Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZB 388/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3821

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[X.] ZB 388/02vom20. März 2003in dem [X.]:jaBGHZ:nein [X.] §§ 289, 290Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagtwerden, [X.]n der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß einbesonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von [X.] eines Schlußtermins abgesehen werden darf.[X.] § 312 Abs.2Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 [X.] ist den [X.] bekannt zu geben.[X.] §§ 35, 36; ZPO § 850iEinkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt,gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben [X.]. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von sei-nen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreierAnteil belassen wird.[X.] § 36 Abs. 1 Satz 2- 2 -Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, istder Umfang des [X.] nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850fAbs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.[X.] § 148 Abs. 1, §§ 157, 313 Abs. 1a) Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich dasgesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwal-tung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergü-tungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.b) Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157[X.], dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erfor-derlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung [X.] 3 -[X.] § 290 Abs. 1 Nr. 5a) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt [X.] die Verletzung einer [X.]s- oder Mitwirkungspflicht nach der [X.] im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.], [X.]n die Anordnung selbst [X.] der [X.] entspricht.b) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die [X.] seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat,begründen keine [X.]s- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" ge-mäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.].BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - [X.] 388/02 - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 20. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der [X.] 4. Zivilkammer des [X.] vom 16. Juli 2002 so-wie der Beschluß des [X.] vom 7. Januar 2002 auf-gehoben.Der im Prüfungstermin vom 19. Juli 2003 gestellte Antrag [X.] zu 2 und 3 auf Versagung der [X.] zurückgewiesen.Die durch den Antrag verursachten Kosten einschließlich der Ko-sten der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz werden [X.] zu 2 und 3 auferlegt.Gerichtskosten für das Versagungsverfahren einschließlich [X.] und [X.] werden nicht er-hoben.- 5 -Gründe:[X.] Schuldnerin hat am 22. Dezember 2000 die Eröffnung des [X.] und unter Beifügung einer Abtretungserklärung nach § 287Abs. 2 Satz 1 [X.] die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Im Eröff-nungsantrag hat sie angegeben, sie sei zur [X.] unter ihrer Wohnanschrift alsDiplom-Psychologin selbständig tätig. Angestellte habe sie keine. Aufträge [X.] sporadisch ein; derzeit lägen keine vor. Das Verfahren über den vorge-legten Schuldenbereinigungsplan blieb erfolglos. Nach Zahlung des [X.] wurde am 29. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet undRechtsanwalt [X.]zum Treuhänder bestellt.Der Schuldnerin wurde die Verfügung über ihr gegenwärtiges und daswährend des Verfahrens erlangte Vermögen verboten. Dem [X.], die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, unverzüglich ein Ander-konto für die Insolvenzmasse einzurichten, den pfändbaren Teil des [X.] der Schuldnerin zu ermitteln und dieses Geld auf das einzurichtende [X.] einzuzahlen. Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungenwurde auf den 19. Juli 2001 bestimmt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit,bis zum Prüfungstermin zum Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Rest-schuldbefreiung "Stellung zu nehmen (§§ 289, 290 II [X.])".In seinen Berichten vom 23. Mai und 17. Juli 2001 teilte der [X.], er habe ein Treuhandkonto eingerichtet und mit der Schuldnerin [X.], daß sie auf dieses monatlich "als Vorauszahlung auf pfändbares Einkom-- 6 -men" 250 DM zahle. Die Schuldnerin werde zur Ermittlung des pfändbarenEinkommens quartalsweise entsprechende Einkommen- und Ausgabenüber-sichten ab Insolvenzeröffnung vorlegen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2001 bean-tragten die Beteiligten zu 2 und 3, die Eltern des geschiedenen Ehemannes [X.] und ihre Hauptgläubiger, der Schuldnerin die Restschuldbefreiungzu versagen. Zur Begründung führten sie an, aufgrund vorausgegangener [X.] Angaben von Einkünften und Vermögensgegenständen "im vor- undnachehelichen Unterhaltsverfahren" und wegen zweifelhafter Angaben im In-solvenzverfahren sei der Schuldnerin "mutwillige und fahrlässige Schuldenan-häufung" zu unterstellen.Im Prüfungstermin überreichte die Schuldnerin eine Liste über ihre Ein-nahmen und Ausgaben in den letzten drei Monaten und versicherte, daß [X.] weiteren Einkünfte habe. Ihr wurde aufgegeben, bis zum 24. August 2001"eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte" dem [X.] vorzulegen. Der Beteiligte zu 2 beantragte unter Bezugnahme auf sei-nen und den Antrag der Beteiligten zu 3 vom 7. Juli 2001 nochmals [X.] Restschuldbefreiung. Sodann beschloß das Insolvenzgericht, daß die [X.] Forderungen schriftlich im Anschluß an den Termin geprüft werdensollten und die Sache bis zur Entscheidung über den Antrag auf Versagung [X.] vertagt werde. Der Schuldnerin gab es Gelegenheit [X.] bis zum 24. August 2001.Am 2. August 2001 wurde der Schuldnerin rechtliche Beratung und Ver-tretung durch einen Rechtsanwalt "in der [X.] wegenBerechnung des pfändbaren Einkommens" und "wegen Versagung der Rest-schuldbefreiung" gewährt. Der von der Schuldnerin beauftragte [X.] 7 -stellte mit Schriftsatz vom 7. September 2001 den Antrag, das Verlangen [X.] der Restschuldbefreiung zurückzuweisen, und machte unter Be-zugnahme auf eine beigefügte "Betriebswirtschaftliche Auswertung der [X.] E. " der Steuerberaterin der Schuldnerin geltend, der derzeitfreiwillig gezahlte Betrag von 250 DM sei in Anbetracht der Pfändungsfreigren-zen und des Einkommens der Schuldnerin nicht zu beanstanden. Mit [X.] 16. November 2001 reichte der Treuhänder eine Aufstellung der Schuld-nerin über ihre Einnahmen und Ausgaben im dritten Quartal 2001 ein. [X.] ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001 bean-standeten die Beteiligten zu 2 und 3, daß die Schuldnerin gar nicht daran den-ke, den Auflagen des Gerichts nachzukommen, und baten, den Antrag auf Er-teilung der Restschuldbefreiung "jetzt schon" wegen fehlender Mitarbeit [X.] zurückzuweisen.Mit Beschluß vom 7. Januar 2002 versagte das Insolvenzgericht [X.] die beantragte Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger [X.] ihrer Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]. Zur Begründungführte es aus, eine nachvollziehbare Darlegung von Einkommen und Ausgabender Schuldnerin sei trotz Erinnerung nicht vorgelegt worden. Die von [X.] vorgelegten Übersichten ließen Art und Umfang der beruflich ver-anlaßten Einnahmen und Kosten nicht erkennen, so daß eine Überprüfungauch im Hinblick auf etwaig pfändbare Beträge nicht erfolgen könne. Die sofor-tige Beschwerde der Schuldnerin wurde vom [X.] zurückgewiesen. [X.] Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiungliege in dem von dem Beteiligten zu 2 im Termin vom 19. Juli 2001 gestelltenAntrag. Das Insolvenzgericht habe zu Recht angenommen, daß die Schuldne-rin grob fahrlässig ihre nach der [X.] bestehenden [X.] 8 -pflichten verletzt habe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde macht die [X.], die Entscheidung des [X.] werfe Fragen von grund-sätzlicher Bedeutung zu dem [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 5[X.] auf und verletze Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin.I[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 [X.] statthafteRechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, da die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat. Die im vorliegenden Verfahren zu klären-de Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner die [X.] wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von [X.] Mitwirkungspflichten nach der [X.] während des [X.] versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]), stellt sich in einerVielzahl von Fällen und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.II[X.] Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entschei-dung beruht auf einer Verletzung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.].1. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet [X.] ist, sind gemäß Art. 103a EG[X.] die bis dahin geltenden Vorschriftenweiter anzu[X.]den.- 9 -2. Entgegen der Auffassung des [X.] durfte die Rest-schuldbefreiung nicht auf den im Prüfungstermin von dem Beteiligten zu 2 fürsich und die Beteiligte zu 3 gestellten Antrag versagt werden. Der Antrag istnicht, wie es § 290 Abs. 1 [X.] vorsieht, im Schlußtermin gestellt worden. [X.], bei der von dem Erfordernis der Antragstellung in [X.] abgesehen werden darf, ist nicht gegeben.a) Zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der [X.] die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder [X.] zu hören, § 289 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Gemäß § 290 Abs. 1 [X.] istdie Restschuldbefreiung zu versagen, [X.]n einer der in dieser Vorschrift ge-nannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenz-gläubiger im Schlußtermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über [X.] auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung [X.] nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters oderdes Treuhänders im Schlußtermin erfolgen, damit für die gesamte Verfahrens-dauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen [X.]s- und [X.] genügt hat (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 237 [X.]). DieFrage, ob gleichwohl über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiungbereits vor dem Schlußtermin entschieden werden kann, [X.]n dieser Antragals unzulässig zurückzuweisen ist (so OLG Köln Z[X.] 2000, 334, 335; [X.], in: [X.][X.], Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiungund Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl. § 289 Rn. 6a; [X.], [X.] 12. Aufl. § 289 Rn. 17 m.w.Nachw.), stellt sich hier nicht,weil nicht eine Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf [X.] aus formellen Gründen erfolgt, sondern aufgrund des [X.] der Beteiligten zu 2 und 3 eine Sachentscheidung ergangen ist. Ein [X.] -cher Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers kann nach dem eindeutigenWortlaut des § 290 Abs. 1 [X.] aber erst im Schlußtermin gestellt werden. Be-gehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handeltes sich lediglich um die Ankündigung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 [X.],die noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann (allg. [X.], vgl. [X.] ZVI 2002, 287; [X.] Kommentar/[X.],[X.] 3. Aufl. § 290 Rn. 58; [X.][X.]/[X.], Insolvenzrecht 6. Aufl.Rn. 2107; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 290 Rn. 16; [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 290 Rn. 6; MünchKomm-[X.]/[X.], § 290Rn. 17, 18; [X.], 361, 363; [X.]/[X.] aaO § 289Rn. 18).Anders als z.B. bei der Zurückweisung des Schuldnerantrags auf Rest-schuldbefreiung wegen eines nicht mehr behebbaren Zulässigkeitsmangelsbesteht bei einem auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] gestützten [X.] kein Bedürfnis für eine Sachentscheidung vor dem Schlußtermin. Ob [X.] während des Insolvenzverfahrens ihm nach der [X.]obliegende [X.]s- oder Mitwirkungspflichten in einem Maße verletzt hat,das die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt, wird sich in aller Regelerst zum [X.]punkt des Schlußtermins abschließend beurteilen lassen. Zwarenthält § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] neben dem Erfordernis einer objektiven Pflicht-verletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder [X.]) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die [X.]. Insbesondere hat die in der Begründung des [X.] auchbei diesem Versagungsgrund angesprochene Voraussetzung, daß die Pflicht-verletzung des Schuldners die [X.] der Gläubiger vermin-dert hat (BT-Drucks. 12/2443, [X.]), im Gesetzeswortlaut keinen Aus-- 11 -druck gefunden (für eine erweiternde Auslegung aber [X.], in:[X.][X.] aaO § 290 Rn. 7; dagegen MünchKomm-[X.]/[X.],§ 290 Rn. 74; [X.]/[X.] aaO § 290 Rn. 70). Jedoch gebietet es [X.], daß nicht jedwede noch so geringfügige [X.] von [X.]s- oder Mitwirkungspflichten die Versagung der Rest-schuldbefreiung zur Folge haben kann (allg. Ansicht, vgl. [X.] 2002, 33; [X.] NZI 2001, 46, 47; [X.], in: [X.][X.]aaO § 290 Rn. 47; [X.]/Prütting/[X.] aaO § 290 Rn. 20; MünchKomm-[X.]/[X.], § 290 Rn. 74; [X.]/[X.], [X.] § 290 Rn. 97;[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 290 Rn. 19; [X.]/[X.] aaO § 290Rn. 72). Bei der Prüfung, ob eine so erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, daßdie Restschuldbefreiung zu versagen ist, würde daher beispielsweise zu [X.] sein, ob der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben imVerlaufe des Verfahrens berichtigt oder ergänzt oder eine zunächst versäumteMitwirkung nachgeholt hat, bevor eine Beeinträchtigung der Befriedigung [X.] eingetreten [X.]) Von dem Erfordernis, daß der Versagungsantrag im Schlußtermin zustellen ist und eine Entscheidung darüber erst danach ergehen darf (§ 289Abs. 1, § 290 Abs. 1 [X.]), kann nur in den Fällen abgesehen werden, in de-nen es die [X.] dem Insolvenzgericht gestattet, auf die [X.] ganz zu verzichten. Eine solche Fallgestaltung ist [X.]) Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht [X.] 2 [X.] anordnen, daß das Verfahren oder einzelne seiner Teileschriftlich durchgeführt werden, [X.]n die Vermögensverhältnisse des [X.] überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der [X.] gering sind. Nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich auch im schriftli-chen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ent-schieden werden ([X.] NZI 2000, 336; [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO § 290 Rn. 7). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungendes § 312 Abs. 2 [X.] jedoch nicht vor.Zwar handelt es sich hier um ein Verbraucherinsolvenzverfahren gemäߧ§ 304 ff [X.] a.[X.] Denn die Tätigkeit der Schuldnerin als [X.] nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichtetenGeschäftsbetrieb, § 304 Abs. 2 [X.] a.[X.] Ob bei einer Anzahl von 38 Gläubi-gern mit Forderungen in Höhe von insgesamt 426.522,30 DM zum [X.]punktder Antragstellung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein schriftliches Ver-fahren gemäß § 312 Abs. 2 [X.] gegeben sein können, ist allerdings äußerstzweifelhaft. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an dererforderlichen ausdrücklichen Anordnung des schriftlichen Verfahrens fehlt.Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 312 Abs. 2 [X.]hat wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich durch (nicht be-schwerdefähigen) Beschluß zu erfolgen (vgl. Braun/[X.], [X.] § 312 Rn. 10;Fuchs, in: [X.] zur [X.] 2. Aufl. S. 1718 Rn. 121; HK-[X.]/[X.] aaO § 312 Rn. 7; [X.]/[X.] aaO § 312 Rn. 10; Uh-lenbruck/[X.] aaO § 312 Rn. 72). Diese Entscheidung ist den Beteiligtenbekannt zu geben.bb) Im [X.] ist zwar der Hinweis erteilt worden, [X.] habe die Restschuldbefreiung beantragt und die Beteiligten er-- 13 -hielten Gelegenheit, "bis zum Prüfungstermin hierzu Stellung zu nehmen(§§ 289, 290 II [X.])". Selbst [X.]n dieser Hinweis der Vorbereitung dienensollte, gegebenenfalls das Verfahren mit nur einem Termin durchzuführen,kann darin noch nicht die ausdrückliche Anordnung gesehen werden, nachdem Prüfungstermin das weitere Verfahren im ganzen oder einzelne Teile da-von schriftlich durchzuführen, insbesondere auch über einen etwaigen Antragauf Versagung der Restschuldbefreiung ohne Abhaltung eines Schlußterminsim schriftlichen Verfahren zu entscheiden.cc) Im Prüfungstermin selbst ist lediglich beschlossen worden, daß diePrüfung der angemeldeten Forderungen im Anschluß an den Prüfungsterminschriftlich erfolgen solle. Eine Entscheidung dahingehend, daß auch [X.] schriftlich durchgeführt werden solle, ist nicht getroffen worden.Ein dem Schlußtermin entsprechender Verfahrensabschnitt war auch nachAuffassung des [X.] ersichtlich noch nicht erreicht. Vielmehr [X.] zunächst noch angeordnet, der Treuhänder solle den Marktwert des [X.] Schuldnerin weiter ermitteln. Ferner wurde der Schuldnerin aufgegeben,dem Treuhänder bis zum 24. August 2001 eine aussagefähige Abrechnungüber ihre monatlichen Einkünfte vorzulegen. Der den Prüfungstermin [X.], die Sache bis zur Entscheidung über den Antrag auf [X.] Restschuldbefreiung zu vertagen und der Schuldnerin (auch insoweit) Ge-legenheit zur Stellungnahme bis zum 24. August 2001 zu geben, [X.] keine hinreichend deutliche Anordnung des schriftlichen [X.] § 312 Abs. 2 [X.]. Denn der prozessuale Begriff der "Vertagung" be-deutet, daß ein bereits begonnener Termin beendet und die mündliche [X.] in einem neuen Termin fortgesetzt werden soll (vgl. [X.]/[X.],ZPO 23. Aufl. § 227 Rn. 3). Wie die Rechtsbeschwerde in einem anderen [X.] 14 -sammenhang mit ihrer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-hör zu Recht ausführt, konnte die Schuldnerin den Hinweisen des Gerichts [X.] nur entnehmen, daß dieses ihre Auskünfte für ergänzungsbe-dürftig halte, nicht aber, daß das Insolvenzgericht wegen Verletzung von[X.]s- oder Mitwirkungspflichten den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1Nr. 5 [X.] bereits für gegeben erachte und über den Versagungsantrag [X.] zu 2 und 3 nach Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme imschriftlichen Verfahren entschieden werden solle.c) Da die Restschuldbefreiung nur auf den zulässigen Antrag eines [X.] versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 [X.]) und das Insolvenz-gericht ohne einen solchen Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrun-des nicht von Amts wegen zur Versagung berechtigt ist ( allg. Ansicht, vgl. [X.], in: [X.][X.] aaO § 289 Rn. 7; [X.], in: Breutigam/[X.]/[X.], [X.] § 290 Rn. 3; [X.]/[X.] aaO § 290 Rn. 3), kann [X.] der Restschuldbefreiung schon wegen des Fehlens eines zulässi-gen, nämlich eines im Schlußtermin gestellten Gläubigerantrags keinen [X.] haben.[X.] angefochtene Beschluß sowie der Beschluß des [X.]sind folglich aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der im [X.] vom 19. Juli 2001 gestellte Antrag der Beteiligten zu 2 und 3, diemit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001 ge-beten haben, der Schuldnerin "jetzt schon" die Restschuldbefreiung zu versa-- 15 -gen, ist als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung steht der [X.] eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung im [X.] nicht entgegen.V.Sollte der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wiederholtwerden, wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, daß nach dem bis-herigen Sachstand der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzeneine grob fahrlässige Verletzung ihrer [X.]s- und Mitwirkungspflichtennach der [X.] nicht vorgeworfen werden kann. Die Ansicht des[X.], die Schuldnerin habe gegen [X.]s- und Mitwirkungs-pflichten nach der [X.] im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ver-stoßen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.1. Das Beschwerdegericht hat angeführt, der Rechtspfleger habe in [X.] zu Recht beanstandet, daß die von der Schuldnerin vorgelegteAufstellung nicht eindeutig betrieblichen und privaten Bereich trenne. Durch [X.], eine aussagefähige Abrechnung über die Einkünfte vorzulegen, habesichergestellt werden sollen, das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtigermitteln zu können. Die von der Schuldnerin nach der Auflage des [X.] eingereichte weitere Aufstellung betreffend den [X.]raum vom [X.] zum 30. September 2001 entspreche in der Form genau der beanstandetenAufstellung. Auch bei dieser Liste lasse sich nicht aus sich heraus nachvollzie-hen, in welchem Umfange beruflich bedingte und in welchem Umfange für dieprivate Lebensgestaltung not[X.]dige Kosten vorlägen. Erst recht lasse sich- 16 -nicht nachprüfen, ob die angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt seien, undzwar aus beruflichen Gründen, da eben nicht angegeben sei, an [X.] Zahlun-gen erfolgten und aus welchem konkreten Anlaß. Da die erteilte Auflage zurMitwirkung der Schuldnerin durch Vorlage einer aussagefähigen [X.] gewesen sei (§ 97 Abs. 1 Satz 1 [X.]), habe die Schuldnerin da-durch, daß sie dennoch wieder eine inhaltlich der ersten beanstandeten [X.] genau entsprechende vorgelegt habe, in schwerwiegender Weise ge-gen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen.2. Der [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] setzt eineVerletzung von [X.]s- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem [X.] nach der [X.] voraus. Das Beschwerdegericht hat richtiggesehen, daß die Nichterfüllung einer gerichtlichen Anordnung nur dann zurVersagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] führenkann, [X.]n die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, d.h. selbst den Vor-schriften der [X.] entsprach (ebenso [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] aaO § 290 Rn. 46; MünchKomm-[X.]/[X.], § 290 Rn. 73;[X.]/[X.] aaO § 290 Rn. 69). Der Auffassung des [X.], dies sei hier der Fall, kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt [X.]) Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Schuldner verpflichtet, [X.] über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse [X.] zugeben. Durch die von der Schuldnerin verlangte [X.] wollen die Vorinstan-zen sicherstellen, daß das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtig er-mittelt werden kann. Die verlangten Angaben sollen also ersichtlich der Ermitt-lung der Insolvenzmasse dienen. Diese umfaßt das gesamte Vermögen, das- 17 -dem Schuldner zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er wäh-rend des Verfahrens erlangt, § 35 [X.], mit Ausnahme der unpfändbaren [X.], § 36 [X.]. Für andere das Verfahren betreffende Verhältnisse kanndie Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach Scheitern des [X.] zum jetzigen [X.]punkt nicht von Bedeutung sein.b) Zur Ermittlung der Insolvenzmasse nach §§ 35, 36 [X.] a.[X.] bedarfes aber nicht der verlangten [X.], welche Ausgaben der Schuldnerin [X.] und welche privat veranlaßt sind. Die Schuldnerin ist nach ihrenAngaben als Diplom-Psychologin selbständig tätig und erzielt Einkünfte ausder Erstellung von Gutachten, der Erteilung von Unterricht und aus Betreuun-gen. Zur Insolvenzmasse gehören diese Einkünfte in ihrem vollen Umfangeund nicht etwa nur, wie die Vorinstanzen ersichtlich angenommen haben, dersich aus der Verminderung der Einnahmen um die betrieblich [X.] ergebende Gewinn. Die Honoraransprüche der Schuldnerin gegenDritte, denen sie als Diplom-Psychologin Gutachten erstellt, Unterricht [X.] die sie betreut, sind nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für [X.] geleistete Arbeiten oder Dienste im Sinne des § 850i ZPO, und [X.] freiberuflich tätiger Personen in vollem Umfange pfänd-bar; sie fallen daher ohne Abzüge in die Insolvenzmasse (zur [X.] von Steuerberatern [X.], 173).Einen unpfändbaren Anteil in Höhe (not[X.]diger) beruflich bedingterAusgaben gibt es bei solchen Einkünften nicht. Der Schuldner kann allenfallsbeantragen, daß ihm von den pfändbaren Vergütungen als Unterhaltsbedarf soviel belassen bleibt, wie ihm verbleiben würde, [X.]n sein Einkommen auslaufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, § 850i Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] 18 -bei der Bemessung des not[X.]digen Unterhalts sind Werbungskosten analog§ 850a Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 850i Rn. 2). Dieentsprechende An[X.]dung des § 850i ZPO ist durch § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.]n.[X.] nunmehr ausdrücklich angeordnet; diese Vorschrift stellt lediglich die be-reits zuvor geltende Rechtslage klar (vgl. [X.] zum Regierungsentwurf des [X.]ÄndG vom 26. Oktober 2001,BT-Drucks. 14/5680, [X.], 17). Ihr Regelungsgehalt ist daher auch auf vor [X.] Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren an[X.]dbar. Wird ein solcherAntrag gestellt - wie er hier möglicherweise in dem mit ihrem Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung ver-bundenen Gesuch der Schuldnerin gesehen werden kann, hinsichtlich ihrerpersönlichen Ausgaben einen "Mehrbedarf für Erwerbstätige, Selbständige"anzunehmen -, so obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Schuldner,die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten pfändungs-freien Anteils darzulegen (zur Darlegungslast des [X.]. [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 811 Rn. 33; [X.]/[X.] aaO § 811Rn. 41). Kommt er seiner Darlegungslast insoweit nicht nach, hat dies lediglichzur Folge, daß eine Verringerung der zur Insolvenzmasse gehörenden [X.] gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 850i ZPO unter-bleibt. Hält das Gericht Ausgaben für nicht ausreichend dargelegt oder nach-gewiesen, hat es sie nicht anzuerkennen. Dagegen darf dem Schuldner dieRestschuldbefreiung nicht allein deswegen gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]versagt werden, weil er die Voraussetzungen, nach denen ein [X.] § 36 [X.] als unpfändbar nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht hinrei-chend dargelegt hat; dies verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismä-ßigkeit.- 19 -Daß die Schuldnerin hinsichtlich ihrer zur Insolvenzmasse gehörendenEinkünfte [X.]spflichten verletzt hätte, ist bislang nicht festgestellt. [X.] haben vielmehr allein darauf abgestellt, es lasse sich nicht nach-prüfen, ob die angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt und aus [X.] veranlaßt seien.c) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Schuldne-rin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Vergütungsansprüchegegen Dritte selbst eingezogen hat, obwohl ihr die Verfügung über ihr gegen-wärtiges und zukünftiges Vermögen verboten worden und die Verfügungsbe-fugnis auf den Treuhänder übergegangen ist. Denn der Treuhänder hat [X.] nicht, wie das Insolvenzgericht gemäß § 148 Abs. 1 in Verbindung mit§ 313 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnet hat, das zur Insolvenzmasse gehörendeVermögen in Besitz und Verwaltung genommen, insbesondere weder denpfändbaren Teil des Einkommens der Schuldnerin ermittelt noch die Einzah-lung aller von Dritten eingezogenen Forderungsbeträge auf das [X.]. Vielmehr hat er mit der Schuldnerin vereinbart, daß sie lediglich250 DM als Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen auf das [X.] solle. Diese Vereinbarung ist dem Insolvenzgericht mitgeteilt worden,ohne daß dieses auf einer Einziehung der Forderungen der Schuldnerin gegenDritte durch den Treuhänder auf das Insolvenzkonto bestanden hätte. Im [X.] vom 19. Juli 2001 ist der Schuldnerin ausweislich des [X.] im Anschluß an ihre Erklärung, daß sie weiterhin bereit sei, monat-lich 250 DM auf das Treuhandkonto zu überweisen, nur aufgegeben worden,eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte dem [X.] vorzulegen.- 20 -d) Die Schuldnerin führt zwar keine Praxis im eigentlichen Sinne, son-dern übt ihre Tätigkeit als Diplom-Psychologin nach ihren Angaben nur durchgelegentliche Aufträge aus. Auch die Fortführung einer solchen nur gelegentli-chen Tätigkeit kann aber im Interesse der Insolvenzgläubiger liegen. [X.], der grundsätzlich die Aufgaben eines Insolvenzverwalters [X.] (§ 313 Abs. 1 Satz 1 [X.]), muß es daher möglich sein, mit dem Schuld-ner zu vereinbaren, daß er ihm, [X.]n dieser wie bisher gelegentlich Aufträgeübernimmt, die für die Fortführung dieser Tätigkeit erforderlichen Mittel aus derbereits vorhandenen Insolvenzmasse oder aus den zukünftigen, gleichfalls [X.] gehörigen Einkünften zur Verfügung stellt (zur Praxisfortführung [X.] vgl. [X.], [X.] 12. Aufl. § 35 Rn. 47 ff., insbesondereRn. 49 m.w.[X.] man die zwischen dem Treuhänder und der Schuldnerin hier ge-troffene Vereinbarung, eine monatliche Vorauszahlung auf pfändbares Ein-kommen zu leisten, dahin aus, daß der Schuldnerin zunächst die [X.] selbständigen Tätigkeit auf eigene Rechnung zu diesen Bedingungen ge-stattet sein solle, dann ist die Abrede, soweit es die Vorauszahlungen angeht,von der Schuldnerin eingehalten worden. Diese Vereinbarung steht zwar auchfür die Schuldnerin ersichtlich ("Vorauszahlung") unter dem Vorbehalt, daß ei-ne endgültige Ermittlung des "pfändbaren Einkommens", d.h. des an die [X.] abzuführenden Anteils, aufgrund der quartalsweise jeweils aufzu-stellenden Abrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben noch erfolgensolle. Selbst [X.]n aber die Schuldnerin aufgrund dieser Vereinbarung ver-pflichtet sein sollte, ihre beruflich bedingten Auf[X.]dungen zu belegen, könnteein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht nicht zur Versagung der Restschuld-befreiung führen. Denn bei derartigen [X.]s- und Mitwirkungspflichten, die- 21 -ihren [X.] lediglich in einer Vereinbarung mit dem [X.] die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit - sei es in einer laufendenPraxis oder durch Übernahme gelegentlicher Aufträge - haben, handelt es sichnicht um Pflichten "nach diesem Gesetz" im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.](ebenso [X.], Festschrift für Wilhelm [X.], 2000, [X.], 331).- 22 -V[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Niederschlagung [X.] folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.[X.]Richter am [X.] [X.]Kirchhof ist wegen urlaubsbe-dingter Abwesenheit verhindert,seine Unterschrift beizufügen. [X.] [X.] Bergmann

Meta

IX ZB 388/02

20.03.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZB 388/02 (REWIS RS 2003, 3821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3821

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