

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