Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZB 214/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4438

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[X.][X.]/04
vom 17. März 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 287 Abs. 2 Satz 1, §§ 299, 300

a) Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt wer-den, sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masse-verbindlichkeiten getilgt sind.
b) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohl-verhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszu-sprechen.

[X.], [X.]uß vom 17. März 2005 - [X.]/04 - [X.]
AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi

am 17. März 2005 beschlossen:
Der Schuldnerin wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts

Dr. O. Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der [X.]uß der 6. Zivilkammer des [X.] vom 9. September 2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
[X.]

In dem am 8. November 2003 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin haben bis zum Schlußtermin keine [X.] Forderungen angemeldet. Durch [X.]uß des Insolvenzgerichts vom 9. August 2004 ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt - 3 - worden. Die Laufzeit der Abtretungserklärung ("Wohlverhaltensphase") ist auf sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung, festgesetzt worden.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin den Wegfall oder zumindest eine Herabsetzung der Dauer der Wohlverhaltensphase begehrt. Das [X.] hat die Beschwerde mit [X.]uß vom 9. September 2004 zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer vom Beschwer-degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist [X.] statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 [X.]), weil gegen die Festsetzung der Wohlverhaltensphase die [X.] Beschwerde gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] eröffnet ist (MünchKomm-[X.]/[X.], § 289 Rn. 38). Die "Zulassung" einer [X.] statthaften Rechtsbeschwerde ist wirkungslos, weil sie den [X.] nicht bindet (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZB 161/03, [X.], 577, z.[X.]. in [X.]).

Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus zulässig. Zwar hatte die Schuldnerin mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung selbst eine Abtretungser-klärung für die [X.] von sechs Jahren nach Insolvenzeröffnung vorgelegt. Gleichwohl wurde sie durch den [X.]uß des Insolvenzgerichts beschwert. Denn dem Antrag lag ersichtlich die - dem Regelfall entsprechende - Erwartung zugrunde, daß nach Insolvenzeröffnung Gläubiger Forderungen anmelden. Demgemäß ist der Antrag im Sinne des Begehrens auszulegen, mit dem die Schuldnerin ihre sofortige Beschwerde verfolgt hat und nunmehr ihre Rechts-- 4 - beschwerde verfolgt. Da es sich um eine Verfahrenserklärung handelt, ist der Senat zu einer derartigen Auslegung befugt (vgl. [X.], Urt. v. 31. Mai 1995 - [X.], NJW 1995, 2563, 2564).

Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 4 [X.] ist ebenfalls gegeben. Die Rechtssache hat grundsätzliche Be-deutung, und zudem ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Indem die Rechtsbe-schwerde auf die von der Auffassung des [X.] abweichenden instanzgerichtlichen Entscheidungen hingewiesen und im einzelnen ausgeführt hat, aus welchen Gründen entgegen der Auffassung des [X.]s in Fällen der vorliegenden Art eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig und geboten sei, hat sie in einer den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Weise zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen Stellung ge-nommen (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZB 161/03, aaO).

II[X.]

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist an die Voraussetzung ge-knüpft, daß der Schuldner seine pfändbaren Bezüge für die Dauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sogenannte [X.]) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 [X.]), der die aufgrund der Abtretung erlangten Beträge einmal jährlich auf der Grundlage des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen hat (§ 292 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Diese Regelung beruht auf der Annahme, daß es - 5 - Gläubiger gibt, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben und deren Ansprüche deshalb durch den Treuhänder zu befriedigen sind. Ob der Schuldner auch dann die Wohlverhaltensphase durchlaufen muß, wenn keine Forderungen angemeldet worden sind, hat der Gesetzgeber nicht gere-gelt.

2. In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten. Nach der einen Ansicht - der sich das Beschwerdegericht im wesentlichen angeschlossen hat - kommt eine Erteilung der Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin trotz fehlender Gläubigeranmeldungen nicht in Betracht, weil auch den [X.], die nicht am Verfahren teilgenommen hätten, die [X.] offengehalten werden müsse, Versagungsanträge nach §§ 296, 297 [X.] zu stellen ([X.] Z[X.] 2003, 814; [X.] [X.], 44; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 291 Rn. 37 ff; [X.]/[X.], [X.] § 299 Rn. 3; [X.] Z[X.] 2002, 298, 308 f). In § 299 [X.] sei eine Abkür-zung der Wohlverhaltensphase ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, daß dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach §§ 296 bis 298 [X.] vorzeitig versagt werde. Diese Regelung schließe eine entsprechende Anwendung des § 300 Abs. 1 [X.] für den Fall ausgebliebener Gläubigeranmeldungen aus.

Nach der Gegenmeinung kann dem Schuldner bei fehlenden Gläubiger-anmeldungen die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden ([X.] 2003, 426; FK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 300 Rn. 12a; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 299 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 299 Rn. 3; [X.] Z[X.] 2000, 445; [X.] 2003, 451; [X.] [X.], 1 ff; [X.]. [X.], 2492, 2496).

3. Der Senat billigt im Grundsatz die zuletzt genannte Ansicht. - 6 -

a) Für den Fall, daß keine Gläubigeranmeldungen erfolgen, liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor. Der Gesetzgeber hat das Problem fehlender Anmeldungen, das in der Praxis selten vorkommt, nicht gesehen. Diese Lücke kann im Wege der Analogie geschlossen werden. Die Regelung in § 299 [X.] steht dem nicht entgegen. Danach endet die Wohlverhaltensphase mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung nach §§ 296, 297 oder 298 [X.] versagt wird. Daraus kann nicht entnommen werden, in an-deren Fällen könne es keine vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase geben. Es ist - soweit ersichtlich - unbestritten, daß § 299 [X.] entsprechend anzuwenden ist, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag zu-rücknimmt, der Antrag für erledigt erklärt wird oder das Verfahren durch den Tod des Schuldners sein Ende findet (MünchKomm-[X.]/Ehricke, § 299 Rn. 16 ff; FK-[X.]/[X.], § 299 Rn. 8; HK-[X.]/[X.], § 299 Rn. 2; [X.]/[X.], § 299 [X.] Rn. 8 ff; [X.]/[X.], § 299 [X.] Rn. 3; Nerlich/[X.], [X.] § 299 Rn. 9; [X.]/[X.], § 299 [X.] Rn. 3). In allen diesen Fällen scheidet eine Restschuldbefreiung aus. Umgekehrt ergibt sich daraus nichts für den - hier vorliegenden - Fall, daß eine vorzeitige Ertei-lung der Restschuldbefreiung in Betracht kommt.

b) Eine solche scheidet nicht deshalb aus, weil [X.], die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, die Möglichkeit zu erhalten sei, [X.] nach §§ 296, 297 [X.] zu stellen. Nicht am Verfahren teilneh-menden Gläubigern ist es verwehrt, Verfahrensrechte in der Wohlverhaltens-phase wahrzunehmen (MünchKomm-[X.]/[X.], § 296 Rn. 4; HK-[X.]/ [X.], § 296 [X.] Rn. 6; [X.] EWiR 2001, 1001; [X.] [X.], 1, 4; a.A. [X.]/[X.], § 296 [X.] Rn. 3). In diesem Stadium können die Anmeldung und Prüfung der Forderung nicht mehr nachgeholt werden. - 7 -

Unabhängig von der fehlenden Antragsberechtigung muß ein Versa-gungsantrag nach § 296 [X.] auch daran scheitern, daß die dort vorausgesetz-te Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch Obliegen-heitsverletzungen des Schuldners nicht eintreten kann; denn gegenüber den am Verfahren nicht teilnehmenden Gläubigern treffen den Schuldner keine Ob-liegenheiten ([X.] [X.], 1, 3 [X.]., ebenso [X.]/[X.], § 291 [X.] Rn. 39).

c) Ein förmliches Restschuldbefreiungsverfahren unter Einschluß einer Wohlverhaltensphase, während der über Jahre hinweg vom Treuhänder die Abtretungsbeträge des Schuldners für nicht vorhandene Insolvenzgläubiger gesammelt werden müßten, um sie dann am Ende dieser Phase an den Schuldner zurückzugeben, wäre sinnlos. Dem Schuldner würde in dieser [X.] ohne sachlichen Grund - nämlich ohne Legitimation durch zu schützende Gläu-bigerinteressen - seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit außerhalb der Pfän-dungsfreigrenzen genommen.

Soweit deswegen die Auffassung vertreten wird, daß zwar die Abtretung an den Treuhänder entfalle und auch dessen Aufgaben obsolet seien (Uhlen-bruck/[X.], § 291 [X.] Rn. 39), jedoch eine vorzeitige Erteilung der Rest-schuldbefreiung nicht in Betracht komme, führt auch dies zu deren Aufschub bis zum Ende einer inhaltsleeren und sinnlosen Wohlverhaltensphase. Angeblich soll damit einem "geschickten Taktieren" des Schuldners vorgebeugt werden, der eine strafrechtliche Verurteilung gemäß §§ 283 bis 283c StGB über den Schlußtermin hinauszögern könne ([X.]/[X.], aaO Rn. 38). Dabei wird übersehen, daß Voraussetzung einer Versagung der Restschuldbefreiung - 8 - nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ein entsprechender Gläubigerantrag im [X.] ist.

4. Ob es im vorliegenden Fall absonderungsberechtigte Gläubiger gibt, die es versäumt haben, ihre persönliche Forderung oder ihren Ausfall rechtzei-tig anzumelden und deshalb nicht im Schlußverzeichnis erscheinen, ist nicht festgestellt. Falls solche vorhanden sein sollten, stünde dies einem Verzicht auf die Wohlverhaltensphase nicht entgegen (HK-[X.]/[X.], § 299 Rn. 4; [X.] 2003, 216, 219; [X.] [X.], 1, 7; a.[X.] Z[X.] 2003, 1037 f). Denn ein Absonderungsberechtigter, der nicht seine persönliche Forde-rung in voller Höhe oder zumindest in Höhe des Ausfalls anmeldet, nimmt am Insolvenzverfahren nicht teil (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 52 Rn. 16).
5. Für die Versagung der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung können hier allerdings die Interessen der [X.] (§ 53 [X.]) sprechen.

a) Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 [X.] darf der Treuhänder die Beträge, die er durch Abtretung erlangt, an die Insolvenzgläubiger erst verteilen, wenn die nach § 4a [X.] gestundeten Verfahrenskosten (abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts) berichtigt sind. Nach einhelliger Meinung hat der Treuhänder auch die sonstigen noch offenen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen, bevor er Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger vornimmt ([X.] zu § 329 [X.], BT-Drucks. 12/2443, 222; [X.]/[X.], § 289 [X.] Rn. 40; [X.]/[X.], § 289 [X.] Rn. 6; HK-[X.]/ [X.], § 289 Rn. 11; [X.], in: [X.] zur [X.]. S. 1738 Rn. 172; [X.] Z[X.] 2001, 587, 590; [X.]. [X.], 1, 6). Daraus läßt sich entnehmen, daß das Sammeln von Abtretungsbeträgen und deren Verteilung durch den Treuhänder auch den Interessen von [X.] 9 - gern dient, die während des Insolvenzverfahrens nicht befriedigt worden sind (insofern a.A. [X.] [X.], 1, 6).

b) Sind schon vor dem Schlußtermin die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 [X.]) berichtigt und sämtliche sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 [X.]) erledigt, besteht keine Veranlassung, die Wohlverhaltensphase in Gang zu setzen. Entsprechendes gilt für den Fall, daß Insolvenzgläubiger ihre Forde-rungen im Verfahren angemeldet haben und sogar diese vorzeitig vollständig befriedigt worden sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Be-richtigung der Kosten und Tilgung aller im Verfahren zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ist der Schuldner. Wird dieser Beweis im Schlußtermin nicht erbracht, darf die Restschuldbefreiung nicht erteilt werden; sie kann lediglich angekündigt werden (§ 291 [X.]). Ergibt sich später aus einer der vom [X.] jährlich vorzunehmenden Abrechnungen, daß keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, kann der Schuldner analog § 299 [X.] einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase stellen. Dann ist ihm vor Ablauf der Frist die Restschuldbefreiung zu erteilen. - 10 - 6. Dazu, ob noch Kosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind, ist bislang nichts festgestellt. Die Zurückverweisung an das Beschwerde-gericht gibt diesem Gelegenheit, dies nachzuholen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] Neıkovi

Meta

IX ZB 214/04

17.03.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZB 214/04 (REWIS RS 2005, 4438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4438

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