Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.10.2018, Az. 7 ABR 24/17

7. Senat | REWIS RS 2018, 2494

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des [X.] vom 30. Januar 2017 - 16 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Antragsteller Reisekosten zu erstatten, die diesem für die Fahrt zu einer Schulungsveranstaltung mit seinem Privatwagen entstanden sind.

2

[X.]er Antragsteller ist Mitglied des im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrats. [X.]er Antragsteller nahm - ebenso wie sein Betriebsratskollege A - in der [X.] vom 18. bis 23. Oktober 2015 an einer Betriebsratsschulung in [X.] teil. [X.]er Antragsteller reiste zu dieser Schulung gemeinsam mit seiner Ehefrau von seinem Wohnort [X.] aus mit seinem privaten Pkw [X.] an. [X.], dessen Wohnung von der des Antragstellers 1,2 [X.]ilometer entfernt ist, fuhr in seinem privaten Pkw [X.] zu der Schulung.

3

[X.]ie bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin geltende betriebliche [X.] enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

        

Präambel

                 

Bei allen beruflichen Auswärtstätigkeiten usw. ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. [X.]ies bedeutet, dass dem Unternehmen hierfür nur die geringst möglichen [X.]osten entstehen dürfen.

                 

…       

                 

II. Fahrtkosten

                 

1. Grundsatz

                          
                 

Es ist das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des [X.]aufwandes zu benutzen, wobei jedoch Zweck und Ziel der Reise nicht behindert oder verzögert werden sollen. Von Fahrpreisvergünstigungen jeder Art muss in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden. Überhöhte [X.], die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, können nicht vergütet werden.

                          
                 

2. Abrechnung

                 

Fahrtkosten sind nur in der tatsächlich entstandenen Höhe abzurechnen.

                          
                 

3. Bahnfahrten

                 

…       

                          
                 

4. [X.]raftfahrzeug/Motorrad

                 

Es besteht die grundsätzliche Verpflichtung die wirtschaftlich (= kürzeste Entfernung) und zeitlich günstigste Fahrtstrecke zu wählen. Bei der Benutzung eigener Personenkraftwagen bzw. Motorräder für Auswärtstätigkeit erstattet die Firma - unabhängig von der Anzahl der Mitfahrer -

                 

a)    

eigener Pkw

                          

-       

für die ersten 1.000 km pro Monat, die mit einem Privat-[X.]fz dienstlich gefahren werden, 0,30 €/km;

                          

-       

für alle Mehrkilometer (ab 1.001 pro Monat), die mit einem Privat-[X.]fz dienstlich gefahren werden, 0,27 €/km;

                          

-       

es sind jeweils volle [X.]ilometer abzurechnen.

                 

In allen Fällen, wo dies möglich ist, sind Fahrgemeinschaften zu bilden. Vorrangig ist mit Mitarbeitern mit [X.] zu fahren.

                 

…“    

4

[X.]er Antragsteller und [X.] rechneten jeweils [X.]osten für die Reise zu der Schulungsveranstaltung gegenüber der Arbeitgeberin mit einem [X.]ilometersatz von 0,30 Euro zuzüglich der Parkgebühren ab. [X.]ie Arbeitgeberin erstattete jeweils die Hälfte der geltend gemachten Reisekosten mit der Begründung, der Antragsteller und [X.] hätten eine Fahrgemeinschaft bilden können.

5

[X.]er Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm auch die restlichen Reisekosten in Höhe von 137,55 Euro zu erstatten. Eine Verpflichtung, mit [X.] eine Fahrgemeinschaft zu bilden, habe nicht bestanden. Eine solche Verpflichtung folge nicht aus II 4 a der [X.], weil diese Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei. [X.]ie Regelung sei intransparent und bewirke eine unangemessene Benachteiligung. Ein Betriebsratsmitglied sei auch aufgrund der unwägbaren Unfall- und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs nicht gehalten, Fahrgemeinschaften mit [X.] zu bilden. Er fahre - mit Ausnahme seiner Ehefrau - grundsätzlich nicht mit anderen Personen im Auto. Es sei ihm nicht zumutbar, dem Arbeitgeber im Einzelfall gegen eine Fahrgemeinschaft sprechende Gründe mitzuteilen. Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Mitglied des Betriebsrats dem Arbeitgeber Behinderungen oder sonstige Beeinträchtigungen anzeigen müsste. Es könne einem Betriebsratsmitglied auch nicht zugemutet werden, sich vor der Bildung einer Fahrgemeinschaft nach etwaigen Risiken zu erkundigen und den das Fahrzeug lenkenden [X.]ollegen gegebenenfalls in Bezug auf dessen Fahrstil oder andere Besonderheiten beim Arbeitgeber „anzuschwärzen“. Jedenfalls sei ihm die Bildung einer Fahrgemeinschaft mit seinem [X.]ollegen A für die Reise zu der Schulungsveranstaltung nicht zuzumuten gewesen. Wegen gesundheitlicher Einschränkungen nach [X.] habe er von seiner Ehefrau begleitet werden müssen. Für drei Erwachsene inklusive Gepäck hätte keines der beiden genutzten Privatfahrzeuge ausreichend Platz geboten. Im Übrigen habe die Arbeitgeberin in der Vergangenheit die ungekürzten Reisekosten erstattet. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass dies auch bei der Reise zu der Schulungsveranstaltung in [X.] der Fall sein werde.

6

[X.]er Antragsteller hat zuletzt beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, an ihn 137,55 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Febr[X.]r 2016 zu zahlen.

7

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

[X.]as Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. [X.]as [X.] hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag weiter. [X.]ie Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

B. [X.]as [X.] hat den Antrag zu Recht abgewiesen. [X.]ie Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] nicht verpflichtet, dem Antragsteller die geltend gemachten weiteren Reisekosten in Höhe von 137,55 Euro zu erstatten.

I. Nach § 40 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden [X.]osten zu tragen.

1. [X.]azu gehören die [X.]osten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 [X.] entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen ([X.] 27. Mai 2015 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN).

Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur [X.]ostentragung nach § 40 Abs. 1 [X.] unter dem in § 2 Abs. 1 [X.] normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. [X.]er Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit [X.]osten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten [X.]osten auf das notwendige Maß zu beschränken. [X.]iese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied ([X.] 27. Mai 2015 - 7 [X.] - Rn. 15 f. mwN). Aus dieser Obliegenheit folgt, dass das Betriebsratsmitglied für Reisen zu Schulungsveranstaltungen grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen hat. [X.]abei ist das Betriebsratsmitglied grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen privaten Pkw einzusetzen. Entschließt es sich aber, bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise seinen privaten Pkw zu nutzen, ist es für ihn und die anderen Betriebsratsmitglieder nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zumutbar, eine Fahrgemeinschaft zu bilden. [X.]ies gilt nur dann nicht, wenn die Bildung einer Fahrgemeinschaft aufgrund besonderer, vom Betriebsratsmitglied darzulegender Umstände im Einzelfall als nicht zumutbar erscheint, zB wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begibt ([X.] 28. Oktober 1992 - 7 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe).

2. An dieser Rechtsprechung, die sowohl Zustimmung ([X.]/Glock [X.] 10. Aufl. § 40 Rn. 61; [X.]äubler AiB 2004, 621, 623; Stege/[X.]/[X.] 9. Aufl. § 40 Rn. 5; [X.]/[X.] NZA 1996, 1075, 1078 f.; [X.]ünzl ZfA 1993, 341, 364 f.; nur bei Geltung einer entsprechenden betrieblichen Reisekostenregelung Fitting 29. Aufl. § 40 Rn. 58; [X.] G[X.]-[X.] 11. Aufl. § 40 Rn. 61; WP[X.]/[X.]reft [X.] 4. Aufl. § 40 Rn. 25) als auch [X.]ritik ([X.][X.][X.]W/[X.] 16. Aufl. § 40 Rn. 68) erfahren hat, hält der Senat fest. [X.]ie Einwände des Antragstellers veranlassen zu keiner anderen Beurteilung.

a) [X.]urch das Erfordernis zur [X.]arlegung der Gründe, die aus seiner Sicht eine Fahrgemeinschaft mit einem [X.]ollegen als unzumutbar erscheinen lassen, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betriebsratsmitglieds nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG nicht verletzt. [X.]em durch § 40 Abs. 1 [X.] geschützten Interesse des Arbeitgebers, durch die Wahrnehmung von [X.] nicht mit unverhältnismäßigen [X.]osten belastet zu werden, kann nur durch eine Auskunft des Betriebsratsmitglieds über die Gründe, die der Bildung einer Fahrgemeinschaft entgegenstehen, Rechnung getragen werden. Nur dadurch wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit der Reise geltend gemachten [X.]osten auf das notwendige Maß beschränkt sind. [X.]em Persönlichkeitsrecht der betroffenen Betriebsratsmitglieder kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die [X.]arlegung konkreter Gründe nicht überspannt werden.

b) [X.]ie Obliegenheit zur Mitteilung der die Unzumutbarkeit einer Fahrgemeinschaft begründenden Umstände bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung iSv. § 7 Abs. 1 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG scheidet aus, weil behinderte Menschen durch die Obliegenheit keine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in einer vergleichbaren Sit[X.]tion. Es besteht auch keine mittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs. 2 AGG, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Mitteilungsobliegenheit behinderte Menschen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann.

c) [X.]ie Bildung von Fahrgemeinschaften ist nicht aufgrund von allgemeinen Unfall-, Verletzungs- und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs unzumutbar. [X.]iesen Risiken setzt sich ein Betriebsratsmitglied bereits dadurch aus, dass es sich aufgrund eigenen Willensentschlusses für die Fahrt mit dem Pkw entscheidet. Im Übrigen ist das Betriebsratsmitglied gegen diese Risiken versichert. In Bezug auf die Haftung nach § 7 Abs. 1, §§ 11, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB besteht in der Regel ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen die obligatorische Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Für Vermögensschäden, die nicht von der Versicherung abgedeckt sind, gelten die Grundsätze über einen innerbetrieblichen Schadensausgleich auch für Fahrten, die ein Betriebsratsmitglied im Rahmen einer erforderlichen Wahrnehmung von [X.] unternimmt. Ist ein Mitglied des Betriebsrats nach einer betrieblichen Reisekostenregelung gehalten, bei einer Benutzung seines privaten Fahrzeugs eine Fahrgemeinschaft mit anderen Mitgliedern des Betriebsrats zu bilden, hat der Arbeitgeber ihn unter denselben Voraussetzungen von unfallbedingten Vermögensschäden freizustellen wie einen Arbeitnehmer, der sein Privatfahrzeug zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nutzt (vgl. dazu [X.] 22. Juni 2011 - 8 [X.] - Rn. 35 f.; 28. Oktober 2010 - 8 [X.] - Rn. 20 ff.). Bei Personenschäden kann sich das Mitglied des Betriebsrats auf die Bestimmung des § 105 Abs. 1 SGB VII berufen, die eine privatrechtliche Haftung bei durch Arbeitskollegen verursachten Versicherungsfällen für Personenschäden ausschließt, wenn der Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist.

d) [X.]ie Bildung einer Fahrgemeinschaft ist auch nicht wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Überprüfung von privaten und unternehmerisch genutzten [X.]raftfahrzeugen auf ihre Verkehrssicherheit unzumutbar. Unternehmerisch genutzte [X.]raftfahrzeuge sind zwar nach § 57 [X.]GUV Vorschrift 70 mindestens einmal jährlich von einem Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu untersuchen, während privat genutzte [X.]raftfahrzeuge nach § 29 StVZO iVm. [X.] und [X.] nur alle zwei Jahre auf ihre Verkehrssicherheit überprüft werden müssen. Ein Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers wird aber nicht durch den gelegentlichen Einsatz für eine Fahrt im Geschäftsbereich des Arbeitgebers zu einem unternehmerisch genutzten Fahrzeug, das deshalb einer erhöhten Überprüfungspflicht unterliegt. Vielmehr bietet die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO iVm. [X.] und [X.] eine hinreichende Absicherung vor Gefahren, die von einem regelmäßig privat genutzten Fahrzeug ausgehen können.

e) [X.]ie Feststellung der persönlichen Eignung des Fahrers bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nach §§ 11, 22 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gewährleistet bei Fahrten zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit im privaten Pkw grundsätzlich auch eine hinreichende Gewähr dafür, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von [X.]raftfahrzeugen geeignet ist. Weitergehende Anforderungen, die nach § 48 FeV an die persönliche Eignung des Fahrzeugführers bei der professionellen Fahrgastbeförderung gestellt werden, bestehen für Fahrten von Betriebsratsmitgliedern in Privatfahrzeugen zu Schulungsveranstaltungen nicht.

f) [X.]ie Obliegenheit, im Rahmen des Zumutbaren Fahrgemeinschaften zu bilden, steht auch im Einklang mit der bei der Arbeitgeberin bestehenden betrieblichen [X.], wonach „in allen Fällen, wo dies möglich ist, Fahrgemeinschaften zu bilden sind“ (II 4 a der [X.]). [X.]as [X.] hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller durch die Obliegenheit, mit seinem [X.] eine Fahrgemeinschaft zu bilden, nicht nach § 78 Satz 2 [X.] wegen seines Betriebsratsamts benachteiligt wird. [X.]ie Arbeitgeberin wendet diese Bestimmung der [X.] auf dienstlich veranlasste Fahrten anderer Arbeitnehmer an, sodass eine nach § 78 Satz 2 [X.] unzulässige Benachteiligung des Antragstellers faktisch nicht erfolgt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anordnung in II 4 a der [X.] einer Vertragskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB standhält. Sollte das nicht der Fall sein, ergäbe sich die Obliegenheit zur Bildung von Fahrgemeinschaften, soweit dies zumutbar ist, aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der nach der [X.] zu beachten ist. [X.]ieser Grundsatz wird zum einen in der Präambel dahingehend konkretisiert, „dass dem Unternehmen nur die geringstmöglichen [X.]osten entstehen dürfen“ und zum anderen durch die Regelung in II 1 der [X.], wonach das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des [X.]aufwands zu benutzen ist und überhöhte [X.], die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, nicht vergütet werden.

II. [X.]anach hat das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Antragsteller die Reise gemeinsam mit seiner Ehefrau im eigenen Fahrzeug ohne seinen [X.] A zu der Schulungsveranstaltung in [X.] vom 18. bis 23. Oktober 2015 nicht für erforderlich halten durfte. Es wäre ihm vielmehr zuzumuten gewesen, [X.] eine Mitfahrgelegenheit in seinem Fahrzeug anzubieten oder ein von diesem ausgehendes Angebot, ihn und seine Ehefrau mitzunehmen, anzunehmen.

1. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit in § 40 Abs. 1 [X.] handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. [X.]ie Würdigung des [X.], ob die vom Betriebsrat oder einem Betriebsratsmitglied verursachten [X.]osten für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich waren, unterliegt in der [X.] nur einer eingeschränkten Nachprüfung darauf, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen wurden (st. Rspr., vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN).

2. [X.]ieser eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung hält die Würdigung des [X.]s, es sei dem Antragsteller zuzumuten gewesen, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem [X.]ollegen A eine Fahrgemeinschaft zu bilden, stand.

[X.]as [X.] hat festgestellt, dass sowohl der Pkw [X.] des Antragstellers als auch der Pkw [X.] seines [X.]ollegen A für eine einwöchige Reise von drei Personen mit Gepäck von [X.] nach [X.] ausreichend Platz geboten hätte. [X.]iese Feststellungen hat der Antragsteller nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. [X.]er Vortrag des Antragstellers enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass für ihn und seine Ehefrau oder für seinen [X.]ollegen A durch eine gemeinsame Fahrt in einem der beiden Fahrzeuge eine besondere Gefahr bestanden hätte. [X.]er allgemeine Vortrag des Antragstellers, dass er selbst - mit Ausnahme seiner Ehefrau - nicht in einem von anderen Personen geführten Fahrzeug und [X.] nur mit seinen Söhnen mitfahre, genügt hierzu nicht. Sonstige Gründe, die eine gemeinsame Reise in einem der beiden Pkw als unzumutbar erscheinen lassen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

3. [X.]as [X.] hat danach zutreffend erkannt, dass die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 [X.] nur verpflichtet war, die [X.]osten für die Nutzung eines der beiden Privatfahrzeuge zu erstatten. [X.]ieser Verpflichtung ist die Arbeitgeberin nachgekommen, indem sie sowohl dem Antragsteller als auch seinem [X.]ollegen A jeweils die hälftigen Fahrtkosten erstattet hat. Gegen diese Vorgehensweise als solche hat der Antragsteller auch keine Einwände erhoben.

III. [X.]ie Arbeitgeberin ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes oder aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 [X.] verpflichtet, dem Antragsteller die vollen Reisekosten zu erstatten. [X.]er Antragsteller hat zwar vorgetragen, in der Vergangenheit seien jeweils die vollen Pkw-[X.]osten vergütet worden. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass es sich hierbei um gleichartige Fallkonstellationen wie die vorliegende gehandelt hat. Es kann daher dahinstehen, ob einer solchen, von der [X.] abweichenden Handhabung das Verbot des § 78 Satz 2 [X.] entgegenstünde, Betriebsratsmitglieder wegen ihres Amts zu begünstigen.

        

   Gräfl    

        

   M. Rennpferdt   

        

   [X.]iel    

        

        

        

   [X.]einert    

        

   [X.]   

                 

Meta

7 ABR 24/17

24.10.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Kassel, 19. Mai 2016, Az: 9 BV 2/16, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.10.2018, Az. 7 ABR 24/17 (REWIS RS 2018, 2494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2494

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