Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.08.2010, Az. I R 17/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 3808

STEUERRECHT STEUERN HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH)

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Gegenstand

Wirtschaftliches Eigentum an Forderungen im sog. Asset-Backed-Securities-Modell


Leitsatz

1. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Forderung verbleibt im Rahmen eines Asset-Backed-Securities-Modells beim Forderungsverkäufer, wenn er das Bonitätsrisiko (weiterhin) trägt. Dies ist der Fall, wenn der Forderungskäufer bei der Kaufpreisbemessung einen Risikoeinbehalt vornimmt, der den erwartbaren Forderungsausfall deutlich übersteigt, aber nach Maßgabe des tatsächlichen Forderungseingangs erstattungsfähig ist   .

2. Ist das wirtschaftliche Eigentum nach dieser Maßgabe beim Forderungsverkäufer verblieben   , stellen die an den Forderungskäufer geleisteten "Gebühren" Entgelte für Schulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG 2002 dar, wenn der Vorfinanzierungsbetrag dem Forderungsverkäufer für mindestens ein Jahr zur Verfügung steht    .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen, die im [X.]usammenhang mit Forderungsverkäufen in einem Asset-Backed-Securities-(ABS-)Modell angefallen sind, in den streitigen Erhebungszeiträumen 2002 und 2003 als Entgelte i.S. des § 8 Nr. 1 des [X.] ([X.]ewSt[X.] 2002) gewerbeertragserhöhend anzusetzen sind.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine A[X.], ist [X.]esamtrechtsnachfolgerin einer genossenschaftlichen Warenzentrale ([X.]). Am 18. Dezember 2001 (mit Änderungen vom 17. Januar 2002) schloss [X.] mit der [X.], einer "[X.]weckgesellschaft" mit Sitz auf den [X.] ([X.]), einen Rahmenvertrag über den Ankauf von Forderungen ([X.]). Einziger [X.]eschäftszweck von [X.] ist der Ankauf der Forderungen von [X.]. Sie refinanziert sich durch Ausgabe von Wertpapieren mit einer Laufzeit zwischen einem Tag und drei Monaten ([X.]), als deren Sicherheit die abgetretenen Forderungen dienen ("Verbriefung"). Alleingesellschafterin der [X.] ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz auf [X.]uernsey ([X.]), Alleingesellschafterin dieser Ltd. ist eine Stiftung nach dem Recht von [X.]uernsey.

3

Nach dem Inhalt des [X.] verkaufte die [X.] ihre gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem laufenden [X.]eschäftsverkehr bis zu einem Maximalbetrag von 40 Mio. € revolvierend an [X.] und trat die Forderungen zugleich aufschiebend bedingt ab (Nr. 1.1, 3.1, 4.1 [X.]). Die durchschnittliche [X.]ahlungsfrist der Forderungen betrug 32 Tage, die maximale Laufzeit der [X.] (Nr. 7.1.14 [X.]). Überwiegend handelte es sich um Forderungen aus Warenlieferungen an andere Warengenossenschaften; daneben bestanden auch Forderungen gegen externe Kunden, bei denen es sich jeweils um juristische Personen oder Kaufleute ("[X.]") handelte. Forderungen gegen [X.]roßschuldner wurden nur bis zu einem Betrag von 1,4 Mio. € für die ersten drei Schuldner bzw. 1 Mio. € für die folgenden 20 Schuldner von dem Verkauf an [X.] erfasst (Anlage A.3 [X.]); die übersteigenden Teile der Forderungen verblieben bei [X.]. Der Vertrag hatte zunächst eine Laufzeit von fünf Jahren und sollte sich danach um jeweils ein Jahr verlängern, sofern keine Vertragspartei kündigte (Nr. 1.4 [X.]).

4

Als Kaufpreis wurde der Nennwert abzüglich eines [X.]s für Forderungsausfälle (Nr. 2.1.1 (a) [X.]) von 4 % und eines Veritätsabschlags für [X.]ewährleistungsrisiken (Nr. 2.1.1 (b) [X.]) von 3,5 % vereinbart. Der Kaufpreis war drei Bankgeschäftstage nach dem monatlich erfolgenden Transfer der jeweiligen Forderungsdaten fällig (Nr. 2.1 [X.]). Die Forderungsabtretungen sollten den Schuldnern nicht angezeigt werden (Nr. 6 Vorbemerkung [X.]). [X.] konnte die Forderungen im Außenverhältnis grundsätzlich weiterhin im eigenen Namen einziehen; im Innenverhältnis übernahm [X.] die Verwaltung und den Einzug der Forderungen für [X.] (Nr. 6.1 [X.]). Die anfallenden Kosten für die weitere Verwaltung und den Einzug der abgetretenen Forderungen hatte [X.] zu tragen (Nr. 6.6 [X.]). Die eingezogenen Beträge waren von [X.] an [X.] zu überweisen bzw. konnten mit dem Kaufpreis für weitere verkaufte Forderungen aufgerechnet werden (Nr. 3.3 [X.]).

5

Der [X.] für Forderungsausfälle war nach folgender Maßgabe von [X.] an [X.] zurückzuzahlen (Nr. 8.1 [X.]): Soweit der später tatsächlich eingezogene Forderungsbetrag den Kaufpreis überstieg, gewährte [X.] der [X.] eine [X.]utschrift auf einem internen [X.]. [X.] konnte die gesamten tatsächlichen Forderungsausfälle mit dem [X.]uthaben der [X.] auf diesem [X.] aufrechnen. Ein verbleibendes [X.]uthaben der [X.], das das [X.] von 1,6 Mio. € überstieg, war monatlich als "Bonifikation 1" auszuzahlen (Nr. 8.2, 8.3 [X.]). Nach vollständiger Abwicklung des Rahmenvertrags hatte [X.] das gesamte [X.]uthaben auf dem [X.] an [X.] auszukehren (Nr. 8.4 [X.]). [X.] übernahm keine [X.]ewährleistung für die Bonität der Forderungen (Nr. 7.1.1 [X.]). Im Fall übermäßiger Forderungsausfälle hatte [X.] --abgesehen von der Möglichkeit der [X.], sich aus dem [X.]uthaben auf dem [X.] zu [X.] keine weiteren [X.]ahlungen an [X.] zu leisten (Nr. 8.3.2 [X.]). [X.] konnte den Vertrag u.a. fristlos kündigen, wenn die Forderungsausfälle in den letzten zwölf Monaten 4 % des [X.] überstiegen oder der Bestand des [X.]s auf weniger als 1 % des aktuellen [X.] gesunken war oder die [X.]utschriften auf dem [X.] in den letzten drei Monaten hinter den tatsächlichen Forderungsausfällen zurück geblieben waren und es innerhalb von zehn Bankgeschäftstagen nicht zu einer Einigung über eine Anpassung des [X.]s kam (Nr. 17.3.7 [X.]).

6

[X.] sicherte im Vertrag zu, dass die tatsächliche [X.] sich für 1999 auf 0,1 % und für 2000 auf weniger als 0,1 % des [X.]esamtumsatzes belaufen hatte (Anlage D Nr. 2.7 [X.]). Auf 20 [X.]roßkunden entfiel jeweils 1 bis 4 % des [X.]esamtforderungsvolumens; insgesamt beliefen sich die Forderungen gegen diese 20 Schuldner auf ca. 40 % des [X.]esamtbetrags. Bisher war es bei keinem dieser [X.]roßschuldner jemals zu einem Forderungsausfall gekommen. Für die Forderungen gegen [X.] war im Rahmen der [X.] eine Warenkreditversicherung zugunsten der [X.] abzuschließen, deren Kosten [X.] zu tragen hatte. Dazu soll eine Entschädigungshöchstgrenze in Höhe des 30-fachen der Jahresprämie, die sich auf knapp 100.000 € belaufen hat, vereinbart worden sein.

7

Der Veritätsabschlag sollte [X.] als Sicherheit für etwaige Ansprüche gegen [X.] aus den von [X.] übernommenen [X.]arantien (Nr. 7 [X.]) sowie aus Vertragsverletzungen dienen (Nr. 9.1 [X.]). [X.] waren damit auch Abschläge aus [X.], [X.] und Rabattgewährungen sowie [X.]ewährleistungsansprüchen abgedeckt. Auch insoweit wurden die Beträge zunächst einem "Verwässerungskonto" gutgeschrieben (Nr. 9.2 [X.]). Ein verbleibendes [X.]uthaben der [X.], das das [X.] von 1,4 Mio. € überstieg, war monatlich als "Bonifikation 2" auszuzahlen; nach vollständiger Abwicklung des Rahmenvertrags war das gesamte [X.]uthaben auf dem "Verwässerungskonto" an [X.] auszukehren (Nr. 9.4 [X.]. Nr. 8.3, 8.4 [X.]).

8

Ferner berechnete [X.] der [X.] eine laufende Vergütung für die Verwaltung und Strukturierung sowie für ihre [X.]eschäftsrisiken im Rahmen der Transaktion ([X.] nach Nr. 2.2 sowie Anlage C.2 [X.]). Diese [X.] war im Wesentlichen von den [X.] der [X.] und von bestimmten Marktzinssätzen abhängig. Bei ihrer Bemessung wurde zudem ohne nähere Konkretisierung im Vertrag berücksichtigt, dass [X.] für [X.] ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung die Verwaltung der Forderungen übernahm (Nr. 6.6 [X.]). Steuern, Abgaben und [X.]ebühren, die im [X.]usammenhang mit dem Vertrag anfallen konnten, waren von [X.] zu tragen (Nr. 16.1 [X.]). [X.]leiches galt für Steuern und Abgaben, die [X.] im [X.]usammenhang mit dem [X.] auferlegt werden könnten (Nr. 16.2 [X.]).

9

[X.]um 31. Dezember 2003 belief sich das Volumen der abgetretenen Forderungen auf 35.485.566 €. [X.] wies in ihren Bilanzen nicht die Forderungen, sondern die ihr von [X.] ausgezahlten Kaufpreise (92,5 % des Nennwerts der abgetretenen Forderungen) aus. Ferner aktivierte [X.] in Höhe des [X.] (7,5 %) die [X.]ugänge auf den bei [X.] geführten Reservekonten. Eine [X.]ewinnminderung wies sie erst in dem [X.]eitpunkt aus, in dem tatsächlich ein Forderungsausfall eingetreten war.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) war der Ansicht, [X.] hätte die Forderungen aktivieren müssen, weil das [X.] und deshalb das wirtschaftliche Eigentum nicht vollständig auf [X.] übergegangen sei. Wenn es sich aber um ein Darlehensverhältnis handele, müsse [X.] die Forderungen aktivieren und die von [X.] erhaltenen Mittel als Darlehensverbindlichkeit passivieren. 50 % der an [X.] gezahlten laufenden Entgelte (in Höhe von 1.381.118 € [2002] bzw. 1.105.024 € [2003]) seien dem [X.]ewinn aus [X.]ewerbebetrieb nach § 7 Satz 1 [X.]. § 8 Nr. 1 [X.]ewSt[X.] 2002 als sog. [X.] hinzuzurechnen. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --F[X.]-- Münster, Urteil vom 2. Dezember 2008  9 K 2344/07 [X.], Entscheidungen der Finanzgerichte --EF[X.]-- 2009, 624).

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die geänderten [X.]ewerbesteuermessbescheide 2002 und 2003 dahingehend zu ändern, dass die Hinzurechnung für [X.] um 690.559 € (2002) bzw. 552.512 € (2003) gemindert und die Minderung der [X.]ewerbesteuer-Rückstellung gegenläufig berücksichtigt wird.

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. [X.]emäß § 8 Nr. 1 [X.]ewSt[X.] 2002 sind dem [X.]ewinn aus [X.]ewerbebetrieb (§ 7 [X.]ewSt[X.] 2002) die Hälfte der Entgelte für Schulden hinzuzurechnen, die wirtschaftlich mit der [X.]ründung oder dem Erwerb des Betriebes oder eines Anteils am Betrieb ([X.]) oder mit der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des [X.] dienen. Eine solche [X.]urechnung setzt voraus, dass ein Darlehensverhältnis vorliegt, das dann --bei entsprechender Laufzeit-- als sog. Dauerschuld angesehen werden kann; [X.]insen und andere als Entgelte zu behandelnde Aufwendungen des Darlehensnehmers sind auf dieser [X.]rundlage als [X.]insen i.S. von § 8 Nr. 1 [X.]ewSt[X.] 2002 zu qualifizieren.

2. Das [X.] hat die zum Tatbestand des § 8 Nr. 1 [X.]ewSt[X.] 2002 unter den Beteiligten allein streitige Frage, ob ein Darlehensverhältnis vorliegt, rechtsfehlerfrei bejaht. [X.] hat im Streitfall die Forderungen zwar zur Erfüllung der [X.] veräußert und abgetreten. Das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen war aber bei [X.] verblieben, da sie wirtschaftlich das Risiko des [X.] zu tragen hatte. Die Vereinbarung ist damit als (darlehensweise) Vorfinanzierung der Lieferungs- und Leistungserlöse der [X.] zu qualifizieren.

a) Die Abgrenzung zwischen Kauf und Darlehen ist nach der Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer [X.]esamtbetrachtung der vertraglichen Bestimmungen vorzunehmen. Dabei hat der Senat zur Situation einer Forfaitierung von ([X.] im Wesentlichen auf das [X.] des [X.] abgestellt: Von einem Kauf ist nur dann auszugehen, wenn das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderungen ([X.]) auf den Erwerber übergeht, insoweit also keine Möglichkeit des Regresses besteht (Senatsurteil vom 8. November 2000 [X.], [X.], 416, [X.] 2001, 722 unter Hinweis auf das Urteil des [X.] --B[X.]H-- vom 21. Juni 1994 [X.], B[X.]H[X.] 126, 261, 263). Denn nach den Regeln des Kaufrechts haftet der Verkäufer lediglich für den rechtlichen Bestand oder das künftige Entstehen (Verität) der verkauften Forderungen (§ 437 des Bürgerlichen [X.]esetzbuchs --B[X.]B-- a.[X.]). Verbleibt hingegen das [X.] hinsichtlich der abgetretenen Forderungen (teilweise) beim Verkäufer, liegt eine sog. unechte Forfaitierung vor. Die [X.]ahlung des "Kaufpreises" stellt dann eine bloße Vorfinanzierung der Forderungen dar, deren Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt (§ 364 Abs. 2 B[X.]B). In diesem Fall liegt ein Darlehensverhältnis vor (s. auch Urteile des [X.] --[X.]-- vom 11. Dezember 1986 [X.]/83, [X.], 248, [X.] 1987, 443; vom 5. Mai 1999 [X.], [X.], 415, [X.] 1999, 735; B[X.]H-Urteil vom 14. Oktober 1981 [X.], B[X.]H[X.] 82, 50; zustimmend z.B. Weber-[X.]rellet in [X.], ESt[X.], 28. Aufl., § 5 [X.] 270 "Forfaitierung").

b) Diese Maßgaben zur Abgrenzung von Kauf und Darlehen, die auf den [X.]rundsatz der wirtschaftlichen [X.]uordnung von Vermögensgegenständen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung zurückzuführen sind, sind auch auf die streitgegenständliche ABS-[X.]estaltung anzuwenden.

Ob einer Person ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, weil sie --ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein-- die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, ist "nach dem normalen Verlauf der Dinge" unter Berücksichtigung des [X.]esamtbilds der Verhältnisse (z.B. [X.]-Urteile vom 18. September 2003 [X.], [X.], 306; vom 11. Juli 2006 [X.], [X.], 326, [X.] 2007, 296; s.a. [X.] in [X.], ESt[X.]/KSt[X.]/[X.]ewSt[X.], § 5 ESt[X.] [X.] 513a, m.w.[X.]) zu entscheiden. Dabei kommt es für die Frage nach der "wirtschaftlichen Inhaberschaft" einer Forderung insbesondere darauf an, welche Person das wirtschaftliche Risiko des [X.] trägt (z.B. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 [X.], [X.], 254, [X.] 1999, 514; [X.]-Urteil in [X.], 415, [X.] 1999, 735; Senatsurteil vom 2. März 2010 [X.]/09, [X.], 1622). Damit ist es bei einer ABS-[X.]estaltung entscheidend, ob der "[X.]" als Veräußerer der Forderungen auch das [X.] --das Risiko der Verwertbarkeit der Forderungen auf der [X.]rundlage der Fähigkeit und des Willens des [X.], die Forderung bedienen zu [X.] auf den [X.]edenten übertragen hat (so auch die Stellungnahme des [X.] zu [X.]weifelsfragen der Bilanzierung von asset-backed-securities-[X.]estaltungen und ähnlichen Transaktionen [[X.] [X.]] --i.d.[X.] vom 9. Dezember 2003--, Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 2002, 1151 und 2004, 138 [X.]. 7 ff. --[X.] Stellungnahme--). Diesem Ansatz folgt auch die in der Literatur überwiegende Auffassung ([X.]/[X.]/[X.], Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 246 H[X.]B [X.] 326; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 5 ESt[X.] [X.] 740 "[X.] (ABS)"; [X.] in Kirchhof, ESt[X.], 9. Aufl., § 5 [X.] 158 "[X.]"; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], §§ 4, 5 [X.] 1225; Willburger, [X.] im [X.]ivil- und Steuerrecht, 1997, S. 13 f., 118 ff., 123 ff.; [X.], Der Konzern 2009, 104, 105 f. und 109; [X.], [X.] 2003, 148, 150; [X.]/Lickteig, Die steuerliche Betriebsprüfung 2000, 321; [X.], Der Betrieb 1999, 451, 452; Engellandt/[X.], [X.], 517, 518 ff.; [X.], [X.] Steuerrecht --DStR-- 1994, 1749, 1750; wohl auch Wiese, Betriebs-Berater 1998, 1713, 1717; [X.]/[X.] in Beck'scher Bilanzkommentar, 7. Aufl., § 247 H[X.]B [X.] 112 f.; a.A. aber Häuselmann, [X.], 826, 829; [X.], Steuern und Bilanzen --[X.]-- 2003, 385, 389 f.; [X.], [X.], 145, 147 f.).

c) Die Vereinbarungen im Vertrag haben zur Folge, dass das [X.] der übertragenen Forderungen bei [X.] verblieben ist.

aa) Das [X.] hat dazu --entgegen der Ansicht der [X.] durchaus eine [X.]esamtbetrachtung vorgenommen. Es hat dabei allerdings "Nutzungen und Lasten" aus der Betrachtung zu Recht ausgeschlossen, da es im Streitfall um unverzinsliche und nicht mit weiteren Lasten verbundene Warenforderungen geht. Im Übrigen hat das [X.] auch das Kriterium des "Besitzes" an der Forderung --hier zu verstehen als [X.] herangezogen. Dabei hat es die formale Rechtsposition (rechtliche Befugnis) der [X.] einerseits und "das wirtschaftlich [X.]ewollte und das tatsächlich Bewirkte" ([X.]-Urteile in [X.], 326, [X.] 2007, 296; vom 15. Februar 2001 III R 130/95, [X.] 2001, 1041) andererseits abgewogen. Insoweit konnte der rechtlichen Befugnis angesichts der Kurzfristigkeit der Forderungen und der fehlenden Aufdeckung der Abtretung nach außen nur eine geringe praktische Bedeutung für die Vertragsparteien zugesprochen werden (a.A. --[X.]uordnung allein nach Maßgabe der persönlichen Verfügungsmacht über die [X.], [X.], 826, 830). Außerdem war nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien eine Verfügung über die Forderungen durch [X.] nicht vorgesehen, zumal [X.] über einen Apparat für die Verwaltung einer Vielzahl von Einzelforderungen nicht verfügte und diese Aufgabe vollständig an [X.] übertragen hatte. Dass die (formale) Verfügungs- und Vollstreckungsbefugnis für das Rating der Refinanzierung der [X.] von Bedeutung war, berührt die das Verhältnis zwischen der Klägerin und [X.] betreffende Würdigung nicht.

bb) Dass die Veräußerung der Forderungen im Streitfall "regresslos" erfolgt ist, hindert die Annahme, dass das [X.] bei wirtschaftlicher Betrachtung dennoch bei [X.] verblieben ist, nicht. Denn die Vertragsparteien haben zunächst nur einen vorläufigen Kaufpreis vereinbart, der nach Einziehung des Forderungsbestands in Abhängigkeit von der Höhe der tatsächlich eingetretenen Forderungsausfälle anzupassen war.

aaa) Nach den Feststellungen des [X.] war ein [X.] für Forderungsausfälle in Höhe von 4 % vereinbart. Dieser [X.] war von [X.] an [X.] zurückzuzahlen, soweit der später tatsächlich eingezogene Forderungsbetrag den Kaufpreis überstieg ([X.]utschrift auf einem internen Forderungsausfallkonto, wobei [X.] die gesamten tatsächlichen Forderungsausfälle mit dem [X.]uthaben der [X.] auf diesem Forderungsausfallkonto aufrechnen konnte). Ein verbleibendes [X.]uthaben der [X.], das das [X.] von 1,6 Mio. € überstieg, war monatlich als "Bonifikation 1" auszuzahlen. Nach vollständiger Abwicklung des Rahmenvertrags hatte [X.] das gesamte [X.]uthaben auf dem Forderungsausfallkonto an [X.] auszukehren. Darüber hinaus hatte [X.] im Vertrag zugesichert, dass sich die tatsächliche Forderungsausfallquote für 1999 auf 0,1 % und für 2000 auf weniger als 0,1 % des [X.]esamtumsatzes belaufen hatte und dass es bisher bei keinem der 20 [X.]roßkunden (ca. 40 % des [X.]esamtbetrags der Forderungen) zu einem Forderungsausfall gekommen war. Im Übrigen hatte [X.] (auf eigene Kosten) zu [X.]unsten der [X.] für die Forderungen gegen [X.] eine Warenkreditversicherung abgeschlossen. Die Vereinbarung beinhaltet auch ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags durch [X.] bei einer nachteiligen Entwicklung der Forderungsausfälle.

bbb) Unter Berücksichtigung dieser vertraglichen Regelungen handelt es sich bei der Vereinbarung des Abschlags mit nachträglicher "Bonifikation" um eine [X.]estaltung, die eine spätere Kaufpreiserstattung nach Maßgabe des tatsächlichen Ausfalls der Forderungen zum [X.]egenstand hat; sie gleicht einen nach den in der Vergangenheit tatsächlich eingetretenen Forderungsausfällen zuzüglich eines realitätsgerechten [X.] für die Unsicherheit der künftigen Veränderung des Ausfallrisikos überschreitenden [X.] aus (s. dazu auch [X.] Stellungnahme, a.a.[X.], [X.]. 16, 23, 28; Willburger, a.a.[X.], S. 120 f.; ablehnend zum Einfluss von Ausgleichszahlungen Häuselmann, [X.], 826, 830 f.).

Das [X.] konnte insoweit die Höhe des vereinbarten [X.] von 4 % dahin würdigen, dass sich [X.] --unter sonst gleichen [X.] auf einen solchen [X.] nicht eingelassen hätte, wenn dieser als endgültig vereinbart worden bzw. bei geringeren tatsächlichen Forderungsausfällen keine Bonifikation zu erwarten gewesen wäre. Dazu hat sich das [X.] zu Recht sowohl auf die bekannten Risikodaten der Vergangenheit als auch auf eine Prognose des aus der Sicht des [X.]eitpunkts des Vertragsabschlusses künftig (bei vorsichtiger und risikoscheuer Einschätzung) einzukalkulierenden Risikos bezogen. Für diese Prognose hat es auch berücksichtigt, dass es nicht erkennbar sei, dass sich die [X.]usammensetzung des Forderungsbestands der [X.] nach Vertragsschluss in einer Weise verändert hätte, die zu einer signifikanten Erhöhung des [X.]s geführt hätte, und dabei auch auf den Abschluss der Warenkreditversicherung --der den Forderungsausfall in einem bestimmten Kundenkreis wirtschaftlich abdeckt-- verwiesen. Das [X.] hat zwar nicht ausdrücklich in seine Würdigung einbezogen, dass ein Teil der Risikoübernahme durch [X.] dadurch begründet sein kann, dass sichergestellt wird, dass sie als Inkassobevollmächtigte beim Forderungseinzug die gebotene Sorgfalt walten lässt (Willburger, a.a.[X.], S. 121), und dass der Abschlag auch einen Diskont (als Differenz zum Barwert im Abtretungszeitpunkt - s. insoweit [X.], [X.] 2003, 385, 389) beinhalten wird. Doch berührt dies die revisionsrechtliche Verbindlichkeit (§ 118 Abs. 2 [X.]O; s. insoweit z.B. [X.]-Urteil in [X.], 415, [X.] 1999, 735) der [X.]esamtwürdigung der Vereinbarungen zum vertraglichen [X.] nicht.

Der Einwand, dass ein endgültiger [X.], der das später tatsächlich eintretende Risiko "treffe" und damit den [X.] mit dem [X.] endgültig belaste, einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht hindere und dass deshalb der vorläufige Abschlag, bei dem die Beteiligten das wirtschaftlich [X.]ewollte (die Verteilung des Risikos nach einem bestimmten Maßstab) --jedenfalls nachträglich-- punktgenau erreichen können, den Übergang wirtschaftlichen Eigentums ebenfalls nicht hindern könne ([X.], [X.], 145, 147), verfängt nicht. Denn die wirtschaftliche [X.]uordnung der Forderung ist nach dem Erkenntnisstand im [X.]eitpunkt der Abtretung vorzunehmen. Der endgültige [X.] erfasst das künftige Risiko abschließend im [X.]eitpunkt der Abtretung und belässt beim [X.]edenten kein (weiteres) Risiko. Der nur vorläufige Abschlag führt hingegen dazu, dass spätere Veränderungen im Wert der Forderung zu [X.]unsten und zu Lasten des [X.]edenten wirken, was eine entsprechende wirtschaftliche [X.]uordnung der Forderung rechtfertigen kann.

Ein Widerspruch dieser Würdigung der "nachträglichen Kaufpreisanpassung" zu den [X.]rundsätzen des [X.] in [X.], 1622 besteht nicht. Dem Senatsurteil kann insbesondere nicht entnommen werden, dass der Verbleib eines [X.]s beim [X.]edenten immer dann unbeachtlich sei, wenn er der "Feinregulierung" des Kaufpreises für den Forderungserwerb diene. Im Urteilsfall wurde der Verbleib eines [X.]s vor allem deshalb verneint, weil die dort streitgegenständliche Verpflichtung des [X.]edenten, im Falle verspäteter [X.]ahlung des [X.] einen bestimmten [X.]ins zu zahlen, nicht auf den Ausgleich des [X.] des [X.]essionars hinsichtlich der erworbenen Forderung gerichtet und folglich nicht dem [X.] zuzuordnen war. Um einen vergleichbaren Sachverhalt geht es im Streitfall nicht.

d) Der Würdigung, dass das [X.] von [X.] zu tragen war, hat [X.] in den Streitjahren durch eine daran anschließende bilanzielle Behandlung entsprochen. [X.] hat die Beträge auf den bei [X.] geführten [X.] als eigenes [X.]uthaben aktiviert und Aufwandsbuchungen erst im [X.]eitpunkt tatsächlicher Forderungsausfälle vorgenommen.

3. Der von [X.] für den [X.] gebildete Passivposten stellt eine Schuld i.S. von § 8 Nr. 1 [X.]ewSt[X.] 2002 dar.

Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des [X.] der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des [X.], wenn ihr [X.]egenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (s. z.B. Senatsurteil in [X.], 416, [X.] 2001, 722). Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Nicht einbezogen sind die Verbindlichkeiten des laufenden [X.]eschäftsverkehrs, also solche, die wirtschaftlich eng mit einzelnen bestimmbaren, nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden und nicht die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens betreffenden [X.]eschäftsvorfällen (= laufende [X.]eschäftsvorfälle) zusammenhängen (s. z.B. Senatsurteil in [X.], 416, [X.] 2001, 722). Nach diesen [X.]rundsätzen dienten die im Streitfall in Rede stehenden Verbindlichkeiten der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des [X.] der [X.]. Ihre Laufzeit betrug mehr als 12 Monate. Es handelte sich auch nicht um solche des laufenden [X.]eschäftsverkehrs.

Meta

I R 17/09

26.08.2010

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 2. Dezember 2008, Az: 9 K 2344/07 G, Urteil

§ 8 Nr 1 GewStG 2002, § 39 Abs 2 Nr 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.08.2010, Az. I R 17/09 (REWIS RS 2010, 3808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3808

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