Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 7 ABR 95/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 10552

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 13. März 2009 - 13 [X.] aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 30. Oktober 2008 - 1 BV 17/08 - abgeändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob eine Rhetorikschulung für den stellvertretenden [X.]etriebsratsvorsitzenden erforderlich ist und die Arbeitgeberin ihn von den [X.]chulungs-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten freizustellen hat.

2

Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin ist eine der 35 Regionalgesellschaften der Unternehmensgruppe A. [X.]ie beschäftigt in ihrem [X.]etrieb in [X.] in Lager, Fuhrpark und Verwaltung ca. 900 Arbeitnehmer, für die ein 13-köpfiger [X.]etriebsrat - der Antragsteller zu 2. - errichtet ist. Dessen stellvertretender Vorsitzender - der Antragsteller zu 1. - ist ausgebildeter [X.]chlosser. Er wird seit 1970 als Kraftfahrer beschäftigt. Er gehört seit April 2002 dem [X.]etriebsrat an. An den [X.]etriebsversammlungen im [X.]etrieb der Arbeitgeberin nehmen regelmäßig 350 bis 400 Arbeitnehmer teil.

3

Der [X.]etriebsrat beschloss in den [X.]itzungen vom 6. Februar 2008 und 5. März 2008, seinen stellvertretenden Vorsitzenden zu der [X.]chulung „Rhetorik für [X.]etriebsräte - Teil 1“ in [X.]aabe zu entsenden, die in der [X.] vom 23. bis 27. Juni 2008 stattfinden sollte. Die Veranstaltung wurde von der [X.] ausgerichtet. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen. Der stellvertretende [X.]etriebsratsvorsitzende nahm daraufhin nicht an der Rhetorikschulung teil.

4

Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens fasste der [X.]etriebsrat am 11. Juli 2008 den [X.]eschluss, seinen stellvertretenden Vorsitzenden nun zu einem Rhetorikseminar in der [X.] vom 8. bis 12. [X.]eptember 2008 in [X.] zu entsenden. Mit weiterem [X.]eschluss vom 6. August 2008 entsandte der [X.]etriebsausschuss des [X.]etriebsrats den stellvertretenden Vorsitzenden zu dem [X.]eminar „Rhetorik für [X.]etriebsräte - Teil 1“, das in der [X.] vom 8. bis 12. Dezember 2008 in [X.] stattfinden sollte. Die Arbeitgeberin lehnte es in beiden Fällen erneut ab, die Kosten zu übernehmen. Auch diese beiden [X.]eminare besuchte der stellvertretende [X.]etriebsratsvorsitzende nicht.

5

Das [X.]chulungsprogramm „Rhetorik für [X.]etriebsräte - Teil 1“ der [X.] befasst sich nach dem Programmauszug mit dem „Reden und Argumentieren in [X.]itzungen, [X.]eratungen und Versammlungen“.

6

Der stellvertretende [X.]etriebsratsvorsitzende und der im [X.]eschwerdeverfahren ebenfalls als Antragsteller auftretende [X.]etriebsrat haben mit dem am 2. Juni 2008 eingeleiteten [X.]eschlussverfahren die Auffassung vertreten, die Teilnahme des stellvertretenden [X.]etriebsratsvorsitzenden an einem Rhetorikseminar sei für die Arbeit des [X.]etriebsrats erforderlich i[X.]v. § 37 Abs. 6 [X.]atz 1 [X.]etrVG. Der [X.]etriebsratsvorsitzende sei den rhetorischen Fähigkeiten des [X.] in der Vergangenheit nicht gewachsen gewesen. [X.]ein [X.]tellvertreter müsse über dieselben Fähigkeiten verfügen, wenn er den [X.]etriebsratsvorsitzenden zu vertreten habe. Vertretungen könnten nicht nur auftreten, wenn [X.]etriebsratssitzungen zu leiten seien, sondern auch in [X.]etriebs- und Abteilungsversammlungen sowie bei Verhandlungen über [X.]etriebsvereinbarungen. Eine Rhetorikschulung sei auch deshalb dringend erforderlich, weil die Arbeitgeberin nach einem [X.]trategiepapier, das von ihren Verfahrensbevollmächtigten erstellt worden sei, gezielt gegen kritische [X.]etriebsräte vorgehe. Werde dem stellvertretenden [X.]etriebsratsvorsitzenden die Teilnahme an dem [X.]eminar ohne Kostenzusage der Arbeitgeberin abverlangt, gerate er in eine finanziell prekäre Lage.

7

Der stellvertretende [X.]etriebsratsvorsitzende und der [X.]etriebsrat haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von [X.]edeutung - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Teilnahme des stellvertretenden [X.]etriebsratsvorsitzenden [X.] an einer einwöchigen [X.]chulungsveranstaltung „Rhetorik für [X.]etriebsräte - Teil 1“, ausgerichtet von der Akademie für Arbeits- und [X.]ozialrecht R Gmb[X.], [X.], erforderlich ist;

        

hilfsweise

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den stellvertretenden [X.]etriebsratsvorsitzenden von den [X.]chulungskosten eines Rhetorikseminars bei dem [X.]chulungsträger A Akademie für Arbeits- und [X.]ozialrecht R Gmb[X.], [X.], zuzüglich anfallender Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein Wochenseminar und den Fahrtkosten freizustellen;

        

weiter hilfsweise

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den stellvertretenden [X.]etriebsratsvorsitzenden von den [X.]chulungskosten eines noch zu benennenden anderen [X.]eminarträgers zuzüglich der Kosten für die notwendigen Übernachtungen und die Verpflegung für die Teilnahme an einem Wochenseminar und den Fahrtkosten freizustellen und die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer [X.]etriebsratsschulungsveranstaltung „Rhetorik für [X.]etriebsräte - Teil 1/Grundlagen Reden und Argumentieren in [X.]itzungen und Versammlungen“ festzustellen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. [X.]ie hat gemeint, der [X.]esuch der Rhetorikschulung durch den stellvertretenden [X.]etriebsratsvorsitzenden sei nicht erforderlich.

9

Das Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlich noch auf Freistellung von den bezifferten Kosten für die Teilnahme an dem [X.]eminar vom 8. bis 12. Dezember 2008 gerichteten Antrag des stellvertretenden [X.]etriebsratsvorsitzenden stattgegeben. Das [X.] hat die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe zurückgewiesen, die dem zuletzt von beiden Antragstellern gestellten [X.]auptantrag entspricht. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter das Ziel der Abweisung aller Anträge.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das [X.] hat dem [X.]auptantrag zu Unrecht stattgegeben. Auch die [X.]ilfsanträge sind nicht erfolgreich.

I. An dem Verfahren sind neben den beiden Antragstellern und der Arbeitgeberin keine weiteren Personen oder [X.]tellen beteiligt.

II. Die Anträge sind unzulässig.

1. Der [X.]enat kann über den [X.]auptantrag nicht in der [X.]ache entscheiden. Es kann offenbleiben, ob mit dem jetzigen [X.]auptantrag im [X.]eschwerdeverfahren der Verfahrensgegenstand ausgewechselt wurde oder lediglich einer der Fälle des § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO anzunehmen ist. Der [X.]auptantrag lässt jedenfalls keine Auslegung zu, die den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

a) Nach dieser im [X.]eschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer [X.]achentscheidung i[X.]v. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. etwa [X.]AG 18. August 2009 - 1 A[X.]R 45/08 - Rn. 14 mwN).

b) Der [X.]auptantrag wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, weil er weder die zeitliche Lage noch den Ort der [X.]chulungsveranstaltung nennt.

aa) Diese Angaben sind für die [X.]estimmtheit des Verfahrensgegenstands unentbehrlich. Würde dem Antrag ohne sie stattgegeben, bliebe unklar, zu welcher konkreten [X.]chulung der [X.]etriebsrat seinen stellvertretenden Vorsitzenden entsenden darf. Die Entscheidung erginge zu einer (hypothetischen) [X.]eminarveranstaltung zu irgendeinem [X.]punkt an irgendeinem Ort. Dadurch unterscheidet sich diese Fallgestaltung von denjenigen, in denen das [X.]undesarbeitsgericht im Rahmen von [X.] über die Erforderlichkeit von in der Vergangenheit liegenden [X.]chulungen entschieden hat (vgl. z[X.] [X.]AG 16. März 1976 - 1 A[X.]R 43/74 - zu II 1 der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 22 = EzA [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 46; 6. Mai 1975 - 1 A[X.]R 135/73 - zu II 3 der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 65 Nr. 5 = EzA [X.]etrVG 1972 § 65 Nr. 5; 10. Juni 1974 - 1 A[X.]R 136/73 - zu 2 der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 15 = EzA ArbGG § 80 Nr. 3; 6. November 1973 - 1 A[X.]R 15/73 - zu II 2 der Gründe, [X.] ArbGG 1953 § 89 Nr. 8 = EzA ArbGG § 89 Nr. 1).

bb) Ohne Konkretisierung von [X.]punkt und Ort der [X.]chulung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag begründet ist. [X.]punkt und Ort der [X.]chulung sind vielmehr neben ihrem Inhalt für die Frage von [X.]edeutung, ob der [X.]etriebsrat die [X.]chulung nach § 37 Abs. 6 [X.]etrVG für erforderlich halten darf.

(1) Der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik kann für einen stellvertretenden [X.]etriebsratsvorsitzenden im Einzelfall durchaus erforderlich i[X.]v. § 37 Abs. 6 [X.]atz 1 [X.]etrVG sein, um seine Aufgaben zu erledigen.

(a) Nach § 37 Abs. 6 [X.]atz 1 [X.]etrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter [X.]erücksichtigung der konkreten Verhältnisse im [X.]etrieb und im [X.]etriebsrat notwendig sind, damit der [X.]etriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der [X.]chulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten [X.]etriebsratsmitgliedern braucht die [X.]chulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im [X.]etriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im [X.]ereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Der [X.]enat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen [X.]chulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das [X.]etriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere [X.]chulungsveranstaltungen muss ein aktueller, [X.] Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der [X.]chulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden [X.]etriebsratsmitglied benötigt werden, damit der [X.]etriebsrat seine [X.]eteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. [X.]AG 7. Mai 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 12, 14, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 145 = EzA [X.]etrVG 2001 § 37 Nr. 7; 19. März 2008 - 7 A[X.]R 2/07 - Rn. 13, Ez[X.] [X.]etrVG § 37 Nr. 17). Der [X.]chulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 [X.]etrVG ist kein individueller Anspruch des einzelnen [X.]etriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des [X.]etriebsrats darauf, dass einem bestimmten [X.]etriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (vgl. [X.]AG 24. Mai 1995 - 7 A[X.]R 54/94 - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 127).

(b) Danach kann der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik erforderlich i[X.]v. § 37 Abs. 6 [X.]atz 1 [X.]etrVG sein. [X.]ind die Verhältnisse im [X.]etrieb und im [X.]etriebsrat so gelagert, dass der [X.]etriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter [X.]etriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer [X.]chulungsveranstaltung verbessert werden, kann die Entsendung dieser [X.]etriebsratsmitglieder zu einer Rhetorikschulung erforderlich i[X.]v. § 37 Abs. 6 [X.]atz 1 [X.]etrVG sein. Zu denken ist etwa an [X.]chulungsveranstaltungen über die Diskussionsleitung für [X.]etriebsratsvorsitzende und ihre [X.]tellvertreter (vgl. [X.]AG 15. Februar 1995 - 7 [X.] - zu 1 b der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 106 = EzA [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 125; anders noch 14. [X.]eptember 1994 - 7 A[X.]R 27/94 - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 99 = EzA [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 120; 20. Oktober 1993 - 7 A[X.]R 14/93 - zu II 3 der Gründe mwN, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 91 = EzA [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 116). Im Einzelfall ist jedoch darzulegen, dass gerade das zu der [X.]chulung entsandte [X.]etriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit der [X.]etriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. [X.]AG 24. Mai 1995 - 7 A[X.]R 54/94 - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA [X.]etrVG 1972 § 37 Nr. 127). Auf diese Darlegung kann nicht verzichtet werden. Kenntnisse der Rhetorik sind kein Grundwissen im [X.]etriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im [X.]ereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, das unabdingbare Voraussetzung der Amtsausübung ist. Es geht vielmehr um bestimmte [X.]chlüsselqualifikationen, für deren Erwerb ein aktueller, [X.] Anlass bestehen muss, der auch in der ersten Wahlperiode dargelegt werden muss. [X.]ei [X.] kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass der [X.]etriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn jedes [X.]etriebsratsmitglied über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Von [X.]edeutung für die [X.]eurteilung der Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung können neben der Funktion des zu [X.]chulenden insbesondere dessen schon vorhandene rhetorische Kompetenz und die in der Wahlperiode noch anstehenden rhetorischen Anforderungen sein.

(2) [X.]ier sprechen die Funktion des stellvertretenden [X.]etriebsratsvorsitzenden, die Leitung eines größeren - 13-köpfigen - [X.]etriebsratsgremiums in [X.] und die gegebenenfalls stellvertretende Leitung von [X.]etriebsversammlungen, an denen regelmäßig 350 bis 400 Arbeitnehmer teilnehmen, für die Erforderlichkeit der Rhetorikschulung. Ohne die Festlegung der zeitlichen Lage und des Orts der [X.]chulungsveranstaltung ist es gleichwohl nicht möglich, die Erforderlichkeit der [X.]chulung des stellvertretenden [X.]etriebsratsvorsitzenden abschließend zu beurteilen. Die Erforderlichkeitsprüfung, die der [X.]etriebsrat nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 [X.]etrVG vorzunehmen hat, umfasst ua. auch die Festlegung der zeitlichen Lage und den Ort der [X.]chulungsveranstaltung. Das wird an § 37 Abs. 6 [X.]atz 3 bis 6 [X.]etrVG deutlich. Der [X.]etriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 [X.]atz 3 [X.]etrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an [X.]chulungs- und [X.]ildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. § 37 Abs. 6 [X.]atz 4 [X.]etrVG sieht vor, dass der [X.]etriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der [X.]chulungs- und [X.]ildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben hat. Der Arbeitgeber kann nach § 37 Abs. 6 [X.]atz 5 [X.]etrVG die Einigungsstelle anrufen, wenn er die betrieblichen Gegebenheiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält. Die berechtigten [X.]elange des Arbeitgebers können nur dann ausreichend bedacht werden, wenn Ort und [X.] der [X.]chulung feststehen. Daran fehlt es. Die notwendige Einzelfallbetrachtung, die immer wieder eine neue Entscheidung des [X.]etriebsrats erfordert, lässt die verlangte Feststellung nicht zu (vgl. zu § 40 Abs. 1 [X.]etrVG [X.]AG 16. Oktober 1986 - 6 A[X.]R 4/84 - zu IV 2 der Gründe, D[X.] 1987, 1439).

(3) Der [X.]enat verkennt nicht, dass es aufgrund des Erfordernisses eines [X.]etriebsratsbeschlusses, der auf eine konkrete, nach [X.]punkt und Ort bestimmte [X.]chulung bezogen ist, schwierig oder fast unmöglich werden kann, vor dem [X.]chulungsbesuch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über seine Erforderlichkeit herbeizuführen. [X.]oweit Rechte von konkreten, sich ändernden Umständen abhängen, kann die Rechts- und Verfahrensordnung aber nicht stets - jedenfalls nicht im Erkenntnisverfahren - die vorherige rechtskräftige gerichtliche Klärung des [X.]treits über das [X.]estehen des Rechts sicherstellen. Vielmehr kann es [X.]ache des tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsinhabers sein, das Recht wahrzunehmen und erforderlichenfalls danach klären zu lassen, ob das berechtigterweise geschah. Das gilt auch für den eigenverantwortlich handelnden [X.]etriebsrat. Mit seinem [X.]eurteilungsspielraum korrespondiert das Risiko, ihn überschritten zu haben. Dieses Verfahren verlangt keine abschließende [X.]eurteilung, ob der [X.]etriebsrat oder das zu schulende Mitglied jedenfalls für die unmittelbar zu leistenden, ihm finanziell nicht möglichen oder zumutbaren Aufwendungen einen Vorschuss des Arbeitgebers im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verlangen kann.

2. Die durch die Abweisung des [X.]auptantrags zur Entscheidung des [X.]enats angefallenen, auf Freistellung gerichteten [X.]ilfsanträge sind ebenfalls nicht ausreichend bestimmt i[X.]v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig.

a) Der erste [X.]ilfsantrag bezeichnet weder die zeitliche Lage noch den Ort der [X.]eminarveranstaltung. Die [X.]chulungskosten, von denen der stellvertretende [X.]etriebsratsvorsitzende freigestellt werden soll, sind nicht nach Art und konkreter [X.]öhe aufgeschlüsselt.

b) Das trifft auch auf den zweiten [X.]ilfsantrag zu, der zudem keinen bestimmten [X.]eminarveranstalter nennt.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]chmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    [X.]usch    

        

    Rose    

                 

Meta

7 ABR 95/09

12.01.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Siegen, 30. Oktober 2008, Az: 1 BV 17/08, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.01.2011, Az. 7 ABR 95/09 (REWIS RS 2011, 10552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10552

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 ABR 94/09 (Bundesarbeitsgericht)

Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung für die Betriebsratstätigkeit - Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands


13 TaBV 181/08 (Landesarbeitsgericht Hamm)


7 ABR 113/09 (Bundesarbeitsgericht)

Erforderlichkeit einer Schulung bei bevorstehende m Ende des Arbeitsverhältnisses des entsandten Betriebsratsmitglieds - Vermittlung von …


13 TaBV 144/08 (Landesarbeitsgericht Hamm)


7 ABR 95/12 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar - Erforderlichkeit


Referenzen
Wird zitiert von

13 TaBV 15/13

13 TaBV 56/12

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.