Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2021, Az. 7 ABR 27/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 1023

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Gegenstand

Betriebsratsschulung - Kostentragungspflicht des Arbeitgebers - Seminarbeigaben


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 10. August 2020 - 16 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den [X.]etriebsrat von Schulungskosten freizustellen und dessen zu 3. beteiligten Mitglied die anlässlich der Schulungsteilnahme entstandenen Reisekosten zu erstatten.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Wohn- und [X.]ördereinrichtung für behinderte Menschen mit dem zentralen Standort [X.] in [X.]. Dort ist der antragstellende zu 1. beteiligte [X.]etriebsrat gebildet, dem der [X.]eteiligte zu 3. seit 2018 als Vollmitglied angehört. Der [X.]etriebsrat beschloss am 10. Dezember 2018 die Teilnahme des [X.]eteiligten zu 3. an dem von der [X.] veranstalteten Grundlagenseminar „[X.]etriebsverfassungsrecht Teil I“ in der [X.] vom 4. bis 7. [X.]ebruar 2019 in [X.] [X.]ür die Teilnahme eines [X.]etriebsratsmitglieds an dieser Schulung fiel nach einer Preisauskunft des Veranstalters vom 10. Dezember 2018 eine Seminargebühr i[X.]v. 699,00 [X.] und eine Tagespauschale für Tagesgäste ohne Übernachtung inkl. Mittagessen i[X.]v. 58,82 [X.] - jeweils [X.] Mehrwertsteuer - an. Gegenstand des Angebots des Seminarveranstalters war die Überlassung eines sog. „Starter-Sets“ an die Teilnehmer, bestehend aus einem „Tablet für die [X.]etriebsratsarbeit“, einem [X.]andkommentar [X.]itting zum [X.]etrVG mit Wahlordnung, einer DTV-Ausgabe der Arbeitsgesetze, einem US[X.]-Stick, einem Laserpointer, einem Taschenrechner und einer „praktischen Tasche“. Auch konnte jeder Teilnehmer eine „kostenfreie anwaltliche Erstberatung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt“ in Anspruch nehmen. Die Arbeitgeberin lehnte die Kostenübernahme für die Teilnahme des [X.]eteiligten zu 3. an der Schulungsveranstaltung mit Schreiben vom 17. Januar 2019 unter [X.]erufung auf eine „unzulässige [X.]erechnung von [X.] in den Seminarkosten (Tablet)“ ab und verwies darauf, es handele sich „bei dem Startkit um [X.], die weit über den Rahmen einer kleinen Anerkennung hinausgehen“.

3

Der [X.]eteiligte zu 3. nahm gleichwohl an der Schulung teil. Er übernachtete nicht im Veranstaltungshotel, sondern fuhr an den Seminartagen täglich mit dem PKW von seinem Wohnort in [X.] nach [X.], wofür er insgesamt eine [X.]ahrstrecke von 558 Kilometern zurücklegte. Dadurch entstanden ihm [X.]ahrtkosten i[X.]v. 167,40 [X.] (0,30 [X.] pro Kilometer). Der Seminarveranstalter stellte dem [X.]etriebsrat mit Schreiben vom 24. Mai 2020 die Seminargebühr i[X.]v. 699,00 [X.] [X.] Mehrwertsteuer i[X.]v. 132,81 [X.], insgesamt 831,81 [X.] in Rechnung. Mit einer weiteren Rechnung vom 24. Mai 2020 verlangte der Veranstalter vom [X.]etriebsrat zudem drei Tagespauschalen i[X.]v. jeweils 58,62 [X.] und drei Parkgebühren i[X.]v. jeweils 6,72 [X.] [X.] Mehrwertsteuer, insgesamt also 233,98 [X.].

4

Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 erklärte sich der Seminarveranstalter gegenüber dem [X.]etriebsrat zu den [X.]. Darin heißt es auszugsweise:

        

„[X.]ei allen ... [X.] ... handelt es sich um wertvolle und hilfreiche Arbeitsmaterialien für die tägliche [X.]etriebsratsarbeit. Diese können und sollen die [X.]etriebsratsmitglieder für die Arbeit im [X.]etriebsrat nutzen. Es ist nicht beabsichtigt, dass die [X.]etriebsräte die [X.] privat verwenden. Entsprechend wird das einzelne [X.]etriebsratsmitglied durch die [X.] nicht begünstigt.

        

Da die Kosten der [X.]etriebsratsschulung vom Arbeitgeber zu tragen sind, stehen sämtliche [X.] im rechtlichen Eigentum des Arbeitgebers. Demzufolge kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch die [X.]erausgabe der [X.] vom [X.]etriebsrat verlangen. ...

        

[X.]ei sämtlichen [X.] handelt es sich um kostenlose [X.]eigaben zum Seminar. Entsprechend führt eine vorherige Ablehnung oder eine nachträgliche Rückgabe der [X.] nicht zu einer Veränderung der Seminarkosten. Aus diesem Grund können den einzelnen [X.] auch keine konkreten Werte zugeordnet werden.

        

...“   

5

Der [X.]etriebsrat hat mit dem vorliegenden [X.]eschlussverfahren von der Arbeitgeberin die [X.]reistellung von den Seminargebühren, von der Tagespauschale sowie von den Parkgebühren und die Erstattung der entstandenen [X.]ahrtkosten an den [X.]eteiligten zu 3. verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, die Arbeitgeberin habe diese Kosten nach § 40 Abs. 1 [X.]etrVG zu tragen. Der [X.]etriebsrat habe sich für den Seminaranbieter entschieden, weil ihm dieser bekannt sei und er sich von ihm eine - im Nachhinein bestätigte - gute Schulungsqualität versprochen habe. Die kostenlosen [X.] hätten bei seiner Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt; der [X.]etriebsrat habe für diese auch keine Verwendung. Das Tablet habe der [X.]eteiligte zu 3. der Arbeitgeberin am 20. Mai 2020 ausgehändigt. Einen US[X.]-Stick habe der [X.]eteiligte zu 3. nicht erhalten.

6

Der [X.]etriebsrat hat sinngemäß beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn von den Kosten der Teilnahme des [X.]eteiligten zu 3. an dem Seminar [X.]etriebsverfassungsrecht Teil I veranstaltet von dem W AG in der [X.] vom 4. [X.]ebruar 2019 bis 7. [X.]ebruar 2019 in [X.] i[X.]v. 831,81 [X.] gegenüber dem W AG freizustellen;

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, dem [X.]eteiligten zu 3. auf dessen Privatkonto DE [X.]IC: Reisekosten i[X.]v. 167,40 [X.] zu erstatten;

        

3.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn von den Kosten der Tagungspauschale für den [X.]eteiligten zu 3. anlässlich des Seminars [X.]etriebsverfassungsrecht Teil I veranstaltet von dem W AG in der [X.] vom 4. [X.]ebruar 2019 bis 7. [X.]ebruar 2019 in [X.] sowie von den dort entstandenen Parkgebühren für die [X.] vom 4. [X.]ebruar 2019 bis 7. [X.]ebruar 2019 i[X.]v. insgesamt 233,98 [X.] freizustellen.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen und den Standpunkt eingenommen, der [X.]etriebsrat habe die Teilnahme an dem Seminar nicht für erforderlich halten dürfen. [X.]ür dieses seien angesichts der [X.] unverhältnismäßig hohe und nicht erforderliche Kosten angefallen. Die [X.]eigaben des „Starter-Sets“ hätten einen Wert von 442,90 [X.]; die anwaltliche Erstberatung sei mit 226,00 [X.] zu veranschlagen. Damit entfielen etwa 80 Prozent der Seminarkosten auf nicht erforderliche Zusatzleistungen. Da das Seminar ohne diese Zusatzleistungen nicht buchbar gewesen sei, habe der [X.]etriebsrat von der Teilnahme des [X.]eteiligten zu 3. absehen müssen. Sie - die Arbeitgeberin - müsse keine Werbemaßnahmen eines Seminaranbieters finanzieren; ihre Erstattungspflicht beschränke sich auf die konkrete Schulungsveranstaltung und die hierdurch verursachten Kosten. Letztere hätten zudem genauer aufgeschlüsselt werden müssen, damit zwischen notwendigen [X.]ortbildungskosten und sonstigen Kosten unterschieden werden könne. [X.]ei dem konkreten Seminaranbieter entstehe der Eindruck, dass es sich um eine gewerkschaftsnahe Schulungseinrichtung handele, da sie sich ausschließlich an [X.]etriebsräte richte. Eine solche Organisation habe die Arbeitgeberseite weder unmittelbar noch mittelbar zu finanzieren. Zudem sei der [X.]eteiligte zu 3. durch die [X.] wegen seines [X.]etriebsratsamts unzulässig begünstigt worden.

8

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Das [X.] hat die dagegen gerichtete [X.]eschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung der Anträge. Der [X.]etriebsrat und der [X.]eteiligte zu 3. beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Anträgen des [X.]etriebsrats zu Recht stattgegeben.

I. Die Anträge sind zulässig, insbesondere nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Auch ist der [X.]etriebsrat für sämtliche Anträge antragsbefugt.

1. Soweit der [X.]etriebsrat mit den Anträgen zu 1. und 3. die [X.]reistellung von Kosten (Seminargebühr, Kostenpauschale, Parkgebühren) verlangt, die der Seminarveranstalter ihm in Rechnung gestellt hat, macht er ein eigenes Recht aus § 40 Abs. 1 [X.]etrVG geltend.

2. Die Antragsbefugnis des [X.]etriebsrats besteht ebenso für den Antrag zu 2., mit dem er die Erstattung der [X.]ahrtkosten an den [X.]eteiligten zu 3. verlangt. Zu den Kosten des [X.]etriebsrats gehören auch die Schulungskosten seiner Mitglieder. Soweit einzelne [X.]etriebsratsmitglieder für den [X.]esuch betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, ist der [X.]etriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf [X.]reistellung des [X.]etriebsratsmitglieds von der Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.]AG 27. Mai 2015 - 7 A[X.]R 26/13 - Rn. 10; 28. Juni 1995 - 7 A[X.]R 55/94 - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.]AGE 80, 236). [X.]at das [X.]etriebsratsmitglied bereits Zahlungen geleistet oder sind bei ihm persönlich Kosten angefallen, ist der [X.]etriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Kostenerstattung an das einzelne Mitglied in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.]AG 17. November 2010 - 7 A[X.]R 113/09 - Rn. 19; 30. März 1994 - 7 A[X.]R 45/93 - zu [X.] I 1 und 2 der Gründe mwN, [X.]AGE 76, 214; vgl. auch [X.]AG 23. Juni 2010 - 7 A[X.]R 103/08 - Rn. 10 mwN, [X.]AGE 135, 48).

II. In dem Verfahren ist nach § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem antragstellenden [X.]etriebsrat und der in Anspruch genommenen, in arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren immer beteiligten Arbeitgeberin (vgl. [X.]AG 24. März 2021 - 7 A[X.]R 6/20 - Rn. 13) auch das [X.]etriebsratsmitglied, das an dem Seminar teilgenommen hatte, zu hören. Dessen Verfahrensbeteiligung folgt zwar nicht daraus, dass er als Kostenschuldner des [X.] in [X.]etracht kommt, denn hierfür bestehen angesichts der Rechnungsstellung gegenüber dem [X.]etriebsrat als Gremium keine Anhaltspunkte. Gleichwohl hat ihn das [X.] zu Recht gehört. Vorliegend macht der [X.]etriebsrat mit dem Antrag zu 2. geltend, das die Schulung besuchende [X.]etriebsratsmitglied sei im [X.]inblick auf die ihm entstandenen [X.]ahrtkosten Inhaber eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 [X.]etrVG. Damit ist der [X.]eteiligte zu 3. wegen seines vom [X.]etriebsrat abgeleiteten Rechts insoweit unmittelbar von der begehrten Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen (vgl. [X.]AG 17. November 2010 - 7 A[X.]R 113/09 - Rn. 13; 15. Januar 1992 - 7 A[X.]R 23/90 - zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]AGE 69, 214).

III. Die Anträge sind begründet.

1. Das gilt zunächst für den Antrag zu 1. Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.]etrVG verpflichtet, den [X.]etriebsrat von der Verpflichtung zur Zahlung der Seminargebühr i[X.]v. 699,00 [X.] [X.] Mehrwertsteuer i[X.]v. 132,81 [X.] freizustellen, die anlässlich der Schulungsteilnahme des [X.]eteiligten zu 3. entstanden ist.

a) Nach § 40 Abs. 1 [X.]etrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des [X.]etriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.

aa) Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines [X.]etriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 [X.]etrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die [X.]etriebsratsarbeit erforderlich ist (vgl. [X.]AG 24. Oktober 2018 - 7 A[X.]R 23/17 - Rn. 11). Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.]etrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn diese unter [X.]erücksichtigung der konkreten Verhältnisse in [X.]etrieb und [X.]etriebsrat notwendig sind, damit der [X.]etriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. [X.]ei erstmals gewählten [X.]etriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im [X.]etriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im [X.]ereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das [X.]etriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. [X.]ür andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, [X.] Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden [X.]etriebsratsmitglied benötigt werden, damit der [X.]etriebsrat seine [X.]eteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. [X.]AG 14. Januar 2015 - 7 A[X.]R 95/12 - Rn. 10 mwN).

bb) [X.]ei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem [X.]etriebsrat ein [X.]eurteilungsspielraum zu ([X.]AG 20. August 2014 - 7 A[X.]R 64/12 - Rn. 16). Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 [X.]etrVG unter dem in § 2 Abs. 1 [X.]etrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. [X.]AG 24. Oktober 2018 - 7 A[X.]R 23/17 - Rn. 12; 27. Mai 2015 - 7 A[X.]R 26/13 - Rn. 16 mwN). Die Entscheidung über die Schulungsteilnahme darf der [X.]etriebsrat daher nicht allein an seinen subjektiven [X.]edürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt (vgl. zu § 40 Abs. 2 [X.]etrVG [X.]AG 17. [X.]ebruar 2010 - 7 A[X.]R 81/09 - Rn. 12). Der [X.]etriebsrat ist verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. [X.]ei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der [X.]etriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem [X.]esuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen [X.]elastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass der [X.] in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (vgl. [X.]AG 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 A[X.]R 64/12 - Rn. 16). Daher darf er die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich halten, wenn er sich vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. [X.]AG 28. September 2016 - 7 [X.] - aaO). Der [X.]etriebsrat ist allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen ([X.]AG 28. September 2016 - 7 [X.] - aaO; 14. Januar 2015 - 7 A[X.]R 95/12 - Rn. 13; 19. März 2008 - 7 A[X.]R 2/07 - Rn. 15). Entsprechend muss er sich nicht für die kostengünstigste Schulungsveranstaltung entscheiden, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält ([X.]AG 19. März 2008 - 7 A[X.]R 2/07 - Rn. 24). Sein [X.]eurteilungsspielraum bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Schulungen auch nach Ansicht des [X.]etriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden [X.]eurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine [X.]eschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung in [X.]etracht kommen ([X.]AG 14. Januar 2015 - 7 A[X.]R 95/12 - aaO).

cc) [X.]ei dem [X.]egriff der Erforderlichkeit in § 40 Abs. 1 [X.]etrVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des [X.]eschwerdegerichts, ob die vom [X.]etriebsrat oder einem [X.]etriebsratsmitglied verursachten Kosten für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich waren, unterliegt in der [X.] nur einer eingeschränkten Nachprüfung darauf, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen wurden (st. Rspr., vgl. [X.]AG 27. Mai 2015 - 7 A[X.]R 26/13 - Rn. 17).

b) Danach ist die Würdigung des [X.]s, der [X.]etriebsrat habe die infolge der Schulungsteilnahme des [X.]eteiligten zu 3. entstandene Kostenbelastung durch die Seminargebühr für erforderlich halten dürfen, [X.] nicht zu beanstanden.

aa) Das [X.] hat seiner [X.]eurteilung der Erforderlichkeit die ständige Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts zugrunde gelegt. Nach seinen [X.]eststellungen wurden bei der Schulung, an der der erstmals im Jahr 2018 als Vollmitglied in den [X.]etriebsrat gewählte [X.]eteiligte zu 3. teilnahm, Grundlagenkenntnisse im [X.]etriebsverfassungsrecht vermittelt. Die Schulungsbedürftigkeit brauchte daher nicht weiter dargelegt zu werden; es handelte sich um eine nach § 37 Abs. 6 [X.]etrVG erforderliche Schulungsveranstaltung. Das stellt die Arbeitgeberin auch nicht in [X.]rage. Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]eteiligte zu 3. die vermittelten Kenntnisse bereits besaß oder diese bis zum Ende der Amtszeit nicht mehr einsetzen kann, sind nicht ersichtlich (vgl. zu diesen [X.]allkonstellationen [X.]AG 17. November 2010 - 7 A[X.]R 113/09 - Rn. 25 ff.).

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Arbeitgeberin, der Wert der den Seminarteilnehmern überlassenen kostenlosen „Werbebeigaben“ sei zu dem der inhaltlichen Kenntnisvermittlung ins Verhältnis zu setzen - wobei im Streitfall letztere in den [X.]intergrund trete - verfängt nicht. Die Arbeitgeberin vermengt in unzulässiger Weise [X.]ragen einer etwaigen durch die [X.] entstehenden Kostenbelastung mit denen der auf die Kenntnisvermittlung bezogenen Erforderlichkeit. Den Schutz des Arbeitgebers vor einer unangemessenen Kostenbelastung bewirkt aber der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit, den der [X.]etriebsrat bei seiner [X.]eschlussfassung über die Entsendung eines (oder mehrerer) seiner Mitglieder zu beachten hat, und der von ihm die Prüfung verlangt, ob die verlangten Schulungskosten angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse dem Arbeitgeber zumutbar sind (vgl. [X.]AG 17. Juni 1998 - 7 A[X.]R 25/97 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]AGE 89, 171).

bb) Auch die Annahme des [X.]s, der [X.]etriebsrat habe dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausreichend Rechnung getragen, ist [X.] nicht zu beanstanden.

(1) Die Arbeitgeberin hat nicht geltend gemacht, ein vergleichbares Seminar für die Erstschulung des [X.]eteiligten zu 3. sei kostengünstiger in [X.]etracht gekommen (vgl. zu einem solchen dem Arbeitgeber obliegenden Vorbringen [X.]AG 19. März 2008 - 7 A[X.]R 2/07 - Rn. 24). Nach den vom [X.] getroffenen und mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatbestandlichen [X.]eststellungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. zur Rechtswirkung von tatsächlichen [X.]eststellungen in den [X.]eschlussgründen z[X.] [X.]AG 13. November 2019 - 4 A[X.]R 3/19 - Rn. 27 mwN) waren vergleichbare Seminare nicht wesentlich günstiger, aber wesentlich teurer zu buchen, lag der Seminarpreis im Rahmen des Marktüblichen und boten andere Veranstalter, die auf derartige Werbeartikel verzichteten, vergleichbare Seminare nicht deutlich günstiger an. Auf Grundlage dieser den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden [X.]eststellungen lässt die Würdigung des [X.]s, der Seminarpreis sei „durchaus moderat“ und der [X.]etriebsrat habe die Arbeitgeberin nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet, Rechtsfehler nicht erkennen.

(2) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin musste der [X.]etriebsrat nicht deshalb von der Entsendung des [X.]eteiligten zu 3. zum Seminar absehen, weil der Schulungsveranstalter den Teilnehmern das „Starter-Set“ überließ und die Möglichkeit einer anwaltlichen Erstberatung einräumte.

(a) Dabei kann dahinstehen, ob diese [X.] - sollten mit ihnen gesonderte Kosten ausgelöst sein - der Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 6 iVm. § 40 Abs. 1 [X.]etrVG unterfielen. Denn selbst wenn einzelne oder sämtliche [X.] für die Durchführung der Schulungsveranstaltung nicht erforderlich sein sollten, hält sich der [X.]eschluss des [X.]etriebsrats, den [X.]eteiligten zu 3. zu der Schulung zu entsenden, im Rahmen seines [X.]eurteilungsspielraums. Da die Seminargebühr nach den [X.]eststellungen des [X.]s marktüblich war und vergleichbare Seminare nicht deutlich günstiger angeboten werden, hätte der [X.]etriebsrat die Kosteninteressen der Arbeitgeberin ungeachtet gesonderter Kosten für die [X.] gewahrt. Eine Überschreitung seines [X.]eurteilungsspielraums käme allenfalls in [X.]etracht, wenn es im [X.]punkt seiner [X.]eschlussfassung über die Schulungsteilnahme Anzeichen dafür gegeben hätte, die [X.] beeinflussten maßgeblich die [X.]öhe des [X.] und die Wahl gerade dieser Schulung bewirkte hohe Kosten. Das ist nach den für den Senat bindenden [X.]eststellungen des [X.]s jedoch nicht der [X.]all. Danach konnte die Schulungsveranstaltung nicht unter Verzicht auf die [X.] zu einem günstigeren Preis gebucht werden. [X.]erücksichtigt man dies und weiter den Umstand, dass nach den [X.]eststellungen des [X.]s der Veranstalter die gleiche Schulung bereits 2014 ohne Überlassung eines Tablets an die Teilnehmer zum gleichen Preis angeboten hatte und die Seminargebühr im Rahmen des Marktüblichen liegt, hatte der [X.]etriebsrat keinen Grund für die Annahme, die [X.] würden Kosten verursachen oder seien gesondert in die Kostenkalkulation für das gebuchte Seminar eingeflossen und lösten eine ggf. unzumutbare Kostenbelastung aus. Anhaltspunkte hierfür mussten sich dem [X.]etriebsrat auch nicht allein aufgrund des Werts der [X.] aufdrängen. Ungeachtet dessen, dass hierzu keine [X.]eststellungen getroffen sind, durfte er wegen des moderaten [X.] davon ausgehen, dass etwaige beim Veranstalter angefallene nennenswerte [X.]eschaffungskosten für die [X.] die Kosten der konkreten Schulung nicht maßgeblich beeinflusst haben.

(b) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin musste der [X.]etriebsrat auch nicht deshalb von der Entsendung des [X.]eteiligten zu 3. auf die streitige Schulung absehen, weil der Veranstalter die [X.] als besonderen [X.]uchungsanreiz ausgibt und mit diesen - wie die Arbeitgeberin meint - eine „unzulässige Werbemaßnahme in das Unternehmen getragen werden könnte“. Zum einen ist die - unterstellt - unzulässige Werbung für eine [X.]etriebsratsschulung ohne Relevanz für die betriebsverfassungsrechtliche Kostentragungspflicht, sondern zeitigt ggf. andere Rechtsfolgen. Zum anderen führte die Argumentation der Arbeitgeberin zu dem Ergebnis, dass ein [X.]etriebsrat uU sogar gehalten wäre, einen teureren Seminaranbieter nur deshalb auszuwählen, weil dieser keine [X.] verspricht bzw. mit solchen „wirbt“. Eine solche Einschränkung des [X.]eurteilungsspielraums des [X.]etriebsrats ist aus Kostengründen gerade nicht angezeigt. Der Einwand der Arbeitgeberin überzeugt schließlich auch deshalb nicht, weil unberücksichtigt bliebe, dass ggf. weder der [X.]etriebsrat noch sein an der Schulung teilnehmendes Mitglied die [X.] überhaupt in Anspruch nehmen wollen. Soweit andere Rechtsvorschriften oder Compliance-Regeln bzw. -Richtlinien im Unternehmen die Annahme der [X.]eigaben untersagen, hätte sich das [X.]etriebsratsmitglied ohnehin an diese zu halten und ggf. schon aus diesem Grund von der Annahme der [X.] abzusehen.

c) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die vertragliche Abrede zwischen dem Seminarveranstalter und dem [X.]etriebsrat über die Schulungsteilnahme des [X.]eteiligten zu 3. (vgl. zur Möglichkeit der vertraglichen Verpflichtung des [X.]etriebsrats gegenüber Dritten [X.]G[X.] 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11 - Rn. 25, 29, 31, [X.]G[X.]Z 195, 174) sei aufgrund einer nach § 78 Satz 2 [X.]etrVG unzulässigen [X.]egünstigung nach § 134 [X.]G[X.] nichtig und schließe deshalb einen Anspruch des Veranstalters gegen den [X.]etriebsrat - und damit den streitbefangenen [X.]reistellungsanspruch - aus, greift schon deshalb nicht, weil die angenommene Rechtsfolge nicht besteht. Selbst wenn man - was der Senat ausdrücklich offenlässt - annähme, der [X.]eteiligte zu 3. sei durch die mit der Schulungsteilnahme verbundene Zusage kostenloser [X.] nach § 78 Satz 2 [X.]etrVG wegen seines [X.]etriebsratsamts unzulässig begünstigt worden, führte eine angenommene Nichtigkeit dieser Zusage nach § 78 Satz 2 [X.]etrVG iVm. § 134 [X.]G[X.] nicht zur Nichtigkeit des gesamten [X.] und damit zum Wegfall der Grundlage für den [X.] des [X.]etriebsrats. Nach § 139 [X.]G[X.] hat die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts dann nicht die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur [X.]olge, wenn anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Teilnahme des [X.]eteiligten zu 3. an der streitigen Schulung auch ohne das Versprechen von [X.] vereinbart worden wäre. Nach den [X.]eststellungen des [X.]s war dasselbe Seminar nicht - unter Verzicht auf die [X.]eigaben - zu einem günstigeren Preis buchbar. Es bestehen außerdem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der [X.]etriebsrat die Entsendung des [X.]eteiligten zu 3. auf das Seminar gerade wegen der versprochenen [X.] beschlossen hat und der [X.]eteiligte zu 3. allein die Zusatzleistungen in Anspruch nehmen wollte. Über andere ggf. denkbare Rechtsfolgen einer etwaigen unzulässigen [X.]egünstigung des [X.]eteiligten zu 3. durch einen Dritten - den Seminarveranstalter - hat der Senat ebenso wenig zu befinden wie über die damit zusammenhängenden (Vor-)[X.]ragen, wem [X.] zufließen (dürfen) und ob - insoweit dem Wortlaut von § 78 Satz 2 [X.]etrVG nicht unmittelbar zu entnehmen - neben dem betriebsratsmitgliederbezogenen (auch) ein betriebsratsbezogenes [X.]egünstigungsverbot iSd. § 78 Satz 2 [X.]etrVG greifen kann (vgl. für das [X.]enachteiligungsverbot [X.]AG 25. Juni 2014 - 7 [X.] - Rn. 32 - 34, [X.]AGE 148, 299).

d) Dem Anspruch des [X.]etriebsrats auf [X.]reistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Seminargebühr i[X.]v. 699,00 [X.] [X.] Mehrwertsteuer steht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht entgegen, dass diese nicht nach einzelnen Kostenposten aufgeschlüsselt waren. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der [X.]etriebsrat die erstattungsfähige Seminargebühr ausreichend nachgewiesen hat.

aa) Aus den vorgelegten Rechnungen oder [X.]elegen muss sich ergeben, welche unter die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers fallenden Leistungen der Schulungsveranstalter erbracht hat und welche Preise für diese Leistungen anfallen. Werden die Seminargebühren als Pauschalpreis in Rechnung gestellt, so genügt grundsätzlich die Angabe des vereinbarten [X.]etrags und der [X.]inweis auf die Pauschalierung. Soweit nach den getroffenen Vereinbarungen die Seminargebühren nicht pauschal, sondern nach Einzelleistungen des Schulungsträgers abgerechnet werden, ist die Rechnung allerdings dementsprechend aufzuschlüsseln ([X.]AG 17. Juni 1998 - 7 A[X.]R 20/97 - sowie - 7 A[X.]R 22/97 - jeweils zu [X.] 2 der Gründe; 30. März 1994 - 7 A[X.]R 45/93 - zu [X.] II 1 und 2 c aa der Gründe mwN, [X.]AGE 76, 214). Soweit der [X.]etriebsrat oder die Schulungsteilnehmer die erstattungsfähigen Kosten nicht ausreichend nachweisen, kann der Arbeitgeber die Leistung verweigern. Diese materiell-rechtliche Nachweispflicht ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 666 [X.]G[X.] (vgl. [X.]AG 30. März 1994 - 7 A[X.]R 45/93 - zu [X.] II 2 der Gründe, aaO). Der Veranstalter einer Schulung nach § 37 Abs. 6 [X.]etrVG hat daher Rechnungen auszustellen, die als Nachweis für die [X.] der Schulungsteilnehmer oder für den [X.]reistellungsanspruch des [X.]etriebsrats gegen den Arbeitgeber ausreichen. Dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht des Schulungsträgers aus dem Schulungsvertrag ([X.]AG 30. März 1994 - 7 A[X.]R 45/93 - zu [X.] II 2 d der Gründe, aaO).

bb) Die Arbeitgeberin konnte anhand der Rechnung des [X.] vom 24. Mai 2020 den Umfang ihrer Kostenerstattungspflicht erkennen. Der [X.]uchung der Seminarteilnahme des [X.]eteiligten zu 3. lag - wie sich unschwer aus der [X.]etragshöhe von 699,00 [X.] und der Preisauskunft des [X.] vom 10. Dezember 2018 erkennen lässt - ein Pauschalpreis zugrunde, der aus der Rechnung hervorgeht. Anhand dieser Angaben konnte die Arbeitgeberin die erbrachten Leistungen des Veranstalters nachvollziehen und auf ihre Erstattungsfähigkeit prüfen.

cc) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin war der [X.]etriebsrat nicht aus [X.] Gründen verpflichtet, die Seminargebühr im [X.]inblick auf die schulungsbedingt entstandenen Selbstkosten des Seminarveranstalters aufzuschlüsseln. Der Schulungsveranstalter durfte die Seminarkosten vielmehr pauschaliert abrechnen. Die [X.] [X.]eschränkungen der betriebsverfassungsrechtlichen Kostenerstattungspflicht der Arbeitgeber kommen nicht zum Tragen.

(1) Nach diesen [X.]eschränkungen dürfen [X.], die ihre betriebsverfassungsrechtliche [X.] wahrnehmen und Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 [X.]etrVG durchführen, aus der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 [X.]etrVG keinen Gewinn erzielen ([X.]AG 28. Juni 1995 - 7 A[X.]R 55/94 - zu [X.] II 2 der Gründe mwN, [X.]AGE 80, 236). [X.] können demnach nur die Erstattung der ihnen in diesem Zusammenhang tatsächlich entstandenen Kosten verlangen. Das schließt in der Regel eine Abrechnung nach Pauschalgebühren aus, weil der Arbeitgeber in diesem [X.]all nicht prüfen kann, ob nur die schulungsbedingt entstandenen Selbstkosten berechnet werden, für die er von Gesetzes wegen einzustehen hat ([X.]AG 17. Juni 1998 - 7 A[X.]R 20/97 - zu [X.] 3 a der Gründe mwN).

(2) Das [X.] hat zutreffend angenommen, es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der - in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft verfasste - Schulungsveranstalter sei eine gewerkschaftliche Einrichtung. Ohne Erfolg macht die Arbeitgeberin insoweit geltend, ein solcher [X.]ezug ergebe sich bereits daraus, dass der Veranstalter ausschließlich Schulungen für [X.]etriebsräte durchführe. Eine bestimmte Kundenausrichtung oder ein auf bestimmte Schulungsinhalte beschränktes Seminarangebot hat keinen Erkenntniswert für die gewerkschaftliche Zuordnung oder Trägerschaft des Veranstalters, zumal sich auch kommerzielle Anbieter von [X.]etriebsratsschulungen (zwangsläufig) „an [X.]etriebsräte wenden“ und frei darin sind, sich auf diesen Unternehmenszweck zu beschränken.

(3) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Maßgaben der Senatsentscheidung vom 28. Juni 1995 (- 7 A[X.]R 55/94 - [X.]AGE 80, 236), wonach die in die [X.]erechnung der Schulungsgebühren eingeflossenen Kosten nach Grund und [X.]öhe zu benennen sind, beschränkten sich nicht auf gewerkschaftliche Anbieter. Die - einen Verweis auf Pauschalpreise regelmäßig ausschließende - Verpflichtung zu weiterer Konkretisierung berechneter Schulungskosten ist [X.]olge der Einschränkung der Kostenerstattungspflicht nach § 40 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 6 [X.]etrVG durch den [X.] Grundsatz, wonach der Arbeitgeber nicht zur [X.]inanzierung der [X.] verpflichtet ist. Entsprechend betrifft sie ausschließlich gewerkschaftlich getragene Veranstalter von Schulungen nach § 37 Abs. 6 [X.]etrVG (vgl. [X.]AG 28. Juni 1995 - 7 A[X.]R 55/94 - zu [X.] II 5 c der Gründe, aaO). Es trifft zwar zu, dass sich auch bei nicht gewerkschaftlichen Schulungsanbietern aus der Rechnung grundsätzlich ergeben muss, welche unter die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers fallenden Leistungen erbracht worden sind und welche Preise hierfür anfallen. [X.]ierfür genügt aber im [X.]inblick auf die Seminargebühren bei einem Pauschalpreis die Angabe des (Pausch-)[X.]etrags und der [X.]inweis auf die Pauschalierung.

dd) Eine weitergehende Aufschlüsselungspflicht folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Schulungsveranstaltung mit der Aushändigung von [X.] verbunden war. Dem Schutz des Arbeitgebers vor einer unangemessenen Kostenbelastung dient der vom [X.]etriebsrat zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Demgegenüber bildet die Pflicht zur Aufschlüsselung erstattungsfähiger Kosten kein - zur Zumutbarkeit hinzutretendes - Korrektiv zur Eingrenzung der betriebsverfassungsrechtlichen Kostentragungspflicht. Eine dahingehende „erweiterte“ Pflicht besteht daher beim Nachweis einer pauschalen Seminargebühr eines kommerziellen Anbieters gerade nicht. Sie bewirkte im Übrigen bei kommerziellen Veranstaltern eine unzumutbare Verpflichtung zur Offenlegung seminarübergreifender und unternehmensweiter Kalkulationsgrundlagen (vgl. [X.]AG 30. März 1994 - 7 A[X.]R 45/93 - zu [X.] II 2 d bb der Gründe, [X.]AGE 76, 214). Ungeachtet dessen spricht vorliegend nichts dafür, dass die Kosten der [X.] unmittelbar in die Preiskalkulation für das streitige Seminar eingeflossen sind und trotz des Pauschalpreisansatzes sinnvoll aus dem Gesamtpreis für die Seminargebühren wieder herausgerechnet werden können, zumal nach den [X.]eststellungen des [X.]s das gleiche Seminar ohne die Zugabe eines Tablets bereits 2014 zu keinem anderen (geringeren) Pauschalpreis angeboten worden ist.

2. Auch die Anträge zu 2. und 3. haben Erfolg. Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.]etrVG verpflichtet, dem [X.]eteiligten zu 3. die geltend gemachten [X.]ahrtkosten i[X.]v. 167,40 [X.] zu erstatten und den [X.]etriebsrat von den Kosten der Tagungspauschale sowie von den entstandenen Parkgebühren für die [X.] vom 4. [X.]ebruar 2019 bis 7. [X.]ebruar 2019 i[X.]v. insgesamt 233,98 [X.] freizustellen.

a) Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber anlässlich einer nach § 37 Abs. 6 [X.]etrVG erforderlichen Schulungsveranstaltung auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des [X.]etriebsratsmitglieds zu tragen ([X.]AG 24. Oktober 2018 - 7 A[X.]R 23/17 - Rn. 11 mwN).

b) Die angefallene [X.] hat die Arbeitgeberin mit der Rechtsbeschwerde nicht in [X.]rage gestellt. Sie ist auch nicht zu beanstanden. Der Rechnung des [X.] kann unter [X.]erücksichtigung der Preisauskunft vom 10. Dezember 2018 entnommen werden, dass es sich bei der Tagespauschale um die Kosten der Verpflegung (inklusive Mittagessen, aber ohne Abendessen) an den vom [X.]eteiligten zu 3. absolvierten [X.] - im Rahmen seiner Anwesenheit vor Ort - handelt. Übernachtungskosten sind nicht entstanden, da der [X.]eteiligte zu 3. täglich mit dem eigenen PKW angereist ist, wofür die angegebenen Parkgebühren anfielen. Die entstandenen [X.]ahrtkosten i[X.]v. 167,40 [X.] hat die Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerde ausdrücklich unstreitig gestellt.

        

    Schmidt    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    Steininger    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 ABR 27/20

17.11.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Darmstadt, 3. September 2019, Az: 10 BV 6/19, Beschluss

§ 2 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 134 BGB, § 139 BGB, § 83 Abs 3 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2021, Az. 7 ABR 27/20 (REWIS RS 2021, 1023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1023

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