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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 86/09 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 15. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 119.957,76 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf (§ 144 Abs. 1 [X.]). Gleiches gilt für Neben- und Sicherungsrechte, wie der [X.] zu § 39 KO, der Vorgänger-vorschrift des § 144 [X.], wiederholt entschieden hat ([X.], Urt. v. 24. Oktober 1973 - [X.], NJW 1974, 57; v. 3. März 2009 - [X.], [X.], 2 - 3 - 790, 793). Jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer von einem [X.] wird dies, soweit ersichtlich, in der instanzge-richtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nicht in Zweifel [X.] (vgl. etwa [X.] ZIP 2008, 68, 69; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 144 Rn. 10c; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 144 Rn. 3; [X.]/[X.], In-sO § 144 Rn. 17; Ganter in [X.]/[X.]/[X.], [X.]. Rn. 500e). Die Rechtskraft des Urteils im [X.] wirkt nicht gegen den Bürgen. Das folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 325 Abs. 1 ZPO). Der Bürge ist am [X.] nicht beteiligt. Eine Bindungswirkung zum Nachteil des Bürgen kommt nur dann in Betracht, wenn diesem der Streit verkündet worden ist. Aus § 144 Abs. 1 [X.] ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Umfang der Bürgenhaftung richtet sich nach §§ 765 ff BGB, nicht nach § 144 Abs. 1 [X.] Ob die Hauptschuld besteht, nie bestand oder etwa durch (unanfechtbare) Erfüllung erloschen ist, ist wegen der fehlenden Rechtskrafterstreckung im [X.] des Gläubigers gegen den Bürgen neu zu prüfen. 3 Schließlich ist eine Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhing, ob die Verrechnung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anfechtbar war. Der jetzt nachgeholte Vortrag ist jedoch unschlüssig. [X.] die Klägerin aufgrund der Globalzession an den Forderungen, die im Zeit-raum 23. bis 31. Juli 2003 über das Geschäftskonto eingezogen worden waren, ein [X.] erworben (§ 51 Nr. 1 [X.]), ist auch das mit der Einziehung entstandene [X.] unanfechtbar; Gleiches gilt dann für die Verrechnung am 31. Juli 2003 (vgl. [X.]Z 174, 297, 300 4 - 4 - Rn. 13). Dazu, wann die eingezogenen Forderungen entstanden und werthaltig geworden sind, hat die Klägerin nach wie vor keine Angaben gemacht; sie hat auch nichts dazu vorgetragen, ob die Voraussetzungen eines der [X.] der §§ 129 ff [X.] bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Für die Kosten eines [X.]es haftet der Bürge unabhän-gig vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen nicht (vgl. [X.], Urt. v. 3. März 2009, aaO; [X.] ZIP 2008, 68). 5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.02.2008 - 8 O 137/06 - [X.], Entscheidung vom 04.03.2009 - I-31 U 36/08 -
Meta
15.04.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. IX ZR 86/09 (REWIS RS 2010, 7568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7568
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