§ 53 InsO

Massegläubiger

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Dezember 2024 00:57

G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

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