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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 86/07 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. Kayser, [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 9. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 12. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.686,42 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Teile des Verteidigungsvorbringens sind rechtlich unerheblich. 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Kayser [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 O 23/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 12.04.2007 - 11 U 75/06 -
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09.07.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. IX ZR 86/07 (REWIS RS 2009, 2560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2560
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