Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1166
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